VwGH 2001/16/0122

VwGH2001/16/012218.12.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der F Imbissstubenbetriebsges.m.b.H. in Wien, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30/3, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 21. November 2000, Zl. MD-VfR-F 88/2000, betreffend Getränkesteuer für 1995 und 1996, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §198 Abs2;
GetränkesteuerV Wr 1992 §5;
LAO Wr 1962 §146 Abs2;
BAO §198 Abs2;
GetränkesteuerV Wr 1992 §5;
LAO Wr 1962 §146 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Getränkesteuererklärung der Beschwerdeführerin für das Jahr 1995, aufgeschlüsselt nach Monaten und nach alkoholfreien Getränken bzw. alkoholischen Getränken samt Speiseeis, wurde am 16. Februar 1996 bei der Abgabenbehörde eingereicht, die entsprechende Erklärung für 1996 am 19. Februar 1997.

Mit Schreiben vom 22. August 1997 beantragte die Beschwerdeführerin die Erlassung von Feststellungsbescheiden über die Getränkesteuer der Jahre 1995 und 1996. Bei der darauf am 10. Dezember 1997 durchgeführten Revision wurden die Bemessungsgrundlagen für die beiden Jahre bezüglich alkoholischer Getränke mit S 1.427.349,83, für alkoholfreie Getränke mit S 985.401,28 und für Speiseeis mit S 98.140,-- festgestellt.

Mit Bescheid vom 11. Februar 1998 schrieb der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4/7 ohne weitere Aufschlüsselung die Getränkesteuer für 1995 mit S 85.049,-- und für 1996 mit S 116.770,-- vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörden zufolge Berufung der Beschwerdeführerin den Bescheid vom 11. Februar 1998 dahingehend ab, dass die Getränkesteuer für 1995 und 1996 (ohne weitere Aufschlüsselung) mit S 63.164,-- bestimmt wurde. Die Höhe der nunmehr festgesetzten Getränkesteuer stehe auf Grund des ziffernmäßig nicht bestrittenen Ergebnisses der Revision fest.

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht darauf verletzt, dass die Getränkesteuer nicht mit mehr als 10 % des Entgeltes bei Speiseeis und nicht mit mehr als 5 % des Entgeltes bei alkoholfreien Getränken betrage. Sie verwies auf die bei der Revision vom 10. Dezember 1997 ermittelten Bemessungsgrundlagen für alkoholfreie Getränke und Speiseeis, woraus nur eine Forderung von S 49.270,06 und S 9.814,-- (in Summe somit S 59.084,06) resultiere. Beanstandet wurde weiters, dass keine Differenzierung nach Jahren erfolgt sei, was die Beschwerdeführerin daran hindere, ihre Aufwendungen nach Jahresperioden geltend zu machen.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor; in einer Stellungnahme führte sie aus, dass die Getränkesteuer tatsächlich S 59.084,-- betragen hätte, der Unrichtigkeit liege offenbar ein Rechenfehler zu Grunde. Die Beschwerdeführerin äußerte sich zu dieser Stellungnahme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gem. § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Ausgehend von der am 10. Dezember 1997 ermittelten Bemessungsgrundlage hätte die Steuer für die beiden Jahre, wie auch die belangte Behörde einräumt, mit S 59.084,-- festgesetzt werden müssen. Durch die tatsächlich erfolgte Festsetzung belastete die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, wobei es ohne Belang ist, ob ein - nicht näher dargestellter - Rechenfehler ursächlich war.

Der Bescheid wäre aber, wie die Beschwerdeführerin richtig aufzeigt, auch bei ziffernmäßiger Richtigkeit mit einer Rechtswidrigkeit belastet:

Gemäß § 5 Abs. 1 der Wiener Getränkesteuerverordnung 1992 hat der Steuerpflichtige bis zum 15. Tag eines jeden Monates die Steuer für den Vormonat zu entrichten und bis zum 15. Februar jeden Jahres für die im Vorjahr entstandene Steuerschuld beim Magistrat eine Steuererklärung einzureichen.

Gemäß § 146 Abs. 2 WAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Nach § 149 Abs. 1 gilt die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung festgesetzt, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstbemessung einer Abgabe durch den Abgabenpflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung zulassen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat die Abgabenbehörde die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabenpflichtige die Einreichung der Erklärung unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist.

Der angefochtene abändernde Bescheid enthält (insofern im Gegensatz zum erstinstanzlichen Bescheid) keine Aufschlüsselung nach Jahren; in den Bescheiden beider Instanzen ist keine Bemessungsgrundlage angeführt. Ausgehend von den im § 5 Wiener Getränkesteuerverordnung normierten Erklärungszeitraum muss der Abgabenbescheid, um den Anforderungen des § 146 Abs. 2 WAO zu entsprechen, jedenfalls eine Aufschlüsselung nach Erklärungsperioden und die Bemessungsgrundlage enthalten.

Ob ein Abgabenpflichtiger durch den Grad der Aufschlüsselung eines Abgabenbescheides in seinen Rechten verletzt sein kann, hängt davon ab, inwieweit er im Stande ist, die Richtigkeit des Abgabenbescheides zu prüfen und allenfalls im erforderlichen Umfang zu bekämpfen (hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 2003, Zl. 2001/16/0355). Es kann im vorliegenden Fall keinem Zweifel unterliegen, dass die Beschwerdeführerin allein anhand des angefochtenen Bescheides nicht im Stande war, die Richtigkeit der Abgabenvorschreibung zu überprüfen. Sie wurde also auch durch die mangelnde Aufschlüsselung in ihren Rechten verletzt.

Der angefochtene Bescheid war daher aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 18. Dezember 2003

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