Normen
BAO §198;
GdO OÖ 1990 §102 Abs5;
GebG 1957 §2 Z2;
LAO OÖ 1996 §146;
VwGG §48 Abs1;
BAO §198;
GdO OÖ 1990 §102 Abs5;
GebG 1957 §2 Z2;
LAO OÖ 1996 §146;
VwGG §48 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
Begründung
Die Mitbeteiligte gab in den Jahren 1993 und 1994 monatlich Getränkesteuererklärungen ab und entrichtete jeweils die Getränkesteuer. Mit Schreiben vom 30. Dezember 1998 begehrte sie gemäß § 150 Abs. 2 LAO die bescheidmäßige Festsetzung der Getränkesteuer u.a. für diese beiden Jahre und die Rückzahlung des sich daraus ergebenden Guthabens, weil über die Getränkesteuerpflicht der im Rahmen von Restaurationsumsätzen abgegebenen Getränke berechtigte Zweifel bestünden. Der im Devolutionswege zuständig gewordene Gemeinderat der Beschwerdeführerin setzte mit Bescheid vom 13. Juli 2000 die Getränkesteuer für die Jahre 1993 und 1994 in Anwendung der §§ 146 Abs. 1 und 3 und 150 Abs. 2 LAO fest. Im Spruch wurde, getrennt nach den beiden Jahren, jeweils die Bemessungsgrundlage für Alkohol, Speiseeis und alkoholfreie Getränke genannt und die daraus resultierende Getränkesteuer beziffert. Festgestellt wurde im Spruch, dass diese Steuerbeträge bereits vollständig entrichtet seien. Weiters wurden die Anträge auf Rückzahlung abgewiesen, weil kein Guthaben bestünde.
In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass eine ausreichende Rechtsgrundlage zur Erhebung der Getränkesteuer gegeben sei; verwiesen wurde auf die Getränkesteuerverordnung des Gemeinderates vom 30. Jänner 1992 und die Hebesatzbeschlüsse für die Jahre 1993 und 1994. Die Festsetzung der Steuer sei analog der im Wege der Selbstbemessung bekannt gegebenen Bemessungsgrundlagen und Steuerbeträge erfolgt.
In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung wiederholte die Mitbeteiligte ihre Auffassung, dass die Getränkesteuerordnung der beschwerdeführenden Gemeinde vom 30. Jänner 1992 für Restaurationsumsätze keine Deckung geboten hätte.
Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den Bescheid des Gemeinderates vom 13. Juli 2000 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Beschwerdeführerin. Das gesamte Vorstellungsvorbringen sei durch die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 2. Oktober 1999, B 1620/1997, entkräftet. Insofern sei die Vorstellung daher nicht stichhaltig.
Eine Rechtswidrigkeit erkannte die Vorstellungsbehörde aber darin, dass sich die Vorschreibung auf das jeweilige Kalenderjahr bezogen habe; die Getränkesteuer sei bis 1995 eine Monatssteuer gewesen und daher auch monatsweise festzusetzen gewesen. Durch die Vorschreibung auf das jeweilige Kalenderjahr seien Rechte der Mitbeteiligten verletzt worden, weshalb der Bescheid aufgehoben wurde.
Dagegen richtet sich die vorliegende, in Anwendung des Art. 119a Abs. 9 B-VG erhobene Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Vorstellungsbescheides begehrt wird.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Vorstellungsbehörde gründete ihre aufhebende Entscheidung ausschließlich auf den Umstand, dass der Gemeinderat die Getränkesteuer nicht monatsweise festgesetzt habe.
Gemäß § 102 Abs. 5 Oö. Gemeindeordnung hat die Aufsichtsbehörde den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen.
Entscheidend ist somit, ob durch den Gemeinderatsbescheid Rechte der Mitbeteiligten als Vorstellungswerberin verletzt wurden; dabei war die Vorstellungsbehörde nicht an die von der Vorstellungswerberin geltend gemachten Rechtsverletzungen gebunden, sondern hatte das Recht und die Pflicht zur vollen Prüfung des bei ihr angefochtenen Bescheides (Berchtold, Gemeindeaufsicht, in: Fröhler/Oberndorfer, Das Österreichische Gemeinderecht, 44).
Es ist also hier zu prüfen, ob allein dadurch, dass im Berufungsbescheid keine monatsweise Festsetzung erfolgte, eine Verletzung von subjektiven Rechten der Mitbeteiligten eintreten konnte.
Die belangte Behörde stützt ihre Auffassung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2000, Zl. 99/16/0505, in welchem darauf hingewiesen wurde, dass die Getränkesteuer im Sinne des Oö. Gemeindegetränkesteuergesetzes, LGBl. Nr. 15/1950, bis zur Novelle 1996, LGBl. Nr. 5/1996, eine monatlich zu entrichtende Abgabe gewesen sei, während sie sich seither als Jahressteuer darstelle. Der Verwaltungsgerichtshof hatte damals einen Berufungsbescheid zu beurteilen, der wie folgt lautete:
"Der . . . Antrag auf Entscheidung des Gemeinderates als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Festsetzung der Getränkesteuer
für die Jahre 1993 - 1996 mit S 0,-- und gleichzeitiger
Rückzahlung der bereits gezahlten Getränkesteuer für den gleichen
Zeitraum von S 1,253.138,-- sowie der mit Prüfung vom 23.2.1999
festgestellte Getränkesteuerbetrag (S 80.972,-- und Getränkesteuer
für das Jahr 1997 in der Höhe von S 451.318,--) ergibt einen
Gesamtbetrag von S 1,785.428,-- für den Zeitraume 1993 - 1997,
wird . . . abgewiesen."
Der Verwaltungsgerichtshof gelangte zum Ergebnis, dass dieser Bescheid das Gesetz in mehrfacher Hinsicht verletze; die Abgabenbehörde habe es unterlassen, die im Gesamtzeitraum von 1993 bis 1997 angefallenen Getränkesteuern nach den jeweiligen Bemessungszeiträumen aufzugliedern. Eine Zuordnung eines in einem Prüfungsbericht angeführten Nacherhebungsbetrages zu einem bestimmten Bemessungszeitraum sei nicht erfolgt. Insbesondere habe es die Abgabenbehörde zweiter Instanz versäumt, die Bemessungsgrundlagen der Getränkesteuer im Spruch anzuführen.
In einem weiteren Erkenntnis vom 11. Mai 2000, Zl. 2000/16/0026, verwies der Verwaltungsgerichtshof abermals darauf, dass die Getränkesteuer bis zur genannten Novelle des Oö Gemeinde-Getränkesteuergesetzes, LGBl. Nr. 5/1996 eine monatlich zu entrichtende Abgabe gewesen sei. Diesem Erkenntnis lag ein Bescheid zu Grunde, mit welchem die Getränkesteuer für den Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis 30. September 1998 mit einem Gesamtbetrag, ausgehend von einer genannten Gesamtbemessungsgrundlage, festgesetzt worden war. In jenem Fall sah es der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin an, dass die Abgabenbehörden es verabsäumt hätten, die Bemessungsgrundlagen und die auf die jeweiligen Bemessungszeiträume entfallenden Abgaben im Spruch anzuführen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass insbesondere eine Aufgliederung der Bemessungsgrundlagen in alkoholische und nichtalkoholische Getränke dem Abgabenbescheid nicht entnommen werden könne.
Der hier vorliegende Fall ist mit den zitierten Fällen nicht vergleichbar: Ausgehend von den monatsweise abgegebenen Steuererklärungen hat die Abgabenbehörde Jahresbemessungsgrundlagen, aufgegliedert nach alkoholischen Getränken, nichtalkoholischen Getränken und Speiseeis ermittelt und davon die Getränkesteuer festgesetzt.
Ob ein Abgabenpflichtiger durch den Grad der Aufschlüsselung eines Abgabenbescheides in seinen Rechten verletzt sein kann, hängt davon ab, inwieweit der Abgabenpflichtige im Stande ist, die Richtigkeit des Abgabenbescheides zu prüfen und allenfalls im erforderlichen Umfang zu bekämpfen. Nur wenn eine abstrakte Rechtsverletzungsmöglichkeit bejaht werden kann, ist in einem weiteren Schritt zu untersuchen, inwieweit der Abgabenbescheid konkreten Bestimmungen des formellen und materiellen Rechts widerspricht.
In den zitierten Fällen wurde nicht zwischen alkoholischen und alkoholfreien Getränken unterschieden, in einem Fall wurden Perioden vor dem EU-Beitritt und nach dem EU-Beitritt zusammengefasst. Schon deshalb konnte der Abgabenpflichtige im Rahmen der von ihm geltend gemachten Rechtsverletzungen die Bescheide nicht hinreichend überprüfen.
Zur gegenständlichen bescheidmäßigen Festsetzung der ursprünglich selbst bemessenen Abgabe kam es auf Grund eines Antrages, mit welchem nur die Steuerpflicht von Restaurationsumsätzen pauschal bestritten wurde. Die Unrichtigkeit einzelner Monatserklärungen wurde nicht behauptet. Die Abgabenpflichtige hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Es ist aus dem vorliegenden aktenmäßigen Sachverhalt ersichtlich, dass die Mitbeteiligte durch die ohnehin auf Basis ihrer Erklärungen vorgenommene jährliche Zusammenfassung in ihren Rechten nicht verletzt wurde.
Prüfungsmaßstab der Vorstellungsbehörde war, wie oben dargelegt, nicht irgendeine Rechtswidrigkeit des bei ihr bekämpften Bescheides, sondern allein die Frage, ob der Bescheid geeignet war, Rechte der Vorstellungswerberin zu verletzen. Da eine solche Verletzung von subjektiven Rechten der Mitbeteiligten hier nicht vorliegt, belastete die belangte Behörde dadurch, dass sie den Bescheid des Gemeinderates aufhob, ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, der somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da die Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechtes im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises gemäß § 2 Z. 2 GebG 1957 von der Entrichtung der Stempelgebühren befreit ist. Diese Befreiung erstreckt sich auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (siehe die Nachweise bei Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren MGA6, E 23 zu § 2 GebG).
Wien, am 4. Dezember 2003
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