VwGH 2002/10/0199

VwGH2002/10/019925.2.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Binder-Krieglstein, in der Beschwerdesache der Gemeinde D, vertreten durch Dr. Manfred Moser, Rechtsanwalt in 7033 Pöttsching, Wr. Neustädter Straße 57, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 30. September 2002, Zl. 2-JS-A1407/449-2002, betreffend Änderung der Organisationsform der Hauptschule D, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §8;
PSchG Bgld 1995 §9 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §8;
PSchG Bgld 1995 §9 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 30. September 2002 wurde der Bescheid vom 18. Jänner 1985, mit dem die aufsteigende Führung einer Klasse pro Schulstufe unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung ("Sonderform Sporthauptschule") an der Hauptschule D genehmigt wurde, gemäß § 15 Abs. 3 Bgld. Pflichtschulgesetz 1995 aufgehoben. Begründend wurde auf die Stellungnahme des Bezirksschulrates Mattersburg und auf die Stellungnahme des Landesschulrates für Burgenland verwiesen, wonach die für die Führung der Sonderform notwendigen Personalressourcen nicht vorhanden seien. Die Schülerpopulation habe sich gegenüber 1985 wesentlich geändert; der Einsatz zusätzlicher öffentlicher Ressourcen scheine heute im sozialen Bereich wesentlich vordringlicher als im sportlichen. Überdies könne bei Bedarf ohnedies auf ein breites Sportangebot zurückgegriffen werden. Ungeachtet des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei, es werde im Sinne der Nachhaltigkeit bereits von ihr getätigter Investitionen ersucht, die Sonderform "Sporthauptschule" weiterzuführen, sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die beschwerdeführende Partei "in den gesetzlich gewährleisteten Rechten auf Durchführung eines mängelfreien Verwaltungsverfahrens sowie im Recht auf Führung einer Klasse pro Schulstufe unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung an der Hauptschule D verletzt" erachtet.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Gemäß § 15 Abs. 1 Bgld. Pflichtschulgesetz 1995 können Hauptschulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderformen unter besonderer Berücksichtigung vor allem der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden.

Über die Organisationsform entscheidet gemäß § 15 Abs. 3 Bgld. Pflichtschulgesetz 1995 die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates (Kollegium) und des Landesschulrates (Kollegium).

Die beschwerdeführende Partei ist gesetzlicher Schulerhalter der Hauptschule D. Sie war gemäß § 9 Abs. 1 Bgld. Pflichtschulgesetz 1995 berechtigt, am Verfahren betreffend die Änderung der Organisationsform der Hauptschule D als Partei teilzunehmen. Ein Rechtsanspruch darauf, dass diese Hauptschule in einer bestimmten Organisationsform geführt werde, ist dem gesetzlichen Schulerhalter vom Bgld. Pflichtschulgesetz allerdings nicht eingeräumt. Vielmehr ist über die Organisationsform der Hauptschule ebenso wie über eine diesbezügliche Änderung von der Landesregierung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter Mitwirkung unter anderem des Schulerhalters zu entscheiden.

Das geltend gemachte "Recht auf Führung einer Klasse pro Schulstufe unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung an der Hauptschule D" kommt der beschwerdeführenden Partei daher nicht zu; in diesem Recht konnte sie durch den angefochtenen Bescheid demnach auch nicht verletzt werden.

Soweit sich die beschwerdeführende Partei aber in ihrem Recht auf ein "mängelfreies Verwaltungsverfahren" verletzt erachtet, macht sie lediglich Beschwerdegründe im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG geltend, nicht aber die Verletzung eines subjektivöffentlichen Rechts. Die Behauptung der Verletzung eines prozessualen Rechtes kann im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nämlich nur insoweit zum Erfolg führen, als dadurch die Wahrung der aus materiell-rechtlichen Vorschriften resultierenden subjektiven Rechte des Beschwerdeführers beeinträchtigt wurden (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 15. November 1999, Zl. 99/10/0235, und die dort zitierte Vorjudikatur). Eine solche Behauptung ist dem vorgebrachten Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) jedoch nicht zu entnehmen.

Die Beschwerde war daher gemäß 3 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 25. Februar 2003

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