VwGH 2002/02/0203

VwGH2002/02/020329.4.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. König, über die Beschwerde des Dr. MB in Wien, vertreten durch Ploil Krepp & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stadiongasse 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 2. August 2002, Zl. Senat-MD-02-0065, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §44a Z1;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §44a Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. August 2002 wurde der Beschwerdeführer als "Fahrzeuglenker" schuldig erkannt, er habe der Bezirkshauptmannschaft Mödling über deren schriftliche Anfrage vom 6. Februar 2002 nicht innerhalb von zwei Wochen darüber Auskunft erteilt, wer ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Motorrad am 30. Oktober 2001 um 15.16 Uhr an einem näher bezeichneten Ort gelenkt habe.

Er habe eine Übertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 174,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 56 Stunden) verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe nach seinen Angaben in der Berufung auf das Auskunftsverlangen der Behörde mitgeteilt, dass das angefragte Fahrzeug in dem in der Aufforderung genannten Zeitpunkt vom Einschreiter benützt worden sei. Zum angefragten Ort des Lenkens habe der Beschwerdeführer keine Auskunft erteilt, er fühle sich dazu nicht verpflichtet. Die belangte Behörde setzte fort:

"Schon nach dem klaren Wortlaut des § 103 Abs. 2 wonach die Behörde Auskünfte darüber verlangen kann, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat, geht die Ausführung des Rechtsmittelwerbers" (das ist der Beschwerdeführer) "ins Leere. Der Zulassungsbesitzer ist nämlich auch verpflichtet bekannt zu geben, ob das Kraftfahrzeug von ihm an einem bestimmten Ort gelenkt wurde.

Dadurch, dass er die Auskunft dahingehend verweigert hat und eben nicht klar ist, ob der Rechtsmittelwerber für die Begehung des Grunddeliktes in Frage kommt, ist er der ihm auf Grund des Gesetzes auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen."

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

§ 103 Abs. 2 erster Satz KFG lautet:

"Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat."

Mit Schreiben vom 6. Februar 2002 hatte die Bezirkshauptmannschaft Mödling den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Motorrades ersucht, Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug gelenkt habe, wobei auch ein bestimmter Tag, eine bestimmte Uhrzeit, ein näher umschriebener Ort und ein Hinweis auf eine Übertretung nach der StVO (Radarmessung) angeführt wurde. Der Beschwerdeführer antwortete, "das Fahrzeug ... ist in dem in der Aufforderung genannten Zeitpunkt vom Einschreiter benützt worden". Er erteile darüber hinaus aber keine Auskunft, ob das Fahrzeug zum genannten Zeitpunkt an dem im Auskunftsverlangen enthaltenen Ort gelenkt worden sei. Eine Verpflichtung zur Bekanntgabe, ob eine Verwaltungsübertretung an einem bestimmten Ort begangen worden sei, sei nicht Gegenstand des Auskunftsverfahrens nach § 103 Abs. 2 KFG.

Mit diesem Vorbringen, das der Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsverfahren aufrecht hielt und das auch den wesentlichen Inhalt seiner Beschwerde bildet, ist er aus folgenden Gründen im Recht:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. Juni 1993, Zl. 93/02/0109) zum Ausdruck gebracht, dass der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zu Grunde liegt sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen; die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein. Nach der Auskunft des Beschwerdeführers ist aber klar, dass er selbst das gegenständliche Motorrad zum angefragten Zeitpunkt "benützt", das ist bei verständiger Wertung im Sinne des Auskunftsverlangens nicht anders als "gelenkt" zu lesen, hat. Auch die belangte Behörde hat dies nicht anders verstanden.

Ebenso klar ist auch, dass der Beschwerdeführer sich geweigert hat, darüber hinausgehend auch bekannt zu geben, ob er dieses Motorrad am angefragten Ort gelenkt habe.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sieht § 103 Abs. 2 KFG ein Verlangen nach Auskunft, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Kraftfahrzeug AN EINEM BESTIMMTEN ORT gelenkt habe, nicht vor. Bei einer Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG steht im Vordergrund, dass nach jener Person gefragt wird, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Der Anführung des Ortes des Lenkens kommt keine besondere Bedeutung zu. Fragt die Behörde - wie im vorliegenden Fall - aber danach, wer ein bestimmtes Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort gelenkt hat, so ist der befragte Zulassungsbesitzer berechtigt, sich auf die Beantwortung der gestellten Frage zu beschränken. Er genügt daher - die Richtigkeit seiner Erklärung vorausgesetzt - seiner gesetzlichen Verpflichtung, wenn er erklärt, dass sich das in Rede stehende Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt nicht an dem in der Anfrage genannten Ort befunden hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 93/02/0018). Eine solche Erklärung - zu der er nicht verpflichtet war (vgl. nachstehend) - hat der Beschwerdeführer, wie oben aufgezeigt, nicht abgegeben.

Die belangte Behörde vermengt in unzulässiger Weise den Inhalt der verschiedenen in § 103 Abs. 2 KFG enthaltenen Fälle, die einem Auskunftsverlangen der Behörde zu Grunde liegen können. Im gegenständlichen Fall ging es der anfragenden Behörde darum, den Lenker zu ermitteln, welcher einer (im Fließverkehr) durch ein gelenktes Kraftfahrzeug begangenen Übertretung verdächtig ist. Somit scheidet der Fall des "Abstellens" des Fahrzeuges (oder Anhängers) - nur hier wird auf den "Ort" desselben Bezug genommen -

aus. Die anfragende Behörde hat - wie oben aufgezeigt - ihr Auskunftsverlangen dahingehend gestellt, der Zulassungsbesitzer möge "Auskunft darüber ... erteilen, wer das genannte Kraftfahrzeug gelenkt" habe. Dass sie neben Datum und Uhrzeit auch den Ort des Lenkens im Auskunftsverlangen angegeben hat, begründete nach der obgenannten Rechtsprechung keine über die Bekanntgabe des Lenkers zu diesem bestimmten Zeitpunkt - dem ist der Beschwerdeführer nachgekommen - hinausgehende Verpflichtung des Beschwerdeführers als Zulassungsbesitzer.

Am Rande sei vermerkt, dass es nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. März 2001, Zl. 97/02/0067) ein wesentliches Tatbestandselement (das auch Gegenstand einer Verfolgungshandlung zu sein hat) des § 103 Abs. 2 KFG bildet, dass einem Beschuldigten die Verletzung der dort normierten Auskunftspflicht "als Zulassungsbesitzer" zur Last gelegt wird, sodass es einen Verstoß gegen § 44a Z. 1 VStG darstellt, wenn diese Eigenschaft nicht im Spruch des Strafbescheides aufscheint.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 29. April 2003

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