VwGH 2002/06/0058

VwGH2002/06/005819.12.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der IG und des ER, beide in H bei G, beide vertreten durch Dr. Hanspeter Pausch, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 13/3, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. März 2002, Zl. FA13A-12.10 H 98 - 02/11, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. K GmbH in H bei G, und 2. Gemeinde H bei G, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z3;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z3;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Antrag vom 10. November 2000 begehrte die mitbeteiligte GmbH beim Gemeindeamt der mitbeteiligten Gemeinde die baubehördliche Genehmigung zur Errichtung einer Abstellfläche für 30 Kraftfahrzeuge ohne Schutzdach auf einem näher bezeichneten Grundstück im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde und schloss diesem Antrag Baupläne und weitere Unterlagen an. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Grundstücks.

In dem dem Antrag angeschlossenen Gutachten der Dr. T Ziviltechniker Gesellschaft m.b.H. vom 29. November 2000 über die zu erwartende Lärmsituation an den Grundgrenzen des gegenständlichen Bauplatzes, bei Realisierung des geplanten Parkplatzes mit 30 Kfz-Abstellflächen wird zusammengefasst ausgeführt, dass bei einer messtechnischen Erhebung am 22. November 2000 an einem Messpunkt an der südwestlichen Grundgrenze des Grundstücks der Beschwerdeführer eine derzeitige Lärmsituation, jeweils am Tag/in der Nacht, von LA,95: 52/49 dB, LA,eq: 56/52 dB und LA,01: 61/55 dB gemessen worden sei. Maßgebend für die derzeitige Lärmsituation sei vor allem der Verkehrslärm aus dem Bereich der Autobahn. Weiters prägten Verkehrslärm aus dem Bereich der Landesstraße als auch Schienenverkehrslärm die örtliche Schallsituation. Die umliegende Nachbarschaft und das gegenständliche Grundstück seien im "allgemeinen Wohngebiet" gelegen. Für diese Baulandkategorie gälten gemäß ÖNORM S 5021/T1 die folgenden Planungsrichtwerte für zulässige Schallimmissionen tagsüber (06:00 bis 22:00 Uhr) bzw. nachts (22:00 bis 06:00 Uhr):

Grundgeräuschpegel LA,95 (dB): 45/35 und Mittelungspegel LA,eq (dB): 55/45. Nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3/Blatt 1 gelte ganz allgemein als "Grenze der zumutbaren Störung" für den Beurteilungspegel LA,r eine Erhöhung um 10 dB über dem Grundgeräusch-(Basis-)pegel LA,95, wobei dieser Wert für die Summe aller vorliegenden Schallimmissionen (Summenpegel) gelte. Für den Grundgeräuschpegel sei der jeweils niedrigere Wert aus Messung und Widmungsmaß heranzuziehen. Sei das Ist-Maß der örtlichen Schallimmissionen bereits höher als der Grundgeräuschpegel + 10 dB, so dürfe durch das Hinzutreten einer neuen Schallquelle der äquivalente Dauerschallpegel nicht erhöht werden. Im gegenständlichen Fall seien auf der Basis des gemessenen Grundgeräuschpegels und der Flächenwidmung für zwei Messpunkte gemäß der vorzitierten ÖAL-Richtlinie Nr. 3/Blatt 1 folgende Grenzwerte für den Beurteilungspegel LA,r (dB) ermittelt worden:

Tag 46, Nacht 42. Diese ermittelten Grenzwerte für den Beurteilungspegel stellten somit sicher, dass es an den angeführten Immissionspunkten zu keiner weiteren Anhebung der ortsüblichen Schallsituation komme. Es könne festgehalten werden, dass bei Einhaltung der gefundenen Grenzwerte keine weitere Erhöhung der derzeit gegebenen ortsüblichen Situation zu erwarten sei. Zusätzlich dürften die projektspezifischen Lärmimmissionen nicht über mehr als 10 dB über dem Grundgeräusch- bzw. Basispegel LA,95 laut Widmungskategorie 3, WA liegen.

Hinsichtlich der zu erwartenden Lärmemissionen wird im Gutachten ausgeführt, dass die Ermittlung der Emissionspegel gemäß den Planungsempfehlungen "der Parkplatzstudie des Bayerischen Umweltschutzamtes" erfolgt sei. Hiebei sei entsprechend der angeführten Studie für als "P+R-Parkplätze" anzusehende Parkplätze 0,3 Bewegungen je Stellplatz und Stunde sowohl tags als auch nachts und für die Fahrbewegungen im Freien langsame Fahrt (10 km/h) angenommen worden. Die Berechnung sei "mittels büroeigener Software 'IMMI 5.0 für Windows' in der aktuellen Version 5.011 (Computerprogramm zur Berechnung von Schallimmissionen gem. ÖAL-Richtline Nr. 28, ÖNORM S 5011, Bayerische Parkplatzlärmstudie, RVS 3.02, u.a.)" erfolgt und habe als zu erwartenden spezifischen Immissionspegel aus dem geplanten Parkplatzbetrieb, ausgewiesen als Mittelungspegel LA,eq (dB) im Immissionspunkt 1 sowohl für tags als auch für nachts 39,5 dB und am Immissionspunkt 2 sowohl tags als auch für nachts 32,0 dB ergeben. Es lasse sich der gutachtliche Schluss ziehen, dass es durch den Betrieb des gegenständlichen Parkplatzes zu keiner Änderung der Ist-Situation komme. Weiters könne festgehalten werden, dass auch die gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3/1 ermittelten Grenzwerte eingehalten würden. Die spezifischen Prognosepegel aus dem gegenständlichen Projekt blieben auch innerhalb der Forderung Grundgeräusch- bzw. Basispegel LA,95 + 10 dB.

Die Beschwerdeführer erstatteten gegen dieses Gutachten eine Äußerung, in der sie insbesondere ausführten, dass darin nicht berücksichtigt worden sei, dass auf Grund des Schichtbetriebes des Bauherren eine konzentrierte Lärmimmission insbesondere in den Ruhezeiten zwischen 22.00 bis 6.00 Uhr auftrete.

Eine "Stellungnahme aus immissionstechnischer Sicht (Luft) hinsichtlich der Emissionen und Immissionen und Luftschadstoffe durch den Kfz-Verkehr auf der Abstellfläche" des a.Univ.- Prof. Dr. PS vom 31. Jänner 2001 kommt zu dem Ergebnis, dass die aus dem Betrieb des projektierten Abstellplatzes für 30 Pkw zu erwartenden Zusatzbelastungen in messtechnisch kaum nachweisbaren Größenordnungen lägen. Der Istzustand der Luftgütewerte werde dadurch kaum verändert. Daraus könne geschlossen werden, dass durch den Betrieb des Parkplatzes keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohner und keine dem Gebietscharakter widersprechende Belästigung aufträten.

Auch dieses Gutachten stellten die Beschwerdeführer in einer Äußerung vom 30. November 2000 in Frage.

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde führte am 4. Dezember 2000 eine Bauverhandlung durch, bei dieser wurde das Vorhaben namens der mitbeteiligten GmbH wie folgt spezifiziert bzw. eingeschränkt: "Die zeitliche Nutzung der Abstellflächen wird nicht für Schichtbetrieb sein. Die Nutzungszeiten werden im Wesentlichen zwischen 6 h - 22 h angegeben, dies nur werktags."

Die Beschwerdeführer erhoben Einwendungen insbesondere hinsichtlich unzumutbarer Lärm- und Geruchsemissionen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. April 2001 wurde das Ansuchen der mitbeteiligten GmbH "mit der Maßgabe, dass die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen und hier anliegenden Pläne und Unterlagen einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden", gemäß § 29 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk BauG), bewilligt. Als Auflage wurde u.a. vorgeschrieben, dass die Standplätze mit staubfreiem KRC-Material oder gleichwertigem durchlässig herzustellen seien. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden abgewiesen. In der Begründung wird u.a. ausgeführt, dass die zeitliche Nutzung der Abstellflächen nicht für Schichtbetrieb sein werde und die Nutzungszeiten mit im Wesentlichen zwischen 6.00 bis 22.00 Uhr angegeben worden seien, dies nur werktags.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, die mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 2. Oktober 2001 als unbegründet abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die für die Genehmigung des Bauansuchens erforderliche Zustimmungserklärung des Grundeigentümers vorliege. Der Bauplatz liege nach dem gültigen Flächenwidmungsplan im allgemeinen Wohngebiet nach § 23 Abs. 5 lit. b des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes. Eine Abstellfläche für Kraftfahrzeuge diene grundsätzlich den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten. Es sei aber die Frage zu untersuchen, ob die gegenständliche Anlage eine dem Charakter des Gebietes widersprechende Belästigung der Bewohnerschaft verursache. Das lärmtechnische Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall das Widmungsmaß eingehalten werde und dass es durch den Betrieb des gegenständlichen Parkplatzes zu keiner Änderung der Ist-Situation komme. Das immissionstechnische Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass durch den Betrieb des Parkplatzes keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohner aufträten. Die Gutachten seien widerspruchsfrei und im Einklang mit den Denkgesetzen. Es bestehe daher kein Grund, an ihrer Schlüssigkeit und an ihrer Richtigkeit zu zweifeln. In der Berufung erfolge keine Auseinandersetzung mit den Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. März 2002 als unbegründet abgewiesen wurde.

Der angefochtene Bescheid wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen damit begründet, dass sich aus dem eingeholten Lärmgutachten vom 29. November 2000, welches mit den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehe und schlüssig sei, ergebe, dass es durch den Betrieb des beantragten Parkplatzes zu keiner Änderung der Ist-Situation komme und die gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3/1 ermittelten Grenzwerte eingehalten würden. Auch aus dem immissionstechnischen Gutachten vom 31. Jänner 2001 ergebe sich, dass die zu erwartenden Zusatzbelastungen in messtechnisch kaum nachweisbaren Größenordnungen lägen und der Istzustand der Luftgüte kaum verändert werde. Diese schlüssigen Gutachten seien den Beschwerdeführern in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden und sie hätten diesbezügliche Stellungnahmen abgegeben. Diese könnten aber an der Beweiskraft der eingeholten Gutachten nichts ändern, weil die Beschwerdeführer keine Zweifel an der Richtigkeit der eingeholten Gutachten aufzeigen hätten können. Der Erstmitbeteiligten sei vorgeschrieben worden, die Zufahrtsflächen zu den Pkw-Abstellplätzen staubfrei herzustellen und die Standplätze mit staubfreiem KRC-Material oder gleichwertigem durchlässig herzustellen. Hinsichtlich des Einwandes, dass die Gutachten ohne Beiziehung der Nachbarn erstellt worden wären, werde festgehalten, dass den Nachbarn kein gesetzlicher Anspruch zustehe, bei der Erstellung des Gutachtens anwesend zu sein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer erstatteten eine Gegenäußerung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk BauG), kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind u.a. Bestimmungen über

"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;

  1. 2. die Abstände (§ 13);
  2. 3. den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
  3. 4. die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
  4. 5. die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1 , § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);

    6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."

    Diese Bestimmung enthält eine taxative Aufzählung der Mitspracherechte des Nachbarn im Bauverfahren (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. März 1999, Zl. 97/06/0219).

    Gemäß § 23 Abs. 5 lit. b des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, sind "allgemeine Wohngebiete" Flächen, die vornehmlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (z.B. Verwaltungsgebäude, Schulgebäude, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und Betriebe aller Art, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen), errichtet werden können.

    Gemäß § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk BauG muss ein Bauwerk derart geplant und ausgeführt sein, dass der von den Benützern oder von Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.

    Die Beschwerdeführer halten den angefochtenen Bescheid zunächst deswegen für rechtswidrig, weil die antragstellende erstmitbeteiligte GmbH, die den Bauantrag gestellt habe, zu diesem Zeitpunkt weder Eigentümerin des zu bebauenden Grundstückes gewesen sei noch die Zustimmung des Grundeigentümers zum Bauvorhaben vorgelegen sei.

    Mit diesem Vorbringen machen die Beschwerdeführer keine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte geltend, weil dem Nachbarn im Bauverfahren nach dem Stmk BauG im Grunde des § 26 Abs. 1 leg. cit. kein Mitspracherecht im Hinblick auf die Frage der Zustimmung des Grundeigentümers zum Bauvorhaben zukommt. Im Übrigen hat die Baubehörde zweiter Instanz unbestritten festgestellt, dass jedenfalls zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung die Zustimmung des Grundeigentümers vorlag.

    Soweit sich die Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid mit dem Argument wenden, durch das gegenständliche Vorhaben würde die Verkehrssituation auf den umliegenden öffentlichen Verkehrsflächen ungünstig verändert, machen sie keine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte geltend, weil dem Nachbarn im Bauverfahren dahingehend, dass sich der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht ändere, nach dem Stmk BauG kein Mitspracherecht zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 2001/06/0142).

    Die Beschwerdeführer halten den angefochtenen Bescheid weiters deswegen für rechtswidrig, weil der nur 5 m von der Grundgrenze entfernte gegenständliche Parkplatz nach seiner Situierung als Großparkplatz zu einem ortsansässigen Gewerbebetrieb errichtet werden solle und die Parkplätze ausschließlich den Arbeitnehmern, Zulieferern und Besuchern des Gewerbebetriebes dienen sollten. Die Errichtung eines solchen Parkplatzes, dessen Benützung nicht auf PKW beschränkt, sondern auch für LKW möglich sein solle, sei im allgemeinen Wohngebiet gemäß § 23 Abs. 5 lit. b Stmk ROG unzulässig, sie widerspreche der Flächenwidmung. Die durch das Vorhaben bewirkte Schadstoff- und Lärmbelästigung übersteige auch das Ausmaß der im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Beeinträchtigung. Bei der Beurteilung habe man verkannt, dass in Wirklichkeit durch den dreifachen Schichtwechsel des Unternehmens mit fast 400 Dienstnehmern auch eine dreimalige, tägliche (auch an Sonn- und Feiertagen) feststellbare Belastung eingetreten sei, die natürlich, insbesondere zum Schichtwechsel, auch eine entsprechende, objektivierbare Belastung und zwar erstmals bereits um 4.00 Uhr morgens mit sich bringe. Die Sachverständigen seien daher zu einem nicht nachvollziehbaren Ergebnis gekommen.

    Zu diesem Einwand ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit der gegenständlichen Baubewilligung - wie aus dem darin verwiesenen Bauplan eindeutig hervorgeht - nur ein Parkplatz für PKW, nicht aber ein solcher für LKW bewilligt worden ist, die Benützung als Parkplatz für LKW würde den genehmigten Verwendungszweck überschreiten und wäre daher nicht zulässig.

    Auch die Benützung des gegenständlichen Parkplatzes im Rahmen eines Schichtbetriebes wäre wegen Überschreitung des genehmigten Verwendungszweckes unzulässig. Die in der Bauverhandlung vom 4. Dezember 2000 von den Vertretern der Projektwerberin abgegebene Erklärung, die Abstellflächen würden nicht für Schichtbetrieb verwendet, hat nämlich Eingang in den Baubewilligungsbescheid vom 18. April 2001, namentlich dessen Begründung gefunden, wodurch die erteilte Baubewilligung einschränkend präzisiert worden ist. Die Befürchtungen der Beschwerdeführer vor Lärm von einem im Schichtbetrieb benutzten Parkplatz sind daher nicht begründet.

    Ein subjektives Recht auf Einhaltung des Flächenwidmungsplanes hat der Nachbar gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk BauG nur in dem Ausmaß, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Ein subjektives Recht auf Einhaltung der anzuwendenden Widmungsregelung des § 23 Abs. 5 lit. b Stmk ROG (betreffend allgemeines Wohngebiet) haben die Beschwerdeführer insoferne, als die projektierte bauliche Anlage "keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen" darf.

    Für den sich daraus ergebenden Schallschutz ist grundsätzlich das Widmungsmaß, also jenes Ausmaß an Immissionen maßgeblich, dass in einer Widmungskategorie maximal zulässig ist. In dem Falle, dass die Ist-Situation in einem allgemeinen Wohngebiet bereits über dem Widmungsmaß liegt, muss das Kriterium von nicht dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft dahin ausgelegt werden, dass der Wohncharakter des Gebietes in diesem Falle zwar durch die das Widmungsmaß bereits übersteigenden Immissionen gekennzeichnet ist, dass aber jede Überschreitung dieses das Widmungsmaß bereits überschreitenden Istmaßes durch eine weitere bauliche Anlage nicht mehr als zulässig beurteilt werden kann (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2002/06/0029, m.w.N.).

    Das lärmtechnische Gutachten und diesem folgend die Baubehörden und auch die belangte Behörde sind davon ausgegangen, dass die Ist-Situation des im vorliegenden Fall vorherrschenden energieäquivalenten Dauerschallpegels LA,eq (dB) von 56 am Tag und 52 in der Nacht gekennzeichnet ist. Für die derzeitige Lärmsituation sei vor allem der Verkehrslärm aus dem Bereich der Autobahn maßgeblich. Ein weiterer Verkehrslärm gehe aus dem Bereich der Landesstraße und auch des örtlichen Schienenverkehrs aus. Die von dem in der unmittelbaren Nachbarschaft zum Grundstück der Beschwerdeführer geplanten Bauvorhaben zu erwartenden Lärmemissionen wurden nach der "Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Umweltschutzamtes" und näherhin mittels "büroeigener Software 'IMMI 5.0 für Windows'" ermittelt und hiebei jeweils 0,3 Bewegungen je Stellplatz und Stunde zu Grunde gelegt. Dabei kamen das Gutachten und dem folgend auch die Baubehörden und die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass vom projektierten Parkplatz Immissionen in der Höhe eines Mittelungspegels LA,eq (dB) an dem einen Messpunkt (Messpunkt 1 an der Grenze des Baugrundstückes mit dem nordöstlich gelegenen Grundstück Nr. 433/12) von tagsüber 39,5 und nachts 39,5 und an dem anderen Messpunkt (Messpunkt 2 an der Grenze des Baugrundstückes mit dem nordöstlich gelegenen Grundstück Nr. 433/11) von 32,0 und 32,0 zu erwarten seien. Diese Immissionswerte des Bauvorhabens führten zu keiner Erhöhung der Istsituation.

    Bei dieser Sachlage kann die im Gutachten gezogene Schlussfolgerung, die sich auch die Baubehörden und die belangte Behörde zu Eigen machten - und der im Übrigen die Beschwerdeführer auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten sind - dass durch die zu erwartenden Lärmemissionen vom projektierten Parkplatz keine Änderung der Ist-Situation zu erwarten sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

    Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

    Wien, am 19. Dezember 2005

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