Normen
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 25. Juni 2001, wurde der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei am 5. Oktober 2000 mit einer im Schengener Informationssystem als entfremdet ausgeschriebenen (Blanko-)Sichtvermerksvignette für die Bundesrepublik Deutschland nach Österreich eingereist und habe sich am 10. Oktober 2000 an einer näher bezeichneten Adresse in Wien polizeilich angemeldet. Da er weder über einen Einreise- noch über einen Aufenthaltstitel verfüge, halte er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Es lägen für ihn die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 FrG vor. In einem solchen Fall könnten Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn dem nicht die Bestimmung des § 37 Abs. 1 leg. cit. entgegenstehe.
Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Angesichts des kurzen und darüber hinaus unrechtmäßigen Aufenthalts im Inland sei daher von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in sein Privat- bzw. Familienleben nicht auszugehen gewesen, sodass auch nicht zu prüfen gewesen sei, ob die vorliegende Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.
Da sonst keine besonderen, zu seinen Gunsten sprechenden Umstände vorlägen - das Recht auf Teilnahme an der nächsten Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien sei kein solcher Umstand - habe die Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhalts von der Erlassung der Ausweisung auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2000 mit einer im Schengener Informationssystem als entfremdet ausgeschriebenen (Blanko-)Sichtvermerksvignette für die Bundesrepublik Deutschland nach Österreich eingereist ist und weder über einen Einreise- noch über einen Aufenthaltstitel verfügt. Im Hinblick darauf begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG erfüllt sei, keinen Bedenken. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hatte die belangte Behörde den vorliegenden Sachverhalt nicht nach § 34 FrG zu beurteilen, hielt sich doch der Beschwerdeführer - unbestrittenermaßen - nicht auf Grund eines (rechtswirksamen) Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet auf.
2.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid im Grund des § 37 Abs. 1 FrG und bringt vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, alle Lebensumstände des Beschwerdeführers zu beleuchten. Hätte sie seine sich als Zeugin angebotene Unterkunftgeberin vernommen, hätte sich herausgestellt, dass er zur Freundin seiner Unterkunftgeberin schon seit längerer Zeit eine feste partnerschaftliche Beziehung aufgebaut habe und die Eheschließung noch in diesem Jahr beabsichtigt sei. Sein Freundes- und Bekanntenkreis konzentriere sich in Wien, und er wolle hier leben. Über ihn sei zwar in dem wegen des Verdachts der Fälschung besonders geschützter Urkunden geführten Strafverfahren in Bezug auf die als entfremdet ausgeschriebene Sichtvermerksvignette (vgl. I.1.) mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. April 2001 eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verhängt worden, es hätte jedoch berücksichtigt werden müssen, dass er beim Erwerb der Sichtvermerksvignette in einer näher bezeichneten Agentur in Belgrad gutgläubig gewesen sei und selbst Opfer einer Straftat geworden sei. Ferner hätte berücksichtigt werden müssen, ob er in Jugoslawien eine Unterkunftsmöglichkeit besitze und die Kosten für die Ausreise dorthin werde aufbringen können. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vor, weil der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei und nicht ausreichend auf die rechtlichen Konsequenzen der gegen ihn geführten Verfahren hingewiesen worden sei.
2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
Selbst unter der Annahme eines im Hinblick auf die behaupteten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriffes in sein Privatleben wäre im Grund des § 37 Abs. 1 FrG sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht schwerer zu gewichten als das gegenläufige öffentliche Interesse. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. November 2000, Zl. 2000/18/0178, mwN) kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch seinen seit seiner Einreise am 5. Oktober 2000 gänzlich unberechtigten Aufenthalt im Bundesgebiet gravierend beeinträchtigt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, der - wie die Beschwerde selbst vorbringt - in Bezug auf die besagte Sichtvermerksvignette in dem gegen ihn wegen des Verdachts der Fälschung besonders geschützter Urkunden (§ 224 StGB) geführten Strafverfahren vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig verurteilt worden ist, mit dieser gefälschten oder verfälschten Urkunde in Österreich eingereist ist und somit nicht nur gegen fremdenrechtliche, sondern auch gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Wenn die Beschwerde behauptet, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf das ihm angelastete Urkundendelikt nicht vorsätzlich gehandelt, verkennt sie, dass mit der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des besagten Urkundendeliktes die Tatbestandsmäßigkeit seines strafbaren Verhaltens in bindender Weise feststeht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. November 2000, Zl. 98/18/0423). Das weitere Beschwerdevorbringen hinsichtlich einer Unterkunftsmöglichkeit in Jugoslawien geht schon deswegen ins Leere, weil mit der Ausweisung nicht ausgesprochen wird, dass der Beschwerdeführer in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde.
Vor dem Hintergrund des Gesagten ist der in der Beschwerde erhobenen Verfahrensrüge (unzureichendes Ermittlungsverfahren, unterlassene Vernehmung der Unterkunftgeberin des Beschwerdeführers) der Boden entzogen. Was im Besonderen den Vorwurf anlangt, es sei gegen den Grundsatz des fairen Verfahren verstoßen worden (vgl. oben II.2.1.), so tut der Beschwerdeführer die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar, bringt er doch in der Beschwerde nicht vor, welches Vorbringen er bei ausreichender Belehrung im Verwaltungsverfahren erstattet hätte.
3. Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass die belangte Behörde von dem ihr gemäß § 33 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessen, von der Erlassung der Ausweisung Abstand zu nehmen, Gebrauch zu machen gehabt hätte, sind doch weder aus der Beschwerde noch dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.
4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 18. September 2001
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