VwGH 2002/07/0164

VwGH2002/07/016424.4.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der Dr. Ingrid T und des Mag. Franz T in W, vertreten durch Dr. Karlheinz Waysocher und Dr. Peter Ouschan, Rechtsanwälte in 9100 Völkermarkt, Hauptplatz 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 30. Oktober 2002, Zl. KUVS-150-151/6/2002, betreffend einen Auftrag nach dem Kärntner Kulturflächenschutzgesetz (mitbeteiligte Partei: Johann T in A), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
ForstG 1975 §1 Abs5;
ForstG 1975 §1 Abs6;
ForstG 1975 §1a;
ForstG 1975;
KulturflächenschutzG Krnt 1997 §1 Abs2;
KulturflächenschutzG Krnt 1997 §1;
KulturflächenschutzG Krnt 1997 §2;
KulturflächenschutzG Krnt 1997 §5;
KulturflächenschutzG Krnt 1997 §6;
KulturflächenschutzG Krnt 1997 §7;
KulturflächenschutzG OÖ 1958 §1 Abs2;
Umwandlung von landw Grundstücken in Waldland Krnt 1930 §2;
Umwandlung von landw Grundstücken in Waldland Krnt 1930 §3;
Umwandlung von landw Grundstücken in Waldland Krnt 1930 §5;
VwRallg;
AVG §52;
ForstG 1975 §1 Abs5;
ForstG 1975 §1 Abs6;
ForstG 1975 §1a;
ForstG 1975;
KulturflächenschutzG Krnt 1997 §1 Abs2;
KulturflächenschutzG Krnt 1997 §1;
KulturflächenschutzG Krnt 1997 §2;
KulturflächenschutzG Krnt 1997 §5;
KulturflächenschutzG Krnt 1997 §6;
KulturflächenschutzG Krnt 1997 §7;
KulturflächenschutzG OÖ 1958 §1 Abs2;
Umwandlung von landw Grundstücken in Waldland Krnt 1930 §2;
Umwandlung von landw Grundstücken in Waldland Krnt 1930 §3;
Umwandlung von landw Grundstücken in Waldland Krnt 1930 §5;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W (BH) vom 17. März 1999 wurden die Beschwerdeführer unter Berufung auf § 6 des Kärntner Kulturflächenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1997 (K-KFSchG), verpflichtet, die an der Südwestecke des Grundstückes 304/5 der KG R angepflanzten forstlichen Holzgewächse bis 31. Dezember 1999 zu entfernen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid vom 30. April 1999 gab die belangte Behörde der Berufung Folge und hob den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos auf.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, das K-KFSchG sei auf die vor seinem Inkrafttreten getätigten Anpflanzungen der Beschwerdeführer nicht anzuwenden.

Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Erkenntnis vom 21. Oktober 1999, 99/07/0109, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 30. April 1999 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, Aufforstungsbeschränkungen seien durch das K-KFSchG nicht neu eingeführt worden. Solche Beschränkungen habe bereits das Kärntner Landesgesetz betreffend Beschränkungen der Umwandlung von landwirtschaftlichen Grundstücken in Waldland, LGBl. Nr. 32/1930, vorgesehen. Die Vornahme einer Aufforstung ohne Einhaltung des in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahrens sei nach dessen § 5 fünf Jahre lang rechtswidrig geblieben und die Behörde habe die Befugnis gehabt, hinsichtlich einer solchen rechtswidrigen Aufforstung über Antrag der Besitzer der gefährdeten angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Rechtswidrig sei demnach nicht nur der punktuelle Vorgang der Pflanzung oder Saat der Forstpflanzen, sondern auch der dadurch geschaffene Zustand während eines Zeitraumes von fünf Jahren gewesen. Dieser Zustand habe seinen rechtswidrigen Charakter auch mit dem Inkrafttreten des K-KFSchG beibehalten, da dieses im § 2 eine mit Sanktionen (Beseitigungsauftrag und Strafdrohung) bewehrte Genehmigungspflicht enthalte, die ebenfalls nicht nur punktuelle Maßnahmen, nämlich die Anpflanzung oder Saat, sondern auch Zustände erfasse, und zwar auch solche, die im zeitlichen Geltungsbereich der Vorgängerbestimmungen geschaffen worden seien. Die Genehmigungspflicht nach § 2 K-KFSchG beziehe sich auf alle Aufforstungen einschließlich des durch sie geschaffenen gesetzwidrigen Zustandes über einen Zeitraum von zehn Jahren. Sie erfasse damit auch Aufforstungen, die im zeitlichen Geltungsbereich des Gesetzes LGBl. Nr. 32/1930 entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes vorgenommen worden seien, sofern im Zeitpunkt des Inkrafttretens des K-KFSchG der 5-Jahres-Zeitraum des § 5 des Gesetzes LGBl. Nr. 32/1930 noch nicht abgelaufen sei.

Mit Bescheid vom 12. Dezember 2000 hob die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid mit der Begründung auf, § 6 K-KFSchG sehe die Vorschreibung eines von Holzgewächsen freizuhaltenden Streifens vor. Eine derartige Vorschreibung beinhalte der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides aber nicht, sondern lediglich die Entfernung der Holzgewächse. Die belangte Behörde könne aber nicht diesen Entfernungsauftrag in eine gesetzeskonforme Vorschreibung umwandeln, da sie damit die Sache des Verwaltungsverfahrens überschreite. Es sei daher der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben gewesen, um eine neue Entscheidung durch die BH zu ermöglichen.

Die BH beauftragte einen forsttechnischen Amtssachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu der Frage, welche Holzgewächse nicht landwirtschaftlicher Natur auf dem Grundstück der Beschwerdeführer nach dem 1. Juli 1992 aufgeforstet bzw. gesät wurden (inklusive Naturverjüngung) und inwieweit mit einer Beschattung bzw. Durchwurzelung angrenzender landwirtschaftlicher Grundstücke zu rechnen sei.

In seinem Gutachten vom 4. September 2001 führte der forsttechnische Amtssachverständige Folgendes aus:

"Im Zuge dieses Verfahrens wurde bereits am 23.05.2000 ein Ortsaugenschein durch den forsttechnischen Amtssachverständigen durchgeführt und dabei die entlang der West- und Südseite der Parzelle 304/5 gepflanzten Bäume und Sträucher erhoben. Dabei beschränkte sich die Erhebung auf eine dreieckige Fläche mit einer Länge von 60 m entlang der öffentlichen Wegparzellen 875 und 877, je KG R, und einer Breite von 15 m zur gemeinsamen Grenze zur Parzelle 304/2, KG R. Dabei wurden alle Bäume, die zum Erhebungsdatum am 23.05.2000 ein Alter von sieben Jahren (vor dem 1. Juli 1992 gepflanzt oder durch Naturverjüngung aufgewachsen) noch nicht erreicht hatten, mit roter Holzsprühfarbe am Stammfuß markiert. Insgesamt wurden 41 Forstpflanzen mit rotem Farbspray am Stammfuß markiert. Lediglich zwei Schwarzerlen und eine Lärche im Südwesten der Parzelle 304/5 wurden vor dem 1.7.1992 gesetzt bzw. sind dort durch Naturverjüngung angekommen.

Bei der am 17.4.2001 durchgeführten Ortserhebung wurde festgestellt:

Auf Parzelle 304/5, KG R, der (Beschwerdeführer) befinden sich an der Nordseite des Grundstückes innerhalb eines für dieses Verfahren nach dem Kärntner Kulturflächenschutzgesetz relevanten Bereiches von 30 m von der Grundstücksgrenze zum landwirtschaftlich genutzten Grundstück Parzelle 288/10 des (Mitbeteiligten) innerhalb eines Maschendrahtzaunes entlang des Servitutsweges zwei Baumreihen mit Fichte, Wuchshöhe durchschnittlich 2 m, Alter ca. sieben Jahre. Nach Angaben der Besitzer wurden diese Baumreihen im Zuge der Wegverlegung im Jahre 1991 gepflanzt. Die Pflanzung erfolgte demnach vor dem 01.07.1992. Die Angaben der Grundeigentümer lassen sich anhand der Wuchshöhe und der Anzahl der ausgebildeten Astquirl nicht widerlegen.

Im Westen befindet sich nördlich der Hauszufahrt zum Anwesen Theuermann vlg. Müller:

1 Fichte, 1 Tanne, 1 Linde, 1 Rotbuche, 1 Salweide, alle jünger als sieben Jahre (nach dem 01.07.1992 gepflanzt oder aufgewachsen).

Im Norden befinden sich südlich des Servitutsweges:

2 Rotbuchen, 2 Weißtannen, 1 Rosskastanie, 3 Birken aus Pflanzung sowie 3 Schwarzerlen, eine Birke, eine Kiefer und eine Salweide aus Naturverjüngung. Auf den letzten zehn Laufmetern im Nordosten des Servitutsweges: 1 Birke, 1 Salweide, 23 Fichten mit einer Wuchshöhe bis 50 cm, 1 Birke und 1 Salweide sowie eine Lärche mit einer Wuchshöhe bis 1,3 m. Alle diese beschriebenen Forstpflanzen sind erst nach dem 01.07.1992 aufgewachsen bzw. gepflanzt worden.

Im Osten der Parzelle 304/5 befinden sich einzelne Holzgewächse (1 Grauerle im Alter von 10 bis 15 Jahren, 1 Birke, 1 Aspe und 1 Traubenkirsche). Diese genannten Bäume sind alle älter als 10 Jahre und vermutlich aus Naturverjüngung hervorgegangen. Sie sind daher für das gegenständliche Verfahren nicht relevant.

Im Südosten gegenüber der Parzelle 304/4 ist 1 Fichte, 1 Rotbuche, 1 Kiefer, 1 Grauerle aufgewachsen. Alle Holzgewächse sind älter als sieben Jahre und vor dem 01.07.1992 aufgewachsen.

Im Süden zur Parzelle 304/1:

Auf der Parzelle 304/1 des Herrn Josef K befindet sich entlang des wasserzügigen Grabens forstlicher Bewuchs (Grauerle, Esche). Dieser hatte ein Alter von mehr als 10 Jahren und wurde im Jahre 2000 gefällt. Auf der Parzelle 304/5 befinden sich in diesem Bereich vier Feldahorn, älter als 10 Jahre.

Gegenüber der Parzelle 304/2 des (Mitbeteiligten) wurde der forstliche Bewuchs auf der Parzelle 304/5 bereits im Gutachten vom 23.05.2000 beschrieben.

Die im Westen der Parzelle 304/5 gepflanzten Holzgewächse wurden im Laufe der letzten fünf Jahre durch teilweise Beseitigung des forstlichen Bewuchses und Anlegen von Hügelbeeten und Ergänzung der Anpflanzung mit Obstgehölzen und Sanddorn in eine sogenannte 'Permakultur' umgewandelt und ergeben sich bei ungehindertem Aufwachsen der jetzt noch vorhandenen Forstpflanzen eine maximale Wuchshöhe von ca. 30 m und damit eine geschlossene Baumkulisse in der Höhe von 25 m (einzelne Baumwipfel erreichen bis zu 30 m). Bei ungehindertem Aufwuchs ist auf Grund der vorhandenen Holzgewächse eine nahezu volle Überschirmung der bepflanzten Fläche zu erwarten.

Von dieser Kultur geht bei Erreichen eines Alters von ca. 25 Jahren für die Parzelle 290 (landwirtschaftlich genutzt) eine Beschattung (am Vormittag) aus. Für die Parzelle 304/2 im Süden ist mit Durchwurzelung der unmittelbar an der Grundgrenze stockenden Holzgewächse bis zu einer Breite von 5 m zu rechnen.

Zur Vermeidung eines wesentlichen Bewirtschaftungsnachteiles wird daher vorgeschlagen, einen Streifen in der Breite von ca. 15 m (genaue Festlegung erfolgt durch den landwirtschaftlichen Sachverständigen auf Grund der Sonnenstandsberechnung) entlang der Westgrenze der Parzelle 304/5, KG R, zu den Wegparzellen 875 und 877, KG R, von allen forstlichen Holzgewächsen mit Ausnahme der vor dem 01.07.1992 gepflanzten Schwarzerlen und einer Lärche freizuhalten.

Zur Herstellung des bewuchsfreien Zustandes (Beseitigung der nicht landwirtschaftlichen Holzgewächse) wird eine Frist bis zum 30.06.2002 vorgeschlagen.

Durch die im Norden der Parzelle 304/5 durch Naturverjüngung aufgewachsenen Individuen kann bei Erreichen der vollen Wuchshöhe (bei Fichte bis zu 30 m) eine Beschattung für den Südteil der Parzelle 288/10 entstehen. Dieser Beschattungseffekt wird jedoch durch die entlang der Südgrenze der Parzelle 288/10 vorhandenen Birken wesentlich überlappt, sodass hier von keinem wesentlichen Bewirtschaftungsnachteil durch die vom Fremdgrund ausgehende Beschattung gesprochen werden kann.

Für die im Osten und Südosten angrenzenden Parzellen 304/4 und 304/1 ergibt sich auf Grund des dort bereits vorhandenen Bewuchses kein wesentlicher Bewirtschaftungsnachteil und ist hier im Zeitraum ab dem 01.07.1992 auch keine Aufforstung erfolgt."

Die BH beauftragte einen landwirtschaftlichen Amtssachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens darüber, ob durch die Kulturumwandlung ein wesentlicher Bewirtschaftungsnachteil für angrenzende landwirtschaftliche Kulturflächen zu befürchten sei. Zu berücksichtigen seien sämtliche Anpflanzungen auf dem Grundstück Nr. 304/5 der Beschwerdeführer, ausgenommen solche landwirtschaftlicher Natur.

Der landwirtschaftliche Amtssachverständige führte in seinem Gutachten vom 14. September 2001 aus, das im Grundstücksverzeichnis als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesene Grundstück Nr. 304/5 der Beschwerdeführer befinde sich auf einer Seehöhe von 1.040 m und sei nach Osten hin exponiert. An das Grundstück Nr. 304/5 grenze im Norden das Grundstück Nr. 288/10 der mitbeteiligten Partei, getrennt durch einen Servitutsweg. Das Grundstück Nr. 288/10 werde als mehrmähdige Wiese genutzt und sei nach Norden hin exponiert. Im Osten grenze das Grundstück Nr. 304/4 einer nicht am Verfahren beteiligten Partei an, welches als mehrmähdige Wiese und zum Teil als Obstgarten genutzt werde und nach Osten hin exponiert sei. Im Süden grenze das Grundstück Nr. 304/1 einer weiteren nicht am Verfahren beteiligten Partei an, welches als Obstgarten und Wiese genutzt werde und nach Südosten hin exponiert sei sowie das Grundstück Nr. 304/2 der mitbeteiligten Partei, welches als Mähweide genutzt werde. Im Westen grenze das Grundstück Nr. 290 der mitbeteiligten Partei, getrennt durch die Wegparzellen Nr. 875 und 877, an. Beim Grundstück Nr. 290 handle es sich um eine ebene, als mehrmähdige Wiesenfläche genutzte Fläche, welche nach Osten hin zu den Wegparzellen 875 und 877 in einer Böschung (Böschungshöhe 2,20 m) angrenze. Auf der Böschungskante befinde sich eine Obstbaumallee (3 Kirschbäume, 3 Tafelbirnenbäume sowie 12 Tafeläpfelbäume). Wie dem forsttechnischen Gutachten vom 4. September 2001 zu entnehmen sei, ergebe sich beim ungehinderten Aufwachsen der am Grundstück Nr. 304/5 vorhandenen Forstpflanzen eine maximale Wuchshöhe von ca. 30 m und damit eine geschlossene Baumkulisse von 25 m (einzelne Baumwipfel erreichten bis zu 30 m). Weiters sei bei ungehindertem Aufwuchs der vorhandenen Holzgewächse eine nahezu volle Überschirmung der bepflanzten Fläche zu erwarten. Von dieser Kultur sei beim Grundstück Nr. 290 ein Bewirtschaftungsnachteil vor allem durch Beschattung zu erwarten, da das für die Ernte erforderliche Vegetationsstadium (Ähren- und Rispenschieben), welches auf Grund der Höhenlage ohnedies erst um Ende Mai / Anfang Juni erreicht werde, um ein bis zwei Wochen verzögert werde. Des Weiteren sei vor allem durch die fehlende Morgen- und Vormittagssonne durch den späteren Mahdzeitpunkt sowie einen längeren Trocknungszeitraum bei der Heu- und Silagegewinnung mit einem erhöhten maschinellen und personellen Aufwand zu rechnen. Bei der auf der Böschungskante befindlichen Obstanlage sei festzuhalten, dass eine Ernte des Tafelobstes auf Grund der Höhenlage bei idealen Lichtverhältnissen erst sehr spät, in der Regel vor den ersten Frosttagen infolge der späten Reifung des Obstes möglich sei. Somit wäre bei einer Beschattung der Obstanlage und der damit verbundenen Verminderung der Lichtintensität, die für eine optimale Qualitätsausbildung erforderlich sei, eine Ausreifung nicht gewährleistet. Zur Berechnung der Schattenlänge würden die Daten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik in Klagenfurt über den Sonneneinfallswinkel zu Vegetationsbeginn, zur erstmaligen Mahd und zum Zeitpunkt der letzten Mahd (Nutzung) zur Anwendung gebracht. Der zu erwartende Schatten sei in den Morgen- und Vormittagsstunden zu erwarten und von der zu erwartenden Baumhöhe bzw. zu erwartenden Höhe der geschlossenen Baumkulisse bei ungehindertem Aufwuchs der Holzgewächse auf dem Grundstück Nr. 304/5 und dem jeweiligen Sonneneinfallswinkel zum jeweiligen Zeitpunkt abhängig. Aus dem forsttechnischen Gutachten sei zu entnehmen, dass eine geschlossene Baumkulisse in der Höhe von 25 m zu erwarten sei. Da das Grundstück Nr. 290 vom Grundstück Nr. 304/5 durch einen öffentlichen Weg, welcher eine durchschnittliche Breite von 3 m aufweise, getrennt sei und das Grundstück Nr. 290 eine Böschungshöhe von 2,2 m gegenüber dem Terrain des öffentlichen Weges aufweise und das Grundstück Nr. 304/5 selbst vom öffentlichen Weg nach Osten hin exponiert im Böschungsbereich (ca. 0,5 m) abfalle, werde bei der Berechnung der Schattenlänge eine Bewuchshöhe von 19 m berücksichtigt.

Im Anschluss an diese Ausführungen des Sachverständigen erfolgt die Berechnung der Schattenlänge.

Nach dieser Berechnung fährt der Sachverständige fort, Bewirtschaftungsnachteile hinsichtlich einer Durchwurzelung könnten auf dem Grundstück Nr. 290 ausgeschlossen werden, da dieses von Grundstück Nr. 304/5 durch einen öffentlichen Weg getrennt sei und das Grundstück Nr. 290 zum öffentlichen Weg hin eine Böschungskante mit einer Böschungshöhe von 2,20 m aufweise. Für das im Süden an das Grundstück Nr. 304/5 angrenzende Grundstück Nr. 304/2 könne ein Bewirtschaftungsnachteil durch Beschattung ausgeschlossen, jedoch ein Bewirtschaftungsnachteil durch Durchwurzelung angenommen werden. Dies verursache einen Nährstoffentzug auf der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche, wodurch sich eine Verminderung der Erträge ergebe. Bei dem Grundstück Nr. 288/10 könne es im südlichen Teil der Parzelle bei Erreichen der vollen Wuchshöhe zu einer Beschattung kommen. Durch die auf der Südgrenze der Parzelle Nr. 288/10 vorhandenen Birken (Schattenüberlappung) könne aber von keinem wesentlichen Bewirtschaftungsnachteil durch die vom Grundstück Nr. 304/5 ausgehende Beschattung ausgegangen werden. Für die im Osten und Südosten an das Grundstück Nr. 304/5 angrenzenden Grundstücke 304/1 und 304/4 ergebe sich auf Grund des vorhandenen Bewuchses kein wesentlicher Bewirtschaftungsnachteil durch Durchwurzelung oder Beschattung. Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass bei der gegenständlichen Kulturumwandlung auf dem Grundstück Nr. 304/5 ein Grundstreifen gegenüber dem südlich angrenzenden Grundstück Nr. 304/2 von fünf Metern frei von forstlichen Holzgewächsen zu sein hätte, um einen Bewirtschaftungsnachteil durch Durchwurzelung vermeiden zu können. Betreffend das Grundstück Nr. 290 wäre zumindest ein Grundstreifen von mindestens 15,4 m (errechnete Schattenlänge von 18,4 m abzüglich der durchschnittlichen Wegbreite von 3 m) von forstlichen Holzgewächsen freizuhalten, um einen Bewirtschaftungsnachteil durch Beschattung ausschließen zu können.

Beide Gutachten wurden den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen.

In ihrer Stellungnahme brachten die Beschwerdeführer eine Reihe von Einwänden gegen die beiden Gutachten vor, die sie wie folgt zusammenfassten:

Die Bewirtschaftung auf dem Grundstück Nr. 304/5 als landwirtschaftliche Kultur im Sinne einer Permakultur werde nicht berücksichtigt. Das forstwirtschaftliche Gutachten gehe nicht auf das Wesen einer Aufforstung bzw. Umwandlung in Waldland ein, insbesondere auch nicht, was forstliche Holzgewächse von landwirtschaftlichen unterscheide, lege das Alter der Bäume nicht schlüssig dar und konkretisiere das Ausmaß der Durchwurzelung bezogen auf die Baumarten nicht. Das landwirtschaftliche Gutachten weise gravierende Fehler in der Befundaufnahme und der Berechnung der Schattenlängen auf und entbehre einer schlüssigen Darlegung wesentlicher Bewirtschaftungsnachteile für nachbarliche landwirtschaftliche Grundstücke, insbesondere einer Konkretisierung von Ausmaß und Qualität.

Der landwirtschaftliche Amtssachverständige führte dazu in einem Schreiben vom 28. November 2001 aus, die von den Beschwerdeführern in ihrer Stellungnahme ins Treffen geführte Mistlagerstätte der mitbeteiligten Partei auf dem Grundstück Nr. 304/2 grenze nicht unmittelbar an die Parzelle 304/5 der Beschwerdeführer, sondern sei von der Grundstücksgrenze 15 m entfernt, sodass der im landwirtschaftlichen Gutachten vom 14. September 2001 geforderte Grundstreifen von 5 m Breite frei von forstlichen Holzgewächsen zu sein hätte, um einen Bewirtschaftungsnachteil durch Durchwurzelung vermeiden zu können. Auf Grund des auf der Parzelle 290 im Norden an die Obstbaumallee angrenzenden Birkenbestandes wäre die Länge des im Westen der Parzelle 304/5 freizuhaltenden Grundstreifen auf 50 m festzulegen (gemessen von der nördlichen Grundstücksgrenze der Parzelle 304/2 nach Norden bis zur Einfahrt zum Anwesen der Beschwerdeführer, Parzelle Nr. 304/5), da durch den Aufwuchs von forstlichen Gehölzen östlich des Birkenbestandes auf der Parzelle 304/5 von keinem Bewirtschaftungsnachteil durch Beschattung auf die Parzelle 290 ausgegangen werden könne (Schattenüberlappung). Die im Gutachten vom 14. September 2001 ermittelte Breite des freizuhaltenden Grundstreifens auf der Parzelle 304/5 von 15,4 m, bei dessen Ermittlung und Berechnung eine durchschnittliche Wegbreite des öffentlichen Weges von 3 m angenommen worden sei, sei auf Grund einer bei einem neuerlichen Lokalaugenschein am 12. November 2001 ermittelten durchschnittlichen Wegbreite von 4,5 m auf 13,9 m festzulegen. Des Weiteren sei festzuhalten, dass eine genaue Quantifizierung der zu erwartenden Ertragsausfälle und Ertragsminderung im Rahmen eines Feldversuches zu ermitteln wäre.

Der forsttechnische Amtssachverständige führte in seiner Stellungnahme vom 29. November 2001 aus, die im Süden der Parzelle 304/5 stockenden Lärchen und Schwarzerlen, Winterlinden, Grauerlen, Spitzahorn, Feldahorn etc. wiesen genetisch bedingt verschiedene Wurzelsysteme auf. Um einen wesentlichen Bewirtschaftungsnachteil durch die Aufforstung auf der südlich angrenzenden Parzelle 304/2 mit Sicherheit ausschließen zu können, sei ein Streifen in der Breite von 5 m von allen (nicht landwirtschaftlichen) Holzgewächsen freizuhalten. Auf Parzelle 290 befänden sich nördlich angrenzend an die Zufahrt zum Wohnobjekt auf Parzelle 304/5 13 Birken mit einer Wuchshöhe zwischen 10 und 12 m. Diese Birken bewirkten eine Beschattung im nordöstlichen Teil der Parzelle 290. Eine wesentliche Verschlechterung sei durch die Bepflanzung auf der Parzelle 304/5 nördlich des Zufahrtstores nicht mehr gegeben.

Diese beiden Stellungnahmen wurden den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern.

In einer Stellungnahme vom 21. Dezember 2001 erklärten die Beschwerdeführer, eine Freihaltung eines 5 m breiten grenznahen Streifens von Tiefwurzlern könne dem Verlangen nach einer Vermeidung von Bewirtschaftungsnachteilen durch Durchwurzelung am nachbarlichen Grundstück 304/2 nicht dienlich sein. Es wäre zu klären, ob die wenigen grenznahen forstlichen und flachwurzelnden Holzgewächse überhaupt noch eine zusätzliche wesentliche benachteiligende Durchwurzelung des Grundstückes 304/2 verursachen könnten. Auf die Einwendungen bezüglich der Nutzung nachbarlicher landwirtschaftlicher Grundstücke, insbesondere der Parzelle 304/2, der Berechnung der Schattenlängen und auf das Wesen einer Permakultur sei nicht eingegangen worden.

Dazu erklärte der forsttechnische Amtssachverständige in einer Stellungnahme vom 16. Jänner 2002, die Freihaltung eines 5 m breiten grenznahen Streifens von Tiefwurzlern diene sehr wohl der Vermeidung von wesentlichen Bewirtschaftungsnachteilen durch Durchwurzelung am nachbarlichen Grundstück 304/2, da Tiefwurzler nicht nur tiefe, sondern auch flache Wurzeln ausbildeten. Generell sei festzuhalten, dass zusätzliche Holzgewächse auch durch Naturverjüngung eine weitere Durchwurzelung nach sich zögen und damit dem nachbarlichen Grundstück Nährstoffe entzögen. Als Resultat daraus sei ein wesentlicher Bewirtschaftungsnachteil zu erwarten.

Der landwirtschaftliche Amtssachverständige erläuterte in einer Stellungnahme vom 16. Jänner 2002 die von ihm verwendete Formel für die Schattenberechnung.

Mit Bescheid vom 17. Jänner 2002 schrieb die BH den Beschwerdeführern gemäß § 6 K-KFSchG vor, entlang der Westgrenze des Grundstückes Nr. 304/5 der KG R einen Streifen in der Breite von 13,9 m mit einer Länge von ca. 50 m (gemessen von der nördlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. 304/2 nach Norden bis zur Einfahrt zum Wohnobjekt auf Grundstück Nr. 304/5) von Holzgewächsen freizuhalten. Des Weiteren sei im Süden des Grundstückes 304/5 der KG R ein 5 m breiter Streifen entlang der Grenze zu Grundstück Nr. 304/2 der KG R von Holzgewächsen freizuhalten.

Der bescheidmäßige Zustand (Entfernung der aufgeforsteten und angeflogenen nicht landwirtschaftlichen Holzgewächse in den freizuhaltenden Streifen mit Ausnahme der zwei Schwarzerlen und einer Lärche, welche vor dem 1. Juli 1992 gesetzt wurden bzw. durch Naturverjüngung angekommen sind) sei binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides herzustellen.

In der Begründung stützte sich die BH im Wesentlichen auf die

eingeholten Gutachten.

Die Beschwerdeführer beriefen.

Sie brachten vor, es liege weder ein Vergehen gegen das Gesetz betreffend Beschränkungen der Umwandlung von landwirtschaftlichen Grundstücken in Waldland noch gegen das K-KFSchG vor. Bezüglich des erstgenannten Gesetzes sei bereits Verjährung eingetreten. Wesentliche Bewirtschaftungsnachteile seien nicht nachgewiesen. Durch den Gemeindeweg sei ohnehin sichergestellt, dass ein im Allgemeinen 5 m breiter Streifen entlang der Grenze zum Nachbargrundstück 290 von Holzgewächsen freigehalten sei. Die "Festhaltungen" des forsttechnischen und des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen zur Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 21. Dezember 2001 seien nicht mehr dem Parteiengehör unterzogen worden.

Die belangte Behörde führte eine mündliche Verhandlung durch.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 30. Oktober 2002 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab.

In der Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die Beschwerdeführer bringen vor, der angefochtene Bescheid sei nicht vollstreckbar, weil die "nicht landwirtschaftlichen Holzgewächse" nicht näher definiert seien.

Weiters bemängeln die Beschwerdeführer, die Verwaltungsbehörden hätten nicht geprüft, ob es sich bei den in Rede stehenden Maßnahmen um solche handle, die nach dem Gesetz LGBl. Nr. 32/1930 rechtswidrig seien. Dieses Gesetz beziehe sich nur auf die Umwandlung in Waldland. Eine solche liege aber nicht vor, da nach dem Forstgesetz 1975 Wald nur bei einer Mindestgröße von 1000 m2 und einer Mindestbreite von 10 m vorliege. Diese Voraussetzungen seien im Beschwerdefall nicht gegeben.

Die getroffene Entscheidung sei aber auch inhaltlich unrichtig, weil im westlichen Bereich des Grundstückes das Anrainergrundstück durch die dazwischen liegende Verkehrsfläche mehr als 5 m entfernt sei. Im südlichen Bereich zum Grundstück 304/2 sprächen die örtlichen Gegebenheiten deutlich gegen den Entzug von Nährstoffen. Die Beschwerdeführer hätten im Verfahren zu den Sachverständigengutachten dahingehend Stellung genommen, dass die für die Parzelle 304/2 behauptete Durchwurzelung aus mehreren Gründen kaum möglich sei. Die Behörde und die Gutachter hätten auch übersehen, dass sich in unmittelbarer Nähe des Grenzbereiches zwischen den Grundstücken 304/5 und 304/2 eine Miststätte befinde, welche durch ihren Auslauf für eine massive Versorgung mit Nährstoffen sorge und somit selbst die nicht nachvollziehbare Durchwurzelung zu keinem Entzug der Nährmittel führen könne. In einem Abstand von ca. 14 m zum Gemeindeweg befinde sich eine 80 m lange und 15 m breite Lagerhalle, die in ihrem Ausmaß zu einem deutlichen Missverhältnis zur gesamten landwirtschaftlichen Betriebsfläche der mitbeteiligten Partei stehe. Gehe man davon aus, dass die Verwendung als Lagerhalle einen mindestens 4 m breiten Fahrstreifen erfordere, so gehe es letztlich lediglich um einen 10 m breiten Streifen, der überdies noch mit einer Obstbaumallee bepflanzt sei, wobei auch noch zu berücksichtigen sei, dass in dieser Höhe kaum Obst ausreife. Der landwirtschaftliche Sachverständige sei kein Obstbaufachmann. Gehe man vom angefochtenen Bescheid aus, so könne es sich in Wirklichkeit lediglich um eine Fläche von rund 500 m2 handeln, welche theoretisch durch eine Beschattung beeinflusst werden könne. Berücksichtige man weiters, dass Obstbäume selbst die Nutzung der Fläche als Mehrmahdwiese reduzierten, so hätte die Behörde durch Sachverständige klären müssen, ob und in welchem Ausmaß tatsächlich eine wesentliche Beeinträchtigung der Bewirtschaftung erfolgen könne. Der forstwirtschaftliche Sachverständige habe die Daten in seinem Gutachten so ausgeführt, dass eine Kultur wie die der Beschwerdeführer niemals als forstwirtschaftliche Fläche angesehen werden könne. Weiters gebe er die mögliche Bepflanzungsdauer mit ungefähr 7 Jahren an, wobei jedoch diese Zeit konkret zu fassen sei, weil die Wirksamkeit des K-KFSchG eine konkrete Feststellung der Bepflanzung, Aussaat oder des Anfluges erfordere. Außerdem sei die Anrainerstellung der mitbeteiligten Partei vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht gegeben gewesen. Abgesehen davon, dass das Grundstück 290 nicht als Mehrfachweide, sondern als Sommerweide genützt werde, werde auch die Parzelle 304/2 nicht nur als Mähweide, sondern als Auslauf genutzt. Auch der Birkenbestand auf Parzelle 290 werfe die Frage auf, inwieweit eine Benachteiligung der mitbeteiligten Partei vorliegen könne.

Die mitbeteiligte Partei habe nach dem Gesetz LGBl. Nr. 32/1930 keine Anrainerstellung gehabt.

Bisher habe auch keine Prüfung stattgefunden, ob die gegenständliche Fläche nicht als Wald anzusehen sei.

§ 6 K-KFSchG sehe die Vorschreibung eines von Holzgewächsen freizuhaltenden Streifens nur für den Fall vor, dass der Verpflichtete die Einholung der Genehmigung für eine Kulturumwandlung unterlassen habe. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des K-KFSchG habe es aber für die Beschwerdeführer keinen Anlass zur Einholung einer Genehmigung gegeben, da eine solche nach den damaligen gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen gewesen sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der erstinstanzliche Bescheid unverändert bestätigt. Den Beschwerdeführern wird damit vorgeschrieben, einen Streifen von bestimmter Breite von "Holzgewächsen" freizuhalten.

Aus dem letzten Absatz des erstinstanzlichen Bescheides ergibt sich, dass dieser Streifen von "nicht landwirtschaftlichen Holzgewächsen" freizuhalten ist.

Eine Auslegung des Begriffes "nicht landwirtschaftliche Holzgewächse" ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides. Dort wird nämlich in den darin wiedergegebenen Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen dieser Begriff erklärt. Demnach handelt es sich bei "nicht landwirtschaftlichen Holzgewächsen" um Holzgewächse der im Anhang zum Forstgesetz 1975 angeführten Art. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist daher der Begriff "nicht landwirtschaftliche Holzgewächse" ausreichend bestimmt und der angefochtene Bescheid auch vollstreckbar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Vorerkenntnis vom 21. Oktober 1999, 99/07/0109, dargelegt, dass auch eine im zeitlichen Geltungsbereich des Kärntner Landesgesetzes betreffend Beschränkungen der Umwandlung von landwirtschaftlichen Grundstücken in Waldland, LGBl. Nr. 32/1930, erfolgte rechtswidrige "Aufforstung" diesen Charakter als rechtswidrige Aufforstung mit dem Inkrafttreten des K-KFSchG am 1. Juli 1997 nicht verlor, sofern sie zu diesem Zeitpunkt nach dem Gesetz LGBl. Nr. 32/1930 rechtswidrig war.

Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen §§ 1, 2, 3 und 5 dieses Gesetzes lauteten:

"§ 1

Wer eine der Aufforstungsverpflichtung im Sinne der Bestimmungen des Forstgesetzes nicht unterliegende Grundparzelle ganz oder zum Teil aufzuforsten beabsichtigt, hat dies zuvor der politischen Bezirksbehörde anzuzeigen, welche hievon die Besitzer der angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke mit dem Hinweis auf das ihnen nach § 2 dieses Gesetzes zustehende Recht zu verständigen hat.

§ 2

Die Besitzer der angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke haben das Recht, bei der politischen Bezirksbehörde binnen drei Monaten vom Tage der Verständigung zu beantragen, dass der Eigentümer der aufzuforstenden Parzelle verhalten werde, die Aufforstung zu unterlassen oder einen entsprechend breiten Grenzstreifen so zu bewirtschaften, dass ihre Grundstücke durch Verdämmung (Beschattung) oder Durchwurzelung keinen Schaden erleiden können.

§ 3

Über einen solchen Antrag hat die politische Bezirksbehörde zunächst auf die Erzielung einer Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Kommt ein gütliches Übereinkommen nicht zustande, so ist eine kommissionelle Erhebung an Ort und Stelle vorzunehmen, zu welcher die Beteiligten einzuladen und land- und forstwirtschaftliche Sachverständige beizuziehen sind. Auf Grund der Ergebnisse dieser kommissionellen Erhebung hat die politische Bezirksbehörde auszusprechen, ob die angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke infolge der Aufforstung Schaden erleiden könnten, und im bejahenden Falle die Aufforstung zu untersagen oder das Ausmaß des Grundstreifens, der beschränkt zu bewirtschaften ist (§ 2), und die Dauer der Umtriebszeit vorzuschreiben.

§ 5

Hat der gemäß § 1 dieses Gesetzes zur Erstattung der Anzeige Verpflichtete die Anzeige von der Aufforstung unterlassen, so haben die Besitzer der gefährdeten angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke, insolange es sich um eine nicht mehr als fünfjährige Kultur handelt, das Recht, die Einleitung des in den vorstehenden Bestimmungen geregelten Verfahrens bei der politischen Bezirksbehörde zu beantragen. Die Bestimmungen des § 4 dieses Gesetzes finden auch in diesem Falle Anwendung. Ist die Kulturänderung nicht infolge einer anzeigepflichtigen Aufforstung, sondern dadurch eingetreten, dass eine der Aufforstungspflicht im Sinne der Bestimmungen des Forstgesetzes nicht unterliegende Grundparzelle dem Selbstanfluge überlassen wurde, so finden die vorstehenden Bestimmungen insolange Anwendung, als der Anflug ein Durchschnittsalter von fünf Jahren nicht überschritten hat."

Die Beschwerdeführer leiten aus der Überschrift des Gesetzes, in der von einer "Umwandlung von landwirtschaftlichen Grundstücken in Waldland" die Rede ist und aus dem Terminus "Aufforstung" ab, dass nur die Umwandlung in Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 den Tatbestand des § 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 32/1930 erfüllt habe.

Diese Auffassung trifft nicht zu.

Machen die Beschwerdeführer schon nicht einsichtig, weshalb bei der Anwendung eines im Jahre 1930 erlassenen Landesgesetzes die forstlichen Begriffsbestimmungen des im Jahr 1975 erlassenen Forstgesetzes heranzuziehen wären, so wäre auch auf der Basis einer Heranziehung der von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen.

Das Gesetz LGBl. Nr. 32/1930 unterwarf "Aufforstungen" einer Bewilligungspflicht. Eine Begriffsbestimmung der "Aufforstung" fehlt. Was unter einer solchen zu verstehen ist, ist daher im Auslegungsweg zu ermitteln. Dabei kann auf die Rechtsprechung zum oberösterreichischen Kulturflächenschutzgesetz zurückgegriffen werden, bei dessen Auslegung sich eine gleich gelagerte Problematik ergab.

Nach § 1 Abs. 1 des Oberösterreichischen Kulturflächenschutzgesetzes durften Grundstücke, welche der landwirtschaftlichen Nutzung dienen oder Grundstücke, welche an landwirtschaftliche genutzte Grundstücke angrenzen, nur mit behördlicher Bewilligung in Wald umgewandelt werden. Als Umwandlung in Wald galt auch die Duldung des natürlichen Anfluges.

In seinem Erkenntnis vom 26. Februar 1998, 95/07/0099 = VwSlg. 14.841/A, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass der Begriff der "Umwandlung in Wald" im Sinne des § 1 Abs. 1 des Oberösterreichischen Kulturflächenschutzgesetzes nicht nach dem Forstgesetz 1975 ausgelegt werden kann, weil eine solche Auslegung dem Zweck des mit dem Oberösterreichischen Kulturflächenschutzgesetz verfolgten Zieles des Landesgesetzgebers nicht in Einklang zu bringen wäre. Zweck des Kulturflächenschutzgesetzes war nämlich zum Einen der Schutz der Bewirtschaftung angrenzender landwirtschaftlich genutzter Grundstücke insbesondere gegen drohende Beschattung oder Durchwurzelung und zum Anderen das öffentliche Interesse der Landeskultur. Für den Bestand einer Bewilligungspflicht forstlicher Anpflanzungen in Verfolgung dieses Zweckes des Landesgesetzes aber, so hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgeführt, können bundesgesetzliche Regelungen über die Ausnahme bestimmter forstlicher Bestände von den bundesgesetzlichen Verfügungsbeschränkungen des Forstgesetzes 1975 nicht von Bedeutung sein.

Gleiches gilt für das Gesetz LGBl. Nr. 32/1930. Es fiel daher die Anpflanzung oder die Duldung des natürlichen Anfluges von forstlichen Gewächsen unter die Bestimmungen des Gesetzes LGBl. Nr. 32/1930, auch wenn die aufgeforstete Fläche wegen ihrer Größe oder auch aus sonstigen Gründen nicht dem Waldbegriff des ForstG 1975 zuzuordnen ist.

Nach den von den Verwaltungsbehörden getroffenen Feststellungen besteht die von den Beschwerdeführern vorgenommene "Aufforstung" zum Teil aus forstlichen Gewächsen. Diese Aufforstung hätte daher bereits nach dem Gesetz LGBl. Nr. 32/1930 einer Bewilligung bedurft. Eine solche wurde aber nicht eingeholt. Der dadurch bewirkte gesetzwidrige Zustand wurde, wie der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis vom 21. Oktober 1999, 99/07/0109, dargelegt hat, nicht durch das Inkrafttreten des K-KFSchG beendet. Vielmehr galt ein solcher rechtswidriger Zustand, sofern die 5-Jahres-Frist des § 5 des Gesetzes LGBl. Nr. 32/1930 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des K-KFSchG (1. Juli 1997) noch nicht abgelaufen war, als gesetzwidrig auch im Sinne des K-KFSchG und unterlag dessen Bestimmungen.

Vom erstinstanzlichen Bescheid sind nur solche forstliche Gewächse erfasst, die nicht vor dem 1. Juli 1992 angepflanzt wurden oder durch natürlichen Anflug entstanden sind. Daraus ergibt sich, dass für die vom erstinstanzlichen Bescheid erfassten Holzgewächse zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des K-KFSchG der 5- Jahres-Zeitraum des § 5 des Gesetzes LGBl. Nr. 32/1990 noch nicht abgelaufen war und dass der Bestand dieser Holzgewächse daher zu diesem Zeitpunkt rechtswidrig war.

Mit dem Inkrafttreten des K-KFSchG konnte allerdings der 5- Jahres-Zeitraum des § 5 des Gesetzes LGBl. Nr. 32/1930 auch nicht mehr ablaufen. Vielmehr galten ab diesem Zeitpunkt, wie der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis vom 21. Oktober 1999, 99/07/0109, ausgesprochen hat, die Bestimmungen des K-KFSchG.

Nach § 2 Abs. 1 K-KFSchG bedarf die Kulturumwandlung von landwirtschaftlichen Grundflächen, die an landwirtschaftlichen Kulturflächen anderer Eigentümer oder Nutzungsberechtigter angrenzen, innerhalb eines 30 m breiten Streifens entlang der gemeinsamen Grenze der Grundstücke einer behördlichen Genehmigung.

Als Kulturumwandlung im Sinne des K-KFSchG gilt nach § 2 Abs. 2 lit. a leg. cit. die Aufforstung (Pflanzung, Saat).

§ 2 Abs. 2 lit. b zählt zur Kulturumwandlung das Anlegen von Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen, Plantagen von Holzgewächsen zum Zweck der Gewinnung von Früchten wie Walnuss oder Edelkastanie und von Kurzumtriebsflächen mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren sowie das Anlegen von Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen im Sinne des Forstgesetzes 1975 handelt.

Schließlich zählt nach § 2 Abs. 2 lit. c K-KFSchG auch die Naturverjüngung (Duldung des natürlichen Anfluges) zur Kulturumwandlung.

Nach § 2 Abs. 4 K-KFSchG gelten als landwirtschaftliche Kulturflächen auch solche, die von angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturflächen anderer Eigentümer oder Nutzungsberechtigter durch eine Verkehrsfläche oder ein Gewässer getrennt sind, sofern die Kulturumwandlung innerhalb eines 30 m breiten Streifens entlang der Grenze der landwirtschaftlichen Kulturflächen vorgenommen werden soll.

Nach § 4 Abs. 1 K-KFSchG ist die Genehmigung der Kulturumwandlung vom Eigentümer der Grundflächen, wird die Kulturumwandlung von einem Nutzungsberechtigten vorgenommen, von diesem bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen.

Nach § 4 Abs. 2 K-KFSchG ist die Genehmigung vor der Aufforstung einzuholen.

Nach § 5 Abs. 1 K-KFSchG hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Genehmigung zu erteilen, wenn durch die beabsichtigte Kulturumwandlung für eine angrenzende landwirtschaftliche Kulturfläche keine wesentlichen Bewirtschaftungsnachteile, insbesondere durch Durchwurzelung oder Beschattung, zu erwarten sind. Wenn durch die beabsichtigte Kulturumwandlung für eine angrenzende landwirtschaftliche Kulturfläche zwar wesentliche Bewirtschaftungsnachteile zu erwarten sind, diese Nachteile aber durch Auflagen ausgeglichen werden können, ist die Genehmigung mit der Auflage zu erteilen, einen im Allgemeinen fünf Meter breiten Streifen entlang der Grenze der Grundstücke von Holzgewächsen freizuhalten. Dieser Abstand darf von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf die Gelände-, Feuchtigkeits- und Windverhältnisse sowie auf die Lage der betroffenen Grundflächen je nach der Reichweite der zu erwartenden Einwirkung der Holzgewächse auf die angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturflächen bis auf 3 m herabgesetzt oder bis auf 30 m erhöht werden.

Wenn es der nach § 4 Abs. 1 Verpflichtete unterlässt, die Genehmigung zur Kulturumwandlung rechtzeitig (§ 4 Abs. 2) einzuholen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach § 6 unabhängig von einer Bestrafung nach § 10 den nach § 5 von Holzgewächsen freizuhaltenden Streifen entlang der Grenze der Grundstücke mit Bescheid vorzuschreiben und für die Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes eine angemessene Frist festzusetzen.

Nach § 7 K-KFSchG sind Genehmigungsverfahren nach den §§ 4 und 5 einzustellen und dürfen Vorschreibungen nach § 6 nicht mehr vorgenommen werden, wenn seit der Aufforstung oder Anlegung von Kulturen nach § 2 Abs. 2 lit. b zehn Jahre verstrichen sind oder im Falle der Naturverjüngung eine Überschirmung von fünf Zehnteln der Grundfläche eingetreten ist.

Nach § 8 K-KFSchG kommt im Verfahren nach den §§ 4 bis 6 dem Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten der landwirtschaftlichen Grundflächen, auf denen eine Kulturumwandlung vorgenommen werden soll, sowie den Eigentümern und den Nutzungsberechtigten der angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturflächen die Stellung von Parteien im Sinne des § 8 AVG zu.

Dass der Begriff der "Kulturumwandlung" im Sinne des § 2 K-KFSchG nicht nur solche Maßnahmen erfasst, die den Waldbegriff des ForstG 1975 erfüllen, ergibt sich zum einen aus den bereits zum Gesetz LGBl. Nr. 32/1930 angestellten Überlegungen, zum anderen aber auch daraus, dass § 2 K-KFSchG Maßnahmen ausdrücklich zum Begriff der Kulturumwandlung zählt, die nach § 1a ForstG 1975 vom Waldbegriff des ForstG 1975 ausgenommen sind wie

z. B. Christbaumkulturen, Baumreihen etc.

Aus dem Umstand, dass der von den Beschwerdeführern im Geltungsbereich des Gesetzes LGBl. Nr. 32/1930 geschaffene Zustand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des K-KFSchG rechtswidrig war, folgt, dass die Beschwerdeführer, wollten sie eine Vorschreibung nach § 6 leg. cit. vermeiden, einen Genehmigungsantrag hätten stellen müssen. Dies ist nicht geschehen.

Aus § 7 K-KFSchG folgt weiters, dass die Befugnis der Behörde zu amtswegigen Vorschreibungen im Sinne des § 6 leg. cit. in einem Zeitraum von zehn Jahren, gerechnet von der Aufforstung, besteht.

Wie sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt, sind vom erstinstanzlichen Bescheid nur forstliche Holzgewächse erfasst, deren "Aufforstung" nach dem 1. Juli 1992 erfolgte. Zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides war daher die zehnjährige Frist noch nicht abgelaufen. Dass gegen diesen Bescheid Berufung erhoben wurde, ist ohne Belang. Zur Wahrung der im § 7 K-KFSchG genannten Frist ist der Ausspruch durch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ausreichend. Dass dieser Ausspruch innerhalb der zehnjährigen Frist in Rechtskraft erwachsen müsse, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl. zu einer vergleichbaren gesetzlichen Regelung nach dem niederösterreichischen Naturschutzgesetz das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1999, 95/10/0004).

Der Einwand der Beschwerdeführer, ihnen dürfe die Freihaltung eines Kulturschutzstreifens schon deswegen nicht vorgeschrieben werden, weil die mitbeteiligte Partei nach dem Gesetz LGBl. Nr. 32/1930 kein Anrainer gewesen sei, da zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführer und dem Grundstück 290 der mitbeteiligten Partei eine Verkehrsfläche liege, ist aus mehreren Gründen unzutreffend.

Zum Einen richtet sich die Befugnis der Behörde zur Anordnung eines Kulturschutzstreifens nicht mehr nach dem Gesetz LGBl. Nr. 32/1930, sondern nach dem K-KFSchG. § 2 Abs. 4 K-KFSchG aber stellt klar, dass als landwirtschaftliche Kulturflächen auch solche gelten, die von angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturflächen anderer Eigentümer oder Nutzungsberechtigter durch eine Verkehrsfläche oder ein Gewässer getrennt sind, sofern die Kulturumwandlung innerhalb eines 30 m breiten Streifens entlang der Grenze der landwirtschaftlichen Kulturflächen vorgenommen werden soll.

Im Übrigen ist es auch unzutreffend, dass der mitbeteiligten Partei nach dem Gesetz LGBl. Nr. 32/1930 nicht die Stellung eines Anrainers zugekommen wäre. §§ 2 und 5 dieses Gesetzes räumten den Besitzern der "angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke" bestimmte Abwehrrechte ein.

Den Ausdruck "angrenzende landwirtschaftlich genutzte Grundstücke" verwendete auch das Oberösterreichische Kulturflächenschutzgesetz. Zu diesem Gesetz hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. Juli 1982, 81/07/0146, ausgesprochen, dass zu den "angrenzenden Grundstücken" nicht nur jene gehören, die mit den in Wald umzuwandelnden Grundstück eine gemeinsame Grenze haben. Gleiches gilt auch für das Gesetz LGBl. Nr. 32/1930.

Das K-KFSchG stellt in seinem § 2 ausdrücklich klar, dass ein Kultursschutzstreifen auch zu Gunsten von Grundstücken vorgeschrieben werden kann, die vom Aufforstungsgrundstück durch eine Verkehrsfläche getrennt sind. Ob trotz des Vorhandenseins einer Verkehrsfläche ein solcher Kulturschutzstreifen vorzuschreiben ist, ist eine unter Zuhilfenahme von Sachverständigen zu beantwortende Frage.

Die belangte Behörde konnte sich bei der Vorschreibung des Streifens auf Gutachten eines forsttechnischen und eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen stützen, die dargelegt haben, dass und aus welchen Gründen die Vorschreibung des Streifens erforderlich ist, nämlich um das Grundstück 290 der mitbeteiligten Partei vor Überschattung und ihr Grundstück Nr. 304/2 vor Durchwurzelung zu schützen. Diesem Gutachten sind die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sie haben zwar Einwendungen gegen diese Gutachten erhoben; mit diesen Einwendungen haben sich aber die Gutachter beschäftigt und diese Einwendungen in nachvollziehbarer Weise widerlegt. Den Beschwerdeführern gelingt es in der Beschwerde auch nicht, eine mangelnde Schlüssigkeit dieser Gutachten aufzuzeigen. Die belangte Behörde konnte sich daher auf diese Gutachten stützen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 24. April 2003

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