Normen
ASVG §410 Abs1 Z7;
AVG §38;
AVG §56;
ASVG §410 Abs1 Z7;
AVG §38;
AVG §56;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Mitbeteiligte führte in seinem Schreiben vom 26. Februar 1999 an die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
"Betrifft:
Beitragsnummer ....
- 1. Antrag auf Bescheiderlassung
- 2. Antrag auf Stundung
- 3. Antrag auf Nachsicht der Verzugszinsen
...
Mit Kontoauszug vom 17.01.1999 wurden mir unter anderem FSVGund GSVG-Pensionsversicherungsbeiträge für die Jahre 1993 bis 1998 in Höhe von S 508.828,89 vorgeschrieben.
Um die Rechtmäßigkeit dieser Vorschreibung überprüfen zu können, beantrage ich die Erteilung eines Bescheides für die Jahre 1993 bis 1998 (§ 194 GSVG i.V.m. § 410 Abs. 1 Zif. 7 ASVG).
..."
Die Beschwerdeführerin erließ daraufhin den Bescheid vom 11. Mai 1999, womit gemäß § 194 GSVG im Zusammenhalt mit § 410 ASVG festgestellt wurde, dass die Beitragsgrundlage des Mitbeteiligten nach dem GSVG vom April 1993 bis Dezember 1993 monatlich S 8.103,-- und die Beitragsgrundlage nach dem FSVG von Jänner 1993 bis März 1993 monatlich S 35.159,-- und von April 1993 bis Dezember 1993 monatlich S 27.056,-- betrage. Der Beitragssatz im Jahr 1993 betrage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG 12,5 % und nach dem FSVG 20 % der Beitragsgrundlage. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, am 11. November 1998 sei festgestellt worden, dass auf Grund der Pflichtversicherung nach dem ASVG die Höchstbeitragsgrundlage erreicht würde und somit keine Beiträge nach dem GSVG zur Vorschreibung kämen. Zu dieser Annahme sei die Beschwerdeführerin gelangt, weil der Mitbeteiligte die Beendigung seines Dienstverhältnisses zum Militärkommando Tirol mit 28. Februar 1989 und damit das Absinken der ASVG-Beitragsgrundlage nicht gemeldet habe. Eine weitere Pflichtversicherung nach dem ASVG (Dienstgeber sei der Landesschulrat für Tirol) mit einer niedrigeren Beitragsgrundlage habe parallel zum erstgenannten Dienstverhältnis bestanden und bestehe auch weiterhin. Die Beitragsgrundlage sei anteilsmäßig auf GSVG und FSVG zu verteilen. Gemäß § 127a Abs. 5 GSVG dürfe die Gesamtbeitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten, weshalb die Beitragsgrundlage 1993 folgendermaßen berechnet werde:
Einkommen | BGl 1-3/93 | BGl 4-12/93 | |
GSVG | 296.059,-- | 0,-- | 8.103,-- |
FSVG | 1.129.412,-- | 35.159,-- | 27.056,-- |
ASVG allgemein | 41.570,-- | 3.464,-- | 3.464,-- |
ASVG SZ | 6.929,-- | 577,-- | 577,-- |
39.200,-- | 39.200,-- | ||
Die Beschwerdeführerin richtete an den Mitbeteiligten auch für die Jahre 1994 bis (offenbar) 1998 (der Bescheid für das Jahr 1998 liegt nicht im Akt) jeweils einen entsprechenden mit 11. Mai 1999 datierten Bescheid. In den Begründungen dieser Bescheide wurde im Wesentlichen auf die Begründung des Bescheides betreffend das Jahr 1993 verwiesen.
Der Mitbeteiligte erhob Einspruch. Darin beantragte er die Abänderung der Bescheide für die Jahre 1993 bis 1998 dahingehend, dass auch über die Vorschreibung der Beiträge (die Verpflichtung zur Zahlung) bescheidmäßig abgesprochen werde, "sowie für das Jahr 1993 die Berücksichtigung der Regelung in § 40 GSVG". Dazu führte er aus, bei den in Erledigung seines Antrages erstellten Bescheiden sei ausschließlich über die Feststellung der Beitragsgrundlagen im jeweiligen Kalenderjahr bescheidmäßig abgesprochen worden. Ein Abspruch über die sich für ihn daraus ergebenden Rechtsfolgen sei nicht erfolgt. Eine Feststellung der sich für ihn ergebenden Konsequenzen sei anhand der Bescheide selbst nicht möglich. Daher seien die Bescheide schon aus diesem Grunde mit Rechtswidrigkeit belastet. Auf Grund des Fehlens eines Spruches über die vorgeschriebenen Beiträge selbst sei es ihm auch nicht möglich, die Vorschreibung bereits verjährter Beiträge einzuwenden. Da die Beitragsvorschreibung für die Jahre 1993 bis 1998 am 17. Jänner 1999 erfolgt sei, sei jedenfalls das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für jene Beiträge verjährt, die vor dem 17. Jänner 1994 fällig geworden seien. Die Vorschreibung der Beiträge für das Jahr 1993 (S 78.912,12) sei daher rechtswidrig. Hinsichtlich der übrigen Beiträge werde die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen im Wege eines (von ihm beantragten) Bescheides zu erfolgen haben.
Die Beschwerdeführerin legte den Einspruch dem Landeshauptmann von Tirol vor und erstattete eine Stellungnahme zum Einspruch. In Erwiderung auf diese Stellungnahme führte der Mitbeteiligte im Schreiben vom 26. August 1999 aus, dass er den Einspruch auf den Bescheid für das Jahr 1993 einschränke.
Der Mitbeteiligte richtete darüber hinaus an die Beschwerdeführerin ein Schreiben vom 11. Juni 1999. Darin führte er Folgendes aus:
"Betrifft:
Beitragsnummer ...
Antrag auf Bescheiderlassung gem. § 194 GSVG iVm § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG
...
Mit Kontoauszug vom 18.04.1999 wurden mir unter anderem Verzugszinsen wegen Zahlungsverzug in Höhe von S 3.256,23 vorgeschrieben. Die Verzugszinsen entfallen auf Beitragsnachforderungen, für die die Erteilung eines Bescheides zur Überprüfung der Vorschreibung beantragt wurde.
Mit Schreiben vom 11.06.1999 habe ich gegen die erlassenen Bescheide Einspruch gem. § 194 GSVG iVm § 412 ASVG erhoben und insbesondere auch die Verjährung des Rechtes zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen in Höhe von S 78.912,12 eingewendet. Da die Verzugszinsen somit anteilig auch auf bereits verjährte Sozialversicherungsbeiträge entfallen, beantrage ich eine bescheidmäßige Festsetzung dieser Verzugszinsen; daher wird die Bemessungsgrundlage um die bereits verjährten Beiträge zu kürzen sein."
Die Beschwerdeführerin erließ daraufhin an den Mitbeteiligten den Bescheid vom 14. Oktober 1999, womit gemäß § 410 ASVG i.V.m.
§ 194 GSVG festgestellt wurde, dass im Jahre 1993 der monatliche Beitrag nach dem GSVG von April bis Dezember S 1.012,88 betrage und der Beitrag nach dem FSVG von Jänner bis März monatlich S 7.031,80 und von April bis Dezember monatlich S 5.411,20. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, die Beitragsgrundlage sei anteilsmäßig auf GSVG und FSVG zu verteilen. Gemäß § 127a Abs. 5 GSVG dürfe die Gesamtbeitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Gemäß § 27 Abs. 1 Z. 2 GSVG sei für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag in der Pensionsversicherung 12,5 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Gemäß § 8 FSVG seien als Beitrag zur Pensionsversicherung für die Dauer der Versicherung 20 % von der Beitragsgrundlage zu leisten.
Die Beschwerdeführerin richtete auch betreffend die Jahre 1994 bis 1997 derartige mit 14. Oktober 1999 datierte Bescheide an den Mitbeteiligten.
Der Mitbeteiligte erhob gegen den Bescheid vom 14. Oktober 1999 betreffend das Jahr 1993 Einspruch (eingelangt bei der Beschwerdeführerin am 11. November 1999). Darin beantragte er die ersatzlose Aufhebung dieses Bescheides. Zur Begründung führte er nach auszugsweiser Wiedergabe des § 40 GSVG aus, die Beitragsvorschreibung für das Jahr 1993 sei am 17. Jänner 1999 erfolgt. Das Recht der Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen sei für vor dem 17. Jänner 1994 fällige Beiträge jedenfalls verjährt. Die Vorschreibung der Beiträge für das Jahr 1993 (S 78.912,12) sei daher rechtswidrig.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde auf Grund der Einsprüche des Mitbeteiligten die Bescheide der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 1999 und vom 14. Oktober 1999 betreffend das Beitragsjahr 1993 ersatzlos auf. In der Begründung stellte die belangte Behörde zunächst das Verwaltungsgeschehen dar. Sodann traf sie folgende Sachverhaltsfeststellungen:
Die Beschwerdeführerin sei im Beitragsjahr 1993 davon ausgegangen, dass der Mitbeteiligte im Rahmen von unselbständigen Beschäftigungsverhältnissen als Schularzt und als Lehrer tätig gewesen sei und darüber hinaus eine freiberuflich selbständige Erwerbstätigkeit sowie eine gewerbliche Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Er habe aus den die Pflichtversicherung nach dem ASVG bewirkenden Beschäftigungsverhältnissen ein Einkommen erzielt, welches über der für das Jahr 1993 maßgebenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gelegen sei. Durch die zusätzliche gleichzeitige Ausübung einer gewerblichen und einer freiberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit sei er zwar in der Pensionsversicherung nach dem GSVG bzw. FSVG pflichtversichert gewesen, jedoch sei eine Beitragsbelastung noch nicht gegeben gewesen.
Durch einen Computerausdruck des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 11. November 1998 sei die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt worden, dass das unselbständige Dienstverhältnis des Mitbeteiligten zum Militärkommando Tirol mit Ablauf des 28. Februar 1989 beendet worden sei.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, der Mitbeteiligte habe mit Schreiben vom 26. Februar 1999 u.a. den Antrag auf "Erteilung eines Bescheides für die Jahre 1993 bis 1998 (§ 194 GSVG i.V.m. § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG)", gestellt, um die mit Kontoauszug vom 17. Jänner 1999 für die Jahre 1993 bis 1998 vorgeschriebenen FSVG- und GSVG-Pensionversicherungsbeiträge in der Höhe von S 508.828,89 überprüfen zu können. Die Beschwerdeführerin habe in Erledigung dieses Antrages keine Leistungsbescheide mit der Verpflichtung des Mitbeteiligten, Beiträge in bestimmter Höhe binnen einer (angemessen) festgesetzten Frist zu bezahlen, sondern "nur" die sich auf das jeweilige Beitragsjahr beziehenden Feststellungsbescheide vom 11. Mai 1999 sowie vom 14. Oktober 1999 erlassen. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass mit dem zweiten Bescheid lediglich eine Feststellung hinsichtlich der monatlichen Beiträge getroffen worden sei, die sich bereits aus den im ersten Bescheid festgestellten Beitragsgrundlagen und den dort angeführten Beitragssätzen konkret berechnen ließen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 1993, 93/08/0120, und vom 27. April 1987, VwSlg. 12.455/A) sei ein Feststellungsbescheid ganz allgemein, insbesondere auch dann, wenn die Erlassung eines Leistungsbescheides möglich wäre, unzulässig. Im Erkenntnis vom 21. Dezember 1993 habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass unter Berücksichtigung der nach den Verwaltungsakten strittigen Fragen und des Ansuchens des damaligen Mitbeteiligten die Beschwerdeführerin einen Bescheid über die Verpflichtung der Mitbeteiligten zur Zahlung der Beiträge für die dort genannten Jahre hätte erlassen müssen.
Für den vorliegenden Fall ergebe sich daraus, dass die Beschwerdeführerin mit den bekämpften Bescheiden über sonstige "Rechte" und "Pflichten" in dem Sinne abgesprochen habe, dass Feststellungen von "Rechten" des Mitbeteiligten, im Jahre 1993 Beiträge nur ausgehend von einer bestimmten Beitragsgrundlage zahlen zu müssen, und von noch nicht unmittelbar vollstreckbaren "Pflichten" getroffen worden seien. Die bekämpften Bescheide, mit denen über die Bemessung und Feststellung von monatlichen Beiträgen in der Pensionsversicherung für den entscheidungswesentlichen Zeitraum abgesprochen worden sei, bildeten zwar die bindende Grundlage für den Bescheid, mit dem die unmittelbare Verpflichtung normiert werde, ziffernmäßig bestimmte Beträge bezahlen zu müssen, jedoch sei keine verbindliche Anordnung getroffen worden, ob bzw. in welchem Ausmaß der Mitbeteiligte einen - allenfalls verjährten - Betrag zu leisten habe. Zudem sei in den Bescheiden keine für Leistungsbescheide charakteristische, nach § 59 Abs. 2 AVG festzusetzende angemessene Frist für den noch zu leistenden Betrag normiert worden. Damit seien die Bescheide mangels einer relativ bestimmten Zahlungsverpflichtung einer allfälligen Vollstreckung nicht zugänglich. Aus diesen Gründen seien die Bescheide ersatzlos aufzuheben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in dem Recht verletzt, die Höhe der Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem GSVG von April bis Dezember 1993 mit monatlich S 8.103,--, den Beitragssatz mit 12,5 % und den Beitrag nach dem GSVG in diesem Zeitraum mit S 1.012,88 monatlich, weiters die Höhe der Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem FSVG von Jänner bis März 1993 mit monatlich S 35.159,-- und von April bis Dezember 1993 mit monatlich S 27.056,-- sowie den Beitragssatz mit 20 %, schließlich die Beiträge nach dem FSVG von Jänner 1993 bis März 1993 mit S 7.031,80 monatlich und von April 1993 bis Dezember 1993 mit S 5.411,20 monatlich feststellen zu können. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes macht sie geltend, es sei zuzugeben, dass die Bescheide vom 11. Mai und 14. Oktober 1999 lediglich die Höhe der Beitragsgrundlagen und der Beiträge feststellten und damit dem Antrag des Mitbeteiligten vom 11. Juni 1999 auf Erlassung eines Bescheides über die Zahlungsverpflichtung nicht entsprechen. Es könne jedoch der Auffassung der belangten Behörde, dass diese Bescheide nicht als Feststellungsbescheide hätten formuliert werden dürfen, nicht gefolgt werden. Derartige Bescheide bildeten die Grundlage für die Bemessung von Beiträgen im angeführten Zeitraum und hätten bindende Wirkung für einen diesbezüglichen Rückstandsausweis und für einen Bescheid, der die Zahlungsverpflichtung auferlege. Werden solche Bescheide ersatzlos aufgehoben, fehle die Basis für den noch zu erlassenden Bescheid über die Zahlungsverpflichtung. Die Frage der Verjährung stelle sich hinsichtlich der gegenständlichen Bescheide noch nicht. Sie könne erst im noch zu erlassenden Bescheid über die Zahlungsverpflichtung behandelt werden.
Dieser Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht beigetreten werden:
Gemäß § 410 Abs. 1 erster Satz ASVG i.V.m. § 194 GSVG ist die Beschwerdeführerin - sofern ihr Recht auf Erlassung von Bescheiden nicht ausgeschlossen ist (ein solcher Fall liegt nicht vor) - immer berechtigt, in Verwaltungssachen (zu denen die Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten zählen) die sich aus dem Gesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten der Versicherten mit Bescheid festzustellen; verpflichtet ist sie hingegen zur Bescheiderlassung in den in den Ziffern 1 bis 8 des § 410 Abs. 2 zweiter Satz ASVG aufgezählten Fällen, sofern sie für das GSVG überhaupt in Betracht kommen. Demnach ist die Beschwerdeführerin zur Erlassung eines Bescheides, mit dem für einen bestimmten Zeitraum die Höhe von Beitragsgrundlagen eines Versicherten festgestellt wird, von Amts wegen berechtigt. Die Zulässigkeit einer Feststellung der Beitragsgrundlage oder der (abstrakten) Beitragspflicht des Versicherten ist jedoch dann nicht gegeben, wenn der Versicherte nach § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG i.V.m. § 194 GSVG einen Beitragsbescheid (d.h. einen Bescheid über die Verpflichtung zur Leistung konkreter Beiträge) beantragt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 1987, 86/08/0239).
Die Beschwerdeführerin gesteht in der Beschwerde zu, dass der Mitbeteiligte mit seinem Antrag vom 11. Juni 1999 die Erlassung eines Bescheides über die Zahlungsverpflichtung beantragt hat. Eine derartige Antragstellung ergibt sich aber nicht nur aus dem Schreiben des Mitbeteiligten vom 11. Juni 1999, sondern auch aus seinem Schreiben vom 26. Februar 1999. Darin ersuchte der Mitbeteiligte ausdrücklich um "die Erteilung eines Bescheides für die Jahre 1993 bis 1998 (§ 194 GSVG i.V.m. § 410 Abs. 1 Zif. 7 ASVG)", um die Rechtmäßigkeit dieser Vorschreibung überprüfen zu können. Auf Grund dieses Ansuchens hätte die Beschwerdeführerin einen Bescheid über die Verpflichtung des Mitbeteiligten zur Zahlung der Beiträge für die genannten Jahre erlassen müssen. Der von der Beschwerdeführerin daraufhin erlassene Feststellungsbescheid vom 11. Mai 1999 (betreffend das Jahr 1993) entsprach nicht den im Gesuch konkret genannten gesetzlichen Bestimmungen des § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG i.V.m. § 194 GSVG. Wenn die belangte Behörde über Einspruch des Mitbeteiligten diesen Bescheid und auch den vom 14. Oktober 1999 betreffend das Jahr 1993 ersatzlos aufgehoben hat, entsprach dies der Rechtslage.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 18. Februar 2004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)