Normen
FSG 1997 §25;
FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs4 Z3;
FSG 1997 §7 Abs5;
StGB §83 Abs1;
StGB §83;
FSG 1997 §25;
FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs4 Z3;
FSG 1997 §7 Abs5;
StGB §83 Abs1;
StGB §83;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1, § 25 Abs. 1 und 3 und § 7 Abs. 2, Abs. 4 Z. 3 und Abs. 5 Führerscheingesetz - FSG die Lenkberechtigung für die Klassen AV und B für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab der am 23. April 2001 erfolgten Verkündung des erstinstanzlichen Bescheides, entzogen.
In der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer am 10. September 2000 drei Frauen durch Schläge ins Gesicht dem Grade nach leicht verletzt habe. Der Beschwerdeführer sei deshalb mit Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 29. Jänner 2001 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig bestraft worden. Der Beschwerdeführer sei weiters in den Jahren 1996 und 2000 jeweils wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 StGB bestraft worden. Von Kraftfahrzeuglenkern werde wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktsituationen eine nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart erwartet. Unbeherrschte Aggressivität lasse befürchten, dass die betreffende Person mit aggressiver Fahrweise oder aggressivem Verhalten nach einem allfälligen Verkehrsunfall auf vermeintliches oder tatsächliches Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer reagiere. Es komme bei Gewaltdelikten nicht darauf an, ob sie im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangen worden seien. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer drei Vergehen nach § 83 Abs. 1 StGB begangen habe, sei unter Bedachtnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Entziehungsdauer von 12 Monaten festzusetzen gewesen. Das Wohlverhalten des Beschwerdeführers von der letzten Tat (10. September 2000) bis zum Urteil des Landesgerichtes Steyr bzw. zur Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides sei von untergeordneter Bedeutung, weil einem Wohlverhalten während der Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens oder eines Entziehungsverfahrens im Rahmen der Wertung nur geringes Gewicht zukomme.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer insoweit in seinen Rechten verletzt erachtet, als die Entziehungsdauer mit einer Zeit von mehr als drei Monaten festgesetzt worden sei.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass die Zuordnung der in § 7 Abs. 4 Z. 3 FSG genannten strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben zu jenen bestimmten Tatsachen, auf Grund welcher gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. auf eine Sinnesart des Betreffenden geschlossen werden kann, deretwegen er sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden, offensichtlich verfehlt ist. Die Begehung der in § 7 Abs. 4 Z. 3 FSG genannten strafbaren Handlungen weist vielmehr auf eine Sinnesart hin, auf Grund der anzunehmen ist, dass der Betreffende im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden werde, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit. Die belangte Behörde hat daher zutreffend den Standpunkt vertreten, dass von Kraftfahrzeuglenkern wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktfälle eine nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart verlangt werden müsse (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zl. 2000/11/0260, mwN).
Der Beschwerdeführer hält die von der belangten Behörde festgesetzte Entziehungsdauer für überhöht. Mit seinem Vorbringen, er sei von 1996 bis 2000 gerichtlich "nicht in Erscheinung getreten", zeigt er keinen Umstand auf, der von der belangten Behörde nicht ohnedies berücksichtigt worden wäre. Soweit er behauptet, er sei auch verwaltungsstrafrechtlich "nicht in Erscheinung getreten", ist sein Vorbringen aktenwidrig, zeigt doch der im Akt erliegende Ausdruck aus der Datei für verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen eine ganze Reihe von Bestrafungen in dieser Zeit wegen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hatte die Behörde im Rahmen der bei der Festsetzung der Entziehungsdauer anzustellenden Prognose, wann er die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde, sich nicht an den "Strafzumessungskriterien des VStG und subsidiär der StPO zu orientieren". Maßgebend sind dafür allein die im § 7 Abs. 5 FSG genannten Wertungskriterien (siehe dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 24. August 1999, Zl. 99/11/0216, und vom 20. September 2001, Zl. 2001/11/0119).
Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie die seit der letzten Tat (10. September 2000) bis zur Wirksamkeit des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides (23. April 2001) verstrichene Zeit von etwas mehr als einem halben Jahr und dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Wohlverhalten in der Zeit, in der ein Strafverfahren oder ein Entziehungsverfahren anhängig ist, nur untergeordnete Bedeutung zu (siehe dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 20. März 2001, Zl. 99/11/0074, mwN).
Im Rahmen des Wertungskriteriums der Verwerflichkeit der strafbaren Handlungen fallen zum Nachteil des Beschwerdeführers die Häufung von Vergehen nach § 83 StGB sowie der Umstand ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bereits kurze Zeit nach der im Jahr 2000 erfolgten rechtskräftigen Bestrafung eine weitere gleichartige Straftat begangen hat, bei der er gleich drei Personen verletzt hat. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann in der von der belangten Behörde festgesetzten Entziehungsdauer keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers erkannt werden.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid hätte nicht die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG aberkannt werden dürfen, war darauf schon deshalb nicht im Einzelnen einzugehen, weil diese Ausführungen den geltend gemachten Beschwerdepunkt nicht berühren. Im Übrigen lässt das Vorbringen des Beschwerdeführers eine Auseinandersetzung mit der von der belangten Behörde zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in dieser Frage vermissen.
Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 22. Jänner 2002
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