Normen
AVG §13 Abs1;
AVG §68 Abs2;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §207n idF 1997/I/138;
BDG 1979 §207n idF 2001/I/086;
DVG 1984 §13 Abs1;
AVG §13 Abs1;
AVG §68 Abs2;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §207n idF 1997/I/138;
BDG 1979 §207n idF 2001/I/086;
DVG 1984 §13 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die 1945 geborene Beschwerdeführerin stand als Professorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre letzte Dienststelle vor ihrer Versetzung in den Ruhestand im Jahr 2000 war das Bundesoberstufenrealgymnasium in W.
In ihrer an den Landesschulrat für Niederösterreich (als nachgeordnete Dienstbehörde, nunmehr Dienstbehörde erster Instanz) gerichteten Eingabe vom 15. Februar 2000 begehrte sie ihre Versetzung in den "Vorruhestand lt. § 207 BDG". Da sie am 23. Februar 2000 55 Jahre alt sein werde, wolle sie von der Möglichkeit Gebrauch machen, mit 31. August 2000 in den Vorruhestand zu treten. Diese Eingabe langte am 18. Februar 2000 bei der Dienstbehörde erster Instanz ein.
Schon mit Erledigung vom 17. Februar 2000 hatte die Dienstbehörde erster Instanz die Untersuchung der Beschwerdeführerin durch den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen im Hinblick auf deren "langandauernden Krankenstand" veranlasst. Auf Grund der am 21. Februar 2000 erfolgten Untersuchung gelangte der Amtsarzt in seinem Gutachten vom 6. März 2000 zur Schlussfolgerung, die Beschwerdeführerin leide an einer deutlichen Progredienz eines Morbus Sjögren, was sich in massiver Mund- und Rachentrockenheit sowie ständiger Bindehautreizung äußere. Wegen dieser Mundtrockenheit sei der Beschwerdeführerin die Fortführung ihres Sprechberufes als Lehrerin nicht möglich.
In ihrer - wiederum an die Dienstbehörde erster Instanz gerichteten - Eingabe vom 17. April 2000, betreffend "Ansuchen um Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen", begründete die Beschwerdeführerin ihr nunmehriges Begehren auf Versetzung in den Ruhestand im Wesentlichen mit ihrem - auch vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen konstatierten - jahrelangen Leiden. Mit Erledigung vom 15. Mai 2000 legte die Dienstbehörde erster Instanz dieses Ansuchen der belangten Behörde mit dem Ersuchen um Entscheidung vor.
Mit Bescheid vom 2. August 2000 sprach die Dienstbehörde erster Instanz aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 207n Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) mit Ablauf des Monats August 2000 in den Ruhestand versetzt werde. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sei eine Begründung entbehrlich, weil dem Ansuchen der Beschwerdeführerin vollinhaltlich stattgegeben worden sei.
Mit Bescheid vom 21. August 2000 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 1 BDG "in der derzeit geltenden Fassung" mit Ablauf des 30. September 2000 in den Ruhestand versetzt werde. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 aus, unter Berücksichtigung eines - von der Pensionsbehörde erster Instanz eingeholten - ärztlichen Gutachtens sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin dauernd dienstunfähig im Sinn des § 14 Abs. 3 leg. cit. sei. Gehe man von diesem Gutachten aus, könne sie auch nicht zu Verwaltungsaufgaben oder anderen Tätigkeiten an ihrer Schule herangezogen werden.
Die belangte Behörde übermittelte vorerst Ende August 2000 eine Ausfertigung dieses Bescheides der Dienstbehörde erster Instanz zur Kenntnisnahme, Ausfolgung (offenbar an die Beschwerdeführerin) bis spätestens 30. September 2000 und weiteren Veranlassung. In den vorgelegten Verwaltungsakten der Dienstbehörde erster Instanz findet sich ein Aktenvermerk, wonach die Ruhestandversetzung bereits nach § 207n BDG 1979 mit 31. August 2000 erfolgt sei und nach Rücksprache mit der belangten Behörde daher "Einlegen" (dh. offensichtlich die Belassung der für die Beschwerdeführerin bestimmten Ausfertigung dieses Bescheides in den Verwaltungsakten) verfügt werde.
Mit 20. September 2000 übermittelte die belangte Behörde der Dienstbehörde erster Instanz nochmals eine Ausfertigung ihres Bescheides vom 21. August 2000 zur Kenntnisnahme, Ausfolgung bis spätestens 30. September 2000 und weiteren Veranlassung.
In den vorgelegten Verwaltungsakten der Dienstbehörde erster Instanz finden sich - in offenbar chronologischem Naheverhältnis zur nochmaligen Übermittlung des Bescheides vom 21. August 2000 - (Kopien von) Verfügungen der Dienstbehörde erster Instanz vom 20. und 21. September 2000 betreffend die Übermittlung eines Bescheides der belangten Behörde einerseits an die Dienststelle der Beschwerdeführerin "zur Kenntnisnahme und nachweislichen Ausfolgung", andererseits an die Pensionsbehörde erster Instanz; weder findet sich für den Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 2. August 2000 noch für jenen der belangten Behörde vom 21. August 2000 ein Nachweis über die Zustellung (Ausfolgung durch die Dienststelle) an die Beschwerdeführerin.
Mit Bescheid vom 21. September 2000 sprach die Dienstbehörde erster Instanz aus, dass ihr Bescheid vom 2. August 2000, mit dem die Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand nach § 207n BDG 1979 gewährt worden sei, gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben werde. Begründend führte sie aus, es sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen, weil die Beschwerdeführerin mit Ablauf des 30. September 2000 gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt worden sei.
Nachdem die Pensionsbehörde erster Instanz die belangte Behörde auf die ergangenen Bescheide aufmerksam gemacht hatte, sprach die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid folgendermaßen ab:
"Der Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 21. September 2000, GZ ..., womit der Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 2. August 2000, GZ ... betreffend Ihre Versetzung in den Ruhestand gemäß § 207n Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 verfügt worden war, wird gemäß § 13 Absatz 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29/1984 in der geltenden Fassung, aufgehoben."
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei auf ihren Antrag vom 15. Februar 2000 hin mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 2. August 2000 mit Ablauf des 31. August 2000 gemäß § 207n BDG 1979 in der damals geltenden Fassung in den Ruhestand versetzt worden. Dagegen habe die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel erhoben. In der Folge habe die Dienstbehörde erster Instanz den Bescheid der belangten Behörde vom 21. August 2000, mit dem die Beschwerdeführerin nach § 14 BDG 1979 in der damals geltenden Fassung mit Ablauf des 30. September 2000 in den Ruhestand versetzt worden sei, dem Bundespensionsamt übermittelt. Die Erlassung (richtig: Erstellung) dieses Bescheides sei auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom 17. April 2000 hin erfolgt. Dieser Bescheid sei der Beschwerdeführerin jedoch nie ausgefolgt worden und habe daher weder materiell noch formell seine Rechtskraft entfaltet. Die Dienstbehörde erster Instanz habe daraufhin mit Bescheid vom 21. September 2000 ihren Bescheid vom 2. August 2000 auf der Grundlage des § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben.
Hiezu sei Folgendes festzustellen: Gemäß § 68 Abs. 2 AVG könne die Behörde, die den Bescheid erlassen habe, von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen sei, aufheben oder abändern. Da der Beschwerdeführerin aus dem Ruhestandversetzungsbescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 2. August 2000 jedenfalls Rechte erwachsen seien (Entfall der Dienstleistungspflicht, Anspruch auf Ruhebezug nach § 3 des Pensionsgesetzes 1965), könne § 68 Abs. 2 AVG - auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2 DVG - nicht zur Anwendung kommen. Dies deshalb, weil - selbst wenn sich die belangte Behörde der Rechtsansicht anschließen würde, dass der Beschwerdeführerin aus dem Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 2. August 2000 kein Recht erwachsen wäre und er aufgehoben werden könnte - eine Abänderung oder Aufhebung eines Bescheides nach § 68 Abs. 2 AVG nicht zurück, sondern ex nunc wirke. Die Beschwerdeführerin habe sich daher mit Wirksamkeit vom 1. September 2000 jedenfalls im Ruhestand befunden. Ergänzend werde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keinen "Alternativantrag" betreffend ihre Versetzung in den Ruhestand gestellt habe. Ein weiter gehendes Ermittlungsverfahren sei von der belangten Behörde auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes nicht durchzuführen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht darauf, dass nicht ohne Vorliegen der verfahrensgesetzlich dafür vorgesehenen Voraussetzungen in ihr gegenüber ergangene rechtskräftige Bescheide betreffend die Ruhestandsversetzung eingegriffen und damit ihre sich aus dem BDG 1979 (insbesondere § 14 leg. cit.) und dem Pensionsgesetz 1965 (insbesondere §§ 3 ff leg. cit.) ergebende Rechtsstellung auch mit Auswirkung auf die Höhe des Ruhebezuges eingegriffen werde, verletzt. Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sieht sie darin, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach ihr der Bescheid vom 21. August 2000 über ihre Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 nie zugestellt worden wäre, "eine glatte Falschbehauptung" sei. Die Beschwerdeführerin haben diesen Bescheid jedenfalls im Jahr 2000 (höchstwahrscheinlich im September dieses Jahres) per Post erhalten, wodurch seine Zustellung bewirkt worden und seine rechtliche Existenz eingetreten sei. Wäre ihr zu diesem Faktum Parteigehör gewährt worden, hätte sie die Zustellung dieses Bescheides unschwer durch Vorlage einer Kopie oder des Originals nachweisen können und nachgewiesen. Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt sie zusammengefasst vor, der zeitlich später gestellte Antrag (auf Versetzung in den Ruhestand) habe Vorrang, weshalb ihr Antrag vom 17. April 2000 als primär maßgeblich zu werten gewesen sei. Zwar sei durch den Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz über die Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand die Pensionierung auf der Grundlage des § 207n BDG 1979 realisiert worden, dieser Bescheid sei jedoch sodann durch den Bescheid der belangten Behörde vom 21. August 2000 beseitigt worden. Gehe man von dieser Auffassung aus, habe sich der Aufhebungsbescheid (der Dienstbehörde erster Instanz vom 21. September 2000) als überflüssig dargestellt. Zwar stelle sich seine Aufhebung durch den angefochtenen Bescheid als rechtsfolgenlos dar, jedoch sehe sich die Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen zur Beschwerdeerhebung genötigt: Im Hinblick auf die Begründung des angefochtenen Bescheides bestehe kein Zweifel daran, dass er darauf abziele, durch die Beseitigung des Aufhebungsbescheides der Dienstbehörde erster Instanz deren Ruhestandsversetzungsbescheid vom 2. August 2000 wieder in Wirksamkeit zu setzen. Hiezu sei die Behauptung wesentlich, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 21. August 2000 der Beschwerdeführerin nicht zugestellt worden wäre. Der Begründung des angefochtenen Bescheides sei nicht zu entnehmen, weshalb sich die belangte Behörde zu ihrer Entscheidung als berechtigt ansehe. Die belangte Behörde stütze sich auf § 13 Abs. 1 DVG. Sie behaupte jedoch nicht einmal, dass das qualifizierte Erfordernis erfüllt wäre, der Aufhebungsbescheid (der Dienstbehörde erster Instanz) verstoße gegen zwingende Bestimmungen und die Beschwerdeführerin hätte darüber Bescheid wissen müssen. Dies sei auch keineswegs der Fall. Die im § 13 Abs. 1 DVG genannten zwingenden gesetzlichen Vorschriften seien nur materiell-rechtlicher Natur. Auch habe die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheides (der Dienstbehörde erster Instanz) nicht erkennen können und müssen.
Damit zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
§ 14 Abs. 1 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), Abs. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 820/1995, lauten:
"§ 14. (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
...
(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im Stande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann."
Im Zeitpunkt der Antragstellung vom 15. Februar 2000 stand § 207n BDG 1979 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 138/1997 in Geltung; diese Bestimmung hatte auszugsweise folgenden Wortlaut:
"§ 207n. (1) Der Lehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des 31. August des Schuljahres, in dem er das 55. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn
1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und
2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des 31. August jenes Schuljahres wirksam, das der Lehrer bestimmt.
(3) ...
(4) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Lehrer spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Wirksamkeitstermin zurückgezogen werden. In diesem Fall hat die Dienstbehörde einen allenfalls bereits erlassenen Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand aufzuheben."
Diese Bestimmung wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 86/2001 mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2000 geändert.
Nach § 1 Abs. 1 Z. 33 lit. f DVV 1981 war bei Lehrern für die Feststellung und Verfügung der Versetzung in den Ruhestand, wenn wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und kein wichtiger dienstlicher Grund entgegenstand, die nachgeordnete Dienstbehörde zuständig. Nach § 2 Z. 8 lit. a DVV 1981 sind im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Landsschulräte nachgeordnete Dienstbehörden.
Die belangte Behörde gründete die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Aufhebung des Bescheides der Dienstbehörde erster Instanz ausdrücklich auf § 13 Abs. 1 DVG, wonach in Dienstrechtsangelegenheiten eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig ist, wenn die Partei wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.
Die belangte Behörde ging nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin von einem Verstoß gegen zwingende gesetzliche Vorschriften wusste.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beziehen sich die Worte "oder wissen musste" im § 13 Abs. 1 DVG nicht darauf, ob dem Bediensteten die Kenntnis der Rechtsvorschriften zugemutet werden kann, sondern darauf, ob der Betroffene - die Kenntnis der Rechtsvorschriften vorausgesetzt - aus dem Bescheidinhalt bei entsprechender Sorgfalt erkennen konnte und daher wissen musste, dass der Bescheid zwingenden Rechtsvorschriften widerspricht. Der Betroffene muss danach um die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen, wenn sie sich nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1990, Zl. 89/12/0020, mwN).
In der Begründung des angefochtenen Bescheides ist - entgegen dem Gebot des § 60 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG - nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin nach Auffassung der belangten Behörde wissen musste, der (der Aufhebung anheim gefallene) Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz verstoße gegen zwingende gesetzliche Vorschriften.
Auch wenn die belangte Behörde die Meinung vertrat, dass der Bescheid vom 21. August 2000 (betreffend die Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979) nicht zugestellt worden sei, so konnte sie deshalb nicht davon ausgehen, dass es für die Beschwerdeführerin im besagten Sinn "offenkundig" gewesen sei, die Aufhebung des Bescheides vom 2. August 2000 (betreffend die Versetzung in den Ruhestand nach § 207n BDG 1979) wäre rechtswidrig, weil die Beschwerdeführerin jedenfalls der Ansicht sein durfte, dass durch die Aufhebung des Bescheides vom 2. August 2000 ein Behördenfehler, nämlich die Entscheidung über den Antrag nach § 207n BDG 1979 vor einer solchen über den gleichzeitig anhängigen und für die Beschwerdeführerin günstigeren Antrag nach § 14 BDG 1979, durch Aufhebung eine verfahrensrechtlich belasteten Bescheides beseitigt werden sollte (vgl. zum Fall eines Eventualbegehrens auf Versetzung in den Ruhestand nach § 207n BDG 1979 das hg. Erkenntnis vom 13. März 2002, Zl. 2001/12/0041); auch die Auffassung, der Beschwerdeführerin sei bei einer solchen Konstellation aus dem Bescheid vom 2. August 2000 noch kein Recht im Verständnis des § 68 Abs. 2 AVG erwachsen, erscheint immerhin denkmöglich. Gleiches gälte für den Fall, dass der Bescheid vom 21. August 2000 tatsächlich vor dem Bescheid vom 21. September 2000 (Aufhebungsbescheid der Dienstbehörde erster Instanz) zugestellt wurde. Unter der Annahme einer Zustellung des Bescheides vom 21. August 2000 erst nach dem Aufhebungsbescheid der Dienstbehörde erster Instanz (nach § 68 Abs. 2 AVG) wäre die Beschwerdeführerin bis zur Zustellung des Bescheides vom 21. August 2000 schließlich einzig auf Grund des Bescheides der Dienstbehörde erster Instanz vom 2. August 2000 in den Ruhestand versetzt gewesen, sodass sich die Beschwerdeführerin durch den aufhebenden Bescheid erster Instanz zwar ex nunc wiederum vorübergehend im Aktivstand befunden hätte, ohne dass sie jedoch um eine Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheides der Dienstbehörde erster Instanz im eingangs dargelegten Sinn wissen musste.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001. Die im Betrag von S 2.500,-- entrichtete Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war im Betrag von EUR 181,68 zuzusprechen.
Wien, am 19. Februar 2003
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