VwGH 2002/10/0047

VwGH2002/10/004727.1.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerden der R in Wien, vertreten durch 1. Mag. Jürgen Zouplna, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 3, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 12. Dezember 2001, Zl. MA 15-II-R 14/2001 (zur Zl. 2002/10/0047), 2. Mag. Nikolaus Rosenauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schubertring 6-8, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 3. Juli 2002, Zl. MA 15-II-R 13/2002 (zur Zl. 2002/10/0137) und 3. vertreten durch Mag. Francisco Javier Rumpf, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Judenplatz 10, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 20. Juni 2002, Zl. MA 15-II-R 12/2002 (zur Zl. 2002/10/0138), alle betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Normen

SHG Wr 1973 §13 Abs3;
SHV Richtsätze Wr 1973 §5 Abs3;
SHG Wr 1973 §13 Abs3;
SHV Richtsätze Wr 1973 §5 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.145,70 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Dezember 2001 wurde der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Antrages vom 26. Jänner 2001 für die Zeit vom 13. Jänner bis 11. Februar 2001 unter Berücksichtigung der Mietbeihilfe und der Heizkostenbeihilfe für den Monat Februar 2001 gemäß den §§ 8, 12 und 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 11/1973 (WSHG), sowie der §§ 1, 4 und 5 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 27. Februar 1973, LGBl. Nr. 13/1973 (Richtsatzverordnung), eine Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in der Höhe von EUR 280,15 gewährt.

Nach der Begründung sei der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 12- Sozialreferat, vom 12. Februar 2001 für den genannten Zeitraum eine Geldaushilfe in der Höhe von EUR 149,78 zuerkannt worden.

In der dagegen erhobenen Berufung habe die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, dass die Sozialhilfe "unzulässiger Weise verkürzt" worden sei. Ein Betrag in Höhe des tatsächlichen durchschnittlichen Heizbedarfes von EUR 134,44 sei nicht gewährt worden. Ebenso sei eine Abgeltung der Stromkosten, die auch als Heizkosten ihren Niederschlag fänden, nicht in Erwägung gezogen worden. Auch der Mietbedarf sei nicht in der tatsächlich anfallenden Höhe gewährt worden.

Nach Wiedergabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften legte die belangte Behörde dar, dass die Beschwerdeführerin mit zweien ihrer insgesamt vier Kinder, nämlich Andreas R. und Michelle J., eine Wohnung in der Größe von 54,77 m2 bewohne, wofür monatlich EUR 402,94 Miete zu bezahlen sei. Die Heizung erfolge mittels eines Ölofens. Die Beschwerdeführerin beziehe eine Witwenpension von monatlich EUR 639,89. Andreas R. beziehe eine Waisenrente von monatlich EUR 263,98. Nach einem am 4. Juni 1999 abgeschlossenen Vergleich stünden der Beschwerdeführerin für das Kind Michelle J. monatlich Alimente von EUR 47,96 zu. Für den beim Kindesvater lebenden minderjährigen Wilhelm J. sei sie zur Zahlung von monatlichen Alimenten in Höhe von EUR 47,96 verpflichtet. Da die Waisenrente für Andreas R. den Richtsatz für einen Mitunterstützten mit Anspruch auf Familienbeihilfe (im Jahre 2001: EUR 113,73) überschreite, sei dieser nicht auf Sozialhilfe angewiesen und daher nicht in die Berechnung einbezogen worden. Die Alimente für die minderjährige Tochter Michelle J. lägen unter dem Richtsatz für Mitunterstützte mit Anspruch auf Familienbeihilfe, ihr Lebensbedarf sei daher durch die Alimente nicht gedeckt. Da die Beschwerdeführerin zur Zahlung von monatlichen Alimenten in Höhe von EUR 47,96 verpflichtet sei, habe die belangte Behörde die Alimentationsverpflichtung der Beschwerdeführerin bei ihrem Sozialhilfebedarf (erhöhend) berücksichtigt. Bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruches der Beschwerdeführerin sei der Richtsatz für eine Erwachsene und ein Kind in Höhe von EUR 607,25 zu Grunde gelegt worden. Dieser Richtsatz sei ein gemäß § 13 Abs. 4 WSHG erhöhter Richtsatz, der Familien mit Kindern im Einzelfall herangezogen werden könne. Von diesem Richtsatz sei weder ein durchschnittlicher Mietbedarf abzuziehen, noch liege ein Grund vor, deshalb eine Heizbeihilfe nicht zu gewähren. Gemäß § 5 Abs. 3 der Richtsatzverordnung dürfe die Mietbeihilfe in der Regel bei 3 bis 4 Personen in einer Wohnung von einer Größe bis inklusive 70 m2 einen Betrag von S 3.432,-- nicht überschreiten. Hinsichtlich der Gas- und Stromkosten sei darauf zu verweisen, dass hierüber bereits mit mündlich verkündetem Bescheid der Magistratsabteilung 12 vom 29. Mai 2001 entschieden worden sei. Hinsichtlich der Heizkosten sei zu bemerken, dass die Wohnung der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit einem Ölofen beheizt werde. Die Beschwerdeführerin sei daher mit Schreiben vom 10. Oktober 2001 unter anderem aufgefordert worden, Belege über die Höhe der Ölkosten (Originale der Ölrechnungen) für den spruchgegenständlichen Zeitraum vorzulegen. Innerhalb der gesetzten Frist sei keinerlei Reaktion erfolgt. Die Heizbeihilfe sei daher entsprechend den Bestimmungen der Richtsatzverordnung festzusetzen gewesen.

Die belangte Behörde errechnete daraufhin für den im Spruch genannten Zeitraum eine Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in der Höhe von EUR 280,15.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur Zl. 2002/10/0047 protokollierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juli 2002 wurde der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Antrages vom 10. Jänner 2002 für die Zeit vom 8. Jänner bis 6. Februar 2002 unter Berücksichtigung der Mietbeihilfe und der Heizkostenbeihilfe für den Monat Februar 2002 gemäß den §§ 8, 12 und 13 WSHG sowie der §§ 1, 4 und 5 der Richtsatzverordnung eine Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Höhe von EUR 381,20 gewährt.

Nach der Begründung - soweit für den vorliegenden Beschwerdefall von Bedeutung - lebe die Beschwerdeführerin (nunmehr) mit dreien ihrer insgesamt fünf Kinder, nämlich Andreas R. und Michelle J. und dem am 13. Juni 2001 geborenen Marcel J., in der 54,77 m2 großen Wohnung. Für Marcel J. sei noch keine Unterhaltsvereinbarung getroffen worden. Der Berechnung des Sozialhilfeanspruches der Beschwerdeführerin sei daher der Richtsatz für einen Erwachsenen und zwei Kinder (im Jahre 2002) in Höhe von EUR 706,82 zu Grunde gelegt worden. Dieser Richtsatz sei ein gemäß § 13 Abs. 4 WSHG erhöhter Richtsatz, der bei Familien mit Kindern im Einzelfall herangezogen werden könne.

Hinsichtlich der Heizkosten sei zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin die in der Berufung erwähnten Belege nicht vorgelegt habe. Sie sei daher mittels Niederschrift vom 10. Juni 2002 nachweislich aufgefordert worden, Belege über die Höhe der Ölkosten für den gegenständlichen Zeitraum binnen drei Tagen vorzulegen. Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 21. Juni 2002 zehn Rechnungen vorgelegt. Davon sei eine Rechnung zwar gestempelt und mit einer Unterschrift versehen gewesen, sie sei jedoch weder datiert gewesen noch habe sie einen Rechnungsbetrag enthalten. Die anderen Rechnungen lauteten wie folgt:

"11.11.2001

90 ATS

14.11.2001

90 ATS

20.11.2001

137 ATS

22.11.2001

69 ATS

25.11.2001

69 ATS

26.12.2001

137 ATS

14.1.2002

10 EUR

17.1.2002

10 EUR

21.1.2001

10 EUR"

Auf Grund der vorgelegten Rechnungen sei jedoch kein die Heizkostenbeihilfe übersteigender Bedarf festzustellen gewesen, weshalb die Heizbeihilfe entsprechend der Richtsatzverordnung festgesetzt worden sei.

Die belangte Behörde errechnete darauf hin für den im Spruch genannten Zeitraum eine Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in der Höhe von EUR 381,20.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur Zl. 2002/10/0137 protokollierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

3. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juni 2002 wurde der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Antrages vom 7. Februar 2002 für die Zeit vom 7. Februar bis inklusive 7. April 2002 unter Berücksichtigung der Mietbeihilfe und der Heizkostenbeihilfe für die Monate März und April 2002 gemäß den §§ 8, 12 und 13 WSHG sowie der §§ 1, 4 und 5 der Richtsatzverordnung eine Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in der Höhe von EUR 613,97 gewährt (Spruchpunkt 1.).

Ferner wurde der Beschwerdeführerin (mit Spruchpunkt 2.) gemäß § 13 Abs. 6 WSHG für ihre Kinder Michelle J. und Marcel J. ein Zuschuss für Bekleidung und Wäsche in Höhe von EUR 51,75 und für sie selbst in Höhe von EUR 116,43 zuerkannt.

Nach der Begründung - soweit für den vorliegenden Beschwerdefall von Bedeutung - sei die Beschwerdeführerin mittels Niederschrift vom 10. Juni 2002 aufgefordert worden, ihr Vorbringen bezüglich der Heizkosten zu spezifizieren, insbesondere Belege für Heizöl für den gegenständlichen Zeitraum binnen drei Tagen vorzulegen. Innerhalb der gesetzten Frist sei jedoch keine Reaktion erfolgt. Die Heizbeihilfe für den strittigen Zeitraum sei daher nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung festzusetzen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur Zl. 2002/10/0138 protokollierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 WSHG hat die Sozialhilfe jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

Nach § 8 Abs. 1 WSHG hat Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Abschnitts, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

Gemäß § 10 Abs. 1 WSHG ist Hilfe nur insoweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfe Suchenden nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (§ 11) zu sichern.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 WSHG gehört zum Lebensbedarf der Lebensunterhalt.

Der Lebensunterhalt umfasst gemäß § 12 WSHG insbesondere Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung, Beleuchtung, Kochfeuerung und andere persönliche Bedürfnisse. Zu den persönlichen Bedürfnissen gehört auch die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben in angemessenem Ausmaß.

Der mit "Geldleistungen" überschriebene § 13 WSHG lautet auszugsweise:

"§ 13. (1) Die Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen. Die Richtsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.

...

(3) Der Richtsatz ist so zu bemessen, dass er den monatlichen Bedarf an Nahrung, Beleuchtung, Kochfeuerung, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung sowie in angemessenem Ausmaß den Aufwand für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben deckt.

(4) Der Richtsatz kann im Einzelfall überschritten werden, wenn infolge der persönlichen oder familiären Verhältnisse des Hilfe Suchenden ein erhöhter Bedarf besteht. Dies gilt insbesondere bei alten, kranken, oder behinderten Menschen sowie bei Familien mit Kindern. ...

...

(6) Der nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes, insbesondere die Unterkunft, Bekleidung, Hausrat und Beheizung ist durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu decken, deren Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessen ist. Bei alten oder erwerbsunfähigen Beziehern wiederkehrender monatlicher Geldleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes kann dieser Bedarf durch einen Zuschlag zum Richtsatz pauschal abgedeckt werden.

..."

Die Richtsätze für Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden gemäß § 1 Abs. 1 der Richtsatzverordnung mit bestimmten monatlichen Beträgen festgesetzt.

Nach § 5 Abs. 2 der ist der Mietbedarf durch eine Mietbeihilfe zu decken. Die Mietbeihilfe ist alleinunterstützen oder hauptunterstützten Sozialhilfebeziehern in der Höhe des tatsächlichen Mietzinses zu gewähren, soweit die Wohnung des Sozialhilfebeziehers einen angemessenen Wohnraumbedarf nicht übersteigt und nur im Ausmaß des auf den einzelnen Sozialhilfebezieher entfallenden Mietzinsanteiles. Als angemessener Wohnraumbedarf ist in der Regel für ein bis zwei

Personen eine Wohnungsgröße bis inklusive 50 m2, für drei bis vier

Personen eine Wohnungsgröße bis inklusive 70 m2, für fünf bis sechs Personen eine Wohnungsgröße bis inklusive 90 m2 und ab sieben Personen auch eine Wohnungsgröße über 90 m2 anzusehen.

Die Mietbeihilfe darf jedoch gemäß § 5 Abs. 3 der Richtsatzverordnung Richtsatzverordnung (in der ab 1. Jänner 2001 geltenden Fassung) in der Regel für eine Wohnungsgröße bis inklusive 50 m2 einen Betrag von 3.241,-- S, für eine Wohnungsgröße bis inklusive 70 m2 einen Betrag von 3.432,-- S, für eine Wohnungsgröße bis inklusive 90 m2 einen Betrag von 3.744,-- S und für eine Wohnungsgröße ab 90 m2 einen Betrag von 4.056,-- S nicht überschreiten.

Zur Deckung des Heizbedarfes ist gemäß § 5 Abs. 4 der Richtsatzverordnung alleinunterstützten oder hauptunterstützten Sozialhilfebeziehern in Wohnungen ohne Zentralheizung in den Monaten Jänner bis April und Oktober bis Dezember eine Heizbeihilfe von 874,-- S monatlich im Ausmaß des auf den einzelnen Sozialhilfebezieher anfallenden Heizkostenanteils zu gewähren.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst sieht, der Anregung der Beschwerdeführerin zu entsprechen, hinsichtlich des Wiener Sozialhilfegesetzes und der Richtsatzverordnung Normenprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten, zumal die diesbezüglichen Anregungen jegliche Begründung vermissen lassen.

Zu den angeführten Beschwerdegründen hat der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen bereits in der Vergangenheit in verschiedenen Erkenntnissen, auf deren Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich Stellung genommen.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, weil die Miete nicht in der tatsächlich anfallenden Höhe gewährt worden sei, ist ihr zu erwidern, dass es Sache des Antragstellers im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ist darzulegen, auf Grund welcher konkreter Umstände in persönlicher oder familiärer Hinsicht bei ihm eine Situation vorliegt, die sich von der im Allgemeinen bestehenden Bedarfslage anderer Hilfe Suchender deutlich unterscheidet und solcherart einen erhöhten Wohnbedarf begründet. Ein entsprechendes Vorbringen wurde von der Beschwerdeführerin nicht erstattet (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 22. Dezember 2003, Zlen. 2002/10/0044, 0045, und Zl. 2002/10/0046).

Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, bestimmte Sonderausgaben, wie etwa (zusätzliche) Telefonkosten auf Grund häufiger Erkrankung der Kinder, seien durch zusätzlich Geld- oder Sachleistungen zu decken, deren Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessen seien.

Zu entsprechenden Darlegungen hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings bereits wiederholt ausgesprochen, dass damit ein durch den Richtsatz nicht gedeckter erhöhter Bedarf auf Grund persönlicher bzw. familiärer Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 4 WSHG nicht dargetan wird (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 5. Mai 2003, Zl. 2002/10/0195, sowie vom 11. Juni 2003, Zl. 2002/10/0038).

Stromkosten sind nach dem Wiener Sozialhilfegesetz bereits vom Richtsatz erfasst (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 5. Mai 2003, Zl. 2002/10/0067, sowie Zl. 2002/10/0236). Dass bei der Beschwerdeführerin diesbezüglich die Voraussetzungen für eine Richtsatzerhöhung im Sinne des § 13 Abs. 4 WSHG vorliegen, wurde von ihr nicht dargetan.

Soweit die Beschwerdeführerin der belangten Behörde vorwirft, diese sei der Verpflichtung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes zur Feststellung des individuellen Bedarfes nicht nachgekommen, ist ihr zu erwidern, dass mit diesem nicht näher konkretisierten Vorbringen die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargelegt wird (vgl. etwa das Erkenntnis vom 15. September 2003, Zlen. 2002/10/0004, 0005).

Hinsichtlich des Vorbringens, die belangte Behörde habe Alimente, die die Beschwerdeführerin gar nicht erhalte, anspruchsmindernd berücksichtigt, ist auf die Ausführungen des Erkenntnisses vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0050, zu verweisen.

In der zur Zl. 2002/10/0138 protokollierten Beschwerde wird schließlich die Auffassung vertreten, die Beschwerdeführerin habe keinerlei Veranlassung gehabt daran zu zweifeln, dass Belege über ihre Ausgaben für Heizöl mit ihrer Berufung bei der Behörde rechtzeitig eingelangt seien.

Darauf ist zu erwidern, dass in ihrer Berufung vom

20. Feburar 2001 zwar auf die "beiliegenden Fakturen für Öl" hingewiesen worden ist, diese der Berufung jedoch nicht angeschlossen waren. Die Beschwerdeführerin wurde daher mit Niederschrift vom 10. Juni 2002 nachweislich aufgefordert, binnen drei Tagen die Ölrechnungen für den streitgegenständlichen Zeitraum vorzulegen. Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführer allerdings nicht nachgekommen. Dass unter den gegebenen Verhältnissen die von der Behörde bestimmte Frist zu kurz bemessen war, kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gesagt werden.

Die vorliegenden Beschwerden erweisen sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.

Von den beantragten mündlichen Verhandlungen wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 27. Jänner 2004

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