VwGH 2001/20/0068

VwGH2001/20/006820.3.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Grünstäudl und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Nichtowitz, über die Beschwerde des S in Wien, vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franziskanerplatz 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. Oktober 2000, Zl. 213.325/0- VI/17/99, betreffend §§ 7 und 8 Asylgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §21 Abs2;
AsylG 1997 §36 Abs1;
AsylG 1997 §36 Abs3;
AsylG 1997 §7;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AsylG 1997 §21 Abs2;
AsylG 1997 §36 Abs1;
AsylG 1997 §36 Abs3;
AsylG 1997 §7;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, reiste am 14. Juli 1999 in das Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Asylantrag. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14. Juli 1999 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe eine freizügige Party bei einem Arbeitskollegen auf Video aufgenommen. Gefilmt worden sei der Geschlechtsverkehr der Gäste, auch des Beschwerdeführers. Die Videofilme seien bei einer Hausdurchsuchung von den iranischen Behörden beschlagnahmt worden. Sein Arbeitskollege und eine Frau, die ebenfalls bei der Party gewesen sei, seien verhaftet worden. Auch er hätte festgenommen werden sollen. Der Videofilm hätte von ihm noch technisch überarbeitet werden sollen. Er habe das Rohmaterial und eine Kopie des Films gehabt. Eine weitere Kopie habe sein Arbeitskollege gehabt. Ob dieser weitere Kopien gehabt oder weitergegeben habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Im Übrigen habe er bereits früher Probleme mit der Revolutionsgarde gehabt, vor allem mit der Abteilung für Häresie. Es sei ihm vorgehalten worden, Kontakte zur Bahai-Minderheit zu haben. Einmal sei er festgenommen und für acht Tage in Haft gehalten worden, weil er eine christliche Kirche aufgesucht habe. Dies sei im Winter 1992 gewesen. Er sei wegen Neigung zum Abfall vom Islam für schuldig befunden und zu fünf Jahren bedingter Haftstrafe verurteilt worden. Im Jahre 1996 sei der Beschwerdeführer eine Stunde behördlich angehalten und zu seinem Verhältnis zu seinem besten Freund, einem Angehörigen der Bahai-Minderheit, befragt worden.

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28. September 1999 führte der Beschwerdeführer aus, er habe mit einer "Sony Handycam" Kamera bei der Party gefilmt, und zwar unter Verwendung von Kassetten "Panasonic 120". Näher könne er Letztere nicht konkretisieren, da er diese Kassetten nicht kenne. Die Kamera gehöre seinem Bruder. Es sei schon eine Kassette drinnen gewesen und er habe nur drücken müssen. Nicht er, sondern sein Bruder hätte die Nachbearbeitung machen sollen und dieser habe auch die Geräte zu Hause. Er habe die Filme seinem Bruder gegeben, weil er von seinem Arbeitskollegen bedrängt worden sei, diese rasch zu kopieren.

Der Beschwerdeführer legte weiters eine behördliche Ladung vom 23. Jänner 1992 vor, die er von seinem Bruder erhalten habe, ebenso ein Entlassungsedikt vom 4. Juli 1999, betreffend seine Entlassung aus der Anstellung bei einem dem Energieministerium zugeordneten Unternehmen wegen Nichtbeachtung islamischer Sitten und Verstoßes gegen religiöse Vorschriften.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Oktober 1999 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz abgewiesen und gemäß § 8 Asylgesetz festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran zulässig sei. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nur abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen gemacht, konkrete oder detaillierte Angaben habe er nicht machen können. Außerdem habe es Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers bei den jeweiligen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt gegeben. An der Echtheit der von dem Beschwerdeführer vorgelegten Vorladung bestünden erhebliche Zweifel. Den Vorfällen aus den Jahren 1992 und 1996 komme keine asylrechtliche Relevanz mehr zu. Das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers sei wenig plausibel.

In seiner Berufung gegen diesen Bescheid führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die erstinstanzliche Behörde habe ihre Annahmen nicht nachvollziehbar begründet.

Mit Schreiben vom 8. November 1999 übermittelte die belangte Behörde der österreichischen Botschaft in Teheran fünf Urkunden, die der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt hatte. Es handelte sich - der Beschriftung im erstinstanzlichen Akt zufolge - um drei unübersetzt gebliebene Urkunden (Firmenausweis, Wehrdienstausweis, Zertifikat über ein Beschäftigungsverhältnis von 1992 bis 1994) sowie um die schon erwähnte Ladung von 1992 und das aus der Zeit unmittelbar vor der Ausreise aus dem Iran stammende Entlassungsedikt, die auf Veranlassung des Bundesasylamtes übersetzt worden waren (AS 20 und 22 des erstinstanzlichen Aktes).

Mit Schreiben vom 19. Dezember 1999 teilte die österreichische Botschaft in Teheran zu diesen Urkunden Folgendes mit:

"Sehr geehrter Herr Mag. Stracker!

Der von der Botschaft herangezogene Experte erklärte, dass vier der Urkunden belanglos sind, darunter auch die jedem Wehrpflichtigen ausgestellte Karte über die Ableistung des Wehrdienstes sowie eine Arbeitsbestätigung.

Das einzige relevante offizielle Dokument, die gerichtliche Vorladung (DIN A5 Papier mit rotem Stempel) sei eindeutig gefälscht. Als Behörde scheint das 'öffentliche Gericht' auf. Zum Ausstellungsdatum (vor acht Jahren) hätten 'öffentliche Gerichte' im Iran noch gar nicht existiert.

Der Botschafter"

In der Übersetzung der Ladung (AS 20 des erstinstanzlichen Aktes) scheint der Begriff "öffentliches Gericht" nicht auf.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ab. Begründend wurde vor allem ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Iran "bei einer Sexparty gefilmt" habe, die Organe seines Herkunftsstaates davon Kenntnis erlangt hätten und er wegen des behaupteten Filmens verfolgt werden könnte. Das asylrelevante Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers sei auf Grund der gehäuften Widersprüche und vagen Angaben völlig unglaubwürdig. Er habe insbesondere auf Vorhalt in der mündlichen Berufungsverhandlung mehrmals seine Aussagen vor der Erstbehörde korrigiert. Dies, obwohl er angegeben habe, dass ihm das Protokoll der Einvernahme vor der Erstbehörde in die persische Sprache zurückübersetzt worden sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt. Selbst in der Berufungsverhandlung getätigte Aussagen habe er wiederum korrigiert. Der Berufungswerber sei als Person somit nicht glaubwürdig. Wegen der Widersprüchlichkeit und der Erforderlichkeit wiederholten Fragens sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich keinen Beweggrund gehabt habe, eine "Sexparty" zu filmen. Daraus sei wiederum der Schluss zulässig, dass er "gar keine Sexparty gefilmt" habe. Bei der vom Berufungswerber vorgelegten Gerichtsvorladung handle es sich um eine Fälschung. Der Beschwerdeführer weise auch offensichtlich keine Kenntnisse im Bedienen einer Videokamera auf, sodass schon aus diesem Grund sein Vorbringen, er hätte bei einer "Sexparty" gefilmt, unglaubwürdig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde geht davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspreche, und sieht ein "wesentliches Indiz" dafür in dem Umstand, dass er die Vorladung eines Gerichtes (zu ergänzen: aus dem Jahr 1992) vorgelegt habe, die nach Ansicht der österreichischen Botschaft in Teheran "eindeutig gefälscht" sei. Die Botschaft habe dies damit begründet, dass das in der Ladung aufscheinende "öffentliche Gericht" zum angegebenen Ausstellungszeitpunkt noch nicht existiert habe. "Diesbezüglich" schließe sich die belangte Behörde "den Ausführungen der österreichischen Botschaft Teheran vom 19.12.1999 und des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid vollinhaltlich an".

Dieser Teil der Beweiswürdigung der belangten Behörde hält der verwaltungsgerichtlichen Schlüssigkeitsprüfung nicht stand. Vorweg ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Weitergabe der Urkunden an einen "Experten" der österreichischen Botschaft in Teheran nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur mit Zustimmung des Beschwerdeführers erfolgen durfte und den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen ist, dass diese Zustimmung eingeholt wurde (vgl. zu diesem Fragenkreis das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2000, Zl. 99/20/0488). Was die Würdigung der Ergebnisse der Überprüfung anlangt, so handelt es sich im vorliegenden Fall - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - bei der Zuschrift des österreichischen Botschafters in Teheran vom 19. Dezember 1999 in Bezug auf die Gerichtsladung von 1992 schon deshalb um eine Meinungsäußerung ohne Beweiswert, weil das einzige für das Vorliegen einer Fälschung genannte Argument - nämlich das behauptete Aufscheinen des Begriffes "öffentliches Gericht" - anhand der vorliegenden Übersetzung nicht nachvollziehbar ist (vgl. im Übrigen zu den bei der Würdigung derartiger Expertisen zu beachtenden Gerichtspunkten das schon erwähnte hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2000).

Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser - nicht den eigentlichen Fluchtgrund betreffenden - Urkunden erübrigt sich aber im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde das vorgelegte Entlassungsschreiben vom 4. Juli 1999 wie schon die Behörde erster Instanz überhaupt keiner Würdigung unterzogen hat. Nach diesem Schreiben, über dessen Begleitumstände (insbesondere auch des Zuganges, da die Flucht des Beschwerdeführers schon am 1. Juli 1999 begonnen haben soll) der Beschwerdeführer weder vom Bundesasylamt noch von der belangten Behörde befragt wurde, hätte er mit Wirkung vom 3. Juli 1999 seinen Arbeitsplatz bei einem dem Energieministerium "zugeordneten" Unternehmen verloren, weil er sich einem Bericht von "Herasat", einem Gerichtsurteil und dem Erlass eines Projektmanagers zufolge der Nichtbeachtung islamischer Sitten und der Teilnahme an Versammlungen und Unterhaltung von Beziehungen, die gegen die religiösen Vorschriften verstoßen hätten, schuldig gemacht habe. Dass diese Urkunde - wie es im Schreiben des österreichischen Botschafters in Teheran heißt und offenbar auch die belangte Behörde annimmt - im vorliegenden Fall "belanglos" sei, sodass sie im Zusammenhang mit der Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes keiner Erwähnung bedürfe, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar.

Der Schwerpunkt der Beschwerdeausführungen liegt allerdings nicht in der Kritik an der Würdigung der vorgelegten Urkunden durch die belangte Behörde, sondern an deren Umgang mit dem Beschwerdeführer selbst. Die Beschwerde rügt im Zusammenhang mit den "gehäuften Widersprüchen" in den Angaben des Beschwerdeführers, auf deren Annahme die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung noch gestützt hat, die Überforderung des Beschwerdeführers durch eine "evident grausame" Verhandlungsführung im Berufungsverfahren. Zur Untermauerung dieses Standpunktes wird in der Beschwerde - jeweils unter konkreter Bezugnahme auf die betroffenen Stellen des Verhandlungsprotokolls - geltend gemacht, mit dem Beschwerdeführer sei "boshaft" umgegangen worden und der Verhandlungsleiter sei "ständig und beharrlich bemüht" gewesen, "kleine und kleinste Divergenzen zwischen verschiedenen Verantwortungen zu sammeln", um den Antrag abweisen zu können. Er sei an anderer Stelle der Einvernahme offensichtlich "nur bemüht" gewesen, den "schon nachhaltig zur Wahrheit ermahnten und sinngemäß schon der Lüge bezichtigten Beschwerdeführer mit irgendwelchen Einzelinformationen zu konfrontieren, um wieder Kleingeld in Richtung Unglaubwürdigkeit machen zu können". Der Beschwerdeführer sei "bereits im Vorfeld seiner Befragung nachhaltig eingeschüchtert worden" und die Verhandlung sei erkennbar "in einem sehr unguten Klima abgelaufen", was bei der Würdigung ihrer Ergebnisse berücksichtigt werden müsse. Die einleitende Befragung sei auch nur - wie sodann näher dargelegt wird - "der Auftakt zu einer beschämenden, mit den Grundsätzen eines Rechtsstaates und eines fairen Verfahrens nicht zu vereinbarenden Prozedur" gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon im Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430, in einem teilweise ähnlichen Fall hervorgehoben, die vom Gesetzgeber mit dem Asylgesetz angestrebte "Garantie eines fairen Asylverfahrens", der auch die Einrichtung einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Berufungsbehörde in Asylsachen diene, solle bei der Gestaltung der Berufungsverhandlungen in einer für den Asylwerber erkennbaren Weise nach außen hin zum Ausdruck kommen. Unter diesem Gerichtspunkt wurde weiter ausgeführt, dass es letztlich die Schlüssigkeit der auf Details der Aussage gestützten Beweiswürdigung beeinträchtige, wenn die Einvernahme des Asylwerbers den Charakter eines Verhörs annehme und der Eindruck entstehe, dass die Befragung von vornherein auf die Widerlegung der Angaben des Asylwerbers abziele.

Im vorliegenden Fall kann es - schon angesichts der Mängel der Beweiswürdigung in Bezug auf die vorgelegten Urkunden - auf sich beruhen, in welchem Umfang den in der Beschwerde in Bezug auf das Vorgehen bei der Einvernahme im Berufungsverfahren erhobenen Vorwürfen insgesamt beizupflichten ist. Auch aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofes ist jedenfalls festzuhalten, dass die ständige - zum Teil in scharfen Worten formulierte - Kritik des Verhandlungsleiters am Aussageverhalten des Beschwerdeführers den Gründen dafür teilweise nicht angemessen war und die Wahrheitsfindung in dieser Form nicht fördern konnte. Erneut ist - wie schon in dem zur hg. Zl. 99/20/0430 entschiedenen Fall - auch festzuhalten, dass die Vorhalte aus dem Akt, mit denen der Beschwerdeführer der Unwahrheit oder eines inkonsistenten Aussageverhaltens überführt werden sollte, im Akteninhalt nicht immer einwandfrei Deckung fanden (so etwa in Bezug auf den Vorwurf, der Beschwerdeführer sei beim Bundesasylamt dem Eindruck, er kenne sich mit Videokameras gut aus, nicht entgegengetreten, und in Bezug auf die Zahl seiner Beschäftigungsverhältnisse seit 1991). Nicht nachvollziehbar ist auch die Würdigung des Aussageverhaltens bei der Befragung des Beschwerdeführers nach dem "Beweggrund" dafür, die "Sexparty" zu filmen, wobei an dieser Stelle aber auch anzumerken ist, dass die ganze Befragung zu einer "Sexparty" der beim Bundesasylamt gegebenen Darstellung des Beschwerdeführers in Bezug auf den ursprünglichen und von ihm erwartenden Charakter der "privaten Feier" und ihren weiteren Verlauf nicht gerecht wird. Dass sich aus "Widersprüchen" wie demjenigen, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt davon gesprochen habe, er sei aufgefordert worden, seine Videokamera mitzubringen, und er später angegeben habe, die Kamera habe seinem Bruder gehört, keine durchschlagenden Argumente gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gewinnen lassen, wird in der Beschwerde zutreffend dargelegt.

Der angefochtene Bescheid ist angesichts dieser Mängel nicht ausreichend schlüssig und vollständig begründet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 20. März 2003

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