VwGH 2002/04/0127

VwGH2002/04/012729.6.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des Ing. K in S, vertreten durch Zauner & Mühlböck Rechtsanwälte KEG in 4020 Linz, Graben 21, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Juli 2002, Ge-442806/4-2002-Re/Str, betreffend Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß § 359b Abs. 1 und 4 GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: S GesmbH Nachf. KG in T, vertreten durch Mag. Georg Derntl, Rechtsanwalt in 4320 Perg, Hauptplatz 11a), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
GewO 1994 §359b Abs1 idF 2000/I/088;
AVG §8;
GewO 1994 §359b Abs1 idF 2000/I/088;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 26. März 2001 beantragte die mitbeteiligte Partei bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt (BH) die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage "Schuhfabrik" samt Büro, Lager und Produktion. In einer Allgemeinen Betriebsbeschreibung als Teil der Projektunterlagen wurde u. a. ausgeführt:

"Beantragte Betriebszeiten: 0 - 24 Uhr"

Die eingereichten Projektunterlagen umfassten eine Emissionsberechnung, in der Folgendes ausgeführt wurde:

"Gesamt gesehen werden 125 kg/Monat (100%ig) Lösemittel verbraucht. Durch die Auftragung und Verarbeitung kann mit einem Anteil im Abluftkanal von 50 % gerechnet werden, da der restliche Lösemittelanteil durch die Schuhe diffundiert und diffus entweicht.

Bei einer Einsatzzeit von 160 h/Monat und dem Gesamtvolumenstrom von 1.036 Bm3 /h ergibt dies eine Abluftkonzentration von 0,376 g/ Bm3."

In der von der BH im Hinblick auf die Lösemittelemissionen aufgetragenen Projektsergänzung wurde in der Beschreibung der Emissionskonzentration u.a. ausgeführt:

"Um Emissionskonzentrationen unter 100 mg/m3 Lösemittel zu erreichen, wird die gesamte Absaugleistung auf ca. 4000 Bm3 /h erhöht.

....

Berechnung der Emissionskonzentration:

Lösemittelverbrauch pro Monat: 125 kg

Anteil Abluft: 50 %

Anteil diffus: 50 %

Betriebszeit pro Monat: 160 Stunden

Abluftleistung: 4.150 m3 /h

Daraus ergibt sich eine Emissionskonzentration an Lösemittel von

94 mg/ m3."

In der über dieses Projekt durchgeführten mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2002 führte der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten u.a. wie folgt aus:

"Zur Ermittlung der Lösemittelemissionskonzentrationen liegt dem Projekt eine Emissionsberechnung bei. Laut integrierter Lösemittelbilanz werden pro Monat in Summe 125 kg Lösemittel

verarbeitet. .... Im Projekt wird, wie erwähnt, eine monatliche

Lösemitteleinsatzmenge von 125 kg bei einer Arbeitszeit von 160 Stunden, das entspricht einem 8-stündigen Arbeitstag, angegeben. Im Zuge der heutigen Verhandlung stellte sich heraus, dass im Bauansuchen ein dreischichtiger Arbeitsbetrieb beantragt wurde. Dieser Antrag wurde bei der heutigen Verhandlung vom Konsenswerber nochmals gestellt. Die erwähnten Einsatzmengen sind daher zu verdreifachen."

Mit Bescheid der BH vom 23. April 2002 wurde gemäß § 359b Abs. 4 iVm Abs. 1 GewO 1994 festgestellt, dass die von der mitbeteiligten Partei beantragte Betriebsanlage nicht § 359b Abs. 1 Z. 1 oder 2 GewO 1994 oder einer Verordnung gemäß Abs. 2 oder 3 leg.cit. unterliege und sich aus dem Genehmigungsansuchen ergebe, dass die Anlage nicht dem Abschnitt 8a GewO 1994 betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliege und ihren Standort in einem Gebiet habe, das nach den für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Rechtsvorschriften überwiegend oder ausschließlich gewerblichen Tätigkeiten diene und in dem nach diesen Vorschriften das Errichten und Betreiben bzw. Ändern der Anlage zulässig sei. Zur Anlagenbeschreibung wurde im Spruch des Bescheides festgehalten:

"Die nähere Umschreibung der Betriebsanlage und des Produktionsablaufes ist den Einreichunterlagen und der Verhandlungsschrift vom 14.2.2002 (samt Ergänzung vom 15.3.2002 und 22.4.2002) zu entnehmen."

Zum Betriebsablauf wurde im Spruch des Bescheides festgehalten:

"Im Projekt wird, wie erwähnt, eine monatliche Lösemitteleinsatzmenge von 125 kg bei einer Arbeitszeit von 160 Stunden, das entspricht einem 8-stündigen Arbeitstag, angegeben. Im Zuge der Verhandlung stellte sich heraus, dass im Bauansuchen ein dreischichtiger Arbeitsbetrieb beantragt wurde. Dieser Antrag wurde bei der Verhandlung vom Konsenswerber nochmals gestellt. Die erwähnten Einsatzmengen sind daher zu verdreifachen.

Somit ergibt sich eine monatliche Lösemitteleinsatzmenge von 375 kg und eine monatliche Arbeitszeit von 480 Stunden."

Die "Betriebszeiten" wurden mit "an allen Tagen durchgehend von 0:00 bis 24:00" festgestellt.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Juli 2002 wurde der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid bestätigt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die beantragte Betriebsanlage unterliege nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 265/1998, da in der Anlage jährlich nicht mehr als 5 t organische Lösemittel verarbeitet würden, womit kein Fall der Z. 32 der Anlage zu dieser Verordnung vorliege. Die ursprünglich im Projekt angegebene monatliche Lösemittelmenge von 125 kg sei entsprechend den Ausführungen des technischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung aufgrund des geplanten 24-Stunden-Betriebes entsprechend verdreifacht worden, womit von einem monatlichen Lösemitteleinsatz von 375 kg auszugehen sei. Der Beschwerdeführer sei den Nachweis schuldig geblieben, wie er zur Ansicht gelange, dass bei dieser monatlichen Lösemittelmenge die jährliche Lösemittelmenge von 5 Tonnen übersteigen werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer erachtet sich seinem gesamten Vorbringen zufolge im Recht verletzt, dass nicht entgegen den Bestimmungen des § 359b Abs. 1 und 4 GewO 1994 festgestellt werde, die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens seien in Ansehung der von der mitbeteiligten Partei beantragten Betriebsanlage erfüllt. Er bringt hiezu im Wesentlichen vor, die Berechnung der belangten Behörde über die monatliche Lösemitteleinsatzmenge sei "unzutreffend". Die belangte Behörde gehe von dem in den erstinstanzlichen Bescheid übernommenen technischen Sachverständigengutachten aus, wonach die ursprünglich im Projekt angegebene Lösemitteleinsatzmenge von 125 kg bei einer Arbeitszeit von 160 Stunden im Monat - das entspreche einer 8-stündigen Betriebszeit - entsprechend dem vom Projektwerber in der mündlichen Verhandlung beantragten 24-Stunden-Betrieb verdreifacht werden müsse, woraus sich eine monatliche Lösemittelmenge von 375 kg bei einer monatlichen Arbeitszeit von 480 Stunden ergebe. Die Betriebszeiten seien von der Behörde jedoch "an allen Tagen durchgehend von 0:00 bis 24:00" festgestellt worden. Gehe man nun davon aus, dass der Betrieb an allen Tagen durchgehend "laufe", so hätte die belangte Behörde - ausgehend von einer Gesamtarbeitszeit von 720 Stunden (30 Arbeitstage zu je 24 Stunden) - zu einer monatlichen Lösemitteleinsatzmenge von 562,5 kg kommen müssen. Daraus ergebe sich aber ein über 5 t liegender jährlicher Lösemitteleinsatz, sodass die gegenständliche Betriebsanlage gemäß § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 265/1998 keinesfalls einem vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zu unterziehen sei.

2. Gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 88/2000 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen ergibt, dass

1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 1000 m2 beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt,

das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder in der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (§ 353) zu erlassen. § 356b gilt sinngemäß. Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben keine Parteistellung. In der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.

Gemäß § 359b Abs. 4 GewO 1994 ist eine nicht dem Abs. 1 oder 2 oder einer Verordnung gemäß Abs. 2 oder 3 unterliegende Betriebsanlage dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 dann zu unterziehen, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353) ergibt, dass die Anlage

1. nicht dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt und

2. ihren Standort in einem Gebiet hat, das nach den für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften überwiegend oder ausschließlich gewerblichen Tätigkeiten dient und in dem nach diesen Vorschriften das Errichten und Betreiben bzw. Ändern der Anlage zulässig ist.

Gemäß § 359b Abs. 7 GewO 1994 sind jene Arten von Betriebsanlagen durch Verordnung zu bezeichnen, die aus Gründen des vorsorgenden Umweltschutzes jedenfalls nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, auch wenn im Einzelfall eine derartige Anlage die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens erfüllt.

Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der jene Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die keinesfalls dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl. II Nr. 265/1998 (VO 265/1998 ), iVm Z. 32 der Anlage zu dieser Verordnung sind Betriebsanlagen zur Behandlung von Oberflächen, Gegenständen oder Erzeugnissen mit jährlich mehr als 5 Tonnen organischer Lösemittel, welche die Voraussetzungen des § 359b Abs. 4 GewO 1994 erfüllen, keinesfalls dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b GewO 1994 zu unterziehen.

3. Im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 kommt den Nachbarn nicht die Stellung als Partei, sondern nur ein Anhörungsrecht zu. Dieses Anhörungsrecht vermittelt ihnen aber keinen Anspruch auf die Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen. Lediglich in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, kommt den Nachbarn eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2002/04/0082, mwN). Diese eingeschränkte Parteistellung ist auf die Frage beschränkt, ob die Voraussetzungen und in diesem Sinne die Kriterien für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO 1994 erfüllt sind. Im Hinblick auf die Durchführung des vereinfachten Verfahrens kommt den Nachbarn jedoch keine Parteistellung zu (vgl. hiezu die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2001, VfSlg. 16.103 sowie vom 24. Februar 2003, VfSlg. 16.778).

4. Im vorliegenden Fall führt die Beschwerde ins Treffen, die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens seien deshalb nicht gegeben, da die Berechnung der belangten Behörde über die monatliche Lösemitteleinsatzmenge unzutreffend und daher einer Durchführung des vereinfachten Verfahrens § 1 iVm

Z. 32 der Anlage der VO 265/1998 entgegengestanden sei.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde einen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensfehler auf:

Im vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 sind alleine die Projektunterlagen maßgeblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2004/04/0132). Im vorliegenden Fall enthalten diese keine ausdrückliche Aussage zur der im Rahmen des geänderten Projektes (mit einem "dreischichtigen Arbeitsbetrieb") verwendeten Lösemittelmenge. Von der mitbeteiligten Partei wurde (in der allgemeinen Betriebsbeschreibung) eine Betriebszeit von 0 bis 24 Uhr angegeben. Betreffend die Verwendung von organischen Lösemitteln wurde ursprünglich in den Projektunterlagen ein Verbrauch von 125 kg Lösemittel pro Monat bei einer Einsatzzeit von 160 Stunden im Monat (an anderer Stelle auch Betriebszeit genannt) angeführt.

In der mündlichen Verhandlung stellte der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige fest, dass die pro Monat angegebene Lösemittelmenge (125 kg/160 h) einem 8-stündigen Arbeitstag entspreche. Bei einem "dreischichtigen Arbeitsbetrieb" mit 24-stündigen Arbeitstagen werde diese Menge verdreifacht.

Gegen diese Schlussfolgerung wendet die Beschwerde ein, dass sie eine Produktion an lediglich 20 Werktagen im Monat voraussetze, während die im Projekt selbst angegebene Betriebszeit eine derartige Einschränkung nicht enthalte.

Die belangte Behörde hat sich der Auffassung des Amtssachverständigen angeschlossen, ohne unter Mitwirkung der mitbeteiligten Partei nähere Feststellungen dahingehend zu treffen, an wieviel Tagen im Monat ein Einsatz von Lösemitteln erfolgen solle bzw. wieviel Lösemittel nun tatsächlich zum Einsatz kommen sollten.

Die Beschwerde zeigt nun auf, dass ein "dreischichtiger Arbeitsbetrieb" - legt man ihm entgegen den Berechnungen der Behörde einen 24-stündigen Arbeitsbetrieb nicht nur an 20 Werktagen im Monat, sondern an allen Tagen des Monats zu Grunde - einen Lösemittelverbrauch von 6750 kg bewirken würde. Da ein solcher Lösemittelverbrauch über der in der VO 265/1998 normierten Grenze von 5 Tonnen gelegen wäre und in diesem Fall die Voraussetzungen (Kriterien) für das vereinfachte Verfahren nach § 359b GewO 1994 nicht (mehr) erfüllt wären, gelingt es der Beschwerde mit diesem Vorbringen auch, die Relevanz der zu diesem Punkt fehlenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid aufzuzeigen.

5. Da die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid aus den oben angeführten Gründen mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet hat, war dieser gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG aufzuheben.

6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 29. Juni 2005

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