Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 19. Bezirk, vom 16. Oktober 1998 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 9 der Reinhalteverordnung 1982 aufgetragen, einen großen Schutthaufen, drei Stahlflaschen, Fensterflügel, einen größeren Haufen diverser Holzabfälle, Bretter, Lattenteile udgl., Betonteile, Dippelbäume und einen Container voll Bauholz von der Liegenschaft in Wien XIX, Strehlgasse 13, binnen drei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu entfernen. Nach erfolglosem Fristablauf wurde die Ersatzvornahme angeordnet. Mit der Räumung wurde das Unternehmen Karl Z. in Wien XXIII, Oberlaaerstraße 315, beauftragt. Einem Aktenvermerk des Vertreters der MA 6 (Erhebungs- und Vollstreckungsdienst) vom 29. März 1999 zufolge wurden insgesamt 15 Mulden (Bauschutt, Holzabfälle, Betonteile, Teppichreste, Stahlflaschen und diverser Restmüll) entsorgt. Die Arbeiten seien am Dienstag, dem 23. März von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr, am Mittwoch, dem 24. März von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr, am Donnerstag, dem 25. März von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr und am Freitag, dem 26. März von 7.00 Uhr bis 17.30 Uhr durchgeführt worden. Anschließend sei die fachgerechte Entsorgung durchgeführt worden.
Mit Datum vom 14. April 1999 legte Karl Z. an den Erhebungs- und Vollstreckungsdienst eine Rechnung über insgesamt S 835.902,40. Angeführt waren u.a. für den 23. März 1999 14 Arbeiter in der Zeit von 7.00 bis 16.00 Uhr, für den 24. März 11 Arbeiter für die Zeit von 7.00 bis 18.00 Uhr, für den 25. März 9 Arbeiter für die Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr und für den 26. März 10 Arbeiter für die Zeit von 7.00 bis 17.30 Uhr zuzüglich ein Wegpauschale von ca. 10 %. Karl Z. hat damit ihrer Rechnung insgesamt 460 Arbeitsstunden zuzüglich ca. 10 % Wegpauschale zu Grunde gelegt.
Mit Mitteilung der MA 6 vom 16. April 1999 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass bei der Ersatzvornahme in Wien XIX, Strehlgasse 13, Kosten in der Höhe von S 919.492,64 (EUR 66.822,14) erwachsen seien. Zu dem in Rechnung gestellten Betrag des K. Z. vom 14. April 1999 über S 835.902,40 seien gemäß § 11 Abs. 3 VVG zusätzlich 10 % als Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde in Rechnung gestellt worden, weiters würden gemäß § 11 Abs. 4 VVG Finanzierungskosten in der Höhe von 5 % p.A. von dem Zeitpunkt gerechnet, in dem die Behörde in Vorlage treten werde.
Die Beschwerdeführerin äußerte sich dahingehend, dass die Rechnung des Unternehmens Karl Z. bestritten wurde. Die Rechnung sei völlig überhöht und auch unrichtig.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom 10. September 1999 wurde der Beschwerdeführerin für die Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes im Wege der Ersatzvornahme ein Betrag von S 919.492,64 vorgeschrieben. Gemäß § 11 Abs. 4 VVG wurden Finanzierungskosten in der Höhe von 5 % p.A. ab dem 11. Juni 1999 verrechnet.
Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin hat die Berufungsbehörde eine Stellungnahme des Sachbearbeiters der MA 6 eingeholt. In dieser Stellungnahme, die in einem Aktenvermerk vom 19. April 2000 festgehalten wurde, bestätigte der Sachbearbeiter ausdrücklich die Richtigkeit der Rechnung des Karl Z. vom 14. April 1999. Alle in Rechnung gestellten Leistungen seien erbracht worden. Eine diesbezügliche Bestätigung sei vom Leiter des Erhebungs- und Vollstreckungsdienstes am 16. April 1999 abgegeben worden. Von Karl Z. seien keine überhöhten Preise verrechnet worden. Auf Grund ständiger Zusammenarbeit mit diversen Unternehmungen einerseits und durch laufende Preisvergleiche nach Rechnungslegung bei der Durchführung von Ersatzvornahmen verschiedenster Art andererseits werde festgestellt, dass die Preise durchaus als ortsüblich anzusehen seien. Die dadurch gewonnenen Erfahrungswerte beruhten auf einem Beobachtungszeitraum von mehreren Jahren. Der große Umfang der zu tätigenden Arbeiten sei mittels Bilddokumentation festgehalten worden. Wenn von der Beschwerdeführerin behauptet werde, es handle sich nur um die Entfernung eines Schutthaufens, dreier Stahlflaschen, von Fensterflügeln, eines Haufens von diversen Holzabfällen, Brettern, Lattenteilen udgl. sowie Betonteilen und Dippelbäumen, so bezeichne diese Beschreibung nicht den großen Umfang der zu leistenden Arbeiten. Auch die Richtigkeit der beiliegenden Kostenaufstellung werde bestätigt. Es sei während der gesamten Dauer der Amtshandlung immer mindestens ein Beamter des Erhebungs- und Vollstreckungsdienstes anwesend gewesen, sodass eine laufende Überprüfung der anwesenden Arbeitskräfte und der zum Einsatz gelangten Arbeitsmaschinen, Betriebsmittel und Hilfsdienst erfolgte.
Der als Zeuge einvernommene Ing. M. H. gab an, er sei Bauleiter bei der Firma Universale Bau AG, seine Firma habe in der ersten Hälfte des Juni 1998 eine Räumung der Liegenschaft durch ihren Subunternehmer P. durchgeführt. Die Liegenschaft sei bis auf Reste von Ziegelschutt geräumt worden. Da damals schon eine Baubewilligung vorlag, habe die Absicht bestanden, den restlichen Bauschutt im Zuge der Rodungsarbeiten zu beseitigen. Dies sei jedoch auf Grund der Ersatzvornahme nicht mehr erfolgt. Nach seiner Schätzung hätte die restliche Räumung ca. S 50.000,-- exklusive Mehrwertsteuer gekostet. Er habe das Grundstück Anfang 1999 besichtigt, er schätze, dass damals ca. 30 m3 Ziegelschutt auf der Liegenschaft abgelagert gewesen seien.
Der Sachbearbeiter der MA 6, G. K., gab als Zeuge vernommen an, er habe die gegenständliche Ersatzvornahme als Vollstrecker überwacht. Die Ersatzvornahme sei entsprechend der Vollstreckungsverfügung durchgeführt worden. Es seien nur die Ablagerungen laut diesem Bescheid entfernt worden. Es habe sich um eine Menge Abbruchmaterial sowie drei Stahlflaschen gehandelt. Hinsichtlich der Art und der Menge verweise er auf im Akt einliegende Fotos. Es habe sich größtenteils um Holz, Betonplatten, Betonbrocken und Bauschutt gehandelt. Die Ablagerungen seien teilweise überwachsen gewesen. Die Liegenschaft weise ein Gefälle auf und es gebe daher Probleme mit der Zufahrt des LKW's. Es seien die Ablagerungen mittels Bagger vorerst aufgewühlt und einer Sortierung zugänglich gemacht worden. Anschließend sei die manuelle Trennung der Ablagerungen nach Materialien erfolgt. Anschließend seien die Materialien auf Mulden verladen und auf die Deponie verführt worden. Die meiste Arbeitszeit sei für die Trennung der Materialien erforderlich gewesen. Die Arbeitszeiten laut Rechnung vom 14. April 1999 könne er bestätigen. Am ersten Tag der Maßnahmen sei ein kleiner Bagger zum Einsatz gekommen und an den nächsten drei Tagen zusätzlich ein großer Bagger. Die Trennung der Materialien sei laut Herrn Karl Z. nötig gewesen, da die Deponie sonst die Annahme der angelieferten Materialien verweigert hätte.
Karl Z. gab als Zeuge vernommen an, sein Unternehmen habe im Auftrag der Magistratsabteilung 6 die Ersatzvornahme durchgeführt. Eine genaue Trennung nach Materialien habe nicht durchgeführt werden können, weil z.B. die Metallteile am Holz befestigt gewesen seien. Es sei eine Grobtrennung an Ort und Stelle vorgenommen worden, da es sonst Probleme mit der Deponie gegeben hätte. Die Ablagerungen seien auf dem ganzen Grundstück verstreut gewesen und es handle sich um ein großes Grundstück. Hinsichtlich der Menge der abtransportierten Materialien verweise er auf die übermittelten Muldenwiegescheine. Im Akt liegen sechs Kopien von Wiegescheinen ein und zwar vom 23. März 1999, Uhrzeit 14.32, 24. März 1999, Uhrzeit 07.01, 24. März 1999, Uhrzeit 12.32, 25. März 1999, Uhrzeit 11.43, 26. März 1999, Uhrzeit 7.14 und 26. März 1999, Uhrzeit 14.42.
Mit Stellungnahme vom 14. Februar 2001 führte die Magistratsdirektion der Stadt Wien, Stadtbaudirektion, aus, die Anzahl und Qualifikation der Arbeitskräfte, sowie die Anzahl der Einsatzstunden seien nicht überprüfbar und könnten daher nicht bestätigt werden. Der sich bei der Rückrechnung der Angaben aus der Rechnung ergebende Mittellohnpreis von ca. ATS 330,-- pro Stunde erscheine angemessen. Die Art, Anzahl und Einsatzstunden der Geräte (Bagger, LKW, Mulden, etc.) seien nicht prüfbar und könnten daher auch nicht bestätigt werden. Die dafür in Rechnung gestellten Preise seien auch nicht annäherungsweise nachzuvollziehen, da die anzusetzenden Stundensätze in Abhängigkeit der eingesetzten Geräte ermittelt würden. Bei Annahme durchschnittlich erforderlicher Geräte erschienen die Preise jedoch überhöht. Die Art und Zusammensetzung sowie die Menge der zu entsorgenden Ablagerungen sei auf Grund der vorliegenden Unterlagen nicht feststellbar. Es müsse jedoch grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich höchstwahrscheinlich nicht oder nur in geringem Maß um Rest- und Sondermüll handelte. Die überwiegende Menge dürfte gemäß Deponieverordnung der Definition "Baurestmassen" zuordenbar sein. Darüber hinaus wiesen die Angaben auf den Wiegescheinen darauf hin, dass das Material unsortiert entsorgt wurde, was den einschlägigen Vorschriften widerspreche und unwirtschaftlich sei. Unter der Annahme, dass es sich beim gegenständlichen Material überwiegend um Baurestmassen gehandelt habe, erscheine der verrechnete Preise von ca. ATS 2.300,-- pro Tonne jedenfalls stark überhöht (üblicher Listenpreis für die Entsorgung einer Tonne Baurestmassen sei ATS 230,--). Für die Entsorgung von Rest- und Sondermüll wäre eine entsprechende Beprobung erforderlich gewesen, um die genauen Inhaltsstoffe festzustellen und die ordnungsgemäße Entsorgung zu gewährleisten. Demnach müssten entsprechende Untersuchungsergebnisse und Nachweise vorhanden sein.
Karl Z. gab über Anfrage an, dass die Abfälle auf die Wienerberger Deponie Baden, den Lagerplatz Baumeister F. in Mauerbach und den Lagerplatz U. in Inzersdorf, verbracht worden seien. In einer ergänzenden Stellungnahme gab die Magistratsdirektion der Stadt Wien, Stadtbaudirektion, am 11. April 2001 an, die mit Schreiben des Karl Z. ergänzten Angaben zu den eingesetzten Geräten könnten nur bedingt als zusätzliche Erklärung der in der Rechnung vom 14. April 1999 angeführten Preise anerkannt werden. Einerseits seien die angeführten Stundensätze weit überhöht, andererseits seien die technischen Angaben z.B. Container mit 25m3 Fassungsinhalt, unglaubwürdig. Wenn man auf Grund der Österreichischen Baugeräteliste und unter Einbeziehung der übermittelten Unterlagen (Fotos, Schreiben des K. Z. vom 15. März 2001) die Stundensätze von in etwa vergleichbaren Geräten ermittle, so würden sich folgende Preise inklusive Betriebsstoffe und Bedienung ergeben:
"Bagger" = Radlader, Schaufelvolumen ca. 1m3, maximal ATS 780,--/Stunde
"Bagger" = Kleinlader, Schaufelvolumen ca. 0,2 m3, maximal ATS 504,--/Stunde
"Lastwagen" = LKW + Absetzkipperanlage + Mulde ca. 5m3, maximal ATS 693,--/Stunde
Die Beschwerdeführerin, der das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht wurde, wies darauf hin, dass keine Rechnung bzw. Aufschlüsselung über die entsorgte Schuttmenge vorliege. Aus beiden Stellungnahmen der Magistratsdirektion Wien, Stadtbaudirektion, gehe hervor, dass die Rechnungen des Unternehmens Karl Z. überhaupt nicht nachvollziehbar und jedenfalls völlig überhöht seien.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. April 2000 hat die belangte Behörde sodann den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abgeändert, dass Kosten in der Höhe von EUR 27.026,61 vorgeschrieben wurden. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach den Angaben des Zeugen G. K. seien die Maßnahmen entsprechend dem Titelbescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 19. Bezirk durchgeführt worden. Den Angaben des Zeugen Ing. H. sei zu entnehmen, dass sich auf der gegenständlichen Liegenschaft vor der Durchführung der Ersatzvornahme Bauschutt befunden habe und dieser (bis zur Durchführung der Ersatzvornahme) nicht entfernt worden sei. Die Art der bei der Ersatzvornahme entfernten Ablagerungen sei den im Akt erliegenden Fotoausdrucken zu entnehmen. Laut den vorgelegten Wiegescheinen seien 156,88 Tonnen entsorgt worden. Auf Grund der Stellungnahme des Amtssachverständigen der Magistratsdirektion-Stadtbaudirektion sei der sich aus der Rechnung ergebende Mittellohnpreis von ca. ATS 330,-- (bzw. EUR 23,98) als angemessen anzunehmen. Gesamtkosten der Arbeitskräfte, ausgenommen Bedienungspersonal für LKW und Radlader einschließlich 20 % Mehrwertsteuer betrügen EUR 14.504,33. Die Arbeitszeiten laut Rechnung seien vom Zeugen G. K. bestätigt worden. Auf Grund der Österreichischen Baugeräteliste und unter der Einbeziehung der im Akt erliegenden Unterlagen ergäben sich laut Sachverständigen für in etwa vergleichbare Geräte inklusive Betriebsstoffe und Bedienung folgende Preise: "Bagger" = Radlader, Schaufelvolumen ca. 1m3, maximal ATS 780,-- bzw. EUR 56,68/Stunde, "Bagger" = Radlader, Schaufelvolumen ca. 0,2 m3, maximal ATS 504,-- bzw. EUR 36,63/Stunde, "Lastwagen" = LKW + Absetzkipperanlage + Mulde ca. 5m3, maximal ATS 693,-- bzw. EUR 50,36/Stunde. Diese Preise seien daher als angemessen zu betrachten und für die Berechnung dieser Kosten heranzuziehen. Als Wegzeitpauschale für den LKW seien pro Einsatztag der Preis für eine Stunde herangezogen, somit für vier Einsatztage insgesamt vier Stundensätze berechnet worden. Für den An- bzw. Abtransport der Radlader seien jeweils deren Preise für 1 Stunde, somit insgesamt 2 mal 2 Stundensätze, berechnet worden (Gesamtkosten Radlader und LKW + Absetzkipperanlage + Mulde jeweils inklusive Betriebsstoffe und Bedienung einschließlich 20 % Mehrwertsteuer: EUR 7.180,88). Hinsichtlich der Entsorgungskosten sei auf Grund der Stellungnahme des Amtssachverständigen ein Betrag von EUR 16,71 pro Tonne als angemessen anzunehmen (Gesamtkosten der Entsorgung für 156,88 Tonnen inkl. 10 % Mehrwertsteuer: EUR 2.884,43).
Gemäß § 11 Abs. 3 VVG seien 10 % der Barauslagen der Behörde erster Instanz für Personal- und Sachaufwand in Rechnung gestellt worden. Hinsichtlich dieser Kosten sei auszuführen, dass die gegenständliche Ersatzvornahme von der Vollstreckungsbehörde organisiert und überwacht worden sei. Es handle sich um eine Leistung, für die die Verpflichtete, würde sie durch einen von der Behörde beauftragten Dritten erbracht, Barauslagen zu ersetzen gehabt hätte. Kosten für Arbeitsmaterialien seien nicht vorzuschreiben gewesen, da diese bereits pauschal in den Arbeitskosten berücksichtigt wurden. Die Vorschreibung der Finanzierungskosten habe ebenfalls zu entfallen gehabt, da der Beschwerdeführerin die Vorauszahlung der Kosten nicht aufgetragen worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist ausschließlich die Kostenvorschreibung für die durchgeführte Ersatzvornahme. Ein nach Vornahme der eigentlichen Vollstreckungshandlungen erlassener Bescheid über die Vorschreibung der Kosten der Ersatzvornahme ist keine Vollstreckungsverfügung, sondern ein im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehender verfahrensrechtlicher Bescheid, auf den die Bestimmungen des AVG volle Anwendung finden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 1986, Zl. 86/07/0083).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass es der Verpflichtete hinnehmen müsse, wenn die Kosten für die Durchführung einer Ersatzvornahme und auch der tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind als sie bei der Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. April 1985, Zl. 85/05/0004), er hat aber in dem zuletzt zitierten Erkenntnis auch ausgesprochen, dass der Verpflichtete den Nachweis erbringen kann, dass die ihm angerechneten Kosten der Ersatzvornahme unangemessen hoch sind. In seinem Erkenntnis vom 17. Februar 1954, Slg.NF Nr. 3303/A, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass sich aus der Verpflichtung der Partei zum Kostenersatz nicht ableiten lässt, dass der Verpflichtete die Kosten selbst dann tragen müsste, wenn eine entsprechende Leistung der behördlicherseits bestellten Gewerbetreibenden gar nicht erbracht worden sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 92/06/0025).
Mit der Rüge, die belangte Behörde habe nicht begründet, weshalb sie hinsichtlich der bei der Ersatzvornahme geleisteten Arbeitszeiten der Aussage des Zeugen G. K. gefolgt sei und warum zu den Kosten der Entsorgung lediglich Wiegescheine jedoch keinerlei Rechnungen vorgelegt worden seien, obwohl dies die Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen ausdrücklich beantragt habe, ist die Beschwerdeführerin im Recht:
Der Sachbearbeiter der MA 6, der im Laufe des Berufungsverfahrens als Zeuge vernommen wurde (Zeuge G. K.) hat angegeben, dass der Großteil der Arbeitszeit auf das Sortieren der Materialien verwendet wurde. Ihren Berechnungen zufolge hat die belangte Behörde ihrem Bescheid eine Arbeitszeit von 605 Stunden zu Grunde gelegt (inklusive Wegzeiten). In den sechs vorgelegten Wiegescheinen wird aber jeweils angeführt, dass es sich um "Holz, Erdreich und diversen Müll unsortiert" gehandelt habe. Selbst wenn man der Angabe des Zeugen Karl Z. folgt, wonach nur eine Grobsortierung erfolgte, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht nachvollziehbar, weshalb alle Wiegescheine unsortierten Müll aufweisen und es nicht einmal einen Wiegeschein gibt, der beispielsweise nur Betonteile ausweist. Selbst eine Grobsortierung, die mehrere hundert Arbeitsstunden beansprucht, hätte wohl ein differenzierteres Ergebnis erbringen müssen.
Die Aktenlage bietet demnach keinen nachvollziehbaren Hinweis darauf, dass tatsächlich das entsorgte Material vorher sortiert wurde. Demnach dürfte die Zahl der verrechneten Arbeitsstunden um jene Stunden zu hoch sein, die angeblich auf das Sortieren verwendet wurde.
Die belangte Behörde hat dem angefochtenen Bescheid die den vorgelegten Wiegenscheinen zu entnehmenden 156,88 Tonnen zu Grunde gelegt. Bei diesen vorgelegten Kopien der sechs Wiegescheine fällt auf, dass sie alle dieselbe laufende Nummer, nämlich 76.337 und alle als Aussteller die Inertstoffdeponie Baden, der Wienerberger Baustoffindustrie AG aufweisen, obwohl der Zeuge Karl Z. angegeben hat, drei Deponien angefahren zu sein.
Schon dadurch, dass die belangte Behörde die Unstimmigkeit der Behauptungen des Zeugen G. K. und Karl Z., wonach sortiertes Material entsorgt wurde, zu den vorgelegten Wiegescheinen, wonach unsortiertes Material auf nur eine Deponie verbracht wurde, nicht erkannte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit, weil die Beweiswürdigung unschlüssig ist.
Abgesehen davon, dass auch kein Versuch unternommen wurde, die in den Wiegescheinen angegebene Tara von jeweils 15.200 kg mit den vom Zeugen G. K. angegeben 15 Mulden in Übereinstimmung zu bringen, ist es für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, dass sechs Wiegescheine von verschiedenen Tagen und Uhrzeiten dieselbe laufende Nummer aufweisen. Vielmehr wird wohl pro Abwiegung ein Wiegeschein ausgestellt werden. Wiegescheine die ein anderes Datum und eine andere Uhrzeit aufweisen, müssten demnach eine andere laufende Nummer haben. Überdies ist die Rubrik in den vorgelegten Wiegescheinen "Polizeiliches Kennzeichen" (des Fahrzeuges, mit dem das zu entsorgende Material gebracht wurde) leer geblieben. Da die vorgelegten Wiegescheine nur Kopien sind und die Beschwerdeführerin schon im Verwaltungsverfahren darauf verwiesen hat, dass keine Rechnungen zur entsorgten Schuttmenge vorliegen, ist der Verfahrensmangel, der darin liegt, dass nur Kopien von Wiegescheinen mit sechs gleichen laufenden Nummern vorgelegt und von der Behörde als Beweismittel akzeptiert wurden, auch wesentlich, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Verfahrensergebnis gelangt wäre. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof eine telefonische Anfrage an die Wienerberger Baustoffe AG zum Inhalt der Wiegescheine gerichtet. Der Vertreter dieser AG erklärte zunächst nur, es könne nicht sechs Wiegescheine mit derselben Nummer geben. Nach Nachschau in den Unterlagen gab er an, der Wiegeschein Nr. 76.337 sei nicht an die Firma Karl Z. sondern eine Firma G. ausgestellt, sie betreffe den 26. März 1999, 7.14 h. Das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeuges, mit dem das Material angeliefert wurde, sei angeführt. Die für den 26. März 1999, 7.14 h angegebenen Mengen (Brutto, Tara, Netto) waren ident, ebenso der Einbau in den Verfüllabschnitt, sonst nichts.
Aus den oben dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Zuspruch von Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 20. Dezember 2002
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