VwGH 2001/15/0100

VwGH2001/15/010028.10.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde des Ing. F in W, vertreten durch Arnold Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft (KEG) in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VII a) vom 1. März 2000, GZ. RV/879-17/18/98, betreffend Einkommensteuer 1996, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §295 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
BAO §295 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Aufwandersatz wird nicht zuerkannt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hatte die belangte Behörde im Instanzenzug die Einkommensteuer 1996 mit 11,198.010 S festgesetzt und dabei auf vom Beschwerdeführer erklärte Einkünfte entgegen seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren den Hälftesteuersatz nach § 37 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Z 2 EStG 1988 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, nicht anerkannt.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid vor ihm erhobenen Beschwerde vom 11. April 2000 mit Beschluss vom 14. März 2001, B 724/00-6, abgelehnt und die Beschwerde über nachträglichen Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 18. Mai 2001, B 724/00-8, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.

Nach Ergänzung der Beschwerde durch den Schriftsatz vom 21. Juni 2001 leitete der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren ein und trug der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 1 leg. cit. die Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens auf.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und überreichte gemäß § 36 Abs. 4 VwGG eine Gegenschrift.

In den vorgelegten Verwaltungsakten findet sich ein "Einkommensteuerbescheid 1996 Änderung gem. § 295 (1) BAO" des Finanzamtes vom 24. Mai 2000, womit die Einkommensteuer für das Jahr 1996 mit 11,198.010 S (mit demselben Betrag wie im angefochtnen Bescheid) festgesetzt worden ist.

Mit Bescheid vom 2. Juni 2000 berichtigte das Finanzamt gemäß § 293 BAO seinen Bescheid vom 24. Mai 2000 und setzte die Einkommensteuer 1996 mit 10,770.110 S fest.

Mit Bescheid vom 7. Juni 2000 berichtigte das Finanzamt schließlich gemäß § 293 b BAO den Bescheid vom 2. Juni 2000 und setzte die Einkommensteuer 1996 mit einem Betrag vom 11,206.010 S fest.

Der Beschwerdeführer bekämpfte die Bescheide des Finanzamtes vom 24. Mai, 2. Juni und 7. Juni 2000 mit Berufung vom 23. Juni 2000.

Mit der gemäß § 295 Abs. 1 BAO erfolgten Änderung der Einkommensteuer 1996 durch den Bescheid des Finanzamtes vom 20. Mai 1996 (berichtigt durch die Bescheide vom 2. und 7. Juni 2000) verlor der angefochtene Bescheid seine Wirkung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, 96/13/0108). Damit war die Beschwerde - unbeschadet der Ablehnung ihrer Behandlung und Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof - insoweit gegenstandslos geworden und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002 und den hg. Beschluss vom 2. Juni 2004, 2001/13/0033).

Eine formelle Klaglosstellung (mit den Kostenfolgen des § 56 VwGG) liegt im Beschwerdefall nicht vor. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist (vgl. den erwähnten hg. Beschluss vom 2. Juni 2004); im Übrigen ist die Kostenfrage nach freier Überzeugung zu beantworten. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien erstatteten Vorbringen sind nicht von vornherein ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend anzusehen. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall demnach mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird nach freier Überzeugung im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGG kein Kostenersatz (Aufwandersatz) zuerkannt.

Wien, am 28. Oktober 2004

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