VwGH 2001/08/0043

VwGH2001/08/004326.5.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in Wien, vertreten durch Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ebendorferstraße 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. Jänner 2001, Zl. Ge-600114/21-2001-Pan/Neu, betreffend Haftung für Zuschläge gemäß § 25a Abs. 7 BUAG (mitbeteiligte Partei:

Ing. M in W, vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner Anwaltssozietät in 4020 Linz, Harrachstraße 6), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §67 Abs10;
BAO §80;
BAO §9 Abs1;
BAO §9;
BUAG §21a;
BUAG §25 Abs1;
BUAG §25 Abs2;
BUAG §25a Abs7;
BUAG §32 Abs1;
KO §12;
KO §30;
KO §31;
VStG §9;
ASVG §67 Abs10;
BAO §80;
BAO §9 Abs1;
BAO §9;
BUAG §21a;
BUAG §25 Abs1;
BUAG §25 Abs2;
BUAG §25a Abs7;
BUAG §32 Abs1;
KO §12;
KO §30;
KO §31;
VStG §9;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid des Magistrates der Stadt Steyr vom 6. August 1998, mit welchem der Mitbeteiligte verpflichtet wurde, gemäß § 25a Abs. 7 BUAG den Zuschlagsrückstand einer näher bezeichneten GesmbH für August bis Oktober 1995 im Betrag von S 569.697,-- zu entrichten, abgeändert: Die belangte Behörde sprach aus, dass der Berufung des Mitbeteiligten Folge gegeben, "der Zuschlagszeitraum auf August und September 1995 eingeschränkt und dadurch der zu zahlende Geldbetrag auf S 327.211,-- reduziert" werde. Nach der Begründung dieses Bescheides hafte der Mitbeteiligte zwar grundsätzlich gemäß § 25a Abs. 7 BUAG für die im Konkurs der Gesellschaft, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer er gewesen sei, uneinbringlich gewordenen Zuschläge im Sinne des § 21 BUAG. Im Zeitraum vom 29. November 1995 (Antrag der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse auf Eröffnung des Konkurses) bis zur Konkurseröffnung vom 6. Februar 1996 sei "der konkrete Betrieb zahlungsunfähig" gewesen. "Folglich hätten ab diesem Zeitpunkt keine Zahlungen" durch die Gesellschafter erfolgen dürfen, sondern vielmehr Maßnahmen zur Sanierung der finanziellen Lage getroffen werden müssen. Ab der Einbringung des Konkursantrages vom 29. November 1995 hätten auch keine Zahlungen vom handelsrechtlichen Geschäftsführer mehr getätigt werden dürfen. Die dennoch erfolgten Zahlungen seien "durch die Betriebsberaterfirma" erfolgt; dies sei aber nicht dem handelsrechtlichen Geschäftsführer anzulasten. Der "Zuschlagszeitraum" umfasse daher nur die Monate August und September 1995, sodass die Höhe der Haftungssumme auf S 327.211,-- herabzusetzen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 25a Abs. 7 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 754/1996, haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Zuschlagsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Zuschläge insoweit, als die Zuschläge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. § 25 Abs. 3 bis 8 leg. cit. gilt sinngemäß.

§ 25a Abs. 7 BUAG ist nicht anders zu verstehen als die dieser Vorschrift entstehungsgeschichtlich zu Grunde liegenden Vorschriften des § 9 Abs. 1 BAO und des § 67 Abs. 10 ASVG. Knüpft

§ 9 Abs. 1 BAO nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an die Verletzung spezifisch abgabenrechtlicher Pflichten und § 67 Abs. 10 ASVG - nach der insoweit im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000, Slg. Nr. 15528/A, aufrecht erhaltenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - an die Verletzung spezifisch sozialversicherungsrechtlicher Pflichten an, so ist die Haftungsnorm des § 25a Abs. 7 BUAG auf die schuldhafte Verletzung der Pflichten zu beziehen, die das Gesetz den in ihr genannten Vertretern (und nicht nur den Zuschlagsschuldnern selbst) im Zusammenhang mit den Zuschlägen gemäß §§ 21 ff BUAG "auferlegt". Zu diesen die Vertreter selbst im Außenverhältnis treffenden Pflichten gehört hier - auf Grund der Blankettstrafnorm des § 32 Abs. 1 BUAG - aber auch die Zahlung der Zuschläge. Dass diese Strafnorm sich in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise auch auf das Zuwiderhandeln gegen die hier maßgebenden Gebotsnormen über die (in § 21a BUAG geregelte und in § 25 Abs. 2 BUAG erwähnte) "Verpflichtung zur Zahlung des Betrages gemäß (§ 25) Abs. 1" BUAG bezieht, folgt schon aus den zu den vergleichbaren Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1957 ergangenen Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 1966, VfSlg. 5250, und des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1972, VwSlg. 8220/A. Der Verwaltungsgerichtshof hat an dieser Rechtsprechung auch zu § 32 des geltenden Gesetzes festgehalten und für diese Rechtslage weiters klargestellt, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Entrichtung der Zuschläge bei einer juristischen Person nach Maßgabe des § 9 VStG deren Vertreter trifft (Erkenntnis vom 5. September 1978, VwSlg. 9621/A; vgl. dazu auch Martinek/Widorn, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, in den Ausführungen zu § 32). Aus der Besonderheit, dass die Nichtentrichtung von Abgaben hier unter Strafsanktion steht (vgl. zur Rechtfertigung dieser Sonderregelung das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes) und diese den Vertreter trifft, ergibt sich daher insoweit - ausgehend von einem gleichen Verständnis der Haftungsnorm - im Unterschied zur Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG auf Grund des hier weiter reichenden Ausmaßes der den Vertretern im Außenverhältnis "auferlegten Pflichten", dass die Mithaftung des Vertreters für die Zuschläge nach dem BUAG an die Verletzung einer ihn gegenüber der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse treffenden Pflicht, für die Entrichtung der Zuschläge zu sorgen, anknüpfen kann (vgl. das Erkenntnis vom 20. Dezember 2000, Zl. 97/08/0568).

Nach der danach - weiterhin - heranzuziehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 67 Abs. 10 ASVG (aus der Zeit vor dem erwähnten Erkenntnis des verstärkten Senates) und zu den §§ 9 iVm 80 BAO ist es im Haftungsverfahren nicht nur Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers, darzulegen, weshalb er - entsprechend den ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen - nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig - zur Gänze oder zumindest anteilig - entrichtet wurden, sondern auch, dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft nämlich denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung, darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht in schuldhafter Weise nicht nachgekommen ist. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Hat der Geschäftsführer nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat ihn die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die es ihr - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - ermöglichen zu beurteilen, ob der Geschäftsführer ohne Verstoß gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht vorgegangen ist und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. Kommt freilich der haftungspflichtige Geschäftsführer dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur oben angeführten Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Geschäftsführer dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschulden zur Gänze (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 12. April 1994, Zl. 93/08/0232 mwH).

Für die Haftung des Geschäftsführers ist also maßgeblich, ob seine Pflichtverletzung, die in der Unterlassung fälliger Zuschlagszahlungen an die beschwerdeführende Partei besteht, für die schließlich gegebene Uneinbringlichkeit der Forderung kausal gewesen ist. Dem Mitbeteiligten wurde von der Beschwerdeführerin als Pflichtverletzung zur Last gelegt, die Beiträge - im Gegensatz zu Zahlungen an andere Gläubiger - bei Fälligkeit nicht geleistet zu haben. Die belangte Behörde verneint das Vorliegen einer Pflichtverletzung unter Hinweis darauf, dass dem Mitbeteiligten spätestens ab dem Antrag auf Konkurseröffnung die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft "sicher bewusst" gewesen sei und dass " die ordentliche Geschäftsführung mit Einbringung des Konkursantrages geendet" habe, sodass der Geschäftsführer keine Zahlungen mehr hätte vornehmen dürfen. Die Zahlungen an andere Gläubiger im Zeitraum zwischen Konkursantrag und Konkurseröffnung seien "durch die Betriebsberaterfirma" erfolgt.

Damit ist die belangte Behörde aus folgenden Gründen nicht im Recht:

Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Geschäftsführer im Falle der Unterlassung fälliger Zuschlagszahlungen im Sinne der heranzuziehenden (früheren) Rechtsprechung zu § 67 Abs. 10 ASVG nur dann exkulpiert wäre, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum der Fälligkeit der geschuldeten Zuschläge insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Zuschläge - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil entrichtet zu haben, die Zuschläge also nicht in Benachteiligung der Beschwerdeführerin in einem geringeren Ausmaß entrichtet zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (vgl. die Zusammenfassung dieser Rechtsprechung im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000, Slg. Nr. 15528/A).

Im Zeitraum zwischen dem Konkursantrag und der Konkurseröffnung ist die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers einer GesmbH in keiner Weise beschränkt, da solche Beschränkungen erst mit der Konkurseröffnung eintreten (vgl. §§ 1 und 2 Abs. 1 KO). Auch steht fest, dass Zahlungen der Gesellschaft an andere Gläubiger in diesem Zeitraum geleistet worden sind. Der Umstand, dass dafür Dritte verantwortlich gewesen sein sollen, denen der Mitbeteiligte aber eine entsprechende Verfügungsmacht eingeräumt hat, vermag den Mitbeteiligten auch dann nicht zu exkulpieren, wenn er sich auf Grund einer Gegenleistung zu einer Beschränkung seiner Vertretungsmacht hätte bereit finden müssen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 20. Februar 1996, Zl. 95/08/0180 mwH).

Letztlich bleibt zu untersuchen, ob sich durch den von der belangten Behörde spätestens mit dem Konkursantrag angenommenen Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft der Mitbeteiligte darauf berufen kann, dass die Beschwerdeführerin auch im Falle der erfolgten Zahlung den selben wirtschaftlichen Ausfall erlitten hätte, weil die Zahlung anfechtbar gewesen wäre (zur Anfechtbarkeit von Zuschlagszahlungen nach § 21a BUAG im Zuge eines durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gestellten Konkursantrages gemäß § 31 Abs. 1 Z. 2 KO vgl. zB OGH vom 11. Februar 2002, 7 Ob 15/02k) und sein Verhalten für den Schaden daher nicht kausal gewesen sei.

Bei Beantwortung dieser Frage kommt es aber nur auf den Vergleich mit einer Kausalkette im Falle des rechtmäßigen Alternativverhaltens, also der Leistung der Zahlung an. Die Annahme, dass der Ausfall für die Beschwerdeführerin im Falle der pflichtgemäßen Leistung der Zahlungen nicht eingetreten wäre (die Pflichtverletzung für diesen Ausfall daher kausal war), wird durch den Einwand einer möglichen Anfechtbarkeit der Zahlungen nicht widerlegt: Ob eine solche Anfechtung erfolgt, hängt nämlich einerseits u.a. vom Dazwischentreten des Entschlusses eines Dritten, nämlich des Masseverwalters, und dieser Entschluss u. a. wieder von den mutmaßlichen Erfolgsaussichten einer solchen Anfechtung ab, also auch davon, ob der Beweis geführt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des § 31 Abs. 1 Z. 2 KO zumindest Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft haben musste (z.B. durch erfolglose Exekutionsversuche u.ä. - vgl. z. B. OGH SZ 35/20). Solche bloß hypothetischen Ereignisse sind in die Prüfung des alternativen Kausalverlaufs aber nicht mit einzubeziehen.

Die Leistung einer anfechtbaren Zahlung führt also für sich allein noch nicht zum gleichen wirtschaftlichen Ergebnis wie die Unterlassung der Zahlung. Daher wird der Geschäftsführer weder von seiner Verpflichtung zur Gleichbehandlung aller Gläubiger noch von seiner - bei sonstiger Haftung bestehenden - diesbezüglichen Nachweispflicht durch den Einwand befreit, er hätte eine nach §§ 30 iVm § 31 Abs. 1 Z. 2 KO anfechtbare Zahlung an die beschwerdeführende Partei zu leisten gehabt: Ob bzw. inwieweit von den Vertretern geleistete Zahlungen nach den Bestimmungen des § 12, des § 30 und des § 31 KO wegen Begünstigung von Gläubigern rechtsunwirksam bzw. anfechtbar gewesen wären, ist - wie dies auch schon die bisherige Rechtsprechung zu § 67 Abs. 10 ASVG und zu §§ 9 iVm 80 BAO zum Ausdruck gebracht hat - im Haftungsverfahren nicht zu prüfen. Die im Haftungsverfahren zu beantwortende Frage, ob der (Abgaben-, Beitrags-, Zuschlags-)Gläubiger gegenüber anderen Gläubigern nicht benachteiligt wurde, bleibt davon unberührt (vgl. z.B. die hg Erkenntnisse vom 22. September 1999, Zl. 94/15/0158, vom 25. September 2001, Zl. 96/14/0057, zur Vertreterhaftung nach der BAO bzw. vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0100, und vom 16. März 1999, Zl. 97/08/0394, zu jener nach dem ASVG; vgl. hingegen die Verneinung der Vertreterhaftung nach erfolgreicher Anfechtung der erfolgten Zahlung durch den Masseverwalter im Erkenntnis vom 25. Jänner 1994, Zl. 93/08/0146).

Soweit die belangte Behörde für den Zeitraum zwischen dem Antrag der OÖ Gebietskrankenkasse auf Konkurseröffnung vom 29. November 1995 und der tatsächlich erfolgten Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft am 6. Februar 1996 die Auffassung vertritt, dass der Mitbeteiligte allein wegen der "für diesen Zeitraum anzunehmenden Zahlungsunfähigkeit" der Gesellschaft von seiner Haftung für nicht entrichtete Zuschläge gemäß § 25a Abs. 7 BUAG befreit ist, belastete sie ihren Bescheid daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Umrechnung der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG beruht auf § 3 Abs. 2 Z. 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000.

Wien, am 26. Mai 2004

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