Normen
AsylG 1997 §19 Abs1;
AsylG 1997 §19 Abs2;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
AsylG 1997 §19 Abs1;
AsylG 1997 §19 Abs2;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 9. Oktober 2001 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien, gemäß §§ 31, 33 und 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei am 15. April 1999 unter Umgehung der Grenzkontrolle mit Hilfe einer Schlepperorganisation aus dem ehemaligen Jugoslawien kommend nach Österreich eingereist. Sein am 16. April 1999 eingebrachter Asylantrag sei vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 30. August 1999 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) verbunden mit der Feststellung gemäß § 8 leg. cit. iVm § 57 FrG, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo zulässig sei, abgewiesen worden. Die dagegen eingebrachte Berufung habe der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 28. September 2000 gemäß §§ 7, 8 AsylG abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe sich während des von ihm angestrengten Asylverfahrens vom 20. April 1999 bis 15. September 2000 in Bundesbetreuung befunden und sei aus öffentlichen Mitteln unterstützt worden. Mit 19. Mai 1999 sei ihm erstmals eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 Abs. 2 AsylG erteilt worden, zuletzt am 13. September 2000 bis 18. November 2000.
Die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf habe mit Bescheid vom 16. April 1999 die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß "§ 33/2/4 FrG" verfügt und mit Bescheid vom selben Tag einen Abschiebungsaufschub bis 30. Oktober 1999 erteilt. Der Beschwerdeführer habe mit dem am 13. Oktober 2000 von Mitarbeitern der Volkshilfe Vöcklabruck bei der erstinstanzlichen Behörde (der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck) abgegebenen Schreiben die Erteilung einer "humanitären AB gemäß § 10/4 FrG" angeregt. Der Beschwerdeführer hätte mittlerweile Unterkunft und Arbeit gefunden. Das Arbeitsmarktservice Vöcklabruck hätte der Firma H. eine vom 9. Oktober 2000 bis 8. Oktober 2001 gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt.
Auch habe der Beschwerdeführer über einen vom 16. Oktober 1996 bis 16. Oktober 2001 gültigen jugoslawischen Reisepass verfügt. Im Asylverfahren habe er bei der Erstbefragung angegeben, lediglich im Besitz eines Personalausweises zu sein. Der Bundesminister für Inneres sei der Anregung des Beschwerdeführers nicht gefolgt. Der Beschwerdeführer halte sich seit dem rechtskräftigen negativen Abschluss des von ihm angestrengten Asylverfahrens unberechtigt im Bundesgebiet auf.
Da durch die Erteilung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Abs. 2 AsylG die Ausweisung außer Kraft getreten sei, sei neuerlich ein Ausweisungsverfahren eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer sei ersucht worden, längstens binnen zweier Wochen zu der geplanten Maßnahme Stellung zu nehmen und so seine Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Er habe jedoch von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Das Verfahren sei daher von der erstinstanzlichen Behörde ohne seine weitere Anhörung abgeschlossen worden. Die Erstbehörde habe zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers festgestellt, dass derartige Bindungen in Österreich nicht bestünden. Seine Angehörigen würden sich in Albanien aufhalten, sein Bruder Rasim als Asylwerber in der Bundesrepublik Deutschland.
In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er für die Zeit vom 28. Juni 2000 bis 27. Juni 2001 eine Beschäftigungsbewilligung als Abwäscher besessen hätte. Ferner wäre nicht berücksichtigt worden, dass er mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Vöcklabruck eine bis 4. September 2003 gültige Arbeitserlaubnis erhalten hätte. Dies wiese auf einen höheren Integrationsgrad am Arbeitsmarkt hin. Weiters wäre unrichtig, dass keine familiären Bindungen in Österreich bestünden. Der Beschwerdeführer hätte zu seinem Onkel, der sich seit elf Jahren im Bundesgebiet aufhielte, Kontakt. Auf Grund des geringen Altersunterschiedes bestünde ein brüderliches Verhältnis und lebten sie im gemeinsamen Haushalt. Seine Mutter und seine Brüder wären in ihr Heimatdorf zurückgekehrt.
Der Beschwerdeführer wäre im Krieg sowohl am Fuß als auch am Gesäß durch Granatsplitter verletzt worden, eine Gewehrkugel hätte ihn am Rücken gestreift. Die Einschussnarbe wäre noch deutlich zu sehen. Er befände sich in medizinischer Betreuung. Es ginge um die Frage, ob die Granatsplitter aus dem Fuß entfernt werden sollten. Da er in Österreich sozialversichert wäre, hätte er Anspruch auf medizinische Betreuung, nicht jedoch im Ausland. Im Kosovo wäre das Sozialversicherungssystem überhaupt zusammengebrochen, sodass er bei Komplikationen mit gröbsten Folgen rechnen müsste. Beim Beirat für Asyl- und Migrationsfragen wäre ein Verfahren zur Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung anhängig. Die Ausweisung wäre daher bloß aus den Gründen des § 34 FrG zulässig.
Der Beschwerdeführer halte sich seit Abschluss des Asylverfahrens, also seit September 2000 rechtswidrig im Bundesgebiet auf, weil ihm seit diesem Zeitpunkt weder ein Einreise- noch ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei.
Bis auf seinen Onkel hielten sich alle seine näheren Angehörigen im Ausland auf. Es bestünden daher auch unter Beachtung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seinem Onkel im gemeinsamen Haushalt lebe, keine engeren verwandtschaftlichen Beziehungen, die auf eine stärkere Familienintegration in Österreich schließen ließen.
Auch aus dem Umstand, dass ihm einmal eine Beschäftigungsbewilligung für ein Jahr bzw. nunmehr eine Arbeitserlaubnis erteilt worden sei, könne noch auf keine stärkere Integration im beruflichen Bereich geschlossen werden. Der Beschwerdeführer dürfe nicht von vornherein damit rechnen, bei Ablehnung eines Asylantrages wegen der ihm erteilten arbeitsrechtlichen Bewilligung weiterhin im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen. Dies würde eine Umgehung der fremdenrechtlichen Normen darstellen. Es sei nicht vorgesehen, Fremden über die Asylschiene ständigen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu verschaffen.
Der Beschwerdeführer halte sich seit etwa einem Jahr illegal in Österreich auf. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maß, die Ausweisung sei demnach gemäß § 37 Abs. 1 FrG zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten. Die Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften stelle einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar. Ein geordnetes Fremdenwesen sei für den österreichischen Staat von eminentem Interesse. Dies umso mehr in einer Zeit, in der, wie in jüngster Vergangenheit unübersehbar geworden, der Zuwanderungsdruck kontinuierlich zunehme. Um den mit diesen Phänomenen verbundenen, zum Teil gänzlich neuen Problemstellungen in ausgewogener Weise Rechnung tragen zu können, gewännen die für Fremde vorgesehenen Rechtsvorschriften zunehmend an Bedeutung. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Beachtung durch die Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu.
Die öffentliche Ordnung werde schwer wiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begäben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Ebenso, wenn Fremde nach Auslaufen einer Aufenthaltsbewilligung (Einreise- und Aufenthaltstitel) bzw. nach Abschluss eines Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht rechtzeitig verließen. Die Ausweisung sei in solchen Fällen erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhielte. Vor dem Hintergrund dieser Tatsache müsse auch von der Ermessensbestimmung des § 33 Abs. 1 FrG Gebrauch gemacht werden.
Die Tatsache der kurzfristigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bzw. des Aufenthaltes seines Onkels im Bundesgebiet wiege nicht so schwer wie die durch seinen illegalen Aufenthalt nach Abschluss des Asylverfahrens bewirkte Störung der öffentlichen Ordnung. Auf die Qualität bzw. Wertigkeit einer Erwerbstätigkeit während des Asylverfahrens sei bereits hingewiesen worden.
Es würde einer Aushöhlung der fremdenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Quotenbewirtschaftung und dgl.) gleichkommen, könnten abgewiesene Asylwerber nur auf Grund ihnen erteilter arbeitsrechtlicher Bewilligungen nicht mehr aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden bzw. sich so ein entsprechendes Aufenthaltsrecht erzwingen.
Auch bezüglich seiner Kriegsverletzungen habe der Beschwerdeführer in keiner Weise dargetan, dass eine medizinische Nachbetreuung im Ausland nicht möglich sei.
Auch sein Hinweis darauf, dass beim Beirat für Asyl- und Migrationsfragen ein Verfahren zur Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung anhängig sei, bedeute noch nicht, dass ihm ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukomme. Sein Hinweis darauf, dass in seinem Fall eine Ausweisung nur mehr aus den Gründen des § 34 FrG zulässig sei, sei rechtlich verfehlt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde gesteht zu, dass der vom Beschwerdeführer am 16. April 1999 gestellte Asylantrag mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28. September 2000 im Instanzenzug rechtskräftig abgewiesen wurde, und bestreitet auch nicht, dass der Beschwerdeführer seit damals über keine Aufenthaltsberechtigung verfügt. Auf dem Boden dieses Sachverhaltes begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 33 Abs. 1 zweiter Halbsatz FrG verwirklicht sei, keinen Bedenken.
2. Die Beschwerde macht indes geltend, dass der Beschwerdeführer in den Kriegsmonaten des Jahres 1999 durch Granatsplitter und Projektile Verletzungen erlitten habe. Es sei medizinisch noch nicht abgeklärt, ob die Granatsplitter aus dem Fuß entfernt werden sollten oder nicht. Auf Grund der geregelten Beschäftigung sei der Beschwerdeführer im Inland sozialversichert und habe die Möglichkeit, sich jederzeit in medizinische Betreuung zu begeben, sollten die Granatsplitter bzw. die Einschusswunde zu schmerzen beginnen. Die belangte Behörde habe diesen Einwand mit dem Hinweis abgetan, dass nicht behauptet worden wäre, eine medizinische Nachbetreuung wäre im Ausland nicht möglich. Selbstverständlich sei eine medizinische Nachbetreuung im Ausland bei entsprechender Bezahlung oder entsprechender Privatversicherung möglich. Tatsache sei allerdings, dass im Kosovo das Sozialversicherungssystem zusammengebrochen sei und die medizinische Versorgung von schlechtem Niveau sei. Sie kranke sowohl an schlechter Geräteausstattung als auch an der schlechten Qualität der Medikamente und Heilbehelfe. Die medizinische Nachbetreuung sei eine Frage der Leistbarkeit, wobei innerhalb eines Systems mit Pflichtversicherungen die beste medizinische Versorgung gewährleistet erscheine. Es wäre für die belangte Behörde ein Leichtes gewesen, die Frage der Notwendigkeit der medizinischen Nachbetreuung durch einen Amtsarzt abklären zu lassen. Die Ermessensausübung habe daher auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis stattgefunden.
3. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
3.1. Unter der Annahme eines im Hinblick auf seinen etwa zweieinhalbjährigen inländischen Aufenthalt, seine (wenn auch kurze) Erwerbstätigkeit und seinen daraus resultierenden Krankenversicherungsschutz sowie seine familiäre Beziehung mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist im Grund des § 37 Abs. 1 FrG das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich nicht schwerer zu gewichten als das gegenläufige öffentliche Interesse. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 18. September 2001, Zl. 2001/18/0166, mwN) kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch seinen seit der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages unberechtigten Aufenthalt im Bundesgebiet gravierend beeinträchtigt. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet werden nicht unwesentlich dadurch relativiert, dass ihm lediglich eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung auf Grund seines Asylantrages zugekommen ist, der sich letztlich als unbegründet erwiesen hat. Wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in der Dauer von mehr als einem Jahr das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften erheblich beeinträchtigt habe und demgegenüber seine persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich in den Hintergrund träten, so ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen, weil im Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ohne die erforderliche Berechtigung eine maßgebliche Störung der öffentlichen Ordnung liegt.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass noch nicht medizinisch abgeklärt sei, ob eine Nachbetreuung seiner Verletzungen notwendig wäre, die durch seine Sozialversicherung im Inland gewährleistet sei, behauptet er noch keine aktuelle Notwendigkeit einer medizinischen Versorgung und damit kein aktuelles Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet, dem im Verhältnis zum öffentlichen Interesse an seiner Ausweisung ein entscheidendes Gewicht zukommen könnte, wie es etwa dem Interesse eines Fremden an einer lebensnotwendigen medizinischen Betreuung in Österreich zukommen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2001, Zl. 2000/18/0117, mwN). Überdies wird mit der Ausweisung nicht angeordnet, dass der Beschwerdeführer in einen bestimmten Staat auszureisen hat oder dass er (allenfalls) abgeschoben wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 2001, Zl. 2001/18/0158), sodass sein Hinweis auf die mangelhafte medizinische Versorgung im Kosovo nicht zielführend ist.
3.2. Weiters vermag die Beschwerde mit ihrem Vorbringen, es wäre für die belangte Behörde ein Leichtes gewesen, die Frage der Notwendigkeit der medizinischen Nachbetreuung durch einen Amtsarzt abklären zu lassen, keinen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen, behauptet sie doch, wie bereits erwähnt, nicht die (aktuelle) Notwendigkeit einer medizinischen Nachbehandlung des Beschwerdeführers.
3.3. Da somit der behauptete Feststellungsmangel nicht vorliegt, ist dem Vorwurf, der belangten Behörde sei insoweit ein Ermessensfehler unterlaufen, der Boden entzogen.
4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 17. Dezember 2001
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