VwGH 2002/07/0132

VwGH2002/07/013211.9.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des K in S, vertreten durch Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in 8650 Kindberg, Hauptstraße 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5. September 2002, Zl. FA13A-

30.40 568 - 02/4, betreffend Feststellung nach § 10 ALSAG (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Hauptzollamt Graz, Bahnhofgürtel 57, 8020 Graz), zu Recht erkannt:

Normen

ALSAG 1989 §10 Abs1 idF 1998/I/151;
ALSAG 1989 §2 Abs4;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2 idF 1996/201;
AWG 1990 §2 Abs1 Z1;
ALSAG 1989 §10 Abs1 idF 1998/I/151;
ALSAG 1989 §2 Abs4;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2 idF 1996/201;
AWG 1990 §2 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund und der mitbeteiligten Partei jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei wandte sich mit Schriftsatz vom 27. März 2002 an die Bezirkshauptmannschaft B (BH) und führte aus, Erhebungen hätten ergeben, dass seitens des Beschwerdeführers auf dem Grundstück 673/4 KG A größere Mengen an Baurestmassen verwendet worden seien, um einen Weg aufzuschütten und zwei Sickergruben sowie einen Keller zu verfüllen. Der Beschwerdeführer habe die Zulässigkeit der Maßnahmen stets behauptet, allerdings nie nachgewiesen und es sei diese auf Grund der bisherigen Erhebungen auch eher zweifelhaft. Es werde daher beantragt, gemäß § 10 des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) festzustellen, ob die für die gegenständliche Maßnahme verwendeten Baurestmassen Abfälle im Sinne des ALSAG seien und ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß eine Beitragsschuld im Sinne des ALSAG bestehe.

Über diesen Antrag führte die BH am 6. Mai 2002 eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Vertreter der Gemeinde darauf hinwies, dass der Abbruch des Objektes W 11 (ehemaliges Hotel) mit Bescheid vom 26. Juli 2001 gemäß den §§ 29 und 32 des Steiermärkischen Baugesetzes bewilligt worden sei. In den Auflagen sei vorgeschrieben worden, dass das Abbruchmaterial entsprechend den Eluat-Klassen zu trennen und ordnungsgemäß zu entsorgen sei. Weiter sei vorgeschrieben worden, die Decke des kleinen Kellers einzuschlagen und mit geeignetem Material aufzufüllen, die Senkgrube zu entleeren, einzuschlagen und mit geeignetem Material aufzufüllen.

Der technische Amtssachverständige erstattete ein Gutachten, in welchem er eingangs darauf hinwies, dass bereits anlässlich einer Verhandlung am 1. Juli 1999 Schüttungen mit großteils Bauschutt im Bereich der B 53 auf einer Länge von 10 m festgestellt worden seien. Im Zuge des heutigen Ortsaugenscheines sei festgestellt worden, dass die Schüttungen fortgesetzt worden seien und nunmehr ein Ausmaß von ca. 40 m Länge bei einer Schütthöhe von bis zu 6 m und einer Breite von ca. 4 m erreicht hätten. Weiters seien der im Baubescheid angeführte kleine Keller und die zwei Senkgruben ebenfalls mit unsortiertem Bauschutt verfüllt. Eine überschlägige Ermittlung der Schüttkubatur für den Weg habe ca. 850 m3 ergeben, das Verfüllvolumen für den Keller und die Senkgrube habe ein Volumen von 215 m3 ergeben.

Zur Wegaufschüttung werde angemerkt, dass hiezu auch Aushubmaterial aus dem Bereich der Sanierung des Wohnhauses W Nr. 12 verwendet worden sei. Dieses Aushubmaterial könne größtenteils als Bodenaushub bezeichnet werden, wobei auch Beimengungen von anderen Materialien (Beton-Einlaufschächte, PE-Rohrleitungen und Kabel) mit abgelagert worden seien. In diesem Aushubmaterial der Wohnhaussanierung sei auch historischer Bauschutt aus einem Kirchenobjekt enthalten, das vor ca. 200 Jahren abgebrannt und im Bereich der gegenständlichen Wegschüttung und des Wohnobjektes W Nr. 12 eingebracht worden sei. Diese Materialien könnten nicht als beitragspflichtige Baurestmassen im Sinne des ALSAG angesehen werden und seien zur Abschätzung des beitragspflichtigen Anteils nicht berücksichtigt worden. Zusätzlich seien für diese Wegschüttung Abbruchmaterialien aus dem Objekt W Nr. 11 verwendet worden. Eine vor Ort durchgeführte Abschätzung der beitragspflichtigen Baurestmassen habe einen Anteil von ca. 40 % an der gesamten Maßnahme ergeben. Eine Volumsermittlung auf Basis der angegebenen, vor Ort gemessenen Daten habe insgesamt ca. 850 m3 im verdichteten Wegbereich ergeben; in diesem Bereich verblieben somit 350 m3 beitragspflichtige Baurestmassen.

Für die Verfüllung des kleinen Kellers und der zwei Senkgruben seien 215 m3 Schüttmaterial verwendet worden. Auf Basis von Umrechnungsfaktoren für den verdichteten Zustand von 1,7 t/m3 und 1,5 t/m3 im unverdichteten Zustand ergäben sich für die Wegschüttung 580 t, für den kleinen Keller und zwei Senkgruben 323 t, in Summe somit 903 t beitragspflichtige Menge.

Aus der Aktenlage gehe hervor, dass im Jahre 1999 bereits eine Schüttung vorhanden gewesen sei. Hinsichtlich der Mengenabschätzung könne davon ausgegangen werden, dass im Jahr 1999 ca. ein Viertel der Wegschüttung erfolgt sei. Der Rest der Schüttung sei nach der Aussage des Beschwerdeführers im August 2001 erfolgt.

Auf Grund von Fragen des Mitbeteiligten ergänzte der Sachverständige sein Gutachten und gab an, die für die Verfüllung des kleinen Kellers und der zwei Senkgruben verwendeten Baurestmassen seien unsortiert und nicht getrennt. Es handle sich somit um Abfälle im Sinn des ALSAG. Das Gleiche gelte für die oben genannten Mengen von 580 t für die Wegschüttung. Daraus ergebe sich, dass eine Beitragsschuld im Sinne des ALSAG bestehe, wobei für die beitragspflichtigen Mengen für die Wegschüttung ein Viertel, das seien 145 t, im Jahr 1999 geschüttet worden seien, der Rest, das seien 435 t, im Jahre 2001. Hinsichtlich des Ausmaßes der Beitragsschuld ergebe sich für 1999 eine solche im Ausmaß von 145 t, für 2001 eine solche im Ausmaß von insgesamt 758 t.

Der Beschwerdeführer gab an, vor dem Wohngebäude Nr. 12 habe er entlang der Bundesstraße (ca. 26 m Länge, ca. 3 m Breite, ca. 3 m Tiefe) einen Bodenaushub zwecks Trockenlegung vorgenommen; die selbe Länge gelte für die Rückseite des Hauses, wobei die Breite ca. 4 m und die Tiefe ca. 2 m betragen habe. Zum gleichen Zeitpunkt sei der hinter diesem Haus vorbeiführende Weg abgesenkt und dieses Material ebenfalls anschließend geschüttet worden. Giebelseitig sei auf einer Fläche von 6 x 10 m ein Bodenaushub von ca. 2 m vorgenommen worden; auch dieses Material sei anschließend geschüttet worden. Im Abbruchbescheid sei die Zerstörung der Kellerdecke sowie die Verfüllung vorgeschrieben worden; es sei nie erwähnt worden, welches Material für die Verfüllung zu nehmen wäre. Er habe auf der geschütteten Böschung nie mehr als 5 Volumsprozent an Baurestmassen geschüttet. Der Beschwerdeführer verweigerte schließlich die Unterschrift unter der Verhandlungsschrift mit der Begründung, dass die Mengenberechnungen des Amtssachverständigen nicht zuträfen.

Die BH stellte auf Grund des Antrages der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 14. Mai 2002 gemäß den §§ 10 Abs. 1 und 21 ALSAG fest, dass

"1. die für die Verfüllung des Kellers und der zwei Senkgruben (ehemaliges Hotel) verwendeten Baurestmassen sowie das Schüttmaterial im Wegbereich nördlich des Wohnobjektes W Nr. 12 Abfälle im Sinne des ALSAG seien;

2. hiedurch eine Beitragsschuld im Sinne des ALSAG entstanden sei;

3. das Ausmaß für die Ermittlung der Beitragsschuld nach dem ALSAG für 1999 mit 145 t und für 2001 mit 758 t anzunehmen sei."

Die Begründung dieses Bescheides stützt sich im Wesentlichen auf die Erhebungen und das Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen. Der Anteil an Baurestmassen im verfüllten Material liege - auch für einen Laien erkennbar - deutlich über 5 % des Gesamtvolumens; dies gelte sowohl für die Verfüllung des Kellers und der Senkgruben als auch für den geschütteten Weg. Das gegenteilige Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht nachvollziehbar und auch nicht durch eine fachkundige Stellungnahme untermauert. Dass Baurestmassen als Schüttmaterial verwendet würden, sei unstrittig. Angezweifelt werde lediglich die Schüttkubatur und der Anteil an deponiertem Baurestmassenmaterial. Anhaltspunkte für Tatsachen, welche die Beitragspflicht nach dem ALSAG nicht auslösten bzw. von dieser befreiten, seien nicht festgestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2002 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der BH vom 14. Mai 2002 "Einspruch im gesamten Umfang". Er kündigte an, unter Zuhilfenahme eines Verfahrenshelfers anschließend durch ein fundiertes Sachverständigengutachten Klage gegen den fehlerhaften Bescheid vom 14. Mai 2002 einzubringen.

Die belangte Behörde wies den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13. Juni 2002 darauf hin, dass der Eingabe vom 28. Mai 2002 eine Begründung fehle. Ein unbegründeter Berufungsantrag müsste als unzulässig zurückzuweisen werden; der Beschwerdeführer werde daher ersucht, binnen 14 Tagen bekannt zu geben, aus welchen Gründen er die Entscheidung der BH für rechtswidrig halte.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2002 verwies der Beschwerdeführer auf seine Eingabe vom 28. Mai und brachte vor, bis dato sei ihm keine Verfahrenshilfe seitens der Rechtsanwaltskammer Steiermark beigestellt worden. Er halte die Entscheidung der BH deswegen für rechtswidrig, weil es nach Einholung von Informationen von Experten über das Abfallrecht 11 verschiedene Auslegungen gebe. Er ersuche daher um Fristerstreckung bis zur Nominierung des Verfahrenshelfers, der dann umgehend mit der Behörde Kontakt aufnehmen werde.

Die belangte Behörde führte über die Berufung am 8. August 2002 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers durch. Zu Beginn der Verhandlung wurde vom Verhandlungsleiter festgehalten, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlangung einer Verfahrenshilfe nicht positiv erledigt werden könne, weil im Verwaltungsverfahren die Behörde von sich aus verpflichtet sei, die Verfahrensparteien über ihre Rechte zu belehren, was vom Verhandlungsleiter am heutigen Verhandlungstag erfolgt sei. Der Verhandlungsleiter klärte - so die Verhandlungsschrift weiter - den Beschwerdeführer über die Bestimmungen des ALSAG, insbesondere über die Bestimmungen der Beitragspflicht und den Gegenstand des Altlastensanierungsbeitrages, auf. Demnach sei der Beitragsschuldner, der Ablagerungen von Abfällen oder Bodenaushub mit mehr als 5 % Baurestmassenanteil vornehme, verpflichtet, nach Ablauf des Kalendervierteljahres eine Beitragsmeldung an das zuständige Hauptzollamt zu erstatten. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer vom Hauptzollamt anlässlich der Aufnahme einer Niederschrift am 16. Oktober 2001 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, eine entsprechende Beitragsmeldung zu erstatten.

Bei der anlässlich dieser Verhandlung vorgenommenen örtlichen Erhebung wurden von den anwesenden Amtssachverständigen die Mengenerhebung des Amtssachverständigen der BH überprüft und vorweg festgestellt, dass hiefür ausschließlich unsortierte Baurestmassen verwendet worden seien. Die Mengenangabe von 215 m3 aus der Entscheidung der BH sei nachvollziehbar und - so die Verhandlungsschrift weiter - könne bestätigt werden. Bezüglich der Wegaufschüttung werde zusätzlich zu den Feststellungen der BH festgehalten, dass nach § 3 lit. f der Schongebietsverordnung für das Wasservorkommen Hochschwabgebiet, BGBl. Nr. 345/1973, für die Ablagerung von Schutt und Abfall eine wasserrechtliche Genehmigung einzuholen sei. Eine solche sei vom Beschwerdeführer nicht beantragt worden, obwohl das Grundstück Nr. 673/4 KG A innerhalb des Wasserschongebietes liege. Zur Mengenaufstellung für den Schüttbereich 2001 werde festgehalten, dass von der Gesamtkubatur von ca. 850 m3 nur 40 % als beitragspflichtiger Bodenaushub mit über 5 % Baurestmassenanteil angenommen worden sei und diese Mengenberechnung nach nochmaliger Überprüfung bei der örtlichen Erhebung ohnehin im unteren Bereich der Berechnungsmöglichkeiten liege. Diesbezüglich könne daher auch von der Berufungsbehörde die Sachverhaltsermittlung der BH nachvollzogen und bestätigt werden.

Vom Beschwerdeführer wurden zur Sache keine weiteren Angaben gemacht, sondern lediglich die Berechnungen der beigezogenen Amtssachverständigen in Zweifel gezogen.

Nachdem die belangte Behörde Einschau in die Verhandlungsschriften der BH vom 27. Oktober 1999 sowie den Bescheid vom 7. Oktober 1999 und die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 1999 (jeweils betreffend das naturschutzrechtliche Verfahren) gehalten hatte, wies sie mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. September 2002 die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der BH vom 14. Mai 2002 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. Die belangte Behörde stützt sich darin auf die Gutachten der Amtssachverständigen und ergänzt, nach Durchsicht des Verfahrensaktes der BH über das abgeführte Verfahren nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz im Jahre 1999 hätten die Feststellungen der BH bezüglich der Aufschüttungen im Jahre 1999 ebenfalls bestätigt werden können. Der Beschwerdeführer habe während der Berufungsverhandlung keine weiteren Angaben gemacht, sondern lediglich die Berechnungen der beigezogenen Amtssachverständigen in Zweifel gezogen, ohne zusätzliche Beweismittel vorzulegen oder zu beantragen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe ihre Manuduktionspflicht gröblichst vernachlässigt, weil sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Beigebung eines Verfahrenshilfeanwaltes in Bescheidform erledigen und ihm gleichzeitig die Möglichkeit einräumen hätte müssen, einen gewählten Vertreter beizuziehen, um die Fristen zu wahren. Schließlich sei der Akt der Belehrung, den die belangte Behörde dem Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vom 8. August 2002 angedeihen habe lassen, völlig ungenügend gewesen, zumal sie auf eine Belehrung im Sinne einer Akzeptanz des erstinstanzlichen Bescheides hinausgelaufen sei. Als weiteren Verfahrensmangel bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde hätte sich, ohne selbst eine Untersuchung vorzunehmen, ausschließlich auf die Vorakten gestützt und nicht in Erwägung gezogen, dass bereits damals größtenteils Schüttmaterial als Bauschutt mit geringer Beimengung von Erdmaterial gelagert worden sei, wobei jedoch z. B. wassergefährdendes Material nicht festgestellt worden sei. Es fehle zudem jegliche Feststellung, ob es sich um sortierten oder unsortierten Bauschutt gehandelt habe und es seien im Gutachten der Amtssachverständigen die in einer bei der Landesregierung aufliegenden Checkliste genannten Grundsätze betreffend die Feststellung der Abfalleigenschaft nicht einmal im Ansatz befolgt worden.

Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes zitiert der Beschwerdeführer die Abfalldefinition des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) und meint, die Behandlung des Bauschuttes als Abfall liege vorliegendenfalls nicht im öffentlichen Interesse, weshalb keine Abfalleigenschaft gegeben wäre. Nach Zitierung des § 3 ALSAG bemängelt der Beschwerdeführer die Außerachtlassung des Umstandes, dass für den Wegebau ausschließlich Natursteine abgelagert worden seien. Abgesehen von der Tatsache, dass die von den Amtssachverständigen nicht nachvollziehbar getroffenen Feststellungen, wonach 340 m3 Bauschutt abgelagert worden seien, unrichtig sei, ergebe seine Berechnung des Volumens der Mauer aus Natursteinen im Verhältnis der Schüttung insgesamt einen Baurestmassenanteil von weniger als 5 %. Es läge daher kein Abfall vor. Im Zusammenhang mit der Verfüllung des Kellers und der Senkgrube verneint der Beschwerdeführer eine Beitragspflicht, weil die Wände und Bodenplatten bestehen geblieben seien und es völlig unerheblich sei, ob die Verfüllung mit Baurestmassen vorgenommen worden sei, so lange es zu keiner Gefährdung des Grundwassers komme. Es sei der Gesetzesbestimmung des § 3 ALSAG auch nur zu entnehmen, dass die Verfüllung von Geländeunebenheiten oder von Geländeanpassungen mit Abfällen beitragspflichtig sei, nicht jedoch die Verfüllung von Kellern oder Senkgruben. Insbesondere falle die Verfüllung alter Kellerräume und die Abdichtung von Senkgruben nicht unter § 2 Abs. 5 Z. 1 lit. a und b ALSAG. Vielmehr habe der Beschwerdeführer auf Grund behördlichen Auftrages gehandelt. Die Beitragspflicht aus dem Jahre 1999 sei zudem außer Acht zu lassen, da mit Aktenvermerk der BH vom 13. September 1999 festgestellt worden sei, dass aus wasserrechtlicher Sicht und aus der Sicht des ALSAG "zur Zeit nichts zu veranlassen" wäre. Es sei nicht zulässig, dass ohne neue Fakten diese Schüttung neu aufgegriffen und drei Jahre später einer Beitragspflicht unterworfen werde.

Dem als Verfahrensmangel geltend gemachten Vorwurf ungenügender Manuduktion durch den Verhandlungsleiter anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 8. August 2002 fehlt eine Darstellung seiner Relevanz. Der Beschwerdeführer hat - unvertreten - vor den einschreitenden Behörden die Richtigkeit der Berechnungen und Bemessungen der Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen bestritten. Welches Vorbringen er darüber hinaus bei Zuhilfenahme eines rechtsfreundlichen Vertreters erstattet hätte und inwiefern dieses Vorbringen geeignet gewesen wäre, zu einem anderen Verfahrensergebnis zu gelangen, legt er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aber nicht näher dar. Dies gilt auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er hinsichtlich der Anforderungen an ein schlüssiges Gutachten nicht entsprechend belehrt worden sei; welche zusätzlichen Rügen der Beschwerdeführer in Bezug auf die vorliegenden Gutachten vorgebracht und inwiefern diese zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätten, wird nicht näher dargestellt. Diese Verfahrensrügen waren daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Dies gilt auch für den weiteren unter dem Aspekt einer Verfahrensverletzung vorgebrachten Aspekt, wonach sich die belangte Behörde ausschließlich auf die Vorakten berufen und keine eigene Untersuchung angestrengt habe. Die belangte Behörde hat am 8. August 2002 eine mündliche Verhandlung vor Ort durchgeführt, bei der zwei Amtssachverständige anwesend waren, die anlässlich der örtlichen Erhebung die Mengenerhebungen des Amtssachverständigen der BH überprüften. Dass sich die belangte Behörde hinsichtlich der Zusammensetzung der ersten Schüttung im Jahre 1999 auf die Feststellungen im damaligen Vorakt (Verhandlung vom 1. Juli 1999) stützte, weil die überschüttete erste Schüttung zwei Jahre später nicht sichtbar zu machen war, ist nicht zu beanstanden. Schließlich entbehrt die Behauptung, wonach nicht festgestellt worden sei, ob es sich um sortierten oder unsortierten Bauschutt handle, jeder Grundlage, hielt doch der dem Verfahren vor der BH beigezogene Amtssachverständige ausdrücklich fest, dass zur Verfüllung ausschließlich unsortierte Baurestmassen verwendet worden seien; hinsichtlich der Schüttung aus 1999 bezog er sich auf den Akteninhalt des naturschutzrechtlichen Voraktes, der diese Feststellung trägt.

Diese vom Beschwerdeführer aufgezeigten Verfahrensrügen führen die Beschwerde somit nicht zum Ziel.

Der angefochtene Bescheid weist allerdings insofern einen Verfahrensmangel auf, als er den Anforderungen der §§ 60 und 67 AVG nicht genügt. Nach dem gemäß § 67 AVG auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden § 60 AVG sind in der Begründung des Berufungsbescheides nicht nur die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen darzustellen sondern es ist auch die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise (auch) dargetan werden, aus welchen Gründen die belangte Behörde die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtete. Ist hinsichtlich der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes (gerade noch) erkennbar, dass diesbezüglich die Feststellungen der Behörde erster Instanz übernommen und auf die Ergebnisse der von der belangten Behörde durchgeführten Erhebung zurückgegriffen wurde, so fehlt aber eine rechtliche Auseinandersetzung mit diesem Sachverhalt vor dem Hintergrund der ebenfalls nicht dargestellten Rechtslage (des ALSAG und des AWG). Dieser Begründungsmangel erwiese sich aber nur dann geeignet, eine Aufhebung des angefochtenen Bescheide zu tragen, wenn bei seiner Vermeidung ein anderes Verfahrensergebnis zu erwarten wäre. Dies ist - wie zu zeigen sein wird - aber nicht der Fall.

Nach § 10 Abs. 1 ALSAG hat die Behörde in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen, ob eine Sache Abfall ist (Z. 1), und ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt (Z. 2).

Im vorliegenden Fall sind Schüttungen aus dem Jahre 1999 (1. Phase Wegschüttung) und dem Jahr 2001 (2. Phase Wegschüttung und Verfüllung Senkgruben und Keller) Gegenstand eines solchen Feststellungsbescheides. In einem Verfahren nach § 10 ALSAG trifft die Behörde die Obliegenheit, jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (vgl. unter vielen die hg. Erkenntnisse vom 6. August 1998, Zl. 97/07/0174, und vom 20. Februar 2003, Zl. 2002/07/0025). Die Rechtslage in den hier interessierenden Bestimmungen der §§ 2 und 3 ALSAG und des § 2 AWG erfuhr zwischen 1999 und 2001 zwar Änderungen, diese wirken sich aber in der rechtlichen Betrachtung des vorliegenden Sachverhaltes nicht entscheidend aus.

Nach § 2 Abs. 4 ALSAG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt.

§ 2 Abs. 1 AWG hat folgenden Wortlaut:

"§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder

2. deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist.

Die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann."

Die in Rede stehenden Materialien stammen vom Abriss eines oder mehrerer Gebäude; der Beschwerdeführer wollte sich ihrer entledigen. Damit ist der subjektive Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG erfüllt. Dies reicht bereits für die Einstufung als Abfall nach § 2 Abs. 1 AWG (vgl. unter vielen das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2001, Zl. 2000/07/0281). Einer Auseinandersetzung mit der in der Beschwerde detailliert ausgeführten Frage der objektiven Abfalleigenschaft erübrigt sich daher.

Der Richtigkeit der Feststellung der belangten Behörde, bei den Schüttmaterialien handle es sich um Abfall nach ALSAG, stünde allenfalls Abs. 5 des § 2 ALSAG und die dort genannten Ausnahmebestimmungen entgegen.

§ 2 Abs. 5 Z. 1 und Z. 2 ALSAG - allein diese sind im vorliegenden Fall von Interesse - lautete in der 1999 gültigen Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 151/1998:

"(5) Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:

1. Abfälle, die einer Wiederverwendung, thermischen oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommen Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen, einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen sowie Baumaßnahmen des Deponiekörpers (z.B. Deponiezwischenabdeckungen, Fahrstraßen, Rand- und Stützwände);

2. Erdaushub und Abraummaterial, die durch Aushub oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfallen und die den Kriterien für Baurestdeponien der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entsprechen, sofern der Anteil an Baurestmassen nicht mehr als fünf Volumsprozent beträgt;

3. ..."

Diese Bestimmung lautete im Jahr 2001 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 27/2001:

"(5) Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:

1. Abfälle, die einer Wiederverwendung, thermischen oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommen

a) Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen und

b) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB. Zwischen- und Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten, Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle);

2. Erdaushub, welcher

a) durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt (dh. der Anteil an bodenfremden Bestandteilen, zB Baurestmassen, beträgt nicht mehr als fünf Volumsprozent) und

b) den Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1 Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entspricht;"

Aus § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG ist schon deshalb nichts zu gewinnen, weil es sich im vorliegenden Fall um Geländeanpassungen und Geländeverfüllungen handelt. Selbst wenn es sich um eine zulässige Wiederverwendung von Abfall handeln sollte, würde dies im Beschwerdefall nicht zur Ausnahme vom Abfallbegriff führen, trifft diese Ausnahme doch gerade auf Geländeanpassungen und Geländeverfüllungen nicht zu. Angesichts dessen erübrigte sich in diesem Zusammenhang eine Prüfung der Zulässigkeit der Wiederverwendung der Abfälle.

§ 2 Abs. 5 Z. 2 ALSAG ist deshalb nicht verwirklicht, weil nach den übereinstimmenden Darlegungen der beigezogenen Sachverständigen Material in der dort umschriebenen Zusammensetzung nicht verwendet wurde; insbesondere überschritt der Anteil an Baurestmassen - sowohl bei der Schüttung 1999 als auch bei der Schüttung 2001 - die genannten fünf Volumsprozent.

Die von der belangten Behörde (in Übernahme der in Spruchpunkt 1 des erstinstanzlichen Bescheides) getroffene Feststellung der Abfalleigenschaft der geschütteten Materialien steht daher in Übereinstimmung mit der Rechtslage.

Die von der belangten Behörde aufrecht erhaltenen Feststellungen des Bescheides der BH in den Spruchpunkten 2 und 3 betrafen die Beitragspflicht dieser Abfälle.

§ 3 ALSAG (zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996), hatte 1999 folgenden Wortlaut:

"§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen:

  1. 1. das langfristige Ablagern von Abfällen;
  2. 2. das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen; ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (z.B. Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen);"

    Im Jahr 2001 lautete § 3 Abs. 1 Z. 1 ALSAG (in der Fassung der Novellen BGBl. I Nr. 142/2000 und Nr. 27/2001):

"§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen

1. das langfristige Ablagern von Abfällen einschließlich des Einbringens von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind;"

§ 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG blieb inhaltlich unverändert.

Bei dem 1999 und 2001 erfolgten Wegschüttung (Einbau in die Böschung) handelt es sich jeweils um eine Geländeanpassung mit Abfällen nach § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG; damit liegt Beitragspflicht vor. Insofern hinsichtlich beider Teile der Wegschüttung (1999 und 2001) dem Beschwerdevorbringen eine Rüge dahingehend zu entnehmen ist, die Kubatur dieser Schüttung sei unrichtig oder nicht nachvollziehbar festgestellt worden, so ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, dass beide einschreitenden Behörden unter Beziehung ihrer technischen Amtssachverständigen die im Bescheid genannte Kubatur errechnet, ausführlich dargelegt bzw. überprüft haben. Die Amtssachverständigen haben auch in übereinstimmender und schlüssiger Weise dargetan, dass es sich beim vorliegenden Schüttmaterial um unsortierte Baurestmassen handelt, was auch das im Akt erliegende Fotomaterial zeigt. Hinsichtlich der Weganschüttung erweist sich daher die von der belangten Behörde von der BH übernommene Feststellung der Kubatur, hinsichtlich derer Beitragspflicht entstanden ist, als rechtlich unbedenklich.

Hinsichtlich der Verfüllung der Senkgruben und des Kellers des ehemaligen Hotels mit Abfällen ist davon auszugehen, dass diese Maßnahme einer Geländeverfüllung dient, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme (Abriss des Hotels; Erfüllung der Auflagen 3 und 4 des Abbruchbescheides vom 26. Juli 2001) steht und auch eine konkrete bautechnische Funktion (Wiederverschließung des Bodens, Stabilisierung) erfüllt. Ein wesentlicher sachlicher Unterschied zu den in diesem Zusammenhang in der Klammer des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG genannten Beispielen der "Baugruben- und Künettenverfüllung" ist nicht erkennbar. Dennoch ist auch hinsichtlich dieser Schüttmaterialien nicht von einer Beitragsbefreiung auszugehen.

Eine solche Beitragsbefreiung hat jedenfalls zur Voraussetzung, dass ihr eine rechtlich zulässige Verfüllung zu Grunde liegt. Nun ist zwar eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht nach § 3 lit. f der Verordnung über den Schutz des Wasservorkommens im Hochschwabgebiet, BGBl. Nr. 345/73 für diese Art der Verfüllung ebenso wenig erkennbar wie eine Bewilligungspflicht nach § 6 Abs. 3 oder ein Widerspruch zu § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 (das Areal liegt im Landschaftsschutzgebiet Nr. 19 "Mariazell-Seeberg"); allerdings widerspricht die Verwendung des beim Abbruch des Hotels entstandenen unsortierten Bauschuttes zur Verfüllung des Kellers und der Senkgruben Auflage 2) des rechtskräftigen Abbruchbescheides vom 26. Juli 2001. Demnach ist "das Abbruchmaterial in Eluatklassen zu trennen und ordnungsgemäß zu entsorgen."

Die mit unsortiertem Bauschutt erfolgte Verfüllung steht daher im Widerspruch zu diesem rechtskräftig an den Beschwerdeführer erteilten Auftrag, sodass von ihrer Zulässigkeit nicht auszugehen und auch diesbezüglich Beitragspflicht anzunehmen ist.

Insoweit der Beschwerdeführer schließlich hinsichtlich der 1999 vorgenommenen Schüttungen einwendet, es sei mit Aktenvermerk vom 13. September 1999 festgestellt worden, dass aus wasserrechtlicher Sicht und aus Sicht des ALSAG "zur Zeit nichts zu veranlassen" gewesen wäre, drei Jahre später könne diese Schüttung daher keiner Beitragspflicht unterworfen werden, so irrt er. Abgesehen davon, dass sich diese Bemerkung im genannten Aktenvermerk im Zusammenhang mit dem unter einem initiierten naturschutzrechtlichen Verfahren findet, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer zur Rekultivierung des genannten Bereiches verpflichtet wurde, wird damit nicht in rechtsförmiger Weise über die Beitragspflicht nach ALSAG abgesprochen. Entschiedene Sache steht diesem Teil des angefochtenen Bescheides daher nicht entgegen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 11. September 2003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte