Normen
AVG §8;
MinroG 1999 §115 Abs3;
MinroG 1999 §116 Abs1;
MinroG 1999 §116 Abs3;
MinroG 1999 §116 Abs6;
AVG §8;
MinroG 1999 §115 Abs3;
MinroG 1999 §116 Abs1;
MinroG 1999 §116 Abs3;
MinroG 1999 §116 Abs6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben (BH) vom 4. April 2001 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 80, 81, 82, 83 und 116 des Mineralrohstoffgesetzes (MinROG) die Genehmigung einer wesentlichen Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes für die Erweiterung eines näher beschriebenen Steinbruchbetriebes (obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe) bei Einhaltung von im Einzelnen genannten Auflagen erteilt.
Die beschwerdeführenden Parteien erhoben Berufung und brachten u.a. vor, auf ihrem unmittelbar angrenzenden Anwesen werde seit mehr als 100 Jahren ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb geführt. Ihre Sorge gehe vornehmlich dahin, dass es durch nicht mehr rückgängig zu machende Eingriffe in die natürlichen Gegebenheiten zu nachteiligen Auswirkungen auf die Nutzungsmöglichkeiten ihres Grundes kommen werde. Durch sprengungsbedingte Erschütterungen könnten die unterirdischen Gewässerverhältnisse so verändert werden, dass der die Grundflächen der beschwerdeführenden Parteien durchfließende und als Viehtränke dienende Pbach trocken fallen und dadurch die Viehhaltung beeinträchtigt werden könnte. Weiters sei eine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung der beschwerdeführenden Parteien zu befürchten, wenn die Ergiebigkeit der Trinkwasserquelle reduziert werde. Derzeit sei der Anbau verschiedener Getreidesorten und von Mais auf den Grundflächen der beschwerdeführenden Parteien möglich. In dem durch den Bergrücken, der vom Abbau betroffen sei, abgetrennten Gebiet sei dies aus klimatischen Gründen nicht möglich. Es werde daher befürchtet, dass durch die Höhenreduktion des Bergrückens um 40 m oder mehr bei fortschreitendem Abbau die klimatischen Verhältnisse auch im Bereich der Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien so nachteilig verändert würden, dass die erwähnten Getreidesorten und der Mais nicht mehr angebaut werden könnten. Überdies sei zu befürchten, dass durch die Verringerung des trennenden Abbaurückens die Lärm- und Staubimmissionen zunehmen würden. Schließlich werde befürchtet, dass sprengungsbedingte Schäden an den Gebäuden der beschwerdeführenden Parteien auftreten und sogar Gefährdungen für Personen eintreten könnten.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 30. Jänner 2002 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Parteien mit der Maßgabe abgewiesen, dass die im erstbehördlichen Bescheid vorgeschriebene Auflage betreffend Nachweis einer Bergschaden-Haftpflichtversicherung (Auflage 14) entfällt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, zu den Befürchtungen der beschwerdeführenden Parteien hätten sich die von der Erstbehörde beigezogenen Sachverständigen geäußert. Aus den eingeholten Gutachten ergäbe sich, dass die Quelle der beschwerdeführenden Parteien nicht beeinflusst werde und auch eine unterirdische Anspeisung des Pbaches in einem maßgeblichen Ausmaß nicht wahrscheinlich sei. Die Schallpegelgrenzwerte und die Immissionsgrenzwerte für Staub würden bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen nicht überschritten. Mit erschütterungsbedingten Schäden an Gebäuden der beschwerdeführenden Parteien sei bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen (15, 18-20, 21) nicht zu rechnen. Es sei somit keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung der Nachbarn zu erwarten, auch keine Gefährdung von Gebäuden und auch keine Beeinträchtigung von Gewässern. Eine Auseinandersetzung mit der Frage nachteiliger klimatischer Veränderungen sei nicht erforderlich. Durch die Erweiterung des Steinbruches entferne sich der Abbau von den landwirtschaftlichen Anbauflächen. Auch müssten für die Landwirtschaft nachteilige Klimaveränderungen bereits als Folge des bisherigen Abbaues feststellbar sein. Eine Beeinträchtigung des Verkehrswertes der Liegenschaften der beschwerdeführenden Parteien sei nicht zu sehen. Da nur zum Schutz der im § 116 Abs. 1 MinROG genannten Interessen, zu denen die Abgeltung von Bergschäden nicht zähle, Auflagen vorgeschrieben werden dürften, sei die von der Erstbehörde vorgeschriebene Auflage betreffend den Nachweis einer Bergschaden-Haftpflichtversicherung unzulässig; sie sei zu beheben gewesen. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die für die Erweiterung des Steinbruches in Anspruch genommenen Grundstücke im Flächenwidmungsplan als Freiland, Sondernutzung für Bodenentnahme (Steinbruch), ausgewiesen seien. Eine Verkürzung des Mindestabstandes sei daher iSd § 82 Abs. 4 MinROG bis auf 100 m möglich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich durch den angefochtenen Bescheid im "Recht auf Schutz vor Immissionen, Schutz der Gewässer und des Pflanzenbestandes, Schutz vor unzumutbaren Belästigungen, Sicherstellung von Entschädigungsansprüchen und Entschädigung für Verkehrswertminderung" verletzt. Sie bringen hiezu im Wesentlichen vor, der Bergrücken, der eine Klimascheide zum benachbarten Tal darstelle, solle bei fortschreitendem Abbau um 40 m oder mehr an Höhe reduziert werden. Dadurch könnten sich klimatische Veränderungen ergeben, die für den Pflanzenbestand auf den Grundstücken der beschwerdeführenden Parteien erhebliche Auswirkungen haben könnten. Die Behörde habe es in Verkennung der Befürchtungen der beschwerdeführenden Parteien jedoch unterlassen, diesbezüglich mögliche Auswirkungen abzuklären. Weiters hätten nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen zu unterbleiben. Da die bereits jetzt durch den Abbau hervorgerufene Staubbelastung überdurchschnittlich hoch sei, hätte auch in diesem Punkt abgeklärt werden müssen, wie sich eine Reduzierung der Höhe des Abbaurückens auswirke. Soweit sich die belangte Behörde zur Begründung ihrer Auffassung, es würden keine erschütterungsbedingten Schäden an den Gebäuden auftreten, auf das Gutachten des sprengtechnischen Sachverständigen stütze, übersehe sie, dass die beschwerdeführenden Parteien in ihrer Berufung aufgezeigt hätten, dass dieses Gutachten nur "für die gegenwärtigen Verhältnisse" erschütterungsbedingte Schäden an Gebäuden als nicht wahrscheinlich bzw. als nicht zu erwarten bezeichne. Für andere ebenfalls bewilligte Sprengungen werde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass über deren Auswirkungen keine Aussagen getroffen werden könnten. Erst künftige Messungen würden Angaben über Erschütterungswerte ermöglichen. Schon aus diesem Grunde hätte der Abbau auf das bekannte Bohr-, Lade- und Zündschema sowie auf die bisherigen Sprengstoffe beschränkt bleiben müssen. Der angefochtene Bescheid entspreche dem Grundsatz des MinROG, auf möglichste Schadensvermeidung zu achten, nicht. Letztlich bleibe es dem Ermessen der mitbeteiligten Partei überlassen, wie ein Sprengschema angelegt werde, obwohl erst im Nachhinein festgestellt werden könne, ob es grenzwertüberschreitende oder schadenszufügende Auswirkungen zur Folge habe. Unverständlich sei, weshalb eine nur sehr eingeschränkte Dokumentationspflicht festgelegt worden sei. Angesichts des hohen Ausmaßes an Unsicherheit sei es gesetzwidrig, nur bei jeder fünften Sprengung eine Erschütterungsmessung vorzusehen und von einer Dokumentation der Bohrdaten aller Sprengungen sowie von einer kontinuierlichen Aufzeichnung aller Daten über Lärm- und Staubemissionen abzusehen. Schließlich mangle es auch an einem Alarmplan gemäß § 119 Abs. 1 Z. 6 MinROG. Bei ihrer Auffassung, die erstbehördliche vorgeschriebene Auflage 14 entbehre der Rechtsgrundlage, habe die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Die Notwendigkeit einer entsprechenden Absicherung sei nämlich gegeben. Schließlich mangle dem angefochtenen Bescheid eine Auseinandersetzung betreffend die Quellschüttung und die Wasserführung des Pbaches sowie betreffend die Beeinträchtigung des Verkehrswertes der Liegenschaften der beschwerdeführenden Parteien. Eigentlich sei über die Berufung der beschwerdeführenden Parteien auch gar nicht abgesprochen worden, weil der angefochtene Bescheid lediglich "aus Anlass der Berufung" erlassen worden sei.
Gemäß § 115 Abs. 3 MinROG bedürfen wesentliche Änderungen von Betriebsplänen der Genehmigung der Behörde.
Die Genehmigung ist gemäß § 116 Abs. 1 MinROG, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, zu erteilen, wenn die hier genannten Voraussetzungen erfüllt sind, u.a., dass nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder die Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist (Z. 6) sowie, dass keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119 Abs. 5) zu erwarten ist (Z. 7).
Parteien im Genehmigungsverfahren sind gemäß § 116 Abs. 3 MinROG neben dem Genehmigungswerber die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche der Aufschluss und/oder Abbau erfolgt (Z. 2) sowie die Nachbarn, das sind alle Personen, die durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten (Z. 3).
Aus diesen Bestimmungen folgt ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes (bzw. einer wesentlichen Änderung dieses Betriebsplanes), dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn - trotz Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen - eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit, seines - dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen - Eigentums oder seiner sonstigen dinglichen Rechte zu erwarten ist sowie wenn eine unzumutbare Belästigung seiner Person zu erwarten ist. Hingegen besteht kein subjektives Recht des Nachbarn, dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn andere - im öffentlichen Interesse normierten - Genehmigungsvoraussetzungen (nach seiner Auffassung) nicht erfüllt sind. Sein Mitspracherecht im Genehmigungsverfahren ist vielmehr auf die Geltendmachung der ihm nach dem MinROG gewährleisteten Nachbarrechte beschränkt.
Davon ausgehend zeigen die beschwerdeführenden Parteien mit ihrem Vorbringen, es sei nicht vorgesorgt worden, dass nach bestem Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben, ebenso wenig eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte auf wie mit dem Hinweis, es mangle an einem Alarmplan für Ereignisse, welche die Umwelt bedrohen könnten.
Mit dem Beschwerdevorbringen, es seien bei der vorgesehenen Reduzierung der Höhe des Abbaurückens klimatische Veränderungen mit Auswirkung auf den von den beschwerdeführenden Parteien auf ihren Grundstücken gehandhabten Pflanzenanbau zu befürchten, machen die beschwerdeführenden Parteien eine Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechtes geltend; es werde ihnen unmöglich gemacht, die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke wie bisher zu nutzen.
Nun normiert § 116 Abs. 6 MinROG, dass die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes einer Sache nicht als "Gefährdung von Sachen" anzusehen ist. Daraus folgt, dass der Nachbar im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes - ebenso wie der Nachbar im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, dessen in der GewO 1994 geregelte Rechtsstellung im MinROG nachgebildet wurde (vgl. RV, 1428 BlGNR 20 GP, S. 104) - nur den Schutz seines Eigentums vor Vernichtung der Substanz geltend machen kann, nicht aber jede Minderung des Verkehrswertes seines Eigentums; einer solchen Vernichtung der Substanz ist allerdings der Verlust der Verwertbarkeit gleich zu halten, der bereits dann anzunehmen ist, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2 (2003), S. 530 f, referierte hg. Judikatur).
Wendet sich daher der Nachbar gegen den zur Genehmigung beantragten Gewinnungsbetriebsplan aus dem Grunde der Eigentumsgefährdung, so hat er durch konkretes Vorbringen nicht bloß darzutun, dass durch die begehrte Genehmigung sein Eigentum berührt wird, sondern auch, dass dieses über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz bedroht ist, wozu im dargelegten Sinn auch der Verlust der Verwertbarkeit zählt (vgl. dazu nochmals die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, a. a.O. zitierte Judikatur).
Diesen Anforderungen entspricht das von den beschwerdeführenden Parteien zur Frage der Auswirkungen klimatischer Veränderungen auf ihr Eigentum erstattete Vorbringen nicht. Sie haben sich nämlich nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten in diesem Punkt auf den Hinweis beschränkt, es erscheine die Abklärung notwendig, "ob durch die Verminderung der Höhenlage die klimatischen Verhältnisse im Bereich des Anwesens der Familie T derart verändert werden können, dass Nachteile in der Bewirtschaftung eintreten". Diesem Vorbringen ist allerdings keinerlei konkreter Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, es werde durch die Erteilung der von der mitbeteiligten Partei begehrten Genehmigung das Eigentum der beschwerdeführenden Parteien über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz bedroht.
Soweit die beschwerdeführenden Parteien aber rügen, die belangte Behörde habe sich mit der Frage einer Beeinträchtigung des Verkehrswertes ihrer Liegenschaften nicht auseinander gesetzt, ist ihnen zu entgegnen, dass eine Minderung des Verkehrswertes der betroffenen Liegenschaften keinen Versagungstatbestand für die von der mitbeteiligten Partei begehrte Genehmigung darstellt. Die bloße Minderung des Verkehrswertes ist gemäß § 116 Abs. 6 MinROG - wie dargelegt - nicht als Gefährdung von Sachen anzusehen.
Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, es seien als Folge der vorgesehenen Sprengungen erschütterungsbedingte Schäden an ihren Gebäuden und eine Gefährdung ihres Lebens bzw. ihrer Gesundheit nach dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Gutachten des sprengtechnischen Sachverständigen nicht auszuschließen, ist das erwähnte Gutachten entgegenzuhalten. In diesem Gutachten vertritt der sprengtechnische Sachverständige die Auffassung, die protokollierten Erschütterungsmessungen näher beschriebener Sprengungen zeigten, dass die Werte jeweils weit unter dem Grenzwert lägen, der für denkmalgeschützte Gebäude festgesetzt sei, die hinsichtlich ihrer Bauweise oder ihres Zustandes besonders erschütterungsanfällig seien. Unter den gegenwärtigen Verhältnissen sei daher mit keinen erschütterungsbedingten Schäden an Gebäuden zu rechnen. Voraussetzung sei allerdings, dass das - näher dargestellte - Bohr- , Lade- und Zündschema sowie die eingesetzten Sprengstoffe unverändert beibehalten werden. Das Sprengschema müsse einer sofortigen Überprüfung unterzogen werden, sollten sich die Gesteinsverhältnisse oder deren Lagerung verschlechtern. Da die zukünftige Abbauführung eine Verflachung der Generalneigung vorsehe, sei dementsprechend die Neigung der Kopfbohrlöcher zu verflachen und zwar auf 62 Grad. Dadurch ergebe sich eine maximale Bohrlochtiefe der Kopfbohrlöcher von 16,5 m. Auch bei diesem Gewinnungsprinzip würden die erwähnten Sprengstoffarten und elektrischen Zünder zum Einsatz kommen. Sofern der Betrieb bei Gewinnungssprengungen die Etagenhöhe auf 25 m erhöhen werde, würden dieselben Sprengmittel eingesetzt, aber die Tiefe der Kopfbohrlöcher entsprechend erhöht. Vorgeschlagen werde die Vorschreibung von vier - in der Folge von der Behörde auch vorgeschriebenen - Auflagen.
In einer ergänzenden Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2001 führte der sprengtechnische Sachverständige aus, bei der verfahrensgegenständlichen Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes handle es sich lediglich um eine Änderung der Abbaurichtung, es ergäben sich aber "keinerlei Änderungen in der Technik des Abbaus".
Auf dieses Gutachten, dem die beschwerdeführenden Parteien auf gleicher fachlicher Ebene nicht entgegengetreten sind, konnte die belangte Behörde daher zu Recht die Annahme stützen, eine Schädigung oder Beeinträchtigung der beschwerdeführenden Parteien durch Erschütterung sei nicht zu erwarten. Dass die zu erwartenden Erschütterungswerte bei Erhöhung der Etagenhöhe auf 25 m ungewiss seien, ist dem Gutachten im Gegensatz zur Auffassung der beschwerdeführenden Parteien nicht zu entnehmen. Soweit die beschwerdeführenden Parteien aber die vom sprengtechnischen Sachverständigen vorgeschlagenen Erschütterungsmessungen und Dokumentationspflichten als unzureichend beanstanden, haben sie es unterlassen, im Verwaltungsverfahren ein entsprechend fachlich fundiertes Vorbringen zu erstatten, das für die belangte Behörde gegebenenfalls Anlass hätte bieten können, eine ergänzende Stellungnahme des sprengtechnischen Sachverständigen einzuholen. Mit der bloßen Behauptung, die vorgeschriebenen Erschütterungsmessungen und Dokumentationspflichten seien unzureichend, wird jedoch nicht aufgezeigt, dass die getroffenen Vorkehrungen unzureichend wären, um die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der beschwerdeführenden Parteien zu wahren.
Mit der - nicht näher ausgeführten - Rüge, "hinsichtlich der Quellschüttung und Wasserfassung des Pbaches" wäre "eine Befundaufnahme zu Zwecken der Beweissicherung erforderlich" gewesen, zeigen die beschwerdeführenden Parteien gleichfalls keinen Umstand auf, der die auf sachverständiger Grundlage beruhende Auffassung der belangten Behörde als unzutreffend erscheinen ließe, es sei keine Beeinträchtigung von Gewässern zu erwarten. Soweit sie sich aber gegen den Entfall der Vorschreibung einer Bergschaden-Haftpflichtversicherung (Auflage 14) wenden, bewegt sich das Beschwerdevorbringen außerhalb jenes Bereiches subjektiv-öffentlicher Rechte, der den Nachbarn vom MinROG im Verfahren zur Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen eingeräumt ist.
Schließlich hat die belangte Behörde, indem sie auf Grund der Berufung der beschwerdeführenden Parteien ausgesprochen hat, dass der erstbehördliche Bescheid (lediglich) insoweit abgeändert werden, als die Auflage 14 zu entfallen habe, in der Sache eine Berufungsentscheidung getroffen. Damit wurde über die Berufung der beschwerdeführenden Parteien im Sinn einer Abweisung abgesprochen;
der geltend gemachte Mangel liegt (auch hier) nicht vor.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war
gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die
§§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 30. Juni 2004
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