Normen
AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §7;
AVG §66 Abs2;
B-VG Art130 Abs1 litb;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §42 Abs4;
VwGG §62 Abs2;
AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §7;
AVG §66 Abs2;
B-VG Art130 Abs1 litb;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §42 Abs4;
VwGG §62 Abs2;
Spruch:
Gemäß § 42 Abs. 4 zweiter Satz VwGG iVm § 66 Abs. 2 AVG wird der Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Oktober 1995, Zl. 95 04.244-BAT, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung sowie zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, reiste seinen Angaben zufolge am 25. September 1995 in das Bundesgebiet ein und beantragte in der Folge die Gewährung von Asyl. Das Bundesasylamt wies diesen Asylantrag mit Bescheid vom 2. Oktober 1995 gemäß § 3 des Asylgesetzes 1991 ab, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen - Verfolgung im Herkunftsstaat wegen politischer Aktivitäten als Mitglied der Oppositionspartei UDPS - nicht glaubwürdig sei. Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 3. Oktober 2000, gestützt auf § 7 Asylgesetz 1997, keine Folge. Mit hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2001, Zl. 2000/01/0475, wurde dieser Berufungsbescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Des Näheren wird auf dieses Erkenntnis, welches am 2. Juli 2001 bei der belangten Behörde einlangte, verwiesen.
Mit Postaufgabe vom 12. Jänner 2002 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde. Die belangte Behörde, die es unterließ, innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 2 VwGG bis 31. Oktober 2002 erstreckten Frist den Bescheid zu erlassen, legte dem Verwaltungsgerichtshof die Verwaltungsakten zur Entscheidung vor.
Auf Grund der (zulässigen) Säumnisbeschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 4 zweiter Satz VwGG in der Sache selbst - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Erst auf Grund des genannten Vorerkenntnisses vom 22. Mai 2001 wurden Ermittlungen im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer - zum Teil schon im erstinstanzlichen Verfahren - zum Beweis seiner Mitgliedschaft bei der UDPS vorgelegten Urkunden in die Wege geleitet. Diese Ermittlungen sind zumindest insoweit noch nicht abgeschlossen, als es jedenfalls der (neuerlichen) Durchführung einer mündlichen Verhandlung - worunter auch eine Vernehmung zu verstehen ist - bedarf, um den Beschwerdeführer mit den neu vorliegenden Verfahrensergebnissen (zuletzt Note der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 24. Juni 2002) zu konfrontieren. Von daher gleicht der vorliegende Fall jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 21. September 2004, Zl. 2001/01/0348, zu Grunde liegt. Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch im Beschwerdefall veranlasst, in Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG den erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuweisen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2002/01/0067).
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 28. Jänner 2005
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