Spruch:
Die Beschwerde und der Antrag, den hg. Beschluss vom 14. November 2002, Zl. 2002/09/0170-3, zu beheben, werden zurückgewiesen.
Begründung
Die vorliegende Beschwerde (bezeichnet als "ANTRAG") richtet sich gegen den hg. Beschluss vom 14. November 2002, mit dem die Beschwerde (als verspätet) zurückgewiesen wurde. In dieser Eingabe wird der genannte Beschluss als "unrichtig" bezeichnet, "in seinem gesamten Umfange nach angefochten" und der Antrag gestellt den genannten Beschluss "zu beheben".
Die Beschwerde bzw. der "ANTRAG" ist als Rechtsmittel gegen den vorgenannten hg. Beschluss vom 14. November 2002 zu deuten.
In den das verwaltungsgerichtliche Verfahren regelnden Rechtsvorschriften ist ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgesehen. Da die gegenständliche Eingabe mangels Geltendmachung entsprechender Tatbestände auch nicht als Wiederaufnahme- oder Wiedereinsetzungsantrag im Sinne der §§ 45 oder 46 VwGG gewertet werden kann, war sie - als Beschwerde - wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. u.a. die hg. Beschlüsse vom 26. November 1997, Zlen. 97/03/0257, 0302, sowie vom 22. Februar 2001, Zlen. 2001/04/0024,0025, und die dort jeweils zitierte Vorjudikatur).
Lediglich vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass auf dem Kuvert im hg. Akt Zl. 2002/09/0170 der Poststempel das Datum 23. Oktober 2002 aufweist.
Wien, am 27. Februar 2003
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