Normen
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs2;
AVG §45 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Bezug von Notstandshilfe gestandenen Beschwerdeführer nahm die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Klagenfurt am 6. April 2000 eine Niederschrift auf. In dieser Niederschrift heißt es, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit gehabt, am 3. April 2000 eine Beschäftigung als Lkw-Lenker beim Dienstgeber R Transporte (im Folgenden: R) mit einer dem Kollektivvertrag entsprechenden Entlohnung aufzunehmen. Nach dem Inhalt dieser Niederschrift erhob der Beschwerdeführer den Einwand, die Aufnahme der Beschäftigung sei ihm auf Grund eines Wirbelsäulenleidens und von Bandscheibenproblemen nicht möglich gewesen. Die erstinstanzliche Behörde verfügte eine amtsärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers, welche zu folgendem Befund führte:
"Es besteht ein Zustand nach Halswirbelkörperfraktur mit Residualheilung. Aus ärztlicher Sicht sollen keine schweren Hebe- und Tragearbeiten durchgeführt werden, keine Körperzwangshaltungen, keine Arbeiten in gebückter Haltung.
Grundsätzlich besteht jedoch gegen LKW-Fahren kein Einwand."
Für die vorgesehene Tätigkeit als Lkw-Lenker sei der
Beschwerdeführer als "eingeschränkt arbeitsfähig" einzustufen.
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice Klagenfurt vom 25. Mai 2000 verfügte diese den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 3. April 2000 bis 14. Mai 2000 und sprach gleichzeitig aus, dass eine Nachsicht nicht erteilt werde.
Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, der Beschwerdeführer habe die sich sonst gebotene Beschäftigung als Lkw-Lenker bei der Firma R nicht aufgenommen.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er brachte vor, die Aufnahme der Beschäftigung sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen. Sie hätte eine äußerst schwere Be- und Entladetätigkeit durch den jeweiligen Lkw-Fahrer und den Beifahrer mit sich gebracht. Die Firma R führe vornehmlich auch Möbeltransporte bzw. Umzugsstransporte durch.
Aus einem Aktenvermerk vom 19. Juni geht hervor, dass ein Telefongespräch mit Frau R von der Firma R ergeben habe, dass der Beschwerdeführer sich bei diesem Unternehmen als Kraftfahrer beworben habe und den Arbeitsantritt mit 3. April 2000 zugesagt habe. Seine Tätigkeit wäre die eines Zustellkraftfahrers im Raum Klagenfurt gewesen, wobei keinerlei Lade- oder Entladetätigkeiten durchzuführen gewesen wären. Am 31. März 2000 hätte der Beschwerdeführer die Firma R angerufen und erklärt, dass er die Stelle nicht annehmen werde, weil er bei seiner "alten" Firma die Tätigkeit eines Kraftfahrers wieder aufnehmen werde.
Mit Note vom 26. Juni 2000 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dieses Erhebungsergebnis vor.
In einer Stellungnahme vom 8. Juli 2000 führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich am 27. März 2000 beim zuständigen Mitarbeiter der Firma R, den mit dem Beschwerdeführer (zufällig) namensgleichen Herrn Ru vorgestellt. In diesem Zusammenhang habe Herr Ru dem Beschwerdeführer mitgeteilt, was er bei Aufnahme der Tätigkeit zu tun habe. Darunter seien auch Be- und Entladetätigkeiten, unter anderem auch von Lkw-Reifen gewesen. Diese Reifen wären auch bei der Kundschaft in die entsprechenden Lager zu verbringen gewesen. Selbstverständlich wären auch Möbel- und Umzugstransporte durchzuführen gewesen. Der Beschwerdeführer hätte somit Tätigkeiten verrichten müssen, die er auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht zu verrichten in der Lage sei (Heben, Be- und Entladetätigkeiten, etc.). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hätte mit Herrn Ru von der Firma R am 3. Juli 2000 ein ausführliches Telefonat geführt, in welchem Herr Ru den Standpunkt des Beschwerdeführers vollinhaltlich bestätigt hätte.
Zum Beweis dieses Vorbringens berief sich der Beschwerdeführer auf die Einvernahme des Ru.
Diese Stellungnahme übermittelte die belangte Behörde am 17. Juli 2000 der Firma R ausdrücklich zu Handen von Frau R mit dem Ersuchen, hiezu Stellung zu nehmen.
Die Firma R, vertreten durch Frau R, antwortete daraufhin am 18. Juli 2000 wie folgt:
"In Beantwortung Ihres Schreibens von gestern teilen wir Ihnen höflich mit, dass wir mit Herrn A (dem Beschwerdeführer) im Zuge des Vorstellungsgespräches über die allgemeinen Tätigkeiten in unserem Betrieb gesprochen haben.
Wir erklärten ihm, dass wir Personal für Nah- und Fernverkehr einsetzen und auch im Bereich des Übersiedlungsgeschäftes. Er wäre jedoch im Bereich Nah- und Fernverkehr benötigt worden und so wurde das Gespräch auch geführt.
Es ist selbstverständlich, dass ein Kraftfahrer sein Fahrzeug be- und entladen muss und wenn der Kunde es verlangt - werden Güter auch ins Lager gebracht.
Wir beschäftigen über 40 Kraftfahrer und es ist selbstverständlich, dass unsere Mitarbeiter überall Hand anlegen.
Herr A verabschiedete sich bei uns und sagte er wird sich die ganze Sache überlegen.
Als wir von ihm nichts mehr hörten, riefen wir wieder das AMS an und baten um eine weitere Vermittlung, daraufhin kam wieder Herr A. Er sprach nochmals mit unserem Mitarbeiter und sagte für Montag fix zu. Am besagten Montag rief er an und teilte mit, dass es ihm doch nicht zusagt."
Mit einem ergänzenden Schreiben vom 20. Juli 2000 teilte Frau R namens der Firma R mit, dass die Fahrzeuge dieses Unternehmens "selbstverständlich" mit Rodeln, Hubwagen und Hebebühnen ausgestattet seien.
Dieses Ermittlungsergebnis hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juli 2000 vor.
Eine weitere Reaktion des Beschwerdeführers erfolgte nicht.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. September 2000 wies diese die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 25. Mai 2000 als unbegründet ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer stehe seit 4. Jänner 1999 mit geringen Unterbrechungen im Bezuge von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er habe die Möglichkeit gehabt, eine Beschäftigung als Lkw-Lenker bei der Firma R mit einer zumindestens kollektivvertraglichen Entlohnung am 3. April 2000 aufzunehmen. Diese Beschäftigung habe er selbst gesucht. Er habe bei einem Vorstellungsgespräch am 27. März 2000 der Firma R die Zusage zur Arbeitsaufnahme zum 3. April 2000 gegeben. Am 31. März 2000 habe er die Firma R jedoch telefonisch verständigt, dass er die Arbeit nicht aufnehmen werde. Als Grund dafür habe er angegeben, dass er seine Tätigkeit bei seiner "alten Firma" als Lkw-Lenker wieder aufnehmen werde. Bei der Firma R wäre der Beschwerdeführer als Zustell-Kraftfahrer im Nahverkehr eingesetzt worden und hätte keinerlei Be- oder Entladetätigkeit durchführen müssen. Das Dienstverhältnis sei nicht zu Stande gekommen.
Sodann schilderte die belangte Behörde den Gang des Verwaltungsverfahrens und die angewendeten Gesetzesbestimmungen.
Den Einwendungen des Beschwerdeführers, er habe die in Rede stehende Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht aufnehmen können, sei entgegenzuhalten, dass nach dem Inhalt des amtsärztlichen Gutachtens der Arbeitsaufnahme keine gesundheitlichen Gründe entgegen gestanden wären. Es sei auch unzutreffend, dass der Beschwerdeführer im Möbel- bzw. Umzugstransport eingesetzt worden wäre, wie sich aus dem Aktenvermerk betreffend das Telefonat mit Frau R ergebe. Auf Grund der Stellungnahme vom 8. Juli 2000 habe die belangte Behörde sowohl mit Herrn Ru als auch mit Frau R am 17. Juli 2000 noch einmal Kontakt aufgenommen, woraus sich der aus den Schreiben der Firma R vom 18. bzw. vom 20. Juli 2000 hervorgehende Sachverhalt ergebe.
Zu diesem Beweisergebnis habe der Beschwerdeführer keine Stellungnahme erstattet.
Es sei daher § 10 Abs. 1 AlVG anzuwenden und die dort genannte Sanktion zu verhängen gewesen. Berücksichtigungswürdige Gründe, die eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss des Bezuges des Arbeitslosengeldes rechtfertigen würden, seien vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden. Die Arbeitsaufnahme mit 2. Juni 2000 bei der Firma V als Lkw-Lenker sei nicht als berücksichtigungswürdig anzuerkennen, weil die Beschäftigung außerhalb der Ausschlussfrist aufgenommen worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf den Bezug von Notstandshilfe verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Zeitraum vom 3. April 2000 bis 14. Mai 2000 stand das AlVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 15/2000 in Geltung.
§ 9 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 AlVG in dieser Fassung lauten (auszugsweise):
"§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist,
- eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder
...
- von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und
- auch sonst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus unternimmt, eine Beschäftigung zu erlangen, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Zumutbar ist eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist und dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem Beruf nicht wesentlich erschwert. Die letzte Voraussetzung bleibt bei der Beurteilung, ob die Beschäftigung zumutbar ist, außer Betracht, wenn der Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes erschöpft ist und keine Aussicht besteht, dass der Arbeitslose in absehbarer Zeit in seinem Beruf eine Beschäftigung findet.
...
§ 10. (1) Wenn der Arbeitslose
- sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
...
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung glaubhaft zu machen,
verliert er für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. ..."
Gemäß § 38 AlVG gelten diese Bestimmungen auch im Bereich der Notstandshilfe.
Die genannten Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen, ab) auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. November 2000, Zl. 2000/19/0062, mit weiteren Hinweisen).
Nach dem Vorgesagten ist für die Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer ein im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG tatbildmäßiges Verhalten vorgeworfen werden kann, maßgeblich, ob die in Aussicht gestandene Beschäftigung bei der Firma R in jener Ausgestaltung, wie sie dem Beschwerdeführer im Zuge der Einstellungsgespräche beschrieben wurde, zumutbar im Verständnis des § 9 Abs. 2 AlVG gewesen ist.
In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer zunächst zutreffend, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, dem in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2000 erstatteten Beweisanbot durch Einvernahme des Mitarbeiters der Firma R, Ru, nachzukommen.
Die belangte Behörde hat nach der Aktenlage vielmehr lediglich eine Stellungnahme der Firma R, vertreten durch Frau R, eingeholt und ihre Bescheidfeststellungen auch ausschließlich auf Äußerungen gestützt, welche seitens der Frau R getätigt wurden.
Da nach den Behauptungen des Beschwerdeführers das Einstellungsgespräch aber mit Herrn Ru geführt wurde, wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, eine Einvernahme des Herrn Ru zu dem vom Beschwerdeführer behaupteten Verlauf des Einstellungsgespräches durchzuführen (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 23. März 2001, Zl. 2000/19/0118).
Indem sie dies unterließ, belastete sie das Verwaltungsverfahren mit einem relevanten Verfahrensmangel, zumal bei Zutreffen des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2000, zu dessen Beweis die Einvernahme des Herrn Ru geführt wurde, schon auf Basis des eingeholten Sachverständigengutachtens davon auszugehen gewesen wäre, dass die Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der Firma R diesem aus gesundheitlichen Gründen im Verständnis des § 9 Abs. 2 AlVG nicht zumutbar gewesen wäre.
Schon aus diesem Grund hat die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Darüber hinaus ist aber weiters noch Folgendes festzuhalten:
Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid erweisen sich als widersprüchlich:
Während die belangte Behörde auf Seite 2 ihres Bescheides (im Einklang mit der im Aktenvermerk vom 19. Juni 2000 festgehaltenen damaligen Stellungnahme der Frau R) die Feststellung trifft, es wären vom Beschwerdeführer keinerlei Be- oder Entladetätigkeiten vorzunehmen gewesen, stellt sie auf Seite 4 ihres Bescheides (im Einklang mit den ebenfalls von Frau R herrührenden schriftlichen Auskünften vom 18. bzw. 20. Juli 2000) fest, dass der Beschwerdeführer sehr wohl Be- und Entladetätigkeiten zu verrichten gehabt hätte, diese jedoch durch das Vorhandensein entsprechender technischer Hilfsmittel erleichtert würden.
Der angefochtene Bescheid lässt auch nicht erkennen, aus welchen Gründen die belangte Behörde der Verantwortung des Beschwerdeführers eine geringere Glaubwürdigkeit beigemessen hat als den oben wiedergegebenen (im Übrigen in sich widersprüchlichen) Angaben, welche seitens der Frau R am 19. Juni 2000 bzw. am 18. und 20. Juli 2000 gemacht wurden.
Schließlich ist festzuhalten, dass die belangte Behörde jedenfalls dann, wenn sie - was auf Grund der widersprüchlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid jedoch nicht klar ist - von der Richtigkeit der später gemachten Angaben im Schreiben vom
18. bzw. 20. Juli 2000 ausgegangen wäre, eine entsprechende Ergänzung des Sachverständigengutachtens dahingehend zu veranlassen gehabt hätte, ob dem Beschwerdeführer die im Rahmen dieser Tätigkeit durchzuführenden Be- und Entladearbeiten unter Zuhilfenahme der von der Firma R beigestellten Hilfsmittel aus Gesundheitsgründen zumutbar waren oder nicht. Mit dieser Frage hat sich das Sachverständigengutachten, in welchem lediglich gegen das "Lkw-Fahren" kein Einwand erhoben wurde, nicht auseinander gesetzt. Es erscheint jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass Be- und Entladetätigkeiten auch unter Zuhilfenahme der von der Firma R geschilderten Hilfsmitteln Arbeiten in so genannten "Körperzwangshaltungen" oder "in gebückter Haltung" erforderlich machen würden.
Aus den genannten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. Oktober 2001
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