Normen
BauO NÖ 1976 §56 Abs2;
BauO NÖ 1996 §62 Abs2;
BauO NÖ 1976 §56 Abs2;
BauO NÖ 1996 §62 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Gemeinde wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 21. Februar 2001 wurde den Beschwerdeführern für die Liegenschaft in 3073 Stössing Nr. 81, Grundstücke Nr. 3 und 2/2, inneliegend der EZ. 4, KG Stössing) der Anschluss an den in der Straße neu gelegten Schmutzwasserkanal aufgetragen. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, die Herstellung des Anschlusses nach den Richtlinien (Hinweis auf eine Beilage) für die Herstellung der Hauskanalleitung vorzunehmen.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 17. August 2001 wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Die Berufungsbehörde stellte fest, dass der Schmutzwasserkanal im Bereich des Grundstückes Nr. 333 verlegt sei; Eigentümer dieses Grundstückes sei das öffentliche Gut, vertreten durch die mitbeteiligte Gemeinde. Der verlegte Schmutzwasserkanal sei funktionstechnisch so ausgestattet, dass ein Anschluss an diesen auf dem genannten Grundstück möglich sei. Es sei auch möglich in diesen Schmutzwasserkanal Abwässer einzuleiten. Die Behauptung der Beschwerdeführer, der Schmutzwasserkanal verlaufe über ihre Grundstücke, sei daher unrichtig. Das Grundstück Nr. 333 (öffentliches Gut) schließe in Richtung Norden gesehen im östlichen Bereich an das Grundstück Nr. 2/2 und im westlichen Bereich an das Grundstück Nr. 1/1; das Grundstück Nr. 3 habe keine gemeinsame Grenze mit dem Grundstück Nr. 333. Am Tage der Beschlussfassung des Bescheides seien die Beschwerdeführer je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer der beschwerdegegenständlichen Grundstücke gewesen. Eine Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Übertragung sei aus dem Grundbuch nicht ersichtlich gewesen. Das Grundstück Nr. 3 sei vom öffentlichen Gut Grundstück Nr. 333 nur durch die Grundstücke Nr. 2/2 bzw. 1/1 getrennt. Das Grundstück Nr. 32/4, auf welches sich die Beschwerdeführer in ihrem Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens bezogen hätten, liege etwa 2 km von den beschwerdegegenständlichen Grundstücken entfernt und habe mit der gegenständlichen Angelegenheit weder rechtlich noch örtlich irgend einen Konnex. Ein Vorfragencharakter sei nicht anzunehmen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - als unbegründet abgewiesen. Eine Anschlussmöglichkeit an den im öffentlichen Gut Grundstück Nr. 333 verlegten Schmutzwasserkanal sei auch für die hier maßgeblichen Grundstücke der Beschwerdeführer gegeben. Anzuschließen seien auch Grundstücke, die an ein anzuschließendes oder angeschlossenes Grundstück unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehörten. Die Beschwerdeführer seien Eigentümer der hier maßgeblichen Grundstücke.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Gemäß § 62 Abs. 2 der hier anzuwendenden, mit 1. Jänner 1997 in Kraft getretenen NÖ Bauordnung 1996 (BO) sind die auf einer Liegenschaft anfallenden Schmutzwässer, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht, in den öffentlichen Kanal abzuleiten. (Die zitierte Bestimmung ist trotz der mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 2002, G 322/01, erfolgten Aufhebung als verfassungswidrig anzuwenden, weil kein Anlassfall vorliegt; vgl. das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2002/05/0809.)
Während § 56 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1976 noch eine Ausnahme von der Kanalanschlussverpflichtung für den Fall vorsah, dass entweder die Anschlussleitung länger als 50 m oder die Ableitung in den öffentlichen Kanal nicht ohne Pumpvorgang möglich war, sieht § 62 Abs. 2 BO keine Ausnahme von der Anschlussverpflichtung mehr vor (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2001, Zl. 2000/05/0035, mit weiteren Nachweisen).
Die Beschwerdeführer wiederholen in der Beschwerde ihr bereits vor den Verwaltungsbehörden erstattetes Vorbringen, infolge des von ihnen erwirkten rechtskräftigen Exekutionstitels auf Beseitigung eines Teiles des Schmutzwasserkanals betreffend ihr Grundstück Nr. 32/4 liege kein funktionsuntüchtiger öffentlicher Schmutzwasserkanal vor; auf Grund der von ihnen bereits eingeleiteten exekutiven Maßnahmen sei der Kanal unterbrochen. Beim Schmutzwasserkanal handle es sich um eine zusammenhängende, in sich geschlossene Kanalanlage.
Dieses Vorbringen ist - wie bereits die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführlich begründet hat - deshalb nicht zielführend und vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil der auf Grund eines Besitzstörungsverfahrens vor dem Bezirksgericht St. Pölten erwirkte Exekutionstitel, auf welchen sich die Beschwerdeführer beziehen, einen Teil eines Nebenstranges des gegenständlichen Schmutzwasserkanals betrifft (Gemeindesammler A2), der in einen Hauptstrang einmündet und daher die Funktionsfähigkeit des Hauptkanals nicht berührt. Das von der Anschlusspflicht betroffene Grundstück der Beschwerdeführer ist ca. 2 km von dem erwähnten Grundstück Nr. 32/4 entfernt und soll ebenfalls an einen Nebenstrang (Gemeindesammler A5) angeschlossen werden. Die Nebenstränge des öffentlichen Schmutzwasserkanals sind voneinander unabhängig einer ordnungsgemäßen Nutzung zugänglich, weshalb keinesfalls von einem geschlossenen Kanalnetz gesprochen werden kann, das bei Unterbrechung eines Nebensammlers nicht funktionstüchtig wäre.
Insoweit die Beschwerdeführer zwingende wirtschaftliche Aspekte gegen die Kanalanschlussverpflichtung ins Treffen führen, sind sie darauf hinzuweisen, dass im Verfahren betreffend die Kanalanschlussverpflichtung die wirtschaftliche Zumutbarkeit der verfügten Maßnahmen nicht zu prüfen ist, da das Gesetz auf dieses Kriterium nicht abstellt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. August 2000, Zl. 2000/05/0097).
Selbst eine bereits vorhandene Anlage zur schadlosen Entsorgung der Abwässer würde an der ausgesprochenen Kanalanschlussverpflichtung nichts ändern, weil das Gesetz eine diesbezügliche Ausnahme von der angeordneten Verpflichtung nicht vorsieht.
Die Berufungsbehörde hatte von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen. Im Rahmen der nachprüfenden Kontrolle hatte die belangte Behörde ihrer Entscheidung die Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vorlag (vgl. das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2001/05/1086). Zum maßgeblichen Zeitpunkt waren aber die Beschwerdeführer Miteigentümer der von der Anschlusspflicht betroffenen Grundstücke. Die an sie gerichtete Anschlusspflicht erfolgte daher ohne Rechtsirrtum. Eine Prüfung der gesetzlichen Regelungen betreffend die Kanalverlegung über fremdem Grund (§ 18 NÖ Kanalgesetz 1977) erübrigte sich daher im Beschwerdefall, weil davon auszugehen ist, dass die von der Kanalanschlusspflicht betroffenen Grundstücke eine Realisierung des Anschlusses über fremdem Grund nicht erfordern. Im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wurde vom technischen Büro - Ingenieurbüro für Kulturtechnik Ing. F.B. - ein technischer Bericht mit zwei Varianten über die Anschlussleitung an den öffentlichen Schmutzwasserkanal erstellt. Dass die dargestellten Varianten technisch nicht möglich wären, haben die Beschwerdeführer vor den Verwaltungsbehörden auf fachkundiger Ebene nicht behauptet. Dem angefochtenen Bescheid kann daher eine Rechtswidrigkeit nicht deshalb angelastet werden, weil die belangte Behörde ausgehend von den Verfahrensergebnissen vor den Gemeindebehörden eine funktionsfähige Anschlussmöglichkeit an den öffentlichen Schmutzwasserkanal angenommen hat. Festzuhalten ist nochmals, dass auf Grund der bestehenden Gesetzeslage eine Anschlusspflicht auch dann besteht, wenn hiefür ein Pumpvorgang erforderlich wäre.
Mag es auch - wie die Beschwerdeführer darlegen - durchaus sinnvoll erscheinen, auf den hier betroffenen Grundstücken eine biologische Hauskläranlage zu errichten (ob dies im Beschwerdefall zutrifft, kann mangels entsprechender Grundlagen jedoch vom Verwaltungsgerichtshof nicht beurteilt werden), so würde auch dieser Umstand an der Anschlusspflicht nichts ändern, weil das Gesetz eine entsprechende Ausnahmeregelung nicht vorsieht.
Auch mit der behaupteten Ungleichbehandlung vermögen die Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Sind die Beschwerdeführer rechtmäßig zum Kanalanschluss verpflichtet worden, können sie durch die vom Gesetz geforderte, jedoch von der Behörde unterlassene Anordnung der Verpflichtung für andere Personen in ihren Rechten nicht verletzt sein.
Aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid frei von Rechtsirrtum. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Ein Kostenersatzanspruch der mitbeteiligten Partei besteht nicht, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, Zl. 96/08/0269).
Wien, am 16. September 2003
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