Normen
MRKZP 07te Art4;
StGB §81 Z2;
StGB §89;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §22;
MRKZP 07te Art4;
StGB §81 Z2;
StGB §89;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §22;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. August 2001 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw's am 6. Februar 2000 um 10.30 Uhr im Krankenhaus Horn in der Unfallabteilung die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl er das Fahrzeug am 6. Februar 2000 um 9.15 Uhr im Gemeindegebiet von B auf der B 34 nächst Straßenkilometer 29,600 von P kommend in Richtung B gelenkt habe und vermutet habe werden können, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.
Er habe eine Übertretung gemäß §§ 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 16.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen) verhängt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, es sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2000 gegen 9.15 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw's auf der B 34 in vermutlich alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht habe. Er sei bei dem Unfall selbst verletzt und mit dem Notarztwagen in das Krankenhaus Horn verschafft worden. Über Ersuchen der am Unfallort einschreitenden Gendarmeriedienststelle habe sich Gendarmerieinspektor E in das Krankenhaus begeben und den Beschwerdeführer dort nach Rücksprache und in Anwesenheit des behandelnden Arztes aufgefordert, sich einer Atemluftuntersuchung mittels Alkomat zu unterziehen. Er habe die Aufforderung verstanden. Es sei erwiesen, dass er die Atemluftuntersuchung durch die Antwort "Nein" und Kopfschütteln verweigert habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 27. November 2001, B 1384/01, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde macht geltend, es liege Doppelbestrafung im Sinne des Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte vor. Die Staatsanwaltschaft habe im Rahmen der Diversion eine Bestrafung des Beschwerdeführers beantragt, der Beschwerdeführer habe diese Geldstrafe im Verfahren zu Zl. 5 U 14/00a des Bezirksgerichtes Horn in der Höhe von S 20.500,-
- bezahlt. Daraufhin sei das Strafverfahren nach § 90b StPO eingestellt worden. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde die Verständigung des Bezirksgerichtes Horn vom 20. November 2000 bei, dass die Strafsache gegen ihn wegen § 88 Abs. 1 und 3 StGB gemäß § 90b StPO infolge Zahlung der Geldbuße eingestellt werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Bereits der Verfassungsgerichtshof hat im zitierten Beschluss vom 27. November 2001, B 1384/01, ausgesprochen, dass die im vorliegenden Fall zu prüfenden Straftatbestände keinen Fall der Idealkonkurrenz darstellten und sohin kein Fall einer unzulässigen Doppelbestrafung vorliegen könne. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 28. Jänner 2000, Zl. 2000/02/0004, zu Recht erkannt, dass die Bestrafung der Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung und die gerichtliche Verurteilung im vergleichbaren Fall nach § 89 (iVm § 81 Z. 2) StGB dem Verbot der Doppelbestrafung nicht widerspricht. Schon aus diesem Grund bedarf es im gegenständlichen Fall keiner näheren Überlegungen zum Charakter einer auf Grund einer im Rahmen des gerichtlichen Vorverfahrens bezahlten Geldbuße und darauf folgender Einstellung des Strafverfahrens nach § 90b StPO.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 28. Juni 2002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)