VwGH 2001/15/0059

VwGH2001/15/005920.3.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karger und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag (FH) Schärf, über die Beschwerde der Ö GmbH in D, vertreten durch Dr. Wilfried Eisele, Rechtsanwalt in 6890 Lustenau, Kaiser Franz Josef Straße 31, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 9. November 1999, RV 907/1-V6/99, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1998, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Gesellschaft hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag strittig. Die Vorschreibung betraf die in den Jahren 1995 bis 1998 an Helmut Ö. bezahlten Geschäftsführervergütungen. Helmut Ö. ist Alleingesellschafter und einziger Geschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH.

In dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, laut Firmenbuch sei eine Vertretung des einzigen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin nicht vorgesehen. Daraus ergebe sich, dass der Geschäftsführer seine Dienstpflichten persönlich zu erbringen habe. Aus dem Umstand, dass der Geschäftsführer nicht nur in den Geschäftsräumlichkeiten, sondern auch in einem Büro seines Eigenheimes für die Beschwerdeführerin tätig werde, lasse sich für die entscheidende Frage, ob er als "Dienstnehmer oder als Unternehmer" für die Beschwerdeführerin tätig werde, nichts gewinnen. Es sei aber unbestritten, dass der Geschäftsführer für die Beschwerdeführerin tätig werde und offenbar in den betrieblichen Organismus eingebunden sei. Dem Hinweis, Helmut Ö. besorge die Geschäftsführung im Rahmen eines Werkvertrages, sei zu entgegnen, dass es auf die Bezeichnung des Vertrages nicht ankomme. Aus den tatsächlichen Umständen ergebe sich, dass die Merkmale überwiegen, die für ein "Dienstverhältnis und gegen ein bloßes Werkvertragsverhältnis" sprächen. Alle sonstigen gegen ein Dienstverhältnis sprechenden Gründe von Gewicht seien Ausfluss der Stellung als weisungsberechtigter Gesellschafter. Die Bezahlung der Aufwendungen des Geschäftsführers sei durch die Beschwerdeführerin erfolgt. Darüber hinaus seien Geschäftsführervergütungen in den Streitjahren in beträchtlicher Höhe zur Auszahlung gelangt, und zwar (laut Beilage zum Prüfungsbericht) für 1995 in Höhe von S 4,361.002,--, für 1996 in Höhe von S 5,148.209,-- und für 1997 in Höhe von S 4,972.751,-- . In diesen Beträgen seien die von der Beschwerdeführerin bezahlten Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung enthalten. Den Geschäftsführer habe daher diesbezüglich kein Unternehmerwagnis getroffen. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass die Erfolgsprämie vom Gebarungserfolg abhängig sei. Einerseits werde der Geschäftsführer insoweit genauso behandelt wie die anderen 23 Mitarbeiter, die am Erfolg beteiligt seien, hinsichtlich derer aber unstrittig sei, dass diese Dienstnehmer der Beschwerdeführerin seien. Andererseits habe der Geschäftsführer in den Streitjahren außer der in diesem Zusammenhang nicht in Geld auszudrückenden Pensionszusage nicht nur die Erfolgsprämie, die für das Jahr 1995 (Jahr des Vertragsabschlusses) mit S 2,800.000,-- und für die Folgejahre wertgesichert festgesetzt worden sei, sondern ein weit höheres Entgelt bezogen. Hinsichtlich dieses weiteren Entgeltes in der Höhe von immerhin S 1,5 Mio. bis über S 2 Mio. jährlich enthalte der Geschäftsführungsvertrag keine Regelung, somit auch keine, die als Unternehmerwagnis zu deuten wäre. Dem Geschäftsführer sei sein Entgelt nicht zu unregelmäßigen Zeitpunkten, sondern wie sonst einem Arbeitnehmer regelmäßig in 14 Teilbeträgen ausbezahlt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Den am 23. November 2000 vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG gestellten Antrag auf Aufhebung bestimmter, im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommender gesetzlicher Bestimmungen hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. März 2001, G 148/00 u.a., als unzulässig zurückgewiesen, weil er über die vorgetragenen Bedenken bereits in einem anderen Verfahren mit dem Erkenntnis vom 7. März 2001, G 110/00, unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 1. März 2001, G 109/00, entschieden hatte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41 Abs. 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nach der Abweisung der vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Anfechtungsanträge durch den Verfassungsgerichtshof mit den oben zitierten Erkenntnissen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg. Erkenntnisse vom 23. April 2001, 2001/14/0052 und 2001/14/0054, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, vom 26. Juni 2001, 2001/14/0103, und vom 18. Juli 2001, 2001/13/0072 und 2001/13/0063, verwiesen. Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden kann (§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG), werden Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,

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