VwGH 2001/09/0209

VwGH2001/09/02094.9.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des S in D, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Grazbachgasse 39/III, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vom 12. Juli 2000, Zl. 49/9-DOK/00, betreffend die Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand bis zur gegenständlichen Entlassung als Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung (PTV) (gemäß § 117 Gehaltsgesetz idF Art. II Z. 1, BGBl. Nr. 375/1996, Beamter des Post- und Fernmeldewesens) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde seit 31. Dezember 1998 (Wirksamkeit der Abspaltung des Unternehmensbereiches Post aus der Post und Telekom Austria AG und dessen Übertragung auf die Österreichische Post AG als Gesamtrechtsnachfolgerin) bei der Österreichischen Post AG im Bereich der Direktion Graz beschäftigt. Gemäß § 17 Abs. 1a Z. 1 des Poststrukturgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 161/1999 wurde er ex lege mit Inkrafttreten dieser Novelle am 18. August 1999 der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er hatte unter Ausnützung seiner Funktion als Amtsleiter eines Postamtes (in drei Fällen) Geldbeträge aus der Kasse entnommen und diese Gelder für näher umschriebene Zwecke verwendet bzw. in einem weiteren Fall Geld an eine näher bezeichnete Person ausbezahlt ohne diesen Geldbetrag zu verrechnen.

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen verhängte über den Beschwerdeführer mit Disziplinarerkenntnis vom 28. April 2000 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe (in der Höhe von S 60.000,--).

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vom 12. Juli 2000 wurde der Berufung der (stellvertretenenden) Disziplinaranwältin Folge gegeben und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis dahingehend abgeändert, dass über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wird. Gleichzeitig wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 25. September 2001, B 1530/00-8, ihre Behandlung ab und trat die bereits für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ausgeführte Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Nach dem (Seite 20 der Beschwerde im an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Antrag) so formulierten Beschwerdepunkt erachtet sich der Beschwerdeführer im einfachgesetzlich gewährleisteten

"Recht auf ein Verfahren vor der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat XIII, am Sitze der Österreichischen Post AG, Direktion Graz, wobei der erkennende Senat aus Beamten zusammengesetzt ist, die nach den Bestimmungen des § 17 Abs. 9 Z 3 und 4 PTSG, idF BGBl. I 1999/6 bzw. 161, zu Mitgliedern der ab 1.1.1999 nach § 17 Abs. 9 Z 1 leg.cit. (neu) einzurichtenden Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen durch den Bundesminister für Finanzen bzw. von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten oder gemäß § 98 Abs. 4 BDG 1979 bestellt wurden

Recht auf eine Entscheidung durch einen unbefangenen Senat der Disziplinaroberkommission, in eventu in dem Recht, daß an Stelle der Entlassung

nach § 92 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 eine angemessene Geldstrafe nach § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 verhängt wird, in eventu in dem Recht auf ordnungsgemäße Ermittlung des Sachverhaltes, der in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, und auf Parteiengehör, auf Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens

und in dem Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission, weil die Berufung (auch) auf eine Ergänzung des Sachverhaltes zielt und dieser nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht geklärt erscheint"

verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen dasselbe vor wie in der (vom selben rechtsfreundlichen Vertreter verfassten) Beschwerde zur hg. Zl. 2001/09/0206.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht damit jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 20. März 2002, Zl. 2001/09/0206, zugrunde lag. Da in diesem bzw. dem darin weiters genannten Erkenntnis vom 20. März 2002, Zl. 2001/09/0184, die auch hier maßgebenden Fragen geklärt wurden, genügt es, zur weiteren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe der genannten Erkenntnisse zu verweisen.

Zu ergänzen bleibt, dass beide Berufungen sich ausschließlich gegen die Strafbemessung richteten. Es war daher auch vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen, mit denen kein erheblicher, einer Klärung bedürftiger Sachverhalt dargetan wird, nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde gemäß § 125a Abs. 3 Z 4 BDG 1979 ungeachtet des Antrages des Beschwerdeführers in seiner Berufung von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen hat.

Die Funktion der in der Beschwerde genannten Mitglieder der belangten Behörde innerhalb der Post vermag für sich allein keinen Befangenheitsgrund darzustellen (vgl. etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, zweite Auflage 1998, Seite 170, E 58 ff wiedergegebene Judikatur). Darüber hinaus werden keine konkreten Gründe zur Befangenheit vorgebracht.

Die in der Beschwerde geltend gemachten Umstände des Falles sind nicht geeignet, die von der belangten Behörde angenommene Untragbarkeit des Beschwerdeführers für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zu widerlegen. Ein Beamter, der wie vorliegend der Beschwerdeführer unter Ausnützung seiner dienstlichen Möglichkeiten wiederholt (nämlich in vier Fällen) Geldbeträge der Kassa entnimmt und die Gebarung entgegen den Verrechnungsbestimmungen (zur Sicherstellung der Kassenklarheit und -redlichkeit) nicht ordnungsgemäß und nachvollziehbar dokumentiert bzw. abrechnet, ist grundsätzlich nicht mehr tragbar, weil durch diese (wiederholten) Taten nicht nur das Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Erfüllung des Dienstes gravierend zerstört wird. Der entscheidende Gesichtspunkt ist hierbei, dass sich die Verwaltung auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beamten bei dessen Dienstausübung verlassen muss, weil eine lückenlose Kontrolle des Beamten nicht möglich ist. Dass dies gerade im Bereich der Post ein ganz wesentlicher Gesichtspunkt ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt (vgl. hiezu für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 97/09/0082, und die darin angegebenen Fälle sogenannter "ungetreuer Postbeamter"). In diesem Sinne erweist sich die im Beschwerdefall verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung als gesetzmäßig.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/20003.

Wien, am 4. September 2003

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