VwGH 2001/13/0033

VwGH2001/13/00332.6.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde des T in W, vertreten durch die DDr. Hopmeier Rechtsanwalts KEG in 1010 Wien, Rathausstraße 15, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat Ia) vom 17. November 2000, GZ. RV/225-15/02/2000, betreffend Einkommensteuer 1997, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §295;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
BAO §295;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Aufwandersatz wird nicht zuerkannt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hatte die belangte Behörde eine Berufung des Beschwerdeführers gegen den gemäß § 295 BAO geänderten Bescheid des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer 1997 abgewiesen.

Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist die Berücksichtigung von von verschiedenen Finanzämtern erlassenen Grundlagenbescheiden bei der Festsetzung der Einkommensteuer strittig.

Mit Bescheid vom 8. März 2004 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 1997 gemäß § 295 Abs. 1 BAO geändert fest und begründete das mit dem Grundlagenbescheid des Finanzamtes K. vom 5. Dezember 2003.

Mit der gemäß § 295 Abs. 1 BAO erfolgten Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 1997 durch den erwähnten Bescheid des Finanzamtes vom 8. März 2004 verlor der angefochtene Bescheid seine Wirkung. Damit war die Beschwerde insoweit gegenstandslos geworden und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, 96/13/0108, mwN).

Eine formelle Klaglosstellung (mit den Kostenfolgen des § 56 VwGG) liegt - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 20. April 2004 - im Beschwerdefall nicht vor. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG (eingefügt durch die Novelle BGBl. I Nr. 88/1997) setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. Oktober 2003, 2001/13/0007); im Übrigen ist die Kostenfrage nach freier Überzeugung zu beantworten. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien erstatteten Vorbringen sind nicht von vornherein ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend anzusehen. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall demnach mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird nach freier Überzeugung im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGG kein Kostenersatz (Aufwandersatz) zuerkannt.

Wien, am 2. Juni 2004

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