Normen
ABGB §1151;
ABGB §1175;
ABGB §879;
AuslBG §2 Abs2 idF 1997/I/078;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1997/I/078;
AuslBG §3 Abs1 idF 1997/I/078;
AVG §9;
ABGB §1151;
ABGB §1175;
ABGB §879;
AuslBG §2 Abs2 idF 1997/I/078;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1997/I/078;
AuslBG §3 Abs1 idF 1997/I/078;
AVG §9;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 19. Dezember 2000 wurde der Beschwerdeführer wie folgt bestraft:
"R hat als Geschäftsinhaber der Firma Z, W, A-Straße 1, die ausländischen Staatsangehörigen
1. M (B, geb 1974) und
2. Q (J, geb 1972)
am 30.9.1998 auf dem Zeltplatz in A beschäftigt, obwohl für diese zwei Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde.
R hat durch die Beschäftigung der unter 1. und 2. genannten Personen je eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) begangen.
Über ihn wird für jede der zwei angeführten Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von je ATS 12.000 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je acht Tagen verhängt.
Gemäß § 64 Abs 2 VStG hat er jeweils 10% der verhängten Strafen, somit insgesamt ATS 2.400 an Verfahrenskosten zu bezahlen."
Begründend führte die belangte Behörde wörtlich aus:
"Der Beschuldigte hat sich im Wesentlichen dahingehend verantwortet, dass er bis vor ca sechs Jahren Gastwirt im Lokal 'K' gewesen sei. Es habe im Rahmen dieses Gastbetriebes verschiedene Aktivitäten gegeben, ua um auch neue Gäste anzuziehen. Eine Mannschaft bestehend aus Gästen habe Fußball gespielt. Die Fußballmannschaft sei eine eher lose Verbindung von interessierten Gästen gewesen, wobei auch M und Q mitgewirkt hätten. Es sei dann später die Idee entstanden, ein Fest zu veranstalten, um Dressen für die Fußballmannschaft anzuschaffen. Der Wirt sei an ihn wegen eines Zeltes herangetreten. Er habe dann das Angebot gemacht, dass jene Personen, die das Fest veranstalten wollten, ihm gelegentlich ein paar Stunden helfen sollten. Dafür würde er ihnen ein Zelt für das Fest zur Verfügung stellen. Es hätten sich dann ca 5 Personen gemeldet, welchen er mitgeteilt habe, dass sie ausser Verpflegung nichts erhalten würden. Am Tattag seien sie alle mit seinem Fahrzeug nach A gefahren und hätten mit der Aufstellung des Zeltes begonnen. Als sie ungefähr bei der Hälfte der Aufstellungsarbeit gewesen seien, sei die gegenständliche Kontrolle um ca 13.15 Uhr erfolgt. Bis dahin hätten sie auch noch eine Jause und ein Mittagessen eingenommen.
D, der Wirt des Lokales 'K' hat zeugenschaftlich die Angaben des Beschuldigten im Wesentlichen bestätigt und vorgebracht, bei der Hobby-Fußballmannschaft habe es sich nicht um eine 'offizielle Fußballmannschaft' gehandelt. Es seien jeweils die Personen, die Lust und Zeit für Fußballspielen gehabt hätten, mitgegangen. M und Q seien keine Stammgäste im Lokal gewesen. Sie seien hin und wieder im Lokal anwesend und ein paar Mal als Mitspieler dabei gewesen. Das angestrebte Dress hätte für die Mannschaft angeschafft werden sollen, wobei die jeweiligen Mitspieler dieses Dress dann verwenden hätten dürfen.
Der Zeuge M hat im Wesentlichen gleich lautende Angaben gemacht und näher ausgeführt, er habe in gegenständlicher Mannschaft mitgespielt und er sei ungefähr zwei Mal im 'K' gewesen. Es sei dann die Rede davon gewesen, dass man ein Fest veranstalten könnte, um den Erwerb von Dressen zu finanzieren; um das Zelt für das Fest zu erhalten, könnte man Herrn R helfen. Er habe deshalb mitgemacht, weil er mit der Hobbymannschaft mitspielen habe wollen und auch am Erwerb der Dressen interessiert gewesen sei. Er habe dann in A mitgeholfen, indem er jeweils konkrete Aufträge erfüllt habe. Nach der Kontrolle sei er mit dem Zug zurück nach Bregenz gefahren, da er nach Hause gehen habe wollen. Der Beschuldigte habe ihm über sein Ersuchen das notwendige Fahrgeld gegeben, ansonsten habe er vom Beschuldigten nichts (gemeint: kein Entgelt) erhalten."
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung stehe fest, dass die angeführten ausländischen Staatsangehörigen am 30. September 1998 auf dem Zeltplatz in A vom Beschwerdeführer beim Zeltaufbau beschäftigt worden seien, wobei der Beschwerdeführer für die Verpflegung der beiden (Jause und Mittagessen) aufgekommen sei. Damit sei aber jedenfalls eine Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorgelegen, da auch eine Naturalentlohnung ein Entgelt darstelle. Weiters stehe fest, dass für die ausländischen Staatsangehörigen weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei.
Im Übrigen könne auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht davon ausgegangen werden, die beiden Ausländer hätten "keine Arbeitsleistung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für den Beschuldigten erbracht, sondern lediglich ihrer Hobbyfußballmannschaft einen Gefälligkeitsdienst erwiesen". Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der K-Hobbyfußballmannschaft lediglich um eine lose Verbindung von Gästen eines Lokals gehandelt habe, die in unterschiedlicher Zusammensetzung gemeinsam Fußball gespielt hätten. Es läge diesbezüglich kein Verein und schon gar nicht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (ARGE), EEG oder eine andere ähnliche Gesellschaftsform zur Durchführung eines gemeinsamen Unternehmenszweckes vor. Es sei somit anzunehmen, dass nicht die K-Hobbyfußballmannschaft Vertragspartner des Beschuldigten, sondern jeder "Hobbyfußballer" für sich verantwortlich und Partner des Leistungsaustausches gewesen sei.
Auch die vom Beschuldigten zu erbringende Gegenleistung - Zurverfügungstellung eines Zeltes - an die Hobbyfußballmannschaft käme den einzelnen Mitgliedern wiederum insofern zugute, als dieses Zelt der Durchführung einer Fest-Veranstaltung hätte dienen sollen, mit deren Erlös Dressen für die Hobbyfußballmannschaft angeschafft worden wären. Daran vermöge auch die Zeugenaussage eines Mitglieds der K-Hobbyfußballmannschaft nichts zu ändern, wonach die Dressen für "die Mannschaft insgesamt" angeschafft worden wären und die jeweiligen Mitspieler diesen Dress dann hätten verwenden dürfen. Dies deshalb, weil mangels Rechtssubjektivität nicht die Fußballmannschaft, sondern die Einzelpersonen Eigentümer der Dressen geworden wären.
Aber selbst wenn man der Auffassung des Beschwerdeführers in der Berufung folgte, die Hobbyfußballmannschaft habe ihm helfen sollen und dafür im Gegenzug unentgeltlich ein Zelt zur Verfügung gestellt bekommen sollen, läge trotzdem eine unerlaubte Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vor. Gemäß § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG gelte als Beschäftigung die Verwendung überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich im Wesentlichen vorgebracht, er hätte angeboten, dass die Hobbyfußballmannschaft ihm helfe und diese im Gegenzug unentgeltlich ein Zelt zur Verfügung gestellt bekäme. Aus diesem Vorbringen sei ableitbar, dass die Hobbyfußballmannschaft dem Beschwerdeführer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung zur Verfügung hätte stellen sollen. Damit liege aber eine Arbeitskräfteüberlassung vor. An dieser Beurteilung vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Hobbyfußballmannschaft (und nicht die beiden Ausländer) das Entgelt in Form der unentgeltlichen Zurverfügungstellung eines Zeltes hätten bekommen sollen, zumal - wie ein im Strafbescheid genannter ausländischer Staatsangehöriger angegeben habe - die Anschaffung eines Dresses auch in seinem Interesse gelegen sei.
Die belangte Behörde könne auch die in diesem Zusammenhang vom Berufungswerber vertretene Auffassung, die Ausländer hätten die festgestellte Tätigkeit nicht in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht und wären nicht an seine Weisungen gebunden gewesen, nicht teilen. Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliege, sei der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Bei den von den beiden Ausländern erbrachten Arbeitsleistungen handle es sich um solche, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis erbracht würden. So habe z. B. der Zeuge M ausgeführt, er hätte damals jeweils konkrete Aufträge erfüllt. Die belangte Behörde führte weiters aus, dass sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass ein Werkvertrag vorgelegen sei. Derartiges sei auch vom Beschwerdeführer nie behauptet worden.
Nicht von Bedeutung sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Gebietskrankenkasse hätte ihm vor dem Tatzeitpunkt über telefonische Anfrage bescheinigt, dass keine "Anmeldung zur Sozialversicherung" notwendig wäre.
Schließlich führte die belangte Behörde zur Begründung der Strafbemessung aus, dass die Höhe der Strafe angesichts eines monatlichen Nettoeinkommens von etwa S 20.000,--, Schulden von vier Millionen S und Sorgepflichten für ein Kind angemessen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im gegebenen Fall relevanten Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/1997 lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
(2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung
a) in einem Arbeitsverhältnis,
b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern
die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger
Vorschriften ausgeübt wird,
c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der
Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,
- d) nach den Bestimmungen des § 18 oder
- e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.
...
(4) Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des
Abs. 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht
die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Eine
Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 liegt insbesondere auch dann
vor, wenn
1. ein Gesellschafter einer Personengesellschaft zur
Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszweckes oder
2. ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung mit einem Geschäftsanteil von weniger als 25%
Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, es sei denn, die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice stellt auf Antrag fest, dass ein wesentlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird. Den Nachweis hiefür hat der Antragsteller zu erbringen.
...
Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern
§ 3. (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.
...
Strafbestimmungen
§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,
1. wer
a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15 und 4c) ausgestellt wurde, oder
...
bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafen von 10 000 S bis zu 60 000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20 000 S bis zu 120 000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 20 000 S bis zu 120 000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 40 000 S bis zu 240 000 S;"
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, Feststellungen betreffend ihre Zuständigkeit zu treffen. Er meint, das äußere Tatgeschehen habe jedenfalls in A und damit außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der belangten Behörde und der Bezirkshauptmannschaft Bregenz als Erstbehörde stattgefunden.
Damit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf; hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der belangten Behörde bestehen gegen den angefochtenen Bescheid keine Bedenken, weil bei ihr ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz bekämpft worden ist. Im Übrigen ist im Fall von Übertretungen des § 28 AuslBG im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort; dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung (§ 2 Abs. 1 AuslBG) ausländischer Arbeitskräfte eingegangen bzw. von dort aus wäre die allenfalls erforderliche Beschäftigungsbewilligung zu beantragen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 6. September 1993, Zl. 93/09/0151 und vom 18. Juli 2002, Zl. 2002/09/0126, m.w.N.). Der Firmensitz des Arbeitgebers ist als Tatortumschreibung ausreichend, während die Angabe des Ortes der erbrachten Arbeitsleistungen - im Allgemeinen - nur der Individualisierung der vorgeworfenen Tathandlung dient (Erkenntnis vom 28. Februar 2002, Zl. 2000/09/0138). In diesem Sinne hat die belangte Behörde auch den Spruch der Erstbehörde abgeändert ("Firma Z, W, A-Strasse 1"). Da gemäß § 27 Abs. 1 VStG örtlich zuständig diejenige Behörde ist, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist, liegt die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unzuständigkeit nicht vor.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe es unterlassen, die Staatsangehörigkeit der beiden Ausländer festzustellen, trifft - wie aus dem oben wieder gegebenen Spruch des angefochtenen Bescheides ersichtlich ist - nicht zu. Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung hat er keine geäußert.
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, sie habe "weltfern" entschieden; wenn Vereine nicht mehr durch ihre Vereinsmitglieder Leistungen für einen Sponsor erbringen dürften, um als Gegenleistung eine Sponsorleistung zu erreichen, so würde jedes Vereinsleben in Österreich schlagartig zusammenbrechen. Ein Arbeitsvertrag habe nicht vorliegen können, weil die Intention aller Beteiligten nicht auf die Erzielung des Lebensunterhaltes für sich selbst gerichtet gewesen sei, sondern auf einen Vorteil für das Kollektiv der Hobbyfußballmannschaft, das eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gebildet habe.
Auch mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Nach den unbestrittenen, darin getroffenen Feststellungen war nämlich zwischen dem Beschwerdeführer und den Mitgliedern der Hobbyfußballmannschaft vereinbart worden, diese würden für ihn - als Inhaber eines mit dem Aufbau und dem Verleih von Festzelten befassten Unternehmens - beim Zeltaufbau Arbeitsleistungen im Ausmaß von 40 Stunden erbringen. Im Gegenzug dafür würde er ein Festzelt für eine Veranstaltung der Hobbyfußballmannschaft zur Verfügung stellen. Es ist unbestritten, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Ausländer als Angehörige der Hobbyfußballmannschaft am 30. September 1998 in Erfüllung dieser Vereinbarung tätig waren.
Der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde habe verkannt, dass es sich bei der gegenständlichen Hobbyfußballmannschaft um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehandelt habe, die beiden Ausländer seien "als Teil eines Kollektivs tätig gewesen, ohne direkten Anspruch auf individuelle Entlohnung, weil der Ertrag ihres Einsatzes der Fußballmannschaft zugute kommen" hätte sollen.
Zwar ist im Dunklen, welche rechtliche Konstruktion dem Beschwerdeführer letztlich vorschwebt. Hinzuweisen ist aber darauf, dass der Begriff der Beschäftigung - soweit dies für die Beurteilung der Beschwerdefälle in Betracht kommt - durch § 2 Abs. 2 AuslBG unter anderem in der Weise bestimmt ist, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird, als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 leg. cit. ist unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung (vgl. § 2 Abs. 2 AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zu Stande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an. Auch etwa die Verwendung überlassener Arbeitskräfte gilt gemäß § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG als Beschäftigung (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 20. März 2002, Zl. 2000/09/0142, m.w.N.). Es ist im vorliegenden Fall daher auch nicht erheblich, ob die Angehörigen der Hobbyfußballmannschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen waren (vgl. dazu, dass Gesellschaften bürgerlichen Rechts mangels Rechtsfähigkeit nicht als Arbeitgeber auftreten können, das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. N.F. Nr. 12.325/A, m.w.N. - ebenso können sie daher auch nicht als Arbeitnehmer oder Überlasser von Arbeitskräften auftreten).
Es bleibt noch zu prüfen, ob die Tätigkeit der Ausländer allenfalls als Gefälligkeitsdienste zu qualifizieren gewesen wäre, die keine Beschäftigung im Sinn des § 2 Abs. 2 AuslBG dargestellt hätten. Als solche Gefälligkeitsdienste können kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen (etwa Verwandtschaft, Freundschaft, Nachbarschaft) zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden, wobei der Übergang zwischen Gefälligkeitsdienst und kurzfristiger Beschäftigung im Sinne des AuslBG in der Rechtsprechung als "fließend" bezeichnet und ausgeführt wurde, dass eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist, um einen Gefälligkeitsdienst annehmen zu können (vgl. zum Ganzen etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. November 2000, Zl. 98/09/0199, vom 4. April 2001, Zl. 99/09/0148, und vom 3. September 2002, Zl. 99/09/0083). So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. Juli 1990, Zl. 90/09/0062, ausgesprochen, dass der Umstand der stundenweise Aushilfe (in der Landwirtschaft und im Gastbetrieb) eines Ausländers, der bei einem Arbeitgeber freies Quartier und freie Kost hat, alleine für sich nicht die Annahme einer Beschäftigung im Sinne des AuslBG rechtfertigt. Auch die Mithilfe eines Dauergastes im Haushalt oder die Dienste eines Flüchtlings für Quartier und Kost (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. November 2000, Zl. 98/09/0199) oder die Hilfe beim Ausladen eines Fahrzeuges als Erkenntlichkeit für eine Mitfahrgelegenheit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2000, Zl. 99/09/0037) kann einen Gefälligkeitsdienst darstellen. Bedenken sind dort angebracht, wo die Tätigkeit in einem Gewerbebetrieb erfolgen soll. Wesentlich ist die Freiwilligkeit der Erbringung der Arbeitsleistung insofern, als zu dieser keine rechtliche Verpflichtung bestehen darf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. April 2001, Zl. 99/09/0148, m. w.N.).
Im Beschwerdefall haben die betretenen Ausländer unbestritten Arbeitsleistungen erbracht, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, und zwar ohne Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis, einer Anzeigebestätigung oder eines Befreiungsscheines.
Auch lag keine Unentgeltlichkeit bzw. keine Vereinbarung der Unentgeltlichkeit vor. Im Gegenteil: Unbestritten sollte für die Erbringung der Arbeitsleistungen ein Zelt zur Verfügung gestellt werden und waren diese dafür Voraussetzung. Dass es - wie aus den Akten des Verwaltungsverfahrens hervorgeht - letztlich zur Veranstaltung des Festes nicht gekommen ist, und dem Beschwerdeführer die Arbeitsleistungen der Ausländer ohne Erbringung der von ihm versprochenen Gegenleistung zugute kamen, vermag daran nichts zu ändern. Das Vorliegen eines spezifischen Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und den Ausländern etwa der Freundschaft, Verwandtschaft oder Nachbarschaft wurde weder festgestellt noch behauptet. Bei dieser Sachlage kann die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer die Beschäftigung der Ausländer im Sinne des § 2 AuslBG entgegen § 3 Abs. 1 leg. cit. zu verantworten habe, nicht als rechtswidrig befunden werden.
Auch der Bemessung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafe haftet keine Rechtswidrigkeit an, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall, in welchem die Sache bereits in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg erörtert wurde, im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 25. Februar 2004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)