Normen
EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag strittig. Die Vorschreibung betraf die in den Jahren 1994 bis 1996 an den wesentlich (zu 100 %) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlten Geschäftsführervergütungen. In der Begründung des angefochtenen Bescheid vertrat die belangte Behörde im Ergebnis die Auffassung, die Beschäftigung des Geschäftsführers weise ungeachtet seiner gleichzeitigen Eigenschaft als Alleingesellschafter mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses im Sinn des § 47 Abs. 2 EStG 1988 auf. Der Gesellschafter-Geschäftsführer erziele aus der Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte im Sinn des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er nach § 41 Abs. 2 FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung Dienstnehmer sei. Dies habe die Pflicht der Beschwerdeführerin ausgelöst, von den Bezügen des Geschäftsführers den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag abzuführen. Die belangte Behörde führte u.a. aus, die Beschwerdeführerin habe selbst im Schriftsatz vom 8. September 1997 festgehalten, dass der Geschäftsführer für alle wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Belange der Gesellschaft zuständig sei. Es seien monatlich gleich bleibende Beträge als GF-Bezug entnommen worden (die Geschäftsführerbezüge beliefen sich insgesamt laut Tabelle 1994 auf 611.800 S, 1995 auf 728.846 S und 1996 auf 648.000). Ob ein Geschäftsführerbezug in 14 oder in weniger Teilbeträgen ausbezahlt werde, sei im gegebenen Zusammenhang einer erfolgsunabhängigen Entlohnung (dem Geschäftsführer sei auch ein Firmen-Pkw zur Verfügung gestanden) ohne Bedeutung.
Den auch im Beschwerdefall vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG gestellten Antrag auf Aufhebung bestimmter, im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommender gesetzlicher Bestimmungen hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. März 2001, G 148/00 u.a., als unzulässig zurückgewiesen, weil er über die vorgetragenen Bedenken bereits in einem anderen Verfahren mit dem Erkenntnis vom 7. März 2001, G 110/00, unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 1. März 2001, G 109/00, entschieden hatte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41 Abs. 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nach der Abweisung der vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Anfechtungsanträge durch den Verfassungsgerichtshof wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg. Erkenntnisse vom 23. April 2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, vom 26. Juni 2001, 2001/14/0103, und vom 18. Juli 2001, 2001/13/0072 und 2001/13/0063, verwiesen. Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden kann (§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG), werden Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
.) dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft eingegliedert ist,
.) dass ihn weder das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen noch jenes der Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben trifft und
.) dass er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält.
Die für die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin wesentliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung ist im Beschwerdefall unbestritten. Auf die zivilrechtliche Einstufung der Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit als Geschäftsführer kommt es nicht an. Die belangte Behörde ist von einer laufenden erfolgsunabhängigen Entlohnung des Geschäftsführers ausgegangen. Dass laut Beschwerde die 1994 und 1995 12 mal erfolgten monatlichen Zahlungen nur Akontozahlungen gewesen seien, zu denen noch Verrechnungen ("private Einkommen- und Umsatzsteuervorauszahlungen, Sozialversicherungsbeträge und Privat-Pkw") hinzugekommen seien, lässt keinen Rückschluss auf eine erfolgsabhängige Gestaltung der in ihrer Höhe nach unbestrittenen Geschäftsführerbezüge zu. Zur Beschwerdebehauptung, es habe im Kalenderjahr 1996 keine periodischen Zahlungen gegeben (der belangten Behörde sei insoweit ein Festellungsmangel unterlaufen), macht die belangte Behörde in der Gegenschrift zu Recht darauf aufmerksam, dass im Vorlageantrag vom 8. Jänner 1998 von der Beschwerdeführerin selbst davon die Rede gewesen sei, der Geschäftsführer habe 1996 elfmal 54.000 S ausbezahlt erhalten. Im Übrigen liegt - wie erwähnt - eine laufende Entlohnung ohnedies auch dann vor, wenn der Jahresbezug nicht in monatlich gleich bleibenden Beträgen ausbezahlt wird (vgl. etwa auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juli 2001, 2001/13/0084).
Die Beschwerde zeigt insgesamt vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf (vgl. zuletzt auch das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, 2001/13/0121). Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der beantragten Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 28. November 2001
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