Normen
EStG 1988 §67 Abs8 litb;
EStG 1988 §82;
EStG 1988 §9 Abs1 Z2;
EStG 1988 §67 Abs8 litb;
EStG 1988 §82;
EStG 1988 §9 Abs1 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die beschwerdeführende GmbH hat ihren Geschäftsführern WR (geboren 1947) und MR (geboren 1949) mit Vereinbarung vom 1. Jänner 1986 rechtsverbindlich und unwiderruflich zugesagt, dass sie ab Erreichen des 60. Lebensjahres eine Betriebspension (in konkret festgelegter Höhe) erhalten werden.
Im Dezember 2000 vereinbarte die Beschwerdeführerin mit ihren Geschäftsführern, dass die gegebene Pensionszusage aufgelöst und die Pensionsansprüche zum 31. Dezember 2000 abgefunden werden. Die Beschwerdeführerin beurteilte die aufgrund diese Vereinbarung geleisteten Zahlungen als Pensionsabfindung iSd § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 in der für das Jahr 2000 geltenden Fassung und berechnete die Lohnsteuer mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichbleibender Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt.
Anlässlich einer Lohnsteuerprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die Geschäftsführer WR und MR weder das 60. Lebensjahr vollendet hätten, noch aus dem Betrieb der Beschwerdeführerin ausgeschieden seien. Die Voraussetzung der rechtsverbindlichen und unwiderruflichen Pensionszusage seien daher nicht erfüllt gewesen, weshalb die Abfindungszahlungen nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988, nicht hingegen nach § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 zu versteuern seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen den Lohnsteuerbescheid erhobene Berufung ab. Begründend wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Geschäftsführer WR und MR noch keine Pensionsansprüche erworben hätten, weil sie im Dezember 2000 das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt hätten. Zudem seien die Geschäftsführer nicht aus dem Unternehmen der Beschwerdeführerin ausgeschieden. WR hätte den Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Pension erst im Juni 2007, MR gar erst im Februar 2009 erwerben können. Eine Pensionsabfindung liege nur vor, wenn ein bereits entstandener, auf Rente lautender Anspruch abgegolten werde. Die Beschwerdeführerin habe die strittigen Abfindungszahlungen nicht in Abgeltung des Anspruches auf Pensionszahlung geleistet, sondern in Erfüllung der Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung der Pensionszusage.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gem. § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I 142/2000, sind zu versteuern
"mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt,
- Zahlungen für Pensionsabfindungen, soweit sie nicht nach Abs. 6 mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern sind, sowie
- Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen, soweit sie nicht nach Abs. 6 mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern sind, bis zu einem Betrag von 300 000 S."
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27. November 2001, 2001/14/0130, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, unter Bezugnahme auf sein Erkenntnis 23. April 2001, 98/14/0176 zum Ausdruck gebracht, dass Pensionsabfindungen im Sinn des § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 nur vorliegen, wenn sie in Abgeltung eines - auf Renten lautenden - bereits entstandenen Anspruches geleistet werden.
Das EStG unterscheidet etwa in § 9 Abs. 1 Z 2 zwischen "Pensionen" und "Anwartschaften" auf Pensionen.
§ 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 stellt auf die Abfindung von Pensionen, nicht auf die Abfindung von Anwartschaften ab.
Im dem zur Kommunalsteuer ergangenen Erkenntnis vom 12. September 2001, 2000/13/0058, hat der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass eine Pensionsabfindung nur vorliegen könne, wenn sie nach Beendigung des Dienstverhältnisses, also im potenziellen Versorgungsfall geleistet werde.
Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Richtigkeit der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, wonach der Anspruch der Geschäftsführer WR und MR auf laufende Pensionsauszahlung im Dezember 2000 noch nicht entstanden war. Sie spricht zwar von einem "Anspruch auf aufschiebend bedingte Rentenzahlung", wobei die aufschiebende Bedingung im Erreichen des 60. Lebensjahres als Mitarbeiter der Beschwerdeführerin gelegen ist, bringt damit aber gerade zum Ausdruck, dass die Voraussetzungen für die Rentenzahlung noch nicht erfüllt waren. An anderer Stelle spricht die Beschwerde ausdrücklich von der Abfindung einer "Anwartschaft auf eine Pension" sowie von der Abgeltung eines "zukünftigen Rentenanspruches".
Da somit kein Fall vorliegt, in welchem bereits entstandene Ansprüche auf laufende Pensionszahlung abgefunden worden sind, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie zur Ansicht gelangt ist, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 nicht erfüllt sind.
Die Beschwerde verweist auch auf die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, führt dies aber nicht konkret aus. Insbesondere wird nicht behauptet, dass die Beschwerdeführerin um ein Lohnsteuerauskunft nach § 90 EStG 1988 eingekommen wäre. Aus einer bestimmten "Lohnverrechungspraxis" ergibt sich jedenfalls keine Bindung der Abgabenbehörde bei der Geltendmachung der Lohnsteuerhaftung.
Die Beschwerdeführerin rügt als Verletzung von Verfahrensvorschriften, die belangte Behörde habe jegliche Feststellungen darüber unterlassen, dass die Geschäftsführer WR und MR "ein Anwartschaftsrecht auf eine Betriebspension rechtswirksam erlangt hatten". Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine solche Anwartschaft nicht in Abrede gestellt hat. Die Anwartschaft auf eine künftige Pension ist allerdings - wie oben ausgeführt - dem Pensionsanspruch nicht gleichzuhalten.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 18. Dezember 2001
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