VwGH 2001/11/0124

VwGH2001/11/012419.6.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch Spohn/Richter & Partner, Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Salztorgasse 2, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 13. Februar 2001, Zl. MA 15-II-J 2/2001, MA 15-II-J 13/2001, MA 15-II-J 46/2000, betreffend Sozialhilfe durch Zuerkennung einer Geldaushilfe für die Zeit vom 12. Jänner bis zum 11. Mai 1999, zu Recht erkannt:

Normen

EMRK Art6;
SHG Wr 1973 §13 Abs4;
VwGG §39 Abs2 Z6;
EMRK Art6;
SHG Wr 1973 §13 Abs4;
VwGG §39 Abs2 Z6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahre 1955 geborene Beschwerdeführer steht seit mehreren Jahren im Bezug der Sozialhilfe.

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 13. Februar 2001 erkannte die Wiener Landesregierung dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom 12. Jänner 1999 für die Zeit vom 12. Jänner bis zum 11. Mai 1999 unter Berücksichtigung der Mietbeihilfe für die Monate Jänner bis Mai 1999 und der Heizkostenbeihilfe für die Monate Jänner bis April 1999 eine Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs in der Höhe von S 23.853,59 (entspricht: EUR 1.733,51) zu. Als Rechtsgrundlagen waren §§ 8, 12 und 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG) sowie §§ 1, 4 und 5 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe (im Folgenden: Richtsatzverordnung) angegeben. Unter einem wurde ein Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 24. November 2000 als unzulässig zurückgewiesen.

Was den Devolutionsantrag anlangt, so führte die Wiener Landesregierung begründend aus, die vom Beschwerdeführer gerügte Säumnis liege nicht vor, weil der Magistrat der Stadt Wien ohnehin mit mündlich verkündetem Bescheid vom 7. Juni 1999 über seinen dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Sozialhilfeantrag entschieden habe.

Nach Wiedergabe der angewendeten Bestimmungen des WSHG und der einschlägigen Richtsatzverordnung legte die Wiener Landesregierung dar, bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruchs des Beschwerdeführers sei der Richtsatz für einen Erwachsenen und ein Kind in der Höhe von S 8.035,-- zu Grunde gelegt worden. Dieser Richtsatz sei ein gemäß § 13 Abs. 4 WSHG "erhöhter Richtsatz", der bei Familien mit Kindern im Einzelfall herangezogen werden könne.

Was die Alimente für den (vom Beschwerdeführer betreuten) minderjährigen Sohn Wilhelm anlangt, so werde bemerkt, dass dieser (gegenüber seiner Mutter) einen Alimentationsanspruch von monatlich S 2.000,-- habe. Dieser liege über dem Richtsatz für Mitunterstützte mit Familienbeihilfenanspruch, weshalb der Sohn Wilhelm im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht auf Sozialhilfe angewiesen sei. Die Alimentationsverpflichtung des Beschwerdeführers für seine minderjährige Tochter Michelle betrage monatlich S 1.500,--.

Die Wiener Landesregierung errechnete daraufhin für den im Spruch genannten Zeitraum in einer detaillierten Aufschlüsselung (teilweise unter tageweiser Aliquotierung einzelner Leistungen) einen Sozialhilfebedarf des Beschwerdeführers in der Höhe von insgesamt S 23.853,59 (entspricht: EUR 1.733,51).

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sonderbedarf für Aufwendungen zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei vom Richtsatz bereits erfasst. Ebenso decke der herangezogene Richtsatz auch den geltend gemachten Bedarf für Strom und Telefon.

Was den Antrag des Beschwerdeführers vom 24. Jänner 1999 betreffend erhöhte Heizkosten und Wäsche anlange, so werde darüber eine gesonderte bescheidmäßige Erledigung ergehen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des WSHG lauten (auszugsweise):

"Aufgaben und Leistungen der Sozialhilfe

§ 1. (1) Die Sozialhilfe hat jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

...

Rechtsanspruch

§ 7. Auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat der Hilfe Suchende einen Rechtsanspruch. Die Zuerkennung hat durch Bescheid zu erfolgen.

Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes

Anspruch

§ 8. (1) Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

...

Einsatz der eigenen Mittel

§ 10. (1) Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfe Suchenden nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (§ 11) zu sichern.

...

Lebensbedarf

§ 11. (1) Zum Lebensbedarf gehören

1. Lebensunterhalt,

...

Lebensunterhalt

§ 12. Der Lebensunterhalt umfasst insbesondere Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung, Beleuchtung, Kochfeuerung und andere persönliche Bedürfnisse. Zu den persönlichen Bedürfnissen gehört auch die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben in angemessenem Ausmaß.

Geldleistungen

§ 13. (1) Die Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen. Die Richtsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.

(2) In der Verordnung über die Festsetzung der Richtsätze sind folgende Arten von Richtsätzen vorgesehen:

  1. 1. Richtsatz für den Alleinunterstützten,
  2. 2. Richtsatz für den Hauptunterstützten,
  3. 3. Richtsatz für den Mitunterstützten.

    Der in Z. 1 bezeichnete Richtsatz hat im Umfang des Abs. 3 den Lebensunterhalt eines Hilfe Suchenden zu decken, der keine mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen hat. Die in Z. 2 und 3 bezeichneten Richtsätze haben zusammen den Lebensunterhalt eines Hilfe Suchenden, seines Ehegatten oder Lebensgefährten und der sonst mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen im Umfange des Abs. 3 zu decken. Bezieht ein mit dem Hilfe Suchenden in Familiengemeinschaft lebender unterhaltsberechtigter Angehöriger von einem außerhalb der Familiengemeinschaft lebenden Dritten eine Unterhaltsleistung, die die Höhe des Richtsatzes für einen Mitunterstützten übersteigt, so ist dieser Angehörige bei der Bedarfsermittlung nicht zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch für Lehrlingsentschädigungen oder für ein allfälliges sonstiges Einkommen dieses Angehörigen.

(3) Der Richtsatz ist so zu bemessen, dass er den monatlichen Bedarf an Nahrung, Beleuchtung, Kochfeuerung, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung sowie in angemessenem Ausmaß den Aufwand für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben deckt.

(4) Der Richtsatz kann im Einzelfall überschritten werden, wenn infolge der persönlichen oder familiären Verhältnisse des Hilfe Suchenden ein erhöhter Bedarf besteht. Dies gilt insbesondere bei alten, kranken oder behinderten Menschen sowie bei Familien mit Kindern. ...

...

(6) Der nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes, insbesondere die Unterkunft, Bekleidung, Hausrat und Beheizung ist durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu decken, deren Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessen ist. Bei alten oder erwerbsunfähigen Beziehern wiederkehrender monatlicher Geldleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes kann dieser Bedarf durch einen Zuschlag zum Richtsatz pauschal abgedeckt werden.

..."

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1. Die belangte Behörde hat der Berechnung des Sozialhilfeanspruches des Beschwerdeführers u.a. die im streitgegenständlichen Zeitraum geltende Richtsatzverordnung LGBl. Nr. 62/1998 zu Grunde gelegt.

Sie hat danach auf den Beschwerdeführer den Richtsatz für den Hauptunterstützten in der Höhe von S 4.894,-- und für seinen bei ihm lebenden (minderjährigen) Sohn Manuel den Richtsatz für den Mitunterstützten (mit Familienbeihilfe) von S 1.505,-- zur Anwendung gebracht. Diese Beträge wurden unter Berufung auf § 13 Abs. 4 WSHG um einen Betrag in der Höhe von S 1.636,--, der bei Familien mit Kindern im Einzelfall herangezogen werden könne, erhöht. Dieser "erhöhte Richtsatz" für einen Erwachsenen und ein Kind betrug insgesamt S 8.035,--.

Zu diesem Richtsatzbetrag wurde als "monatliche Mietbeihilfe" für die Monate Jänner bis Mai 1999 ein Betrag in Höhe von jeweils S 3.030,95 und als "monatliche Heizkostenbeihilfe" für die Monate Jänner bis April 1999 ein Betrag in Höhe von jeweils S 840,-- hinzugerechnet.

Beim Sozialhilfebedarf des Beschwerdeführers wurden ferner als "Alimente" für die (bei der Kindesmutter lebende) minderjährige Tochter Michelle monatlich ein Betrag in der Höhe von S 1.500,-- bedarfserhöhend hinzugerechnet.

Von diesem "Sozialhilfebedarf" des Beschwerdeführers wurden das von ihm bezogene Krankengeld und Arbeitslosengeld sowie ein monatliches Einkommen als Hausmeister in Höhe von S 2.637,34 in Abzug gebracht. Daraus errechnete die belangte Behörde schließlich für die Zeit vom 12. Jänner bis zum 11. Mai 1999 einen Sozialhilfeanspruch in der Höhe von S 23.853,59 (entspricht: EUR 1.733,51).

2.2.1. Was den von der belangten Behörde zurückgewiesenen Devolutionsantrag des Beschwerdeführers anlangt, so bestehen gegen die der Zurückweisung zu Grunde liegende Annahme, wegen der Erlassung des (mündlich verkündeten) Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 7. Juni 1999 sei keine Säumnis in Ansehung des Sozialhilfeantrags des Beschwerdeführers vorgelegen, keine Bedenken.

2.2.2. Zu den in der Beschwerde angeführten Beschwerdegründen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in der Vergangenheit in verschiedenen, jeweils den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnissen Stellung genommen:

Zu Darlegungen des Beschwerdeführers, wonach wegen seiner "Einzel"-Situation sein Bedarf im gewährten Richtsatz nicht gedeckt sei, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im hg. Erkenntnis vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0050, ausgesprochen, dass damit ein durch den Richtsatz nicht gedeckter Bedarf auf Grund der persönlichen bzw. familiären Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 4 WSHG nicht dargetan wird (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse vom 5. Mai 2003, Zl. 2002/10/0195, und vom 11. Juni 2003, Zl. 2002/10/0241). Ebenso wenig zeigen die Darlegungen des Beschwerdeführers eine Gesetzwidrigkeit bei der Bemessung des Richtsatzes auf. Im Übrigen gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Fall ohne weitere Prüfung unter Berufung auf § 13 Abs. 4 WSHG einen um S 1.636,-- erhöhten Betrag, der bei Familien mit Kindern im Einzelfall herangezogen werden kann.

Hinsichtlich der Aliquotierung der Sozialhilfeleistungen ist auf das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2001, Zl. 2000/11/0323, zu verweisen.

Hinsichtlich des geltend gemachten Sonderbedarfs für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird auf die hg. Erkenntnisse jeweils vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0050 und Zl. 2002/10/0238, für Telefonkosten auf die hg. Erkenntnisse vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0050, und vom 5. Mai 2003, Zl. 2002/10/0195, hinsichtlich Strom- und Gasbedarfs auf die hg. Erkenntnisse vom 5. Mai 2003, Zl. 2002/10/0067 und Zl. 2002/10/0236, verwiesen.

Auf die Entscheidungsgründe der zitierten Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe zu Unrecht angenommen, dass sein Sohn Wilhelm wegen seines Unterhaltsanspruchs gegenüber der Kindesmutter nicht auf Sozialhilfe angewiesen sei, weil keine Unterhaltszahlungen durch diese erfolgt seien, zeigt er im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde hat zwar nicht näher begründet, weshalb sie davon ausging, dass der Unterhaltsanspruch des Sohnes Wilhelm zumindest leicht liquidierbar sei. Der Beschwerdeführer hat freilich in der Beschwerde selbst vorgebracht, die belangte Behörde wisse, dass beide Elternteile auf wechselseitige Alimente verzichtet hätten. Dass er ungeachtet dessen S 1.500,-- an Alimenten für seine minderjährige Tochter Michelle zahle, hat der Beschwerdeführer hingegen nicht vorgebracht. Leisten aber beide Elternteile keine Alimentezahlungen, so wird im Ergebnis die Nichtberücksichtigung des Sohnes Wilhelm durch die im angefochtenen Bescheid angenommene Bedarfserhöhung in Höhe der Alimentationsverpflichtung für die Tochter Michelle aufgewogen. Der sich ergebende Differenzbetrag zwischen dem Richtsatz für einen Mitunterstützten mit Anspruch auf Familienbeihilfe (S 1.505,--) und der Alimentationsverpflichtung (S 1.500,--) führt schon deshalb nicht zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil der Beschwerdeführer nach seinen Berufungsangaben als Hausmeister im Monat durchschnittlich S 4.269,35 verdiente und die belangte Behörde bei ihrer Berechnung nur ein deutlich geringeres Einkommen veranschlagt hat.

Aus dem Umstand, dass die belangte Behörde hinsichtlich des Antrags vom 24. Jänner 1999 betreffend erhöhte Heizkosten und Wäsche auf eine gesondert ergehende Erledigung verwies, erwächst keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers (vgl. dazu die zur hg. Zl. 2001/11/0123 protokollierte Beschwerde).

2.3. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Auch Art. 6 EMRK steht dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der EGMR hat z.B. in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich) unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung (vgl. insbesondere EGMR 24. Juni 1993, Schuler-Zgraggen/Schweiz, Series A no. 263, p. 19, § 58; 25. April 2002, Zl. 64336/01, Varela Assalino/Portugal; 5. September 2002, Zl. 42057/98, Speil/Österreich) dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung erfüllt wären, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. Hier liegt ein Fall vor, in dem das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich rechtliche Fragen betrifft; es ist auch nicht ersichtlich, dass von einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Falles erwartet werden könnte.

Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden (vgl. die - ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden - Erkenntnisse vom 22. November 2004, Zl. 2004/10/0013, oder vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/10/0016).

2.4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich aus diesen Erwägungen als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 19. Juni 2007

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