Normen
SHG EigenmittelV NÖ 2000;
SHG NÖ 2000 §15 Abs1;
SHG NÖ 2000 §15 Abs5;
SHG NÖ 2000 §15;
SHG NÖ 2000 §73 Abs2;
SHG EigenmittelV NÖ 2000;
SHG NÖ 2000 §15 Abs1;
SHG NÖ 2000 §15 Abs5;
SHG NÖ 2000 §15;
SHG NÖ 2000 §73 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem im Jahre 1929 geborenen Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 2. Juni 1998 "Hilfe zum Lebensunterhalt" gemäß § 9 des Niederösterreichischen Sozialhilfegesetzes (NÖ SHG) ab 1. Februar 1998 von monatlich S 5.939.- gewährt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 10. Mai 1999, AZ. 16 P 64/96g, wurde für den Beschwerdeführer ein Sachwalter zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten (§ 273 Abs. 3 Z. 3 ABGB) bestellt. Innerhalb dieses Wirkungskreises des Sachwalters kann der Beschwerdeführer jedoch in folgenden Angelegenheiten frei verfügen und sich verpflichten: Verwaltung des wöchentlichen Taschengeldes.
Der Beschwerdeführer holte sich in der Folge zwei Mal monatlich sein Taschengeld von seinem Bankkonto in der Höhe von ca. S 1000.- ab; im Übrigen wurden vom Sachwalter zum Stichtag 20. Juni 2000 für den Beschwerdeführer Ersparnisse in der Höhe von S 131.000.- verwaltet (vom Beschwerdeführer nicht verbrauchte Sozialhilfeleistungen).
Die Behörde teilte dem Sachwalter mit Schreiben vom 20. Juni 2000 mit, dass sie beabsichtige, die Geldleistungen an den Beschwerdeführer aus dem Titel Hilfe zum Lebensunterhalt einzustellen, da der Beschwerdeführer auf Grund seines angesparten Vermögens nicht mehr hilfsbedürftig sei.
In seiner Stellungnahme vom 4. August 2000 führte der Sachwalter aus, das Vermögen von ca. S 131.000.- stehe dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung; dieser habe nur das Recht, zwei Mal monatlich eine geringfügiges Taschengeld vom Bankkonto abzuheben. Er nächtige in einer aufgelassenen Arbeitsbaracke; er verfüge nicht einmal über eine Gemeindewohnung und könne eine solche auch nicht mit dem vorhandenen Vermögen anmieten.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 10. Oktober 2000 wurde die dem Beschwerdeführer gewährte "Hilfe zum Lebensunterhalt" gemäß § 15 NÖ SHG eingestellt.
Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung keine Folge gegeben. Das Vermögen des Beschwerdeführers in der Höhe von S 142.057,99 (per 15. September 2000) sei im Wesentlichen durch die Ansparung der bisher von der Sozialhilfe geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt entstanden. Eine Begründung, warum dem Beschwerdeführer aus der geleisteten Sozialhilfe nur ein geringfügiges Taschengeld zustehe und der verbleibende Rest anzusparen sei, sei nicht vorgebracht worden. Dieses verwertbare Vermögen überschreite die "Freigrenze" nach § 3 Abs. 1 Z. 5 der Verordnung der NÖ Landesregierung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2.
Dagegen richtet sich die Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor,
erstattete eine Gegenschrift und beantragte kostenpflichtige
Abweisung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Niederösterreichischen Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG) haben folgenden Wortlaut:
"Hilfen zur Sicherung des Lebensbedarfes Maßnahmenkatalog
§ 8. (1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes umfasst:
- 1. Hilfe zum Lebensunterhalt,
- 2. Hilfe bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung,
- 3. Hilfe bei stationärer Pflege sowie
- 4. Übernahme der Bestattungskosten.
Hilfe zum Lebensunterhalt
§ 9. (1) Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt oder den seiner mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend decken kann und ihn nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
(2) Der notwendige Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Unterkunft, Beheizung, Beleuchtung, Kleinhausrat und andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt.
(3) Die Hilfe zum Lebensunterhalt erfolgt durch laufende oder durch einmalige Geldleistungen, Sachleistungen oder in Form von stationärer Hilfe. Müssen Geldleistungen an hilfebedürftige Menschen zugestellt oder überwiesen werden, trägt die Gebühr der Sozialhilfeträger.
(...)
Einsatz der eigenen Mittel
§ 15. (1) Die Leistung der Hilfe zum Lebensbedarf hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens des Hilfeempfängers, (...) zu erfolgen.
(...)
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen pflegebezogene Leistungen und Vermögenswerte des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben.
(...)
Leistungsverfahren, Einstellung und Neubemessung
§ 73. (1) Über die Leistungen der Sozialhilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist mit Bescheid abzusprechen.
(2) Wenn die Voraussetzung für den Anspruch auf Sozialhilfe wegfällt, ist die Leistung bescheidmäßig einzustellen. Wenn sich eine für das Ausmaß der Sozialhilfeleistung maßgebende Voraussetzung ändert, ist die Leistung neu zu bemessen.
(...)"
Die Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln vom 4. Juli 2000, LGBl. 9200/2-0, zählt Ersparnisse, die aus Geldleistungen der Sozialhilfe angehäuft wurden, nicht zum anrechnungsfreien Vermögen.
Die vom Sachwalter des Beschwerdeführers aus den bescheidmäßig zuerkannten und tatsächlich gewährten Sozialhilfeleistungen (Hilfe zum Lebensbedarf) angesparten Beträge von über S 142.000.- sind daher grundsätzlich verwertbares Vermögen im Sinne des § 15 Abs. 1 NÖ SHG (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 97/08/0655, zum Oö SHG). Im hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2001, Zl. 2001/11/0356, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst zur auch im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage ausgeführt, dass die Frage, ob und inwieweit Ersparnisse des Hilfe Suchenden zu berücksichtigen sind, nicht davon abhängig ist, aus welchen Quellen die Ersparnisse gebildet worden sind. Auch dann, wenn die Ersparnisse aus Einkommensteilen gebildet worden sind, die bei der Gewährung von Sozialhilfe außer Ansatz zu bleiben haben, sind die Ersparnisse als Vermögen des Betreffenden zu behandeln (siehe dazu auch die bei Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht (1989), 404 zitierte hg. Rechtsprechung; vgl. ferner das hg. Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 2000/11/0214, wonach auch aus der Nachzahlung von Familienbeihilfe entstandenes Vermögen - trotz der Unpfändbarkeit von Forderungen auf Familienbeihilfe - die Grundlage für einen Ersatzanspruch bilden kann).
Die Rechtmäßigkeit der Einstellung von Sozialhilfeleistungen hängt davon ab, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere hinsichtlich der zu berücksichtigenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse so geändert haben, dass es dem Sozialhilfeempfänger möglich ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. November 1993, Zl. 92/08/0261). Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde im Hinblick auf die bestehenden Ersparnisse zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr hilfebedürftig und daher die Voraussetzung für den Anspruch auf Sozialhilfe (vorübergehend) weggefallen ist. An diesem Ergebnis ändert das Beschwerdevorbringen, mit den Ersparnissen könne keine kostengünstige Gemeindewohnung angeschafft bzw. bezogen werden, im Beschwerdefall deshalb nichts, weil auch im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden kein konkretes Vorbringen dahingehend erstattet worden ist, es bestünde die Absicht des Beschwerdeführers (bzw. des Sachwalters), eine adäquate Unterkunft anzuschaffen, vielmehr hat sich der Beschwerdeführer bisher geweigert, eine einem menschenwürdigen Leben entsprechende Wohnung zu beziehen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 26. Februar 2002
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