VwGH 2002/10/0227

VwGH2002/10/022727.1.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der OÖ. Umweltanwaltschaft in 4021 Linz, Stifterstraße 28, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 1. August 2002, Zl. N-105043/11-2002-Ma/Hu, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: Josef und Aloisia A in St. P), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs3;
NatSchG OÖ 2001 §14;
NatSchG OÖ 2001 §5 Z14;
NatSchG OÖ 2001 §5 Z15;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §45 Abs3;
NatSchG OÖ 2001 §14;
NatSchG OÖ 2001 §5 Z14;
NatSchG OÖ 2001 §5 Z15;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 1. August 2002 den mitbeteiligten Parteien gemäß § 5 Z. 14 und 15 i. V.m. § 14 OÖ. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (OÖ. NatSchG) die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Rodung eines Heckenzuges und die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen durch Auffüllung einer Geländesenke im Bereich eines ehemaligen Spreng- und Zündmittelmagazins nach Maßgabe eines - näher beschriebenen - Projekts und bei Einhaltung von im Einzelnen genannten Auflagen erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben der mitbeteiligten Parteien schädige zwar - wie näher dargelegt - den Naturhaushalt, beeinträchtige den Erholungswert und störe das Landschaftsbild in einer Weise, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufe. Die im Berufungsverfahren vorgelegte - näher beschriebene - Projektvariante in Verbindung mit den vorgeschriebenen Auflagen beeinträchtige die Interessen am Natur- und Landschaftsschutz aber nur mehr in einem solchen Ausmaß, dass die - in der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundflächen gelegenen - Interessen der mitbeteiligten Parteien als überwiegend anzusehen seien. Insbesondere könnten durch die Projektvariante wesentliche landschaftsprägende Strukturen erhalten bzw. neu gestaltet werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gemäß § 5 Abs. 1 OÖ. Umweltschutzgesetz i.V.m. § 39 OÖ. NatSchG von der OÖ. Umweltanwaltschaft erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, die Erstbehörde habe dem Verfahren die OÖ. Umweltanwaltschaft beigezogen und ihrem Antrag durch Versagung der von den mitbeteiligten Parteien beantragten naturschutzbehördlichen Bewilligung entsprochen. Die belangte Behörde habe über Berufung der mitbeteiligten Parteien ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, in das die beschwerdeführende Partei nicht mehr einbezogen worden sei. Dieses Verfahren habe letztlich dazu geführt, dass dem Bewilligungsantrag der mitbeteiligten Parteien Folge gegeben worden sei. Die Ergebnisse dieses Verfahrens seien der beschwerdeführenden Partei nicht mehr zur Kenntnis gebracht worden, sie habe auch keine Möglichkeit gehabt, dazu Stellung zu nehmen. Solcherart sei sie im Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Die Auseinandersetzung "mit wesentlichen naturschutzrechtlichen Fakten, wie

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