VwGH 2001/11/0222

VwGH2001/11/022214.9.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Pallitsch, Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. Hermann Heller, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marokkanergasse 21/11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 20. Jänner 1999, Zl. 419.065/0007-2.1/98, betreffend Funktionszulage nach dem Auslandseinsatzzulagengesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AEZG 1991 §8 Z1;
AEZG 1991 §8 Z2;
AEZG 1991 §8 Z3;
AuslEG 1965 §3 Abs5;
AEZG 1991 §8 Z1;
AEZG 1991 §8 Z2;
AEZG 1991 §8 Z3;
AuslEG 1965 §3 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde, wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt, im Rahmen der "Rotation SEPTEMBER 1996" auf Grund freiwilliger Meldung zur Hilfeleistung in das Ausland zum Auslandseinsatzpräsenzdienst einberufen, und zwar mit Wirkung ab 2. September 1996. Der Beschwerdeführer versah darauf Dienst beim österreichischen UN-Bataillon AUSCON/UNFICYP. Laut Bataillonskommandotagesbefehl Nr. 4/97 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 17. März 1997 als Kommandant des so genannten Hauptquartier-Elements (HQ-Elements) eingeteilt und gemäß § 14 Abs. 1 HDG einem Einheitskommandanten gleich gestellt. Überdies wurde der Beschwerdeführer gemäß § 7 Wehrgesetz 1990 für die Dauer seiner Verwendung als Force Engineer (Pionieroffizier/Hauptquartier) bei AUSCON/UNFICYP mit Wirksamkeit vom 17. März 1997 der höhere Dienstgrad "Major" zuerkannt.

Bereits mit Schreiben vom 22. Mai 1997 ersuchte der Beschwerdeführer um Zuerkennung der Funktionszulage für Einheitskommandanten, rückwirkend mit 17. März 1997. Mit Schreiben vom 16. Juni 1997 ersuchte er neuerlich um bescheidmäßige Erledigung dieses Antrags, lautend auf Zuerkennung der Funktionszulage für Einheitskommandanten. Mit Schreiben vom 24. April 1998 ersuchte er abermals um Zuerkennung der genannten Zulage.

Mit Bescheid vom 20. Jänner 1999 wies der Bundesminister für Landesverteidigung den Antrag vom 24. April 1998 auf rückwirkende Zuerkennung einer Funktionszulage gemäß § 8 des Auslandseinsatzzulagengesetzes ab dem 17. März 1997 für die Tätigkeit als Kommandant des HQ-Elements bei AUSCON/UNFICYP ab.

In der Begründung führte der Bundesminister für Landesverteidigung zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt zunächst Folgendes aus (Name des Beschwerdeführers im Folgenden anonymisiert):

"Von den auf Zypern stationierten 244 österreichischen Soldaten versehen 218 ihren Dienst in einem Bataillon (UNAHSB - United Nations Austrian/Hungarian/Slovenian Bataillon), wobei das Bataillonskommando (BKdo) und die Stabskompanie (StbKp) in FAMAGUSTA, im Camp Duke Leopold, stationiert sind, die 2. Kompanie (2. Kp) ist in der Pufferzone im Raum südlich und südwestlich von FAMAGUSTA auf mehreren Observation Points (OPs) disloziert.

26 österreichische Soldaten versehen ihren Dienst im Rahmen des Hauptquartiers (HQ) der UN - Force (Kdo UN) mit dem Dienst NICOSIA im Blue Beret Camp.

Neben dem Vorgesetzten der entsendeten Einheit, welcher nicht in die Bataillonsorganisation eingebunden ist, bilden 25 im Hauptquartier der UN in NICOSIA verwendete Soldaten das sogenannte HQ-Element.

Die Soldaten des österreichischen HQ-Elements unterstehen organisatorisch dem BKdo in FAMAGUSTA, aufgrund der großen Entfernung zwischen FAMAGUSTA und NICOSIA, ca. 65 Straßenkilometer (41 engl. Meilen) wird für die Soldaten des HQ-Elements ein eigener HQ-Elements-Kommandant (HQ-ElementsKdt) eingeteilt. Die Funktion dieses Kdt wird durch einen Offizier des HQ-Elements neben seiner Hauptaufgabe wahrgenommen.

Mit Bataillonstagesbefehl Nr 4/97 wurde mit Wirksamkeit vom 17. März 1997 Mjr (temp.) S(...) neben seiner Funktion als Force Engineer (entspricht einem Pionieroffizier auf Brigadeebene im Inland) auch als Kdt des HQ-Elements eingeteilt und gemäß § 14 Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994) einem Einheitskommandanten (EKdt) gleichgestellt."

Weiters führte der Bundesminister für Landesverteidigung Folgendes aus:

"Die österreichischen Kompaniekommandanten des österreichisch/ungarisch/slowenischen Bataillons auf Zypern haben im Ausland die nachstehend bezeichneten Aufgaben im Rahmen ihrer Kommandantenfunktion wahrzunehmen:

Der Kdt der Stabskompanie (StbKp) nimmt alle Aufgaben des oben beschriebenen KpKdt im Inland in ihrem gesamten Umfang mit Ausnahme ausschließlich inlandsspezifischer Angelegenheiten nach Maßgabe nachstehender Besonderheiten wahr:

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des Auslandseinsatzgesetzes (AuslEG), BGBl. Nr. 233/1965, lauten in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 30/1998 (auszugsweise):

"§ 1. Die Dienstleistung von Wehrpflichtigen als Angehörige des Bundesheeres in einer Einheit, die nach § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, auf Grund freiwilliger Meldungen gebildet wird, ist - sofern die Wehrpflichtigen nicht als Angehörige des Bundesheeres in einem Dienstverhältnis stehen - außerordentlicher Präsenzdienst nach § 27 Abs. 3 Z 7 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150. Auf diese Wehrpflichtigen haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jene Rechtsvorschriften Anwendung zu finden, die für Wehrpflichtige gelten, die zu einem außerordentlichen Präsenzdienst nach § 27 Abs. 3 Z 1 des Wehrgesetzes 1978 herangezogen werden.

...

§ 3.

...

(2) Wehrpflichtigen, die einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinn des § 1 leisten, gebührt für die Dauer dieses Präsenzdienstes eine Geldleistung, die aus dem Grundbetrag (Abs. 3) und der Auslandseinsatzzulage (Abs. 4) gebildet wird. Für die Dauer der Inlandsaufenthalte von Beginn des genannten Präsenzdienstes bis zur Entsendung in das Ausland sowie ab der Rückkehr bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst gebührt ihnen diese Geldleistung nur im Ausmaß des Grundbetrages.

(3) Die Höhe des für einen Monat gebührenden Grundbetrages wird durch den Dienstgrad wie folgt bestimmt:

...

(4) Die Auslandseinsatzzulage für Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 leisten, ist unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden, BGBl. Nr. 375/1972, zu bemessen.

(5) Wehrpflichtigen, die während ihres außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des § 1 dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichten, die einer bestimmten Funktion zuzuordnen sind (z.B. als Militärärzte, Militärseelsorger u.dgl.), gebührt für die Dauer der Ausübung dieser Funktion an Stelle der durch ihren Dienstgrad bestimmten Geldleistung jene Geldleistung, die einem dieser Funktion zugeordneten Dienstgrad entspricht. Welcher Dienst hiebei einer bestimmten Funktion und welcher Dienstgrad der jeweiligen Funktion zuzuordnen sind, hat der Bundesminister für Landesverteidigung nach den militärischen Erfordernissen des jeweiligen Auslandseinsatzes durch Verordnung zu bestimmen.

...

(10) Werden Wehrpflichtige während ihres außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinn des § 1 in einer Funktion verwendet, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung das Führen eines höheren als jenes Dienstgrades erfordert, den sie unmittelbar vor dieser Verwendung geführt haben, so kann ihnen für die Dauer dieser Verwendung der erforderliche höhere Dienstgrad zuerkannt werden. Die Höhe der Geldleistung richtet sich nicht nach dem zuerkannten höheren Dienstgrad, sondern nach jenem Dienstgrad, der ihnen auf Grund ihrer wehrrechtlichen Stellung ohne Rücksicht auf die erwähnte Funktion gebührt; der Abs. 5 bleibt jedoch unberührt.

...

§ 6. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

Frühere Fassungen des AuslEG, die im Beschwerdefall auf Grund der Zeitbezogenheit des geltend gemachten Anspruches von Bedeutung sind, enthalten gegenüber der wiedergegebenen Fassung keine wesentlichen Abweichungen.

1.2.1. Im Beschwerdefall ist weiters das Auslandseinsatzzulagengesetz (AEZG), BGBl. Nr. 365/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/1997, maßgeblich. Die einschlägigen Bestimmungen lauten (auszugsweise):

"Anspruch auf Auslandseinsatzulage

§ 1. (1) Bediensteten des Bundes gebührt für die Dauer ihrer Entsendung gemäß den §§ 1 und 1b des Bundes-Verfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, BGBl. I Nr. 38/1997, eine Auslandseinsatzzulage.

...

Bestandteile der Auslandseinsatzzulage

§ 2. (1) Die Auslandseinsatzzulage besteht aus einem Sockelbetrag und Zuschlägen.

...

Zuschläge

§ 4. (1) Die Zuschläge richten sich nach dem Ort und den Umständen des Auslandseinsatzes.

...

(3) Als Zuschläge kommen in Betracht

1. der Zonenzuschlag auf Grund der besonderen geographischen Lage des Einsatzortes,

2. der Klimazuschlag auf Grund außergewöhnlicher klimatischer oder besonderer Umweltverhältnisse, soweit diese nicht bereits mit dem Zonenzuschlag abgedeckt sind,

3. der Krisenzuschlag auf Grund der besonderen Umstände des Auslandseinsatzes,

4. der Funktionszuschlag bei Ausübung bestimmter Funktionen.

...

Funktionszuschlag

§ 8. Der Funktionszuschlag beträgt für eine dauernde Tätigkeit als

1. Vorgesetzter der Auslandseinheit und (oder) Kommandant der Auslandseinheit .................................................................

4 Werteinheiten,

2. Stellvertreter der Auslandseinheit ......

2 Werteinheiten,

3. Kompaniekommandant, sofern nicht eine Funktion gemäß Z. 1 oder Z. 2 ausgeübt wird .........................................

1 Werteinheit,

4. dienstführender Unteroffizier .............

0,5 Werteinheiten,

5. Arzt ....................................................

3 Werteinheiten.

...

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 14. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über die Gewährung von Auslandseinsatzuzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden, BGBl. Nr. 375/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 305/1975, außer Kraft."

1.2.2. Die Regierungsvorlage eines Auslandseinsatzzulagengesetzes, 131 BlgNR 18. GP, 5, führt zum AEZG (auszugsweise) Folgendes aus:

"Der Entwurf sieht daher ein Bemessungssystem vor, das bereits vor Anlaufen des Auslandseinsatzes, also in der Werbungs- und Rekrutierungsphase, genaue Aussagen über die Höhe der zu erwarteten (richtig: erwartenden) Auslandseinsatzzulage trifft. Ermöglicht wird dies durch einen Kriterienkatalog, in dem die Verwendungs(Entlohnungs)Gruppe des Bediensteten, die mit der Lage des Einsatzortes verbundenen Umstände und die vom Bediensteten dort ausgeübte Funktion Berücksichtigung finden."

2. Die Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.

2.1. Nach § 1 Abs. 1 AEZG gebührt für die Dauer der Entsendung den Bediensteten des Bundes eine Auslandseinsatzzulage.

2.2. Der Beschwerdeführer erfüllt aber nicht die Voraussetzungen nach § 8, insbesondere Z. 3, AEZG für einen Funktionszuschlag.

Wie § 8 Z. 1 und Z. 2 AEZG zeigen, ist ein Funktionszuschlag für eine dauernde Tätigkeit als Vorgesetzter einer Auslandseinheit und/oder Kommandant der Auslandseinheit sowie als Stellvertreter des Kommandanten der Auslandseinheit vorgesehen. Angeknüpft wird dabei ausschließlich an die Position als Vorgesetzter oder Kommandant bzw. Stellvertreter, nicht aber an die Leitung einer bestimmten militärischen Gliederungseinheit. Der Funktionszuschlag ist demnach für die Vorgesetzten oder Kommandanten bzw. Stellvertreter der Auslandseinheit unabhängig von der Gliederungseinheit vorgesehen.

Im § 8 Z. 3 AEZG ist hingegen der Funktionszuschlag nur für eine dauernde Tätigkeit als Kompaniekommandant, sofern nicht (ohnehin) eine Funktion gemäß Z. 1 oder Z. 2 ausgeübt wird, vorgesehen. Nur Kompaniekommandanten, nicht aber die Kommandanten anderer militärischer Untergliederungen haben demnach Anspruch auf einen Funktionszuschlag nach § 8 Z. 3 AEZG. Eine Gleichwertigkeitsklausel für die Ausübung von Funktionen, wie sie etwa in § 3 Abs. 5 AuslEG enthalten ist, enthält das AEZG nicht. Es ist daher - nicht zuletzt wegen der aus den Gesetzesmaterialien hervorleuchtenden Absicht, einen Kriterienkatalog zu schaffen, der die zustehenden Zulagen von Anfang an klar erkennen lässt - davon auszugehen, dass als "Kompaniekommandant" im Sinne des AEZG nur eine Person gemeint ist, der das Kommando über eine Kompanie - im Verständnis der für Auslandseinsätze typischen Heeresgliederung des österreichischen Bundesheeres - übertragen wurde. Dies ist aber beim Beschwerdeführer nicht der Fall.

Der Beschwerdeführer hat die Feststellungen der belangten Behörde über den Aufgabenbereich der beiden österreichischen Kompaniekommandanten des Bataillons auf Zypern nicht bestritten. Bei den von der belangten Behörde herangezogenen Kompanien handelt es sich um die Stabskompanie sowie die 2. Kompanie. Dass es sich dabei um willkürlich herausgegriffene militärische Einheiten handelte, die zur Beurteilung der Frage, ob das HQ-Element, dessen Kommandant der Beschwerdeführer ist, als Kompanie im Sinne des § 8 Z. 3 AEZG anzusehen ist, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht behauptet, dass der von der belangten Behörde umschriebene Aufgabenbereich (der nach den diesbezüglich unbestrittenen Bescheidfeststellungen diverse Aufgaben eines Kompaniekommandanten nicht umfasst), insbesondere aber auch die Angaben über die Truppenstärke dieser beiden Kompanien, für Auslandseinsätze, wie sie dem Gesetzgeber des AEZG bei der rechtspolitischen Entscheidung, welchen Kommandanten ein Funktionszuschlag gebühren sollte, vor Augen stehen mussten, untypisch wäre. Bei vergleichender Heranziehung der beiden erwähnten, jedenfalls nicht untypischen Kompanien des österreichischen Kontingents in Zypern kann schon auf Grund der geringen Truppenstärke des HQ-Elements, aber auch auf Grund seiner fehlenden kompanietypischen Untergliederung in Züge nicht als Kompanie im Sinne des AEZG und der Beschwerdeführer folglich auch nicht als Kompaniekommandant im Sinne des § 8 Z. 3 AEZG angesehen werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das HQ-Element unmittelbar dem Bataillonskommandanten unterstellt ist und der Beschwerdeführer den Rang eines Majors genießt.

2.3. Im Ergebnis kann es demnach nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzung nach § 8 Z. 3 AEZG, nämlich die dauernde Funktion eines Kompaniekommandanten, verneint hat.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

4. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 14. September 2004

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