Normen
AEZG 1991 §8 Z1;
AEZG 1991 §8 Z2;
AEZG 1991 §8 Z3;
AuslEG 1965 §3 Abs5;
AEZG 1991 §8 Z1;
AEZG 1991 §8 Z2;
AEZG 1991 §8 Z3;
AuslEG 1965 §3 Abs5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer wurde, wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt, im Rahmen der "Rotation SEPTEMBER 1996" auf Grund freiwilliger Meldung zur Hilfeleistung in das Ausland zum Auslandseinsatzpräsenzdienst einberufen, und zwar mit Wirkung ab 2. September 1996. Der Beschwerdeführer versah darauf Dienst beim österreichischen UN-Bataillon AUSCON/UNFICYP. Laut Bataillonskommandotagesbefehl Nr. 4/97 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 17. März 1997 als Kommandant des so genannten Hauptquartier-Elements (HQ-Elements) eingeteilt und gemäß § 14 Abs. 1 HDG einem Einheitskommandanten gleich gestellt. Überdies wurde der Beschwerdeführer gemäß § 7 Wehrgesetz 1990 für die Dauer seiner Verwendung als Force Engineer (Pionieroffizier/Hauptquartier) bei AUSCON/UNFICYP mit Wirksamkeit vom 17. März 1997 der höhere Dienstgrad "Major" zuerkannt.
Bereits mit Schreiben vom 22. Mai 1997 ersuchte der Beschwerdeführer um Zuerkennung der Funktionszulage für Einheitskommandanten, rückwirkend mit 17. März 1997. Mit Schreiben vom 16. Juni 1997 ersuchte er neuerlich um bescheidmäßige Erledigung dieses Antrags, lautend auf Zuerkennung der Funktionszulage für Einheitskommandanten. Mit Schreiben vom 24. April 1998 ersuchte er abermals um Zuerkennung der genannten Zulage.
Mit Bescheid vom 20. Jänner 1999 wies der Bundesminister für Landesverteidigung den Antrag vom 24. April 1998 auf rückwirkende Zuerkennung einer Funktionszulage gemäß § 8 des Auslandseinsatzzulagengesetzes ab dem 17. März 1997 für die Tätigkeit als Kommandant des HQ-Elements bei AUSCON/UNFICYP ab.
In der Begründung führte der Bundesminister für Landesverteidigung zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt zunächst Folgendes aus (Name des Beschwerdeführers im Folgenden anonymisiert):
"Von den auf Zypern stationierten 244 österreichischen Soldaten versehen 218 ihren Dienst in einem Bataillon (UNAHSB - United Nations Austrian/Hungarian/Slovenian Bataillon), wobei das Bataillonskommando (BKdo) und die Stabskompanie (StbKp) in FAMAGUSTA, im Camp Duke Leopold, stationiert sind, die 2. Kompanie (2. Kp) ist in der Pufferzone im Raum südlich und südwestlich von FAMAGUSTA auf mehreren Observation Points (OPs) disloziert.
26 österreichische Soldaten versehen ihren Dienst im Rahmen des Hauptquartiers (HQ) der UN - Force (Kdo UN) mit dem Dienst NICOSIA im Blue Beret Camp.
Neben dem Vorgesetzten der entsendeten Einheit, welcher nicht in die Bataillonsorganisation eingebunden ist, bilden 25 im Hauptquartier der UN in NICOSIA verwendete Soldaten das sogenannte HQ-Element.
Die Soldaten des österreichischen HQ-Elements unterstehen organisatorisch dem BKdo in FAMAGUSTA, aufgrund der großen Entfernung zwischen FAMAGUSTA und NICOSIA, ca. 65 Straßenkilometer (41 engl. Meilen) wird für die Soldaten des HQ-Elements ein eigener HQ-Elements-Kommandant (HQ-ElementsKdt) eingeteilt. Die Funktion dieses Kdt wird durch einen Offizier des HQ-Elements neben seiner Hauptaufgabe wahrgenommen.
Mit Bataillonstagesbefehl Nr 4/97 wurde mit Wirksamkeit vom 17. März 1997 Mjr (temp.) S(...) neben seiner Funktion als Force Engineer (entspricht einem Pionieroffizier auf Brigadeebene im Inland) auch als Kdt des HQ-Elements eingeteilt und gemäß § 14 Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994) einem Einheitskommandanten (EKdt) gleichgestellt."
Weiters führte der Bundesminister für Landesverteidigung Folgendes aus:
"Die österreichischen Kompaniekommandanten des österreichisch/ungarisch/slowenischen Bataillons auf Zypern haben im Ausland die nachstehend bezeichneten Aufgaben im Rahmen ihrer Kommandantenfunktion wahrzunehmen:
Der Kdt der Stabskompanie (StbKp) nimmt alle Aufgaben des oben beschriebenen KpKdt im Inland in ihrem gesamten Umfang mit Ausnahme ausschließlich inlandsspezifischer Angelegenheiten nach Maßgabe nachstehender Besonderheiten wahr:
- die Planung der Ausbildung erfolgt gemäß dem Einsatzkalender
- die Kompanieübungen finden in Form von Alarmübungen statt,
- die Kaderfortbildung erfolgt gemäß dem Einsatzkalender,
- es erfolgen Hilfeleistungen und fachliche Beratung von Antragstellern bei dauernden und vorübergehenden Reisebewegungen aus dem von Griechisch-Zyprioten bewohnten Landesteil KARPAS,
- es werden Leistungsbeurteilungen-UN erstellt,
- im Einsatz gibt es keinen Zeitausgleich,
- der gesamte Bereich der Mobilmachung hat im Auslandseinsatz keine Bedeutung,
- es werden für Angehörige der MILIZ Kursanträge auf Zypern erstellt und nach Österreich geschickt, um den Milizangehörigen den Kursbesuch in Österreich unmittelbar im Anschluß an die Auslandsverwendung zu ermöglichen,
- die StbKp unterstützt das HQ-Element bei allen wirtschafts- und versorgungstechnischen Angelegenheiten,
- die Einsatzaufgaben gemäß § 2 lit. a bis c WG 1990 kommen nicht in Betracht, es handelt sich um einen Einsatz gemäß § 2 lit. d WG 1990.
Über die für den KpKdt Inland genannten Aufgaben hinaus werden durch den Kdt StbKp bei UNAHSB weiters wahrgenommen:
- das Halten der Verbindung mit den ortsansässigen Behördenvertretern,
- die Unterstützung des HQ-Elements bei der Rotation (Bekleidung, Bewaffnung, Ausrüstung, Personal-Angelegenheiten),
- die Auszahlung des Vorschusses auf die Auslandszulage,
- die Durchführung von dienstlichen social events (dienstliche gesellschaftliche Veranstaltungen),
- die Verantwortlichkeit für 4 local worker (ortsansässige Arbeitskräfte) im CDL, welche als Reinigungskräfte verwendet werden,
- der Kdt der StbKp ist Camp-Commander und verantwortlich für die Erhaltung, Pflege und Instandsetzung des Camp Duke Leopold (CDL),
- die Erhaltung, Pflege, Instandsetzung, Vergabe und Abrechnung der Gästehäuser des CDL,
- der Kdt StbKp ist Brandschutzbeauftragter
- der Kdt StbKp ist verantwortlich für die Hygiene in den Unterkünften, den Sanitärbereichen und im Hinblick auf die Tierhaltung.
Die StbKp ist organisatorisch dem Kdo UNAHSB unterstellt. Die Struktur der StbKp entspricht der vergleichbaren Kompaniestruktur in der Heimat. Es bestehen eine Versorgungsgruppe, eine Sanitätsstaffel, ein Pionierzug, ein Wirtschaftszug, ein Instandsetzungszug, ein Fernmeldezug, ein Stabszug, eine Wachgruppe und, über die Heimatgliederung hinaus, ein Betreuungszug. Die Kompanie umfaßt 131 Mann, mit den im Camp Duke Leopold tätigen Ungarn 136 Mann. Dem Kdt der StbKp unterstehen alle Unteroffiziere, Chargen und Rekruten der StbKp, die in der StbKp verwalteten Stabsoffiziere unterstehen dem BKdt.
Der Kdt der 2. Kp nimmt alle Aufgaben des oben beschriebenen KpKdt im Inland in ihrem gesamten Umfang mit Ausnahme ausschließlich inlandsspezifischer Angelegenheiten nach der Maßgabe wahr, daß über die genannten Aufgaben hinaus durch den Kdt. 2. Kp weiters nachstehende Aufgaben zu besorgen sind:
- die Verbindung mit den ortsansässigen Behördenvertretern zu halten,
- die Verbindung mit den Konfliktparteien zu halten,
- die Zusammenarbeit mit der IRCIVPOL (irische Polizei in der Pufferzone),
- alle weiteren Aufgaben, welche sich aus der konkreten Bewachung der cease fire line (Waffenstillstandslinie) ergeben (insbesondere operationelle Aufgaben),
- die Verteidigung des Camps.
Die 2. Kp ist organisatorisch dem Kdo UNAHSB unterstellt. Die Struktur der 2. Kp entspricht der vergleichbaren Kompaniestruktur in der Heimat. Es bestehen eine Kommandogruppe, eine Versorgungsgruppe und 3 Züge. Die Kompanie umfaßt 111 Mann, 23 Kompanieangehörige sind Slovenen.
Mjr S(...) versieht seinen Dienst im HQ im Blue Beret Camp in NICOSIA und ist seit 17. März 1997 auf dem Arbeitsplatz des FORCE ENGINEER (entspricht einem Pionieroffizier auf Brigadeebene im Inland) eingeteilt. Neben dieser Tätigkeit nimmt Mjr S(...) seit 17. März 1997 auch die Aufgabe eines Kdt des HQ-Elements wahr. Mjr S(...) ist zum AUSCON/UNFICYP im Rahmen eines Präsenzdienstes nach dem Auslandseinsatzgesetz (AuslEG), BGBl. Nr. 233/1965, entsendet.
Im Hinblick auf die Aufgabe FORCE ENGINEER ist Mjr S(...) als Fachoffizier in die Befehlsstruktur UN eingebunden.
In seiner Funktion als Force Engineer sind Mjr S(...) nachstehende Aufgaben übertragen:
- Die Führung und Verwaltung des Force Engineers Offices, dies beinhaltet die Führung und Überwachung des eingeteilten Personals.
- Die Erteilung von spezifischen Arbeitsaufträgen für einzelne Projekte, dies sind unter anderem Umbau des Camps PYLA, grundlegende Neuausstattung und teilweise Neuerrichtung (Auftragsvolumen: 77.500 Pounds CYP - ca. S 1.860.000).
- Die Verhandlungen mit 7 griechisch-zypriotischen Behörden betreffend die notwendigen Arbeiten in UNFICYP inklusive aller Koordinierungstätigkeiten (zB Baumschnitt im Blue Beret Camp).
- Die Wahrnehmung der Gesamtverantwortlichkeit als Projekt-Manager für Projekte, die von der UN oder von der zypriotischen Regierung finanziert werden (Projekt-Manager), ZB: kürzlich fertiggestelltes zentrales Lebensmittelvorratslager für UNFICYP, im HQ-UNFICYP (Auftragsvolumen US-$ 180.000,--).
- Die Verhandlung Koordinierung und Beaufsichtigung von örtlichen UN-Vertragspartnern,
- Die Ausarbeitung von
Projektspezifikationen/Baubeschreibungen, inklusive der Überwachung von deren Einhaltung,
- Die Prüfung, Genehmigung und Beschaffung von Materialien, welche durch die Sektoren angeschafft werden - im Zuge von direkten Verhandlungen mit dem verantwortlichen Vertreter der zypriotischen Regierung,
- Die Koordinierung des gesamten Engineering Support für
UNFICYP,
- Die Erstellung des gesamte Engineering Budgets für UNFICYP, als Grundlage zur Anforderung der entsprechenden Finanzmittel durch die Force bei der zypriotischen Regierung bzw. für UNfinanzierte Projekte in New York,
- Vorausschauende Erarbeitung von Vorschlägen zur Vermeidung von Versorgungsengpässen auf Force Engineer Level.
Mjr S(...) ist in seiner Funktion als FORCE ENGINEER der Engineering Advisor (Ratgeber in Pionierangelegenheiten) des Force Commanders UNFICYP.
In seiner zusätzlichen Funktion als Kdt des HQ-Elements sind Mjr S(...) nachstehende Aufgaben übertragen:
- Die Wahrnehmung der Disziplinarbefugnis als Disziplinarbehörde I. Instanz (EinheitsKdt), dies beinhaltet die Bearbeitung von Angelegenheiten des Disziplinar- und Beschwerdewesens, Vorbereitung von Disziplinar- und Strafanzeigen, sowie das Führen des Führungsbuches und der Disziplinarmappe. Es wurden seit April 1997 8 bis 9 Disziplinarverfahren durchgeführt, von welchen ca. die Hälfte mit Einstellung endete und eine Strafanzeige vorbereitet (Verdacht auf Körperverletzung):
- Die Abhaltung von regelmäßigen Besprechungen mit den Kdten der Militärpolizei und der Force Reserve,
- Die Abhaltung von Besprechungen und regelmäßigen Belehrungen mit dem HQ-Element,
- Die Umsetzung der Befehle des Bataillons durch Erstellung von Elementsbefehlen.
- Das Verfassen von Meldungen an das Bataillon,
- Die Umsetzung der Inhalte von Verlautbarungsblättern und sonstigen Anweisungen und Richtlinien,
- Die nachweislichen Belehrungen über die Inhalte des Einsatzkalenders und SOP (Standing Operating Procedures),
- Die Hilfeleistung an die Elementsangehörigen im Umgang mit cypriotischen Behörden,
- Die Prüfung, Bearbeitung und Weiterleitung von Anbringen aller Art,
- Die Organisation von Schießvorhaben.
- Die Repräsentation des österreichischen HQ UNFICYP
Darüber hinaus werden von Mjr S(...) im Dienstbetrieb als Kdt des HQ-Elements nachstehende Aufgaben wahrgenommen:
- das Abhalten von Rapporten,
- das Bearbeiten von 'Besonderen Vorfällen',
- die teilweise Wahrnehmung der Maßnahmen bei Erkrankung, Verletzung oder Tod eines Soldaten,
- die Durchführung von Leistungsbeurteilungen-UN und Dienstbeschreibungen, Führen von Mitarbeitergesprächen,
- die Gewährung von Urlaub oder Dienstfreistellungen,
- die Anwendung von Gesetzen und VO (HDG, WG, MilStG, ADV, HGG, usw.),
- das Erstellen und Evidenthalten entsprechender Personalübersichten als Planungsgrundlage,
- die laufende Überprüfung der Führungsunterlagen auf Aktualität, deren zeitgerechte Nachbeschaffung bzw. Ergänzung,
- die Erstellung von einschlägigen Erfahrungsberichten (bis dato nicht wahrgenommen),
- die Einhaltung der Grundsätze des Führungsverhaltens im Einsatz und im täglichen Dienstbetrieb,
- die Auswertung, Verteilung von Fachliteratur und Hilfsmitteln, laufende Überprüfung und Information über die Vorschriftenlage,
- die teilweise Durchführung von Sicherheitskontrollen,
- die laufende Kontrolle der Einhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsbestimmungen und der geltenden Unfallverhütungsvorschriften sowie Setzen geeigneter Maßnahmen (Belehrungen, Informationen),
- die Verantwortung für Pflege, Wartung und Instandsetzung der Ausrüstung und Ausstattung,
- die Sicherstellung der vorschriftsmäßigen Lagerung von Waffen und Munition,
- die Erhaltung der persönlichen Fitneß und körperlichen Leistungsfähigkeit,
- das Führen und Bearbeiten der VSa-Unterlagen,
- das Überprüfen der Einhaltung der Bestimmungen der Verschlußsachenvorschrift,
- die Durchführung von Ausrüstungsappellen.
Durch Mjr S(...) als Kdt HQ-Element sind im Vergleich zu den beiden anderen im Rahmen von AUSCON/UNFICYP verwendeten österreichischen Kompaniekommandaten nicht wahrzunehmen:
a, alle Aufgaben eines KpKdt in der Ausbildung, dies sind insbesondere:
- die Planung und Ausbildung gemäß Einsatzkalender,
- die Erstellung der Ausbildungsdienstpläne,
- die ständige Überprüfung des Ausbildungsstandes,
- die Wahrnehmung der Dienstaufsichtspflicht,
- die Koordinierung der Körper- und Sportausbildung aller Soldaten, Regelung der Beschickung von Wettkämpfen und deren Vorbereitung, Mitwirkung bei der Organisation und Durchführung von sportlichen Veranstaltungen,
- die Kontrolle der Ausbildungstätigkeit der Einheit in Hinsicht auf Einhaltung der Grundsätze der Ausbildungsmethodik und Didaktik
- die Führung der Kompanie als taktischer Kdt bei Übungen,
- die Planung und Durchführung von Hilfeleistungen und fachliche Beratung der Antragsteller.
b, nachstehende Aufgaben eines KpKdt im Dienstbetrieb:
- die konkrete Einsatzplanung (im Rahmen des Auslandseinsatzes) im Einvernehmen mit den zuständigen Stabsoffizieren,
- die Bearbeitung der Unterlagen zur Einsatzvorbereitung
- die laufende Überprüfung der Vorbereitung und der Maßnahmen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft
- die vorausschauende Planung der Sicherstellung der Auftragserfüllung durch Angehörige der Kp, Kursplanung für die Beschickung von Kursen im Inland,
- die Durchführung von vorgeschriebenen Kfz-Appellen
- die Überprüfung der Vollzähligkeit und Einsatzbereitschaft des Gerätes durch Inventuren,
- die vorausschauende Erarbeitung von Vorschlägen zur Vermeidung von Versorgungsengpässen,
- die Sicherstellung der vorschriftsmäßigen Lagerung von Betriebsmitteln
- die Überwachung der Lagerung, Behandlung und Wartung des Gerätes und der Güter,
- die ständige persönliche Weiterbildung und Evidenthaltung des Basismaterials zur Sicherstellung eines fachübergreifenden Wissens über das moderne Gefechtsbild und den Kampf mit den verbundenen Waffen,
- die Anwendung der Einsatzgrundsätze für die Einheit in verschiedenen Einsatz- und Aktionsarten
- die Bearbeitung aller Angelegenheiten der militärischen Sicherheit, des Truppen-, Objekt- und Geheimschutzes sowie vorausschauende Wahrnehmung aller erforderlichen personellen und materiellen Absicherungen,
- die Durchführung von Spürmaßnahmen mit vorhandenem Spürpersonal im Bedarfsfall
- die Veranlassung und Überprüfung von Energiesparmaßnahmen
- das Unterstützen von und die Verbindungsaufnahme mit Organen der öffentlichen Sicherheit vor allem bei Tatbestandsaufnahmen,
- die laufende Kontrolle der richtigen Führung des Kfz-Papiere und Unterlagen.
c, Es werden keine auslandseinsatzspezifischen taktischoperationellen Aufgaben wahrgenommen.
Das HQ-Element ist organisatorisch dem Kdo UNAHSB unterstellt. Das HQ-Element weist keine Gliederung im Sinne einer Kompaniestruktur in der Heimat auf, es gibt keinen Fachstab. Das HQ-Element umfaßt 26 Soldaten, von diesen sind 24 dem Kdt des HQ-Elements unterstellt. Bis auf 3 Soldaten unterstehen die österreichischen Soldaten im HQ während der Kerndienstzeit einem internationalen Fachvorgesetzten in der Organisation des HQ."
In rechtlicher Hinsicht führte der Bundesminister für Landesverteidigung aus, gemäß § 1 des Auslandseinsatzgesetzes (AuslEG) sei die Dienstleistung von Wehrpflichtigen als Angehörige des Bundesheeres in einer Einheit, die nach § 1 Z. 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG) auf Grund freiwilliger Meldungen gebildet wird, sofern die Wehrpflichtigen nicht als Angehörige des Bundesheeres in einem Dienstverhältnis stehen, außerordentlicher Präsenzdienst nach § 27 Abs. 3 Z. 7 des Wehrgesetzes 1978. Gemäß § 3 Abs. 2 AuslEG gebühre Wehrpflichtigen, die einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 des zitierten Gesetzes leisten, für die Dauer dieses Präsenzdienstes eine Geldleistung, die aus dem Grundbetrag und der Auslandseinsatzzulage gebildet werde. Gemäß § 3 Abs. 4 AuslEG sei die Auslandseinsatzzulage für Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinn des § 1 AuslEG leisten, unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden, BGBl. Nr. 375/1972, zu bemessen. Der Beschwerdeführer sei mit Wirkung vom 17. September 1996 im Rahmen eines außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinn des § 1 AuslEG, sohin zu einem Präsenzdienst nach dem Auslandseinsatzgesetz, zu AUSCON/UNFICYP entsendet worden. Auf Grund der im § 3 Abs. 4 AuslEG enthaltenen Gesetzesverweisung bemesse sich die Auslandseinsatzzulage für den Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des Auslandseinsatzzulagengesetzes (AEZG). Gemäß § 8 Z. 3 AEZG betrage der Funktionszuschlag für eine dauernde Tätigkeit als Kompaniekommandant, sofern nicht eine Funktion gemäß Z. 1 oder Z. 2 ausgeübt werde, eine Werteinheit. § 8 Z. 1 AEZG regele den Funktionszuschlag für den Vorgesetzten und/oder Kommandanten der Auslandseinheit, § 8 Z. 2 AEZG für den stellvertretenden Kommandanten der Auslandseinheit. Gemäß der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung solle nicht jede im Rahmen einer Einheit in Betracht kommende Kommandantenfunktion oder andere Funktion mit einem Funktionszuschlag abgegolten werden. Das Gesetz zähle in § 8 AEZG die in Betracht kommenden anspruchsbegründenden Kommandantentätigkeiten und andere Funktionen taxativ auf. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe, seien mit der Wahrnehmung der Funktion eines Kompaniekommandanten typischerweise bestimmte Aufgaben und Befugnisse untrennbar verbunden und machten in ihrer Gesamtheit das Wesen einer solchen Funktion unabhängig davon aus, ob diese Funktion im Inland oder im Ausland ausgeübt werde. Auf Grund dieser Aufgaben und Befugnisse ergebe sich ein für die Funktion des Kompaniekommandanten im Sinne des § 8 AEZG charakteristisches Profil. Es sei festzuhalten, dass mit der Funktion eines Kompaniekommandanten neben der Disziplinargewalt jedenfalls die Ausbildungsbefugnisse, die Befugnisse im Dienstbetrieb und die besondere Befugnisse im Hinblick auf das Führen der Einheit im Einsatz verbunden seien. Vergleiche man die vom Beschwerdeführer innegehabte Funktion eines Kommandanten des HQ-Elements mit den im Sachverhalt festgestellten Aufgaben eines Kompaniekommandanten, so ergebe sich, dass die vom Beschwerdeführer ausgeübten Aufgaben funktionell nur einen Teil der typischerweise mit der Funktion eines Kompaniekommandanten verbundenen Aufgaben darstellten. Insbesondere würden vom Beschwerdeführer keine Aufgaben im Rahmen der Ausbildung der ihm unterstellten Soldaten wahrgenommen. Auch seien keine Aufgaben im Bereich der Führung einer Kompanie im Hinblick auf Einsatzaufgaben mit dem Schwerpunkt im Bereich operationeller Aufgaben wahrzunehmen. Die vom Beschwerdeführer ausgeübte Kommandantentätigkeit stelle bereits deshalb in funktioneller Hinsicht keine Kompaniekommandantentätigkeit dar. Weiters bedürfe der mit der Kommandantentätigkeit des Beschwerdeführers verbundene Aufgabenbereich im Unterschied zu den bestehenden Kompanien in keiner einer Kompanie vergleichbaren Organisationsstruktur. Im Hinblick auf die dienstliche Bedeutung und im Hinblick auf die mit ihr verbundene Verantwortung ergebe sich, dass die vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Kommandantenaufgaben schon allein auf Grund der wesentlich geringeren Art und Anzahl der wahrzunehmenden Aufgaben, nicht zuletzt auch auf Grund der geringen Anzahl an untergebenen Soldaten, aber insbesondere wegen des Fehlens der Aufgaben im Bereich der Ausbildung oder im Bereich der Führung im Auslandseinsatz und eines gegenüber Kompaniekommandaten geringeren Maßes an Aufgaben im Bereich des Dienstbetriebs an die für eine Zuerkennung einer Zulage gemäß § 8 Z. 3 AEZG geforderte Funktion "Kompaniekommandant" nicht heranreichten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde nach Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluss vom 8. Juni 1999, B 483/99-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Zuerkennung eines Funktionszuschlages zur Auslandseinsatzzulage gemäß § 8 Z. 3 AEZG verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des Auslandseinsatzgesetzes (AuslEG), BGBl. Nr. 233/1965, lauten in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 30/1998 (auszugsweise):
"§ 1. Die Dienstleistung von Wehrpflichtigen als Angehörige des Bundesheeres in einer Einheit, die nach § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, auf Grund freiwilliger Meldungen gebildet wird, ist - sofern die Wehrpflichtigen nicht als Angehörige des Bundesheeres in einem Dienstverhältnis stehen - außerordentlicher Präsenzdienst nach § 27 Abs. 3 Z 7 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150. Auf diese Wehrpflichtigen haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jene Rechtsvorschriften Anwendung zu finden, die für Wehrpflichtige gelten, die zu einem außerordentlichen Präsenzdienst nach § 27 Abs. 3 Z 1 des Wehrgesetzes 1978 herangezogen werden.
...
§ 3.
...
(2) Wehrpflichtigen, die einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinn des § 1 leisten, gebührt für die Dauer dieses Präsenzdienstes eine Geldleistung, die aus dem Grundbetrag (Abs. 3) und der Auslandseinsatzzulage (Abs. 4) gebildet wird. Für die Dauer der Inlandsaufenthalte von Beginn des genannten Präsenzdienstes bis zur Entsendung in das Ausland sowie ab der Rückkehr bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst gebührt ihnen diese Geldleistung nur im Ausmaß des Grundbetrages.
(3) Die Höhe des für einen Monat gebührenden Grundbetrages wird durch den Dienstgrad wie folgt bestimmt:
...
(4) Die Auslandseinsatzzulage für Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 leisten, ist unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden, BGBl. Nr. 375/1972, zu bemessen.
(5) Wehrpflichtigen, die während ihres außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des § 1 dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichten, die einer bestimmten Funktion zuzuordnen sind (z.B. als Militärärzte, Militärseelsorger u.dgl.), gebührt für die Dauer der Ausübung dieser Funktion an Stelle der durch ihren Dienstgrad bestimmten Geldleistung jene Geldleistung, die einem dieser Funktion zugeordneten Dienstgrad entspricht. Welcher Dienst hiebei einer bestimmten Funktion und welcher Dienstgrad der jeweiligen Funktion zuzuordnen sind, hat der Bundesminister für Landesverteidigung nach den militärischen Erfordernissen des jeweiligen Auslandseinsatzes durch Verordnung zu bestimmen.
...
(10) Werden Wehrpflichtige während ihres außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinn des § 1 in einer Funktion verwendet, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung das Führen eines höheren als jenes Dienstgrades erfordert, den sie unmittelbar vor dieser Verwendung geführt haben, so kann ihnen für die Dauer dieser Verwendung der erforderliche höhere Dienstgrad zuerkannt werden. Die Höhe der Geldleistung richtet sich nicht nach dem zuerkannten höheren Dienstgrad, sondern nach jenem Dienstgrad, der ihnen auf Grund ihrer wehrrechtlichen Stellung ohne Rücksicht auf die erwähnte Funktion gebührt; der Abs. 5 bleibt jedoch unberührt.
...
§ 6. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."
Frühere Fassungen des AuslEG, die im Beschwerdefall auf Grund der Zeitbezogenheit des geltend gemachten Anspruches von Bedeutung sind, enthalten gegenüber der wiedergegebenen Fassung keine wesentlichen Abweichungen.
1.2.1. Im Beschwerdefall ist weiters das Auslandseinsatzzulagengesetz (AEZG), BGBl. Nr. 365/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/1997, maßgeblich. Die einschlägigen Bestimmungen lauten (auszugsweise):
"Anspruch auf Auslandseinsatzulage
§ 1. (1) Bediensteten des Bundes gebührt für die Dauer ihrer Entsendung gemäß den §§ 1 und 1b des Bundes-Verfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, BGBl. I Nr. 38/1997, eine Auslandseinsatzzulage.
...
Bestandteile der Auslandseinsatzzulage
§ 2. (1) Die Auslandseinsatzzulage besteht aus einem Sockelbetrag und Zuschlägen.
...
Zuschläge
§ 4. (1) Die Zuschläge richten sich nach dem Ort und den Umständen des Auslandseinsatzes.
...
(3) Als Zuschläge kommen in Betracht
1. der Zonenzuschlag auf Grund der besonderen geographischen Lage des Einsatzortes,
2. der Klimazuschlag auf Grund außergewöhnlicher klimatischer oder besonderer Umweltverhältnisse, soweit diese nicht bereits mit dem Zonenzuschlag abgedeckt sind,
3. der Krisenzuschlag auf Grund der besonderen Umstände des Auslandseinsatzes,
4. der Funktionszuschlag bei Ausübung bestimmter Funktionen.
...
Funktionszuschlag
§ 8. Der Funktionszuschlag beträgt für eine dauernde Tätigkeit als
1. Vorgesetzter der Auslandseinheit und (oder) Kommandant der Auslandseinheit ................................................................. | 4 Werteinheiten, |
2. Stellvertreter der Auslandseinheit ...... | 2 Werteinheiten, |
3. Kompaniekommandant, sofern nicht eine Funktion gemäß Z. 1 oder Z. 2 ausgeübt wird ......................................... | 1 Werteinheit, |
4. dienstführender Unteroffizier ............. | 0,5 Werteinheiten, |
5. Arzt .................................................... | 3 Werteinheiten. |
...
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 14. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über die Gewährung von Auslandseinsatzuzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden, BGBl. Nr. 375/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 305/1975, außer Kraft."
1.2.2. Die Regierungsvorlage eines Auslandseinsatzzulagengesetzes, 131 BlgNR 18. GP, 5, führt zum AEZG (auszugsweise) Folgendes aus:
"Der Entwurf sieht daher ein Bemessungssystem vor, das bereits vor Anlaufen des Auslandseinsatzes, also in der Werbungs- und Rekrutierungsphase, genaue Aussagen über die Höhe der zu erwarteten (richtig: erwartenden) Auslandseinsatzzulage trifft. Ermöglicht wird dies durch einen Kriterienkatalog, in dem die Verwendungs(Entlohnungs)Gruppe des Bediensteten, die mit der Lage des Einsatzortes verbundenen Umstände und die vom Bediensteten dort ausgeübte Funktion Berücksichtigung finden."
2. Die Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.
2.1. Nach § 1 Abs. 1 AEZG gebührt für die Dauer der Entsendung den Bediensteten des Bundes eine Auslandseinsatzzulage.
2.2. Der Beschwerdeführer erfüllt aber nicht die Voraussetzungen nach § 8, insbesondere Z. 3, AEZG für einen Funktionszuschlag.
Wie § 8 Z. 1 und Z. 2 AEZG zeigen, ist ein Funktionszuschlag für eine dauernde Tätigkeit als Vorgesetzter einer Auslandseinheit und/oder Kommandant der Auslandseinheit sowie als Stellvertreter des Kommandanten der Auslandseinheit vorgesehen. Angeknüpft wird dabei ausschließlich an die Position als Vorgesetzter oder Kommandant bzw. Stellvertreter, nicht aber an die Leitung einer bestimmten militärischen Gliederungseinheit. Der Funktionszuschlag ist demnach für die Vorgesetzten oder Kommandanten bzw. Stellvertreter der Auslandseinheit unabhängig von der Gliederungseinheit vorgesehen.
Im § 8 Z. 3 AEZG ist hingegen der Funktionszuschlag nur für eine dauernde Tätigkeit als Kompaniekommandant, sofern nicht (ohnehin) eine Funktion gemäß Z. 1 oder Z. 2 ausgeübt wird, vorgesehen. Nur Kompaniekommandanten, nicht aber die Kommandanten anderer militärischer Untergliederungen haben demnach Anspruch auf einen Funktionszuschlag nach § 8 Z. 3 AEZG. Eine Gleichwertigkeitsklausel für die Ausübung von Funktionen, wie sie etwa in § 3 Abs. 5 AuslEG enthalten ist, enthält das AEZG nicht. Es ist daher - nicht zuletzt wegen der aus den Gesetzesmaterialien hervorleuchtenden Absicht, einen Kriterienkatalog zu schaffen, der die zustehenden Zulagen von Anfang an klar erkennen lässt - davon auszugehen, dass als "Kompaniekommandant" im Sinne des AEZG nur eine Person gemeint ist, der das Kommando über eine Kompanie - im Verständnis der für Auslandseinsätze typischen Heeresgliederung des österreichischen Bundesheeres - übertragen wurde. Dies ist aber beim Beschwerdeführer nicht der Fall.
Der Beschwerdeführer hat die Feststellungen der belangten Behörde über den Aufgabenbereich der beiden österreichischen Kompaniekommandanten des Bataillons auf Zypern nicht bestritten. Bei den von der belangten Behörde herangezogenen Kompanien handelt es sich um die Stabskompanie sowie die 2. Kompanie. Dass es sich dabei um willkürlich herausgegriffene militärische Einheiten handelte, die zur Beurteilung der Frage, ob das HQ-Element, dessen Kommandant der Beschwerdeführer ist, als Kompanie im Sinne des § 8 Z. 3 AEZG anzusehen ist, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht behauptet, dass der von der belangten Behörde umschriebene Aufgabenbereich (der nach den diesbezüglich unbestrittenen Bescheidfeststellungen diverse Aufgaben eines Kompaniekommandanten nicht umfasst), insbesondere aber auch die Angaben über die Truppenstärke dieser beiden Kompanien, für Auslandseinsätze, wie sie dem Gesetzgeber des AEZG bei der rechtspolitischen Entscheidung, welchen Kommandanten ein Funktionszuschlag gebühren sollte, vor Augen stehen mussten, untypisch wäre. Bei vergleichender Heranziehung der beiden erwähnten, jedenfalls nicht untypischen Kompanien des österreichischen Kontingents in Zypern kann schon auf Grund der geringen Truppenstärke des HQ-Elements, aber auch auf Grund seiner fehlenden kompanietypischen Untergliederung in Züge nicht als Kompanie im Sinne des AEZG und der Beschwerdeführer folglich auch nicht als Kompaniekommandant im Sinne des § 8 Z. 3 AEZG angesehen werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das HQ-Element unmittelbar dem Bataillonskommandanten unterstellt ist und der Beschwerdeführer den Rang eines Majors genießt.
2.3. Im Ergebnis kann es demnach nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzung nach § 8 Z. 3 AEZG, nämlich die dauernde Funktion eines Kompaniekommandanten, verneint hat.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
4. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 14. September 2004
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