VwGH 2002/07/0076

VwGH2002/07/007624.4.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der Bezirkshauptmannschaft Zell/See, vertreten durch die Bezirkshauptfrau Dr. Rosmarie Drexler, 5700 Zell/See, Stadtplatz 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 10. Mai 2002, UVS-6/10083/8-2002, betreffend gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 angeordnete Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (mitbeteiligte Partei:

Ing. Friedrich D, vertreten durch Dr. Gerald Kopp, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Moosstraße 58c), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs3;
AVG §67c Abs4;
AVG §67d Abs1 idF 2001/I/137;
AVG §67d Abs2 idF 2001/I/137;
AVG §67d Abs4 idF 2001/I/137;
AVG §67d idF 2001/I/137;
AVG §8;
B-VG Art129a Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §45 Abs3;
AVG §67c Abs4;
AVG §67d Abs1 idF 2001/I/137;
AVG §67d Abs2 idF 2001/I/137;
AVG §67d Abs4 idF 2001/I/137;
AVG §67d idF 2001/I/137;
AVG §8;
B-VG Art129a Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

In Zusammenhang mit der Ölkontamination in der Bahnhofstraße 6 in B an der Glocknerstraße (Betriebsanlage L) - vgl. in diesem Zusammenhang auch die hg. Erkenntnisse vom heutigen Tag, Zlen. 2002/07/0018, 0045 und 2002/07/0019 - wurde für die Erledigung dieser Verwaltungsangelegenheit von der Beschwerdeführerin ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Als Ausgangspunkt der Mineralölverunreinigung stellte sich auf Grund des Ergebnisses dieser Ermittlungen, der zahlreiche Sachverständige zugezogen wurden, das auf dieser Liegenschaft situierte Kellertanklager heraus.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens erlangte die Beschwerdeführerin Kenntnis von zwei von der mitbeteiligten Partei als Baumeister verfassten Gutachten aus den Jahren 1988 und 1994, die die öl- und flüssigkeitsdichte Ausführung des Tanklagers aus bautechnischer Sicht bestätigten und dazu dienten, vom Betriebsinhaber der Gewerberechtsbehörde zur Bescheinigung der Dichtheit des Tanklagers vorgelegt zu werden.

Das Gutachten vom 21. Oktober 1988 war an den Inhaber der Tankanlage als Auftraggeber adressiert und hatte (auszugsweise) folgenden Inhalt:

"Aufgrund unserer Begehung und Aussprache am 8. Oktober 1988, der statischen Berechnung und Ihrer eidesstattlichen Erklärung, dass die Bewehrung planrichtig und ausreichend eingebaut wurde, erstellte ich das Gutachten. Bei der Begehung wurden von mir Stichproben über Betongüte wie Fundierung, Wandstärken durchgeführt und im Gutachten beschrieben."

Im Punkt 4. des Gutachtens wird zum Kellertanklager ausgeführt, dass es einen bewehrten Unterlagsbeton mit Dichtestrich aufweise und dass die Kellerwände mit Schalsteinen betoniert und mit Sikaputz geglättet worden seien. Weiters sei die Stahlbetonkonstruktion laut statischer Berechnung ausreichend bewehrt und - nach Überprüfung vor Ort - die Standfestigkeit und Dichtheit gegeben. Ein ca. 1 m2 großer lockerer Putzteil sei auszubessern, ein ölabweisender Anstrich im genannten Boden- und Wandhochzugsbereich werde als erforderlich erachtet.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 1994 wurde der Beschwerdeführerin eine (undatierte) Baumeisterbestätigung der mitbeteiligten Partei übermittelt, wonach dieser Öllagerraum als öl- und flüssigkeitsdichte Wanne entsprechend den statischen Erfordernissen für die 100%ige Öllagermenge plus 5 cm Sicherheitshöhe in ölbeständiger Weise beschaffen sei.

Mit Aktenvermerk vom 10. Juli 2001 dokumentiert, erließ die Beschwerdeführerin gegenüber der mitbeteiligten Partei auf der Grundlage des § 31 Abs. 3 WRG 1959 in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen der konkreten Gefahr einer (weiteren) Gewässerverunreinigung im öffentlichen Interesse des Schutzes des Grundwassers eine wasserpolizeiliche Anordnung, die - näher dargestellt - umfangreiche und kostenintensive Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen zur Behebung des Ölschadens in der Bahnhofstraße 6 enthielt. Gleichzeitig wurde ein ebenfalls auf sachverständiger Grundlage basierender exakter Bauablauf vorgeschrieben.

Diese Anordnung an die mitbeteiligte Partei ist inhaltlich mit der Anordnung der Beschwerdeführerin vom 25. Juni 2001 ident, in der die die Betriebsanlage betreibenden Gesellschaften und deren Geschäftsführer (als Betreiber der bzw. faktisch Verfügungsberechtigte über die Betriebsanlage) zur Vornahme dieser Maßnahmen verpflichtet worden waren.

Zu der mit diesem Aktenvermerk vom 10. Juli 2001 erfolgten Aufnahme der mitbeteiligten Partei in den Kreis der Verpflichteten führte die Beschwerdeführerin begründend aus, dass die beiden Gutachten zum Zwecke der Bescheinigung des ordnungsgemäß stattfindenden Betriebes und der Funktionsfähigkeit der Betriebsanlage in Zusammenhang mit erforderlichen Vorkehrungen zum Schutze der Umwelt im Rahmen der Erfüllung gewerberechtlicher Vorschriften vom Inhaber der Tankanlage in Auftrag gegeben und der Beschwerdeführerin als Gewerbebehörde vorgelegt worden seien. Insbesondere habe die Befundaufnahme des Gutachtens aus dem Jahr 1988 nur in einer eidesstattlichen Erklärung des Anlageninhabers bestanden. Beide Gutachten hätten die Öl- und Flüssigkeitsdichtheit des Kellerlagers bestätigt.

Im Rahmen der Untersuchung der Ölkontamination sei aus bautechnischer Sicht mit näherer Begründung eindeutig festgestellt worden, dass die bauliche Ausgestaltung des Kellertanklagers (Wände, Bodenkonstruktion) keinesfalls flüssigkeitsdicht erfolgt sei und auch nicht den diesbezüglichen Vorschriften entsprochen habe. Nach Wiedergabe des Inhaltes des bautechnischen Gutachtens zur Flüssigkeitsdichte des Bodens - demnach waren Ursache des Eindringens der großen Mengen von Öl zweifelsfrei die vom bautechnischen Sachverständigen vorgefundenen Bodendurchbrüche - führte die Beschwerdeführerin weiter aus, insgesamt ergäben die Erhebungen und Gutachten der Sachverständigen bezüglich der Öl- und Flüssigkeitsdichtheit der Tankanlage ein völlig konträres Bild zu den Gutachten der mitbeteiligten Partei. Ausgehend von der Schlüssigkeit dieser der Beschwerdeführerin vorgelegenen Unterlagen gehe diese davon aus, dass die beiden Gutachten bzw. Bestätigungen der mitbeteiligten Partei, welche ihr als Gewerbebehörde zum Nachweis des ordnungsgemäßen Betriebs des Tanklagers vorgelegt worden seien, nicht der Realität entsprechen würden bzw. dieser auch nie entsprochen hätten.

Auf Grund der beiden Gutachten bzw. Bestätigungen der mitbeteiligten Partei - so die Beschwerdeführerin im Aktenvermerk weiter - habe sie zum damaligen Zeitpunkt als Gewerbebehörde keine Zweifel hegen können, dass die tatsächliche Ausführung des Tanklagers nicht dem Inhalt der Gutachten bzw. Bestätigungen entspreche, andernfalls hätte sie entsprechende Maßnahmen zur Abhilfe durchgeführt.

Nach Wiedergabe der Bestimmung des § 31 Abs. 1, 2 und 3 WRG 1959 führte die Beschwerdeführerin zur Verpflichteteneigenschaft der mitbeteiligten Partei im Aktenvermerk weiter begründend aus, zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vom 21. Oktober 1988 habe bereits - folge man den schlüssigen Gutachten des bautechnischen Sachverständigen - permanente und höchste Gefahr einer Grundwasserverunreinigung bestanden. Die mitbeteiligte Partei als Verfasserin dieses Gutachtens habe "entgegen aller Grundlagen" dieses die Dichtheit des Bodens bescheinigende Gutachten offensichtlich nicht auf eigene Erfahrungen im Zuge der verpflichtenden Erhebung des relevanten Sachverhaltes gestützt und daraus ihre Schlüsse gezogen, sondern ihr Gutachten fände in einer offenbar existierenden eidesstattlichen Erklärung des Betriebsinhabers, wonach die Bewehrung planrichtig und ausreichend eingebaut worden sei, seine Begründung. Tatsache sei jedoch, und dies hätten die Untersuchungen und Erhebungen des vor Ort eingesetzten bautechnischen Sachverständigen ergeben, dass es sich beim Boden im Tanklager keinesfalls um eine bewehrte Stahlkonstruktion handle. Es sei für die Beschwerdeführerin darüber hinaus auch nicht nachvollziehbar, dass hinsichtlich der Feststellung einer allfälligen und ordnungsgemäßen Bewehrung des Bodens eine eidesstattliche Erklärung einzig und alleine das Faktum einer ordnungsgemäß errichteten Bodenkonstruktion beweisen sollte, zumal es für einen Fachmann unter Einsatz geringer Mühewaltung und innerhalb kürzester Zeit möglich sei, zu überprüfen, ob denn überhaupt eine entsprechende Stahlbewehrung in den Beton eingebracht worden sei.

Die Vorgangsweise, ein derartiges Gutachten zu einem Zeitpunkt auszustellen, zu dem bereits auf Grund der völlig untauglichen Bodenkonstruktion höchste Gefahr einer Gewässerverunreinigung bei Austreten von Mineralölprodukten vorgeherrscht habe, wobei dieses Gutachten überdies noch dazu angetan sein sollte, der Beschwerdeführerin als Gewerbebehörde den ordnungsgemäßen Betrieb auf der Liegenschaft Bahnhofstraße 6 darzustellen, sei insgesamt geeignet, bereits eingetretenen Bodenverunreinigungen, von denen klar und deutlich die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgehe, "einen schützenden Mantel überzuwerfen," und darüber hinaus geradezu prädestiniert, weitere Bodenverunreinigungen durch durchsickerndes Mineralöl im Fall seines Austretens stattfinden zu lassen. Dies insbesondere deshalb, da - wie bereits begründend angeführt worden sei - die zitierten Gutachten bzw. Bestätigungen aus 1988 und 1994 der Beschwerdeführerin als Gewerbebehörde zum Beweis dessen, dass keine Gefahr im Fall des Austrittes von Mineralöl beim Befüllen oder Entleeren der Öltanks gegeben sei, vorgelegt worden seien. Die Ausstellung eines derartigen Beweismittels habe offensichtlich bewirkt, dass sich die Gewerbebehörde zu keinem Tätigwerden veranlasst gesehen habe. Wären nämlich derartige Gutachten nicht ausgestellt worden, so hätte die Gewerbebehörde, ihrer schlüssigen Darstellung nach, Handlungsbedarf gesehen, was in weiterer Folge entweder in einem Sanierungsvorschlag, schlimmstenfalls jedoch in einer bescheidmäßigen Stilllegung dieser absolut umweltgefährdenden Betriebsanlage gemündet hätte.

Eine Gewässerverunreinigung als Folge mangelnder Störfallvorsorge erfülle das Tatbild des § 31 Abs. 1 WRG 1959.

Die mitbeteiligte Partei sei durch die Erstellung des Gutachtens vom 21. Oktober 1988 nicht nur ihrer Verpflichtung, einen ordnungsgemäßen Augenschein im Tankraum der Betriebsanlage vorzunehmen und darauf letztendlich ihre Schlussfolgerungen für das Gutachten zu stützen, nicht nachgekommen. Sie habe darüber hinaus durch diese Maßnahme ein Einschreiten der Beschwerdeführerin als Gewerbebehörde und in Fortfolge auch als Wasserrechtsbehörde vereitelt. Ein derartiges Verhalten sei neben allfälliger Strafbarkeitswirksamkeit zweifelsohne ursächlich im Zusammenhang mit der Ausbreitung der bereits seit Jahren bestehenden Bodenkontamination auf dem Betriebsgelände zu sehen. Darüber hinaus sei dieses Verhalten geradezu prädestiniert, weiteren Bodenverunreinigungen, verursacht durch unsorgfältiges Manipulieren, Vorschub zu leisten.

Am 28. Oktober 1994 sei der Beschwerdeführerin als Gewerbebehörde schließlich eine Bestätigung der mitbeteiligten Partei vorgelegt worden, aus deren Inhalt zweifelsfrei zu entnehmen sei, dass der Öllagerraum als öl- und flüssigkeitsdichte Wanne entsprechend den statischen Erfordernissen für die 100%ige Öllagermenge plus 5 cm Sicherheitshöhe in ölbeständiger Ausführung ausgeführt sei.

Für die Ausstellung einer derartigen Bestätigung, die im argen Widerspruch zu den Sachverhaltserhebungen des bautechnischen Sachverständigen stehe, würden die selben Erwägungen gelten, wie sie bereits zum Gutachten der mitbeteiligten Partei vom 21. Oktober 1988 getroffen worden seien.

Durch die mitbeteiligte Partei sei bis dato keine Maßnahme zur Hintanhaltung einer weiteren Gewässerverunreinigung gesetzt worden. Wie von Sachverständigenseite eindeutig zum Ausdruck gebracht worden sei, habe sich der bestehende Schadensherd ab seinem Entstehen permanent vergrößert und dieser Vorgang werde auch - sollten keine Gegenmaßnahmen gesetzt werden - weiterhin stattfinden. Aus diesem Grund stelle die Beschwerdeführerin das Vorliegen von Gefahr im Verzug für das Grundwasser in diesem Liegenschaftsbereich fest und erlasse die (obgenannten) wasserpolizeilichen Anordnungen gegenüber der mitbeteiligten Partei.

Die mitbeteiligte Partei erhob gegen diese wasserpolizeiliche Anordnung als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bei der belangten Behörde Beschwerde gemäß § 67a AVG; sie machte Verfahrensmängel und inhaltliche Rechtswidrigkeit der Anordnung geltend.

Die Beschwerdeführerin erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde der mitbeteiligten Partei beantragte. Die Beschwerdeführerin wiederholte im Wesentlichen die begründenden Ausführungen des Aktenvermerks und führte zur Erhärtung ihres Standpunktes am Ende der Gegenschrift Zeugen an, so die beigezogenen Sachverständigen, den Katastrophenreferenten und Einsatzleiter der Sanierung des Ölschadens in der Bahnhofstraße 6 und einen Vertreter der Gewerbebehörde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde von der belangten Behörde nicht durchgeführt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10. Mai 2002 erklärte die belangte Behörde die mit Aktenvermerk vom 10. Juli 2001 dokumentierte wasserpolizeiliche Anordnung der Beschwerdeführerin bezüglich der Aufnahme der mitbeteiligten Partei als Verpflichtete gemäß § 31 WRG 1959 auf Grundlage des § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG als rechtswidrig.

Nach kurzer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Zitierung des § 31 WRG 1959 führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, aus der Gutachterstellung der mitbeteiligten Partei im Jahre 1988 ergebe sich noch kein typischer Kausalzusammenhang mit der nunmehr gegebenen Problematik des Ölschadens in der Bahnhofstraße 6. Dies vor allem deshalb, weil das nunmehr für die Verpflichteteneigenschaft herangezogene "Gutachten" aus dem Jahr 1988 eine Qualität aufweise, für welche die Bezeichnung als solches mehr als zweifelhaft erscheine. Dieses "Gutachten" beinhalte keinerlei nachvollziehbare Befundaufnahme. Soweit diesbezüglich auf eidesstattliche Erklärungen von Seiten des Auftraggebers verwiesen werde, vermöge allein dies mehr als begründete Zweifel an der Stichhaltigkeit des Gesamtwerkes aufkommen lassen. Auf Grund welcher objektivierbarer Erhebungen beispielsweise die Bewehrung des Betons als ausreichend befunden worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Für die hier vorliegende Entscheidung sei weder nachvollziehbar, wie aus einer solchen Punktation normativ verbindliche Akte abgeleitet werden konnten, noch, wie nunmehr daraus resultierend die mitbeteiligten Partei als Verpflichtete im beschwerdegegenständlichen Sinn heranzuziehen sei.

Dies gelte auch für das Schreiben vom 28. Oktober 1994; aus diesem Schreiben sei - abgesehen von der Adresse "Bahnhofstraße 6" - überhaupt kein Zusammenhang mit einem gewerbebetrieblich genützten Öltanklager herzustellen, weil dieses Formular grundsätzlich für einen ganz anderen Zweck vorgesehen sei; im Übrigen sei der Bestätigungsvermerk der mitbeteiligten Partei undatiert gewesen, sodass auch daraus die Tauglichkeit einer behördlichen Verwertbarkeit dieses Papiers grundsätzlich anzuzweifeln sei.

Wenngleich seitens der belangten Behörde nicht verkannt werde, dass auf der Hand zu liegen scheine, dass es sich bei den Bestätigungen der mitbeteiligten Partei um konkrete Auftragswerke gehandelt habe ("eidesstattliche Erklärung des Inhabers des Tanklagers, dass die Bewehrung planrichtig und ausreichend eingebaut wurde"), so könnten diese - vor allem angesichts ihrer Qualität, da offenkundig alle Schlüssigkeitselemente fehlten - nicht als kausaltaugliche Grundlage für eine Verpflichtung der mitbeteiligten Partei im Sinne des § 31 WRG 1959 herangezogen werden. Die Heranziehung der mitbeteiligten Partei als Verpflichtete sei daher als rechtswidrig zu betrachten und somit der Beschwerde Folge zu geben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens wird unter dem Titel der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt, dass von der belangten Behörde keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführerin komme als Verfahrenspartei grundsätzlich das prozessuale Recht auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren sowie das Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 67d Abs. 1 AVG zu. Durch die Vernachlässigung der Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei der Beschwerdeführerin das Recht genommen worden, in einer Verhandlung ihre Rechtspositionen ausdrücklich geltend zu machen.

Grundsätzlich bestehe gemäß § 67d Abs. 1 AVG das prozessleitende Gebot, dass eine mündliche Verhandlung stattzufinden habe. Diesem Grundsatz sei gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung nur dann nicht zu entsprechen, wenn der Sachverhalt klar, deutlich und vollständig vorliege. Für die letztendlich ergangene Entscheidung hätten der belangten Behörde jedoch wesentliche Sachverhaltselemente gefehlt. So habe die Beschwerdeführerin in der Gegenschrift zur Beschwerde der mitbeteiligten Partei an die belangte Behörde eine Reihe von Beweisen angeboten, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Im Zuge einer Einvernahme eines Vertreters der Gewerbebehörde hätte die belangte Behörde festzustellen gehabt, ob im Betriebsanlagenbescheid Auflagenpunkte integriert seien, die dem Anlagenbetreiber die Verpflichtung auferlegten, für die öl- und flüssigkeitsdichte Ausführung seiner Betriebsanlage Sorge zu tragen, weiters auf welche Art und Weise diese Behörde den Nachweis über die Vermeidung einer potenziellen Umweltgefährdung bei derartigen Betrieben einfordere und dass es bei der Beschwerdeführerin - wie allgemein - Praxis sei, die Baubeschaffenheit (Dichtheit) eben durch solche Gutachten bzw. Bestätigungen - wie die der mitbeteiligten Partei - nachweisen zu lassen. Weiters wäre durch diese Einvernahme zu klären gewesen, ob diese Bestätigung bzw. das Gutachten den kompletten oder wesentlichen Teil des Tanklagers hinsichtlich seiner öl- und flüssigkeitsdichten Ausführung umfasst habe.

Auch wäre die Einvernahme der mitbeteiligten Partei selbst in einer mündlichen Verhandlung geboten gewesen. Dies hinsichtlich der Konkretisierung ihres Auftrages im Zusammenhang mit den der Beschwerdeführerin vorgelegten Dichtheitsbestätigungen; weiters auch dazu, in welchem Umfang sie eigene Erhebungen und Prüfungen durchgeführt habe, die sie letztlich zu der Aussage veranlasst hätte, dass der Boden des Tanklagers dicht sei.

Zudem wäre die Einvernahme des von der Beschwerdeführerin beigezogenen bautechnischen Sachverständigen zu dem Thema geboten gewesen, welcher Prüfungsumfang in der Praxis gegeben sein müsse, um tatsächlich die Dichtheit eines Tankraumes bescheinigen zu können und um sich ein Bild zu machen, wie sich die Bodenbeschaffenheit in der Tankanlage in Wahrheit dargestellt habe, zumal dieser Sachverständige sämtliche baulichen Anlagen im Zuge des wasserpolizeilichen Verfahrens exakt zu überprüfen gehabt habe.

Weiters hätte die Einvernahme der für das Tanklager nach dem Gewerberecht bzw. Gesellschaftsrecht verantwortlichen Personen erfolgen müssen. Die belangte Behörde hätte sich ein Bild davon zu machen gehabt, ob eine bescheidmäßige Verpflichtung für die ordnungsgemäße Herstellung bzw. Instandhaltung eines ölbeständigen Tankraumes bestanden habe, wie diese Verpflichtung zur nachvollziehbaren Einhaltung der behördlichen Umweltvorschriften formuliert gewesen sei, und wie und ob dieser Obligation letztendlich durch die Anlagenbetreiber nachgekommen worden sei.

Auch hätte die Einvernahme der weiteren in der Gegenschrift der Beschwerdeführerin angeführten Zeugen, nämlich der chemischtechnischen Amtssachverständigen, des (hydro-)geologische Amtssachverständigen und des Katastrophenreferenten und Einsatzleiters der Sanierung des Ölschadens durchgeführt werden müssen, um Klarheit darüber zu gewinnen, ob ein zeitlicher Zusammenhang mit den der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigungen und der massiven Umweltkatastrophe bestanden habe, insbesondere ob es wahrscheinlich gewesen oder sogar bereits festgestanden sei, dass nach dem Jahr 1988 gewässergefährdende Substanzen in den Boden eingebracht worden seien, und - wie im Falle der Bejahung dieser Frage zu beweisen gewesen sei - dass ein zeitlicher und faktischer Zusammenhang bestanden habe.

Die Beantwortung dieser Fragen und die dann zu erwartende Klärung des Sachverhaltes hätte in Zusammenschau mit allen Sachverständigenaussagen ergeben, dass ein Zusammenhang der von der mitbeteiligten Partei ausgestellten Bestätigungen mit dieser Umweltkatastrophe bestanden habe. Bei Aufnahme dieser Beweise wäre die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis gekommen, nämlich zur Abweisung der eingebrachten Maßnahmenbeschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift (implizit) die Zurückweisung bzw. die Abweisung der Beschwerde beantragt. Auf die Stellung eines Antrags auf Ersatz der Prozesskosten wurde verzichtet.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Fall kommen Bestimmungen, welche der Beschwerdeführerin das Recht zur Erhebung einer Amtsbeschwerde im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG einräumen, nicht in Betracht.

Die gegenständliche Beschwerde kann sich daher ausschließlich auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG stützen.

Die Beschwerdeführerin war im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat belangte Behörde und somit gemäß § 67b Z. 2 AVG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) Partei. Die Begründung einer Parteistellung durch Gesetz vermittelt nicht ohne weiteres die Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kommt es darauf an, ob die Partei, hier: die Organpartei, durch den Bescheid in einem subjektiv öffentlichen Recht verletzt sein kann. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. März 1994, Zlen. 93/01/0542, 0543, ausgeführt hat, stellen die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte subjektive öffentliche Rechte der Organpartei dar, deren Verletzung von der Organpartei in einer Beschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG unter dem Gesichtspunkt der Relevanz vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht werden kann.

Darauf, ob die Organpartei die ihr vom Gesetz eingeräumten Verfahrensrechte im Verfahren vor dem UVS tatsächlich in Anspruch genommen hat oder nicht, kommt es - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - bei der Beurteilung der Beschwerdelegitimation einer Organpartei nicht an; die mangelnde Inanspruchnahme von Verfahrensrechten kann allerdings die Erfolgschancen einer Beschwerde erheblich schmälern.

Subjektive öffentliche Rechte des materiellen Rechts könnten demgegenüber der Beschwerdeführerin nur auf Grund einer Regelung des Materiengesetzgebers zustehen; eine solche Regelung besteht im gegenständlichen Fall nicht.

Die beschwerdeführende Parei macht als Verletzung der ihr vom Gesetz eingeräumten Verfahrensrechte das Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde geltend.

§ 67d AVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Verwaltungsverfahrensnovelle 2001, BGBl. I Nr. 137/2001, lautet:

"Öffentliche mündliche Verhandlung

(Verhandlung)

§ 67d. (1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat auf Antrag oder, wenn er dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der verfahrenseinleitende Antrag der Partei oder die Berufung

zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist;

2. der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist.

(3) Der Berufungswerber hat die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen. Etwaigen Berufungsgegnern ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Der unabhängige Verwaltungssenat kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegensteht."

§ 67d Abs. 1 AVG bestimmt, wann eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Aus dieser Bestimmung ergibt sich im Umkehrschluss damit auch, wann eine mündliche Verhandlung entfallen kann, nämlich dann, wenn kein Verhandlungsantrag gestellt wurde und wenn der unabhängige Verwaltungssenat außerdem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Nun enthält allerdings § 67d Abs. 2 AVG ebenfalls Bestimmungen darüber, wann eine Verhandlung entfallen kann.

Für sich allein betrachtet könnte § 67d Abs. 2 AVG den Eindruck erwecken, die Bestimmung enthalte eine abschließende Auflistung aller Fälle, in denen die Verhandlung entfallen kann.

Eine solche Auslegung kommt hinsichtlich jener Fälle, in denen ein Verhandlungsantrag gestellt wurde, schon deswegen nicht in Betracht, weil (auch) § 67d Abs. 4 AVG Regelungen über den Entfall der Verhandlung trotz eines Parteienantrages enthält. In welchem Verhältnis die Absätze 2 und 4 des § 67d AVG zueinander stehen, braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht untersucht zu werden.

Es verbietet sich aber auch die Annahme, § 67d Abs. 2 enthalte eine abschließende Regelung jener Fälle, in denen die Verhandlung ohne Parteienantrag entfallen kann. Eine solche Auslegung stünde in Widerspruch zu § 67d Abs. 1 und ließe diesen überflüssig erscheinen. Hätte der Gesetzgeber im § 67d Abs. 2 AVG eine abschließende Regelung der Fälle gewollt, in denen ohne Verhandlungsantrag die Verhandlung entfallen kann, dann hätte er es bei der bis zur Verfahrensnovelle 2001 geltenden Regelung des § 67d Abs. 1 AVG belassen können, die den unabhängigen Verwaltungssenat zur Verhandlung verpflichtete, und sich darauf beschränken können, die zwingende Regelung des Abs. 2 in eine Ermessensbestimmung umzuwandeln.

Es ist daher davon auszugehen, dass die Verhandlung entfallen kann, wenn die Voraussetzungen des § 67d Abs. 1 AVG für einen solchen Entfall gegeben sind, wenn also weder ein Verhandlungsantrag gestellt wurde noch der unabhängige Verwaltungssenat eine Verhandlung für erforderlich hält, ohne dass (auch) die Voraussetzungen des § 67d Abs. 2 AVG vorliegen müssten. Welche Bedeutung der letzt genannten Bestimmung zukommt, braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht untersucht zu werden.

Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Hinweise darauf, dass die belangte Behörde - angesichts der ihr vorliegenden umfangreichen Unterlagen und vor dem Hintergrund der von ihr vertretenen, hier nicht zu überprüfenden Rechtsansicht - von dem ihr durch § 67d Abs. 1 AVG eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht habe, liegen nicht vor.

Eine Verletzung von aus § 67d AVG resultierenden Verfahrensrechten der Beschwerdeführerin liegt daher nicht vor.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. April 2003

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