Normen
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §51 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §51 Abs2;
FlVfLG Krnt 1979 §51;
FlVfLG Krnt 1979 §85 Abs5;
FlVfLG Krnt 1979 §93 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §96 Abs1 lita;
JagdRallg;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §51 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §51 Abs2;
FlVfLG Krnt 1979 §51;
FlVfLG Krnt 1979 §85 Abs5;
FlVfLG Krnt 1979 §93 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §96 Abs1 lita;
JagdRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Die Beschwerdeführer sind Mitglieder bei der mitbeteiligten Partei (mP), einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft im Sinn des § 48 Abs. 2 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 - K-FLG. Diese fasste in ihrer außerordentlichen Vollversammlung am 26. April 2001 (u.a.) gegen die Stimmen der beiden Beschwerdeführer mit Stimmenmehrheit ihrer anwesenden Mitglieder den Beschluss, die agrargemeinschaftliche Eigenjagd an ihr Mitglied Fritz W. um den von ihm gebotenen Jahreszins von S 30.000,-- zu verpachten. Das vom Erstbeschwerdeführer abgegebene Gebot, die Eigenjagd um einen Jahreszins von S 60.000,-- zu pachten, fand keine Mehrheit.
Gegen diesen Beschluss erhoben die beiden Beschwerdeführer jeweils mit Schriftsatz vom 2. Mai 2001 Beschwerde an die Agrarbezirksbehörde Klagenfurt (ABB).
Mit Bescheid der ABB vom 5. Juni 2001 wurde gemäß § 8 der Satzung der mP iVm § 51 K-FLG den beiden Minderheitsbeschwerden vom 2. Mai 2001 stattgegeben und der bei der außerordentlichen Vollversammlung vom 26. April 2001 unter Tagesordnungspunkt 3. gefasste Beschluss über die Jagdverpachtung ersatzlos behoben.
In ihrer Bescheidbegründung führte die ABB im Wesentlichen aus, dass bereits mit Bescheid (der ABB) vom 5. Jänner 2001 einer Minderheitsbeschwerde der beiden Beschwerdeführer gegen den in der Vollversammlung der mP vom 16. Dezember 2000 gefassten Beschluss, die Jagd an Fritz W. zu verpachten, Folge gegeben worden sei. In diesem Bescheid seien auch die Rechtsgrundlagen, § 8 des Statuts der mP und § 51 K-FLG, ausführlich behandelt worden. (Laut dem in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen Bescheid der ABB vom 5. Jänner 2001 wurde die Gemeinschaftsalpe der mP mit Generalakt vom 27. Juli 1910 reguliert. Dem dieser Regulierungsurkunde angeschlossenen Statut sei in § 8 Abs. 4 zu entnehmen, dass bei wichtigen Veränderungen, welche zur Erhaltung oder besseren Benützung des Gemeinschaftsbesitzes in Antrag gebracht würden, die überstimmten Teilgenossen gegen die Beschlüsse binnen acht Tagen bei der politischen Bezirksbehörde Einwendungen erheben könnten, sich aber dem instanzenmäßigen Ausspruch der Verwaltungsbehörde fügen müssten.( Da die Agrargemeinschaften zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Gemeinschaftsbesitzes verpflichtet seien, habe jedes Mitglied der Agrargemeinschaft einen Rechtsanspruch auf bestmögliche Verwertung des Gemeinschaftsbesitzes. Die Vergabe von Eigenjagden an den Bestbieter könne dann nicht erfolgen, wenn Argumente für den Zweitbieter und gegen den Bestbieter vorhanden seien. In diesem Fall habe eine Abwägung zwischen den Pro-Argumenten (hinsichtlich des Zweitbieters) und den Kontra-Argumenten (hinsichtlich des Bestbieters) stattzufinden. Erst wenn diese Abwägung zu dem Ergebnis führe, dass die Argumente für den Zweitbieter überwögen, wäre der Weg für die Vergabe an diesen frei. Bei der Vollversammlung am 26. April 2001 sei das Anbot des Zweitbieters Fritz W. von ursprünglich S 20.000,-- auf nunmehr S 30.000,-- nachgebessert worden, eine entsprechende Begründung für die Vergabe an den Zweitbieter sei dem Protokoll vom 26. April 2001 allerdings (wieder) nicht zu entnehmen. Da ein Vergleich verschiedener Gemeinde- und Eigenjagden zeige, dass der durchschnittliche ha-Satz für die Verpachtung von Eigenjagden bei S 137,-- liege und die Eigenjagd der mP 193 ha groß sei, betrage der vom Zweitbieter gebotene ha-Satz S 154,-- und jener des Bestbieters S 308,--, weshalb die beiden Angebote als ortsüblich und angemessen beurteilt werden könnten, reichten doch die ha-Sätze bei Eigenjagden von S 52,-- bis S 261,--. Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine plausible Begründung dafür erforderlich sei, warum die Eigenjagd nicht dem Bestbieter, sondern dem Zweitbieter zugesprochen werden solle, und dem Protokoll über die Vollversammlung am 26. April 2001 eine plausible Begründung dafür, warum die Eigenjagd der mP dem Zweitbieter zugesprochen werden sollte, nicht entnommen werden könne, sei der bei der Vollversammlung am 26. April 2001 gefasste Beschluss über die Jagdverpachtung ersatzlos zu beheben gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die mP Berufung.
Der Landesagrarsenat beim Amt der Kärntner Landesregierung (die belangte Behörde) führte am 24. September 2001 eine mündliche Berufungsverhandlung durch.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. September 2001 wurde der Berufung der mP gemäß § 1 Agrarverfahrensgesetz iVm § 66 Abs. 1 AVG Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vom 5. Juni 2001 dahin abgeändert, dass die Minderheitsbeschwerden des Erstbeschwerdeführers und des Zweitbeschwerdeführers (jeweils) vom 2. Mai 2001 gegen den in der außerordentlichen Vollversammlung der mP am 26. April 2001 zu Tagesordnungspunkt 3. gefassten Beschluss über die Jagdverpachtung gemäß § 51 K-FLG iVm § 8 der Satzungen der mP als unbegründet abgewiesen wurden.
Nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Obmann der mP in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2001 auf sein Dilemma hingewiesen habe, zwischen den die Vollversammlungsbeschlüsse aufhebenden Bescheiden der ABB und den von der Mehrheit getragenen Vollversammlungsbeschlüssen der mP zu stehen. Aus seiner Sicht würde eine Bestätigung der Vollversammlungsbeschlüsse durch die belangte Behörde nicht nur dem mehrheitlichen Willen der mP Rechnung tragen, sondern auch einer größeren Anzahl von Mitgliedern der mP die Möglichkeit bieten, im Eigenjagdgebiet der mP das Jagdrecht auszuüben. Der Erstbeschwerdeführer habe darauf hingewiesen, es wäre unverständlich, würde man nicht versuchen, bei der Verpachtung der Eigenjagd den höchstmöglichen Erlös zu erzielen, weshalb diese an ihn als Bestbieter verpachtet werden sollte.
Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass Organe einer Agrargemeinschaft ganz allgemein dazu verbunden seien, agrargemeinschaftliches Vermögen bestmöglich zu verwalten. Als Basis für die Durchführung der Bewirtschaftungsagenden dienten einerseits die Statuten bzw. Wirtschaftsvorschriften und andererseits die in der Vollversammlung gefassten Beschlüsse der Mitglieder. Dabei müsse davon ausgegangen werden, dass gerade die Vollversammlung in ihrer Entscheidungsfreiheit weitestgehend autonom sei und dieser Autonomie nur bei groben Verletzungen bzw. klaren Abweichungen von der statutarischen Festlegung agrargemeinschaftlicher Ziele Grenzen gezogen werden könnten.
Die Vollversammlung der mP habe mit den Mehrheitsbeschlüssen über die Jagdvergabe vom 16. Dezember 2000, 1. Februar 2001 und 26. April 2001 mit 36 : 13 Anteilen für eine Verpachtung der Jagd entgegen der Rechtsmeinung der ABB votiert. Aufsichtsbehördliche Eingriffe seien nur bei formellen bzw. (gravierenden) materiellen Mängeln möglich. Im gegenständlichen Fall sei es von "kardinaler Relevanz", dass in den geltenden Satzungen der mP ein Gebot der bestmöglichen Bewirtschaftung des agrargemeinschaftlichen Vermögens nicht statuiert sei. Daraus sei zu folgern, dass die mP nicht in jedem Fall zur höchstmöglichen Verwertung ihres Gemeinschaftsvermögens verbunden sei; vielmehr werde "in - zumal entsprechend begründbaren - Einzelfällen" eine dem Gebot der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entsprechende Vorgangsweise als ausreichend und damit vertretbar angesehen werden können. Dass dies insbesondere auch für die Vergabe der agrargemeinschaftlichen Eigenjagd Geltung haben könne, liege auf der Hand, spielten doch in diesem Zusammenhang - abgesehen von der Höhe des Pachtzinses - vielfach auch andere Gründe für die Vergabe an einen bestimmten Jagdinteressenten eine Rolle. Allein von daher betrachtet könne der Rechtsmeinung der ABB, dass auch diesfalls das Gebot der bestmöglichen Bewirtschaftung gelte, nicht gefolgt werden, zumal in der von der Erstbehörde zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Satzung einer Agrargemeinschaft, in der das Prinzip der bestmöglichen Bewirtschaftung ausdrücklich verankert sei, Bezug genommen werde.
Wenn daher - wie im gegenständlichen Fall - eine dem Gebot der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des agrargemeinschaftlichen Vermögens entsprechende Vorgangsweise zumindest in Einzelfällen ausreichend sei, werde ein Vollversammlungsbeschluss, mit dem die Jagd zu einem (zumindest) ortsüblichen - d.h. im Vergleich mit den Jagdpachterlösen anderer vergleichbarer Jagdgebiete durchschnittlichen - Jagdpachtschilling vergeben worden sei, allein aus diesem Grund nicht zu beanstanden sein. Wie dem erstinstanzlichen Bescheid entnommen werden könne, sei von der Erstbehörde ein durchschnittlicher ha-Satz für Eigenjagden in der Höhe von S 137,-- pro Jahr ermittelt worden. Berücksichtige man nun, dass das Angebot des mit dem gegenständlichen Vollversammlungsbeschluss zum Zug gekommenen Zweitbieters einen Jagdpachtschilling pro ha und Jahr in der Höhe von S 154,-- (S 30.000,-- pro Jahr für die 193 ha große Eigenjagd der mP) ausweise, werde deutlich, dass mit dieser Verpachtung dem - diesfalls ausreichenden - Gebot der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung Genüge getan worden sei, liege doch dieser Pachtschilling pro ha um S 17,-- über dem durchschnittlichen ha-Satz bei (vergleichbaren) Jagdgebieten.
Im Zug des Berufungsverfahrens sei eine sonstige, dem Vollversammlungsbeschluss anhaftende formalrechtliche bzw. materiellrechtliche Mangelhaftigkeit nicht zutage getreten, weshalb die Minderheitsbeschwerden als unbegründet abgewiesen würden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Aufhebung des Vollversammlungsbeschlusses der mP vom 26. April 2001 und in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Vermögens der mP, bessere Benützung des Gemeinschaftsbesitzes und dessen bestmögliche Verwertung als verletzt erachten.
Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, die belangte Behörde widerspreche sich im angefochtenen Bescheid, wenn sie einerseits auf den allgemeinen Grundsatz der bestmöglichen Verwaltung hinweise und andererseits meine, dass eine dem Gebot der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entsprechende Vorgangsweise ausreichend wäre. Auch sei der Grundsatz der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung jenem der bestmöglichen Bewirtschaftung gleichzusetzen. Ferner bestimme § 8 des Statutes für die Verwaltung des Gemeinschaftsbesitzes "Grebenzenalpe", dass Mitglieder der mP bei wichtigen Veränderungen, die (u.a.) zur besseren Benützung des Gemeinschaftsbesitzes in Antrag gebracht würden, gegen die Beschlüsse bei der politischen Bezirksbehörde Einwendungen erheben könnten, was zeige, dass dahinter das Gebot der bestmöglichen Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens stehe. Dies bedeute, dass jedes Mitglied einen Rechtsanspruch auf bestmögliche Verwertung des Gemeinschaftsbesitzes habe. Der Erstbeschwerdeführer habe bereits seit 20 Jahren die gegenständliche Jagd bewirtschaftet, und es sei in all den Jahren nie zu einer Beanstandung der Jagd gekommen. Selbst wenn der Zweitbieter angebe, dass er zwei weiteren Mitgliedern die Ausübung der Jagd ermöglichen würde, sei nicht davon auszugehen, dass die Jagd besser ausgeübt werden könnte und eine ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung erfolgte. Der Erstbeschwerdeführer habe einen doppelt so hohen Pachtschilling geboten wie Fritz W. Auch sei zu berücksichtigen, dass gemäß Punkt 23. der Wirtschaftsvorschriften für die Beweidung der "Grebenzenalpe" der Jagdpachterlös zur Bestreitung der aus der Pflege der Weide und der Erhaltung der Weiderechte erwachsenden Kosten heranzuziehen sei, sodass es zwingend im Interesse der Mitglieder der mP liege, einen möglichst hohen Jagdpachtzins zu erzielen, um die den Mitgliedern entstehenden Kosten so gering wie möglich zu halten. Die Verpachtung an den Zweitbieter widerspreche krass den Interessen der Mitglieder, wenn man bedenke, dass auf zehn Jahre eine Differenz von S 300.000,-- entstehe, und die mP erleide dadurch einen beträchtlichen Einnahmenverlust. Gründe, die gegen den Meistbieter sprächen, habe die Behörde nicht festgestellt, und die Ortsüblichkeit des gebotenen Pachtschillings sei allein als Begründung nicht ausreichend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Die mP hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 51 K-FLG hat folgenden Wortlaut:
"Überwachung der Agrargemeinschaften;
Entscheidung von Streitigkeiten
(1) Die Behörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Behörde in angemessenen Zeiträumen, tunlichst aber alle zehn Jahre, die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die gemäß § 95 Abs. 1 als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Auf Grund der Überprüfung sind nötigenfalls die im § 95 angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach § 96 vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach § 93 Abs. 2 oder eines gemeinsamen Verwalters nach § 93 Abs. 3 unterlässt, so sind diese von der Behörde einzusetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (§ 117) durchzuführen.
(2) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Behörde."
Der aus der Verpachtung der Eigenjagd durch die mP resultierende Streit zwischen dieser und den in der Vollversammlung vom 26. April 2001 überstimmten Beschwerdeführern stellt eine Streitigkeit im Sinn des § 51 Abs. 2 leg. cit. dar. Diese Gesetzesbestimmung enthält lediglich eine Zuständigkeitsnorm, aber keine inhaltlichen Kriterien für die Entscheidung der Agrarbehörde. Aus § 51 leg. cit. folgt, dass die Agrarbehörde die bei ihr angefochtenen Beschlüsse einer Agrargemeinschaft jedenfalls daraufhin zu überprüfen hat, ob sie gegen gesetzliche Bestimmungen oder einen Regelungsplan oder die Satzung der Agrargemeinschaft verstoßen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1994, Zl. 93/07/0122).
Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass zwar Organe einer Agrargemeinschaft ganz allgemein dazu verbunden seien, agrargemeinschaftliches Vermögen auf der Basis der Statuten bzw. Wirtschaftsvorschriften und der in der Vollversammlung gefassten Beschlüsse der Agrargemeinschaft bestmöglich zu verwalten, es im gegenständlichen Fall jedoch von "kardinaler Relevanz" sei, dass in den geltenden Satzungen der mP ein Gebot der bestmöglichen Bewirtschaftung des agrargemeinschaftlichen Vermögens nicht statuiert sei, weshalb die mP nicht in jedem Fall zur höchstmöglichen Verwertung ihres Gemeinschaftsvermögens verbunden sei, sondern "in - zumal entsprechend begründbaren - Einzelfällen" eine dem Gebot der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entsprechende Vorgangsweise als ausreichend und damit vertretbar angesehen werden könne. Die Beschwerde hält diesen Ausführungen u.a. entgegen, dass der Begriff "ordnungsgemäße Bewirtschaftung" keine andere Bedeutung habe, als "zweckmäßige Bewirtschaftung" und - abgesehen davon - dem § 8 des Statutes für die Verwaltung des Gemeinschaftsbesitzes "G-alpe" das Gebot der bestmöglichen Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens zu entnehmen sei.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Im angefochtenen Bescheid ist keine Wiedergabe der im Beschwerdefall maßgeblichen Satzungsbestimmungen der mP enthalten und sind auch keine sonstigen näheren Feststellungen zu deren Regelungsinhalt getroffen worden. In den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten finden sich zwar (u.a.) die als solche bezeichneten "Satzungen der Agrargemeinschaft 'G'", die den mit 27. November 1980 datierten Genehmigungsvermerk der ABB tragen und in § 1 Z. 2 als Zweck der Gemeinschaft die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch "bestmöglichste" Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens definieren. Mangels diesbezüglicher Feststellungen im angefochtenen Bescheid und Parteienbehauptungen ist es dem Verwaltungsgerichtshof jedoch verwehrt, diese Satzungen als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen. Auf die Frage der ausdrücklichen Formulierung bzw. Statuierung des Gebots der bestmöglichen Bewirtschaftung in den bei Erlassung des angefochtenen Bescheides gültigen Statuten der mP braucht allerdings im vorliegenden Fall nicht weiter eingegangen zu werden. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 18. März 1994, Zl. 90/07/0117, ausgeführt, dass die in einer Satzung einer Agrargemeinschaft verankerte "Verpflichtung zur bestmöglichen Erfüllung" der Ansprüche ihrer Mitglieder im Kern nichts anderes besagt, als dass die Organe für die "Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung" des Gemeinschaftsvermögens zu sorgen haben.
Wie oben dargelegt wurde, sind neben der Satzung einer Agrargemeinschaft jedenfalls die gesetzlichen Bestimmungen als Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Handelns der Agrargemeinschaft heranzuziehen. Da sich aus § 51 K-FLG keine inhaltlichen Kriterien als Beurteilungsmaßstab ergeben, sind diese aus den im sachlichen Regelungszusammenhang stehenden materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes zu erschließen. So nennt § 85 Abs. 5 leg. cit. als Beispiele für wirtschaftliche Gründe für die amtswegige Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte u.a. das Vorliegen einer unzweckmäßigen Bewirtschaftung wie auch einer der Ertragsfähigkeit nicht angepassten Nutzung. Ferner ist etwa in § 96 Abs. 1 lit. a leg. cit. ("Vorläufige Regelung der Nutzungs- und Verwaltungsrechte") als Regelungszweck der Zweck "der Sicherung einer entsprechenden Nutzung und geordneten Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke, der Erreichung einer pfleglichen Behandlung und der Wahrung einer nachhaltigen Ertragsfähigkeit" dieser Grundstücke genannt. Aus diesen Regelungen geht somit hervor, dass das K-FLG das Gebot einer zweckmäßigen und geordneten Bewirtschaftung und einer der Ertragsfähigkeit angepassten Nutzung unter pfleglicher Behandlung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken vor Augen hat, sodass diese Regelungsziele als Beurteilungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit des vorliegend angefochtenen Bescheides heranzuziehen sind.
Die für eine Agrargemeinschaft bestehende Verpflichtung, das Gemeinschaftsvermögen ordnungsgemäß zu bewirtschaften, hat nun keine andere Bedeutung als dass diese Bewirtschaftung (auch) zweckmäßig sein muss.
Im vorliegenden Fall ist somit zu prüfen, ob die belangte Behörde dadurch, dass sie einen Verstoß gegen den - bereits aus dem K-FLG erfließenden - Grundsatz der Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung durch den Vollversammlungsbeschluss vom 26. April 2001 über die Jagdverpachtung verneint hat, die in der Vollversammlung überstimmten Beschwerdeführer in ihren Rechten beeinträchtigt hat.
Der belangten Behörde ist nun zwar insoweit darin beizupflichten, dass aufsichtsbehördliche Eingriffe in die Entscheidungsfreiheit einer Agrargemeinschaft nur bei wesentlichen Rechtsverstößen zulässig sind und eine Jagdverpachtung nicht in jedem Fall an den Höchstbieter zu erfolgen hat, weil neben der Höhe des Pachtzinses auch andere Umstände für die Erreichung des Gemeinschaftszweckes wesentlich sein können. Erfolgt jedoch der Zuschlag nicht an den Höchstbieter, sondern an einen anderen Bieter zu einem wesentlich niedrigeren Pachtzins, so müssen die Umstände offen gelegt werden, aus welchen Gründen diesem Gebot dennoch der Vorzug zu geben sei. Keinesfalls reicht es hiebei aus, sich auf die "Autonomie" der Agrargemeinschaft zu berufen.
Im vorliegenden Fall hat der Erstbeschwerdeführer - worauf die Beschwerde zu Recht hinweist - ein Gebot für die Eigenjagd abgegeben, das doppelt so hoch wie das des Zweitbieters Fritz W. gewesen ist, nämlich S 60.000,-- betragen hat. Unter dem Blickwinkel des Gebots der zweckmäßigen Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens ist es ohne weitere Begründung nicht einsichtig, warum bei einem solchen außergewöhnlich hohen Pachtzinsgebot des Erstbeschwerdeführers nicht diesem Gebot der Vorzug gegeben wurde. Wenn die belangte Behörde die Ansicht vertreten hat, dass der von Fritz W. gebotene Pachtzins von S 30.000,-- jährlich ohnedies um S 17,-- pro ha über dem durchschnittlichen ha-Satz von (vergleichbaren) Jagdgebieten gelegen sei und der Vollversammlungsbeschluss bereits aus diesem Grund nicht zu beanstanden sei, verkennt sie, dass ein Verzicht auf 50 % der erzielbaren Zinseinkünfte ohne sachlichen Grund mit dem Grundsatz der zweckmäßigen Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens nicht in Einklang zu bringen ist.
Im Hinblick darauf reichen die im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen der belangten Behörde zur Begründung der inhaltlichen Rechtmäßigkeit der Verpachtung der in Rede stehenden Eigenjagd durch die Vollversammlung der mP nicht aus, um zu der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides zu gelangen.
Hinzugefügt sei, dass auch die vom Obmann der mP in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 24. September 2001 geäußerte, im angefochtenen Bescheid zitierte Überlegung, es könne auf Grund des gegenständlichen Vollversammlungsbeschlusses eine größere Zahl von Mitgliedern der mP das Jagdrecht ausüben, unter dem Blickwinkel des genannten Bewirtschaftungsgrundsatzes nicht entscheidungswesentlich wäre. Selbst wenn diese Möglichkeit (für lediglich einen Teil der Mitglieder) bestehen sollte, wäre nicht zu erkennen, inwieweit damit eine der Ertragsfähigkeit angepasste Nutzung der Jagd mit dem Ziel der Stärkung des gemeinschaftlichen Vermögens bewirkt würde.
Da die belangte Behörde, deren Begründung des angefochtenen Bescheides die damit getroffene Entscheidung nicht zu tragen vermag, die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Abs. 2 Z. 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, und der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 26. Februar 2004
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