Normen
BGBlG 1996 §2 Abs2 Z2;
B-VG Art18 Abs2;
GehG 1956 §21 Abs11 Z1;
GehG 1956 §21 Abs11;
GehG 1956 §21 Abs3;
GehG 1956 §21 idF 1995/522;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
BGBlG 1996 §2 Abs2 Z2;
B-VG Art18 Abs2;
GehG 1956 §21 Abs11 Z1;
GehG 1956 §21 Abs11;
GehG 1956 §21 Abs3;
GehG 1956 §21 idF 1995/522;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Der zweite Absatz des angefochtenen Bescheides (der abweisliche Bescheidteil) wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Bundeslehrer in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war durch mehrere Jahre, endend mit 31. Juli 2000, als "Subventionslehrer" an der Deutschen Schule in Madrid tätig (dem Beschwerdevorbringen zufolge befand er sich dort mit seiner Frau und seinen drei Kindern).
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 23. Mai 2001 brachte der Beschwerdeführer vor, seine Auslandsverwendung als "Subventionslehrer" an jener Schule habe vom 1. August 1992 bis 31. Juli 2000 gedauert. Nach der Verwendung im Ausland seien ihm gemäß § 21 Abs. 11 GG 1956 im Schuljahr 2000/2001 noch besondere Kosten für die Schulausbildung seiner Söhne C und J entstanden. Er habe dies in einem Schreiben an die belangte Behörde vom 17. April 2001 begründet (Anmerkung: dieses Schreiben ist nicht aktenkundig).
Er beantrage gemäß § 21 Abs. 11 Z 1 GG 1956 die "Gewährung" eines Folgekostenzuschusses für Folgekosten im Ausland betreffend seinen Sohn C (geboren am 12. Juli 1983) in der Höhe von S 89.420,-
-, sowie gemäß § 21 Abs. 11 Z 2 lit. a leg. cit. die Gewährung eines solchen Zuschusses für Schuleingliederungskosten im Inland betreffend seinen Sohn J (geboren am 3. Jänner 1989) in der Höhe von S 4.300,--. Eine genaue Aufstellung der entstandenen Kosten mit Belegen liege bei. Angeschlossen ist ein Konvolut an Belegen und Zeugnissen der Deutschen Schule in Madrid, darunter eine Schulbesuchsbestätigung betreffend C vom 4. Juli 2000, wonach das Kind im abgelaufenen Schuljahr die 11. Klasse besucht habe, im Schuljahr 2000/2001 die 12. Klasse besuchen und die Ausbildung voraussichtlich im Juni 2001 mit der Reifeprüfung (am Ende der 12. Klasse) abschließen werde. Ebenfalls angeschlossen ist ein entsprechendes - positives - Reifeprüfungszeugnis dieser Schule vom 26. April 2001.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2001 reichte der Beschwerdeführer einen Beleg hinsichtlich der Kosten des Rückfluges seines Sohnes C (Madrid-München) vom 6. Mai 2001 nach.
Hierauf hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid einerseits den vom Beschwerdeführer angestrebten Folgekostenzuschuss betreffend seinen Sohn J "bewilligt" (erster Absatz des Spruches), hingegen das Begehren betreffend den Folgekostenzuschuss hinsichtlich seines Sohnes C "abgelehnt" (zweiter Absatz des Spruches).
Begründend führte die belangte Behörde (lediglich) aus, die Auslandstätigkeit des Beschwerdeführers als "Subventionslehrer" an jener Schule sei letztmalig bis zum 31. Juli 2000 verlängert worden. Dieser Verlängerung sei im Hinblick auf das Überschreiten der Höchstverwendungsdauer von acht Jahren ausnahmsweise stattgegeben worden. Nach Hinweis auf den Wortlaut des § 21 Abs. 11 Z 1 GG 1956 heißt es weiter:
"Da es sich bei den von Ihnen angegebenen Kosten für Ihren Sohn C um keine Folgekosten im Sinne der angeführten Gesetzesstelle handelt, war spruchgemäß zu entscheiden."
Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.
Gegen den abweislichen Teil dieses Bescheides (zweiter Absatz des Spruches) richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten dieses Verwaltungsverfahrens vorgelegt (beginnend mit dem Antrag vom 23. Mai 2001, also ohne die Vorakten) und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Vorliegendenfalls ist die Gebührlichkeit eines Folgekostenzuschusses gemäß § 21 Abs. 11 Z 1 GG 1956 strittig. Der Beschwerdeführer macht einen zeitraumbezogenen Anspruch geltend, der der Aktenlage zufolge offenbar den Zeitraum von Sommer 2000 bis Mai 2001 (einschließlich Teile dieses Monates) umfasst. Im damaligen Zeitraum lautete § 21 GG 1956 auszugsweise (soweit hier wiedergegeben, in der Fassung BGBl. Nr. 314/1992, nur Z. 1 des Abs. 3 in der Fassung BGBl. Nr. 522/1995):
"§ 21. (1) Dem Beamten gebührt, solange er seinen Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muss,
(...)
3. auf Antrag ein Auslandsaufenthaltszuschuss, wenn ihm durch den Aufenthalt im Ausland besondere Kosten entstanden sind.
(...)
(3) Bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage und des Auslandsaufenthaltszuschusses ist auf folgende Umstände billige Rücksicht zu nehmen:
- 1. auf die dienstliche Verwendung des Beamten,
- 2. auf seine Familienverhältnisse,
- 3. auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung seiner Kinder und
- 4. auf die besonderen Lebensverhältnisse im ausländischen Dienst- und Wohnort. Die Bundesregierung kann die Bemessung durch Verordnung näher regeln.
(...)
(11) Dem Beamten gebührt auf Antrag ein Folgekostenzuschuss, wenn ihm nach der Verwendung im Ausland
1. dort noch besondere Kosten im Sinne des Abs. 1 Z 3 entstanden sind, die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat,
2. im Inland besondere Kosten
a) durch die Vorbereitung seiner Kinder auf die Eingliederung in das österreichische Schulsystem oder
b) wenn diese Eingliederung nicht zumutbar ist, durch die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung seiner Kinder
entstanden sind, deren Ursache zwingend in der früheren Auslandsverwendung liegt und die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat."
Die angesprochenen Kosten sind nach der gegebenen Verfahrenslage typologisch solche im Sinne des Abs. 11 Z 1 leg. cit. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheidteil die Gebührlichkeit eines entsprechenden Folgekostenzuschusses mit der nicht näher begründeten Argumentation verneint, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer angesprochenen Kosten um keine Folgekosten im Sinne dieser Gesetzesstelle handle. Auch wenn man den angefochtenen Bescheid dahin verstünde, dass der geltend gemachte Anspruch ungeachtet dessen, dass es sich typologisch um Kosten im Sinne dieser Gesetzesstelle handle, inhaltlich nicht zu Recht bestünde, fehlt es diesbezüglich an jeglicher tragfähigen Begründung, vielmehr ist der abweisliche Bescheidabspruch entgegen § 60 AVG in Wahrheit unbegründet (zur Begründungspflicht siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 19. November 1997, Zlen. 95/12/0111 u.a., mwN). Ausführungen in der Gegenschrift vermögen diesen (wesentlichen) Begründungsmangel nicht zu beseitigen.
Der angefochtene Bescheidteil war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Da sich aber der Kern des Streites aus dem Vorbringen in der Beschwerde und den Ausführungen in der Gegenschrift abzeichnet, erscheint es angebracht, aus verfahrensökonomischen Gründen auf Folgendes hinzuweisen:
Soweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auf Grundlage der sogenannten Auslandsbesoldungsrichtlinien argumentiert, ist sie daran zu erinnern, dass diesen mangels gehöriger Kundmachung im Bundesgesetzblatt kein normativer Charakter zukommt (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 29. September 1999, Zl. 98/12/0140, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Bemessungen nach § 21 Abs. 3 GG 1956 wiederholt auf die Bedeutung des dort umschriebenen Momentes der "Billigkeit" verwiesen (im Zusammenhang mit Ausbildungskosten siehe beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 2. Juli 1997, Zl. 95/12/0227, oder auch vom 11. Mai 1994, Zl. 93/12/0181; vgl. auch die Hinweise im hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 98/12/0424).
§ 21 Abs. 11 GG 1956 verweist zwar nicht auf die Bemessungskriterien des Abs. 3 leg. cit., es ist aber der Wendung in Abs. 11 leg. cit. "Kosten ... die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat" die Bedachtnahme auf dieses Moment der Billigkeit (insbesondere unter Bedachtnahme auf die Struktur des § 21 GG 1956 und überdies den inneren Zusammenhang zwischen dem im Beschwerdefall maßgebenden Folgekostenzuschuss und dem Auslandsaufenthaltszuschuss) immanent.
Aus diesem Blickwinkel der Billigkeit bedeutet der Umstand, dass (hier) Kosten typologisch dem § 21 Abs. 11 Z 1 GG 1956 zu subsumieren sind, für sich allein noch nicht, dass diese Kosten jedenfalls schon deshalb, weil sie anfielen, letztlich zur Gänze vom Bund als öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zu tragen wären. Es geht nicht darum, in die Beurteilung des Beschwerdeführers einzugreifen, welche Maßnahmen er für die zweckmäßigsten hielt und welcher Aufwand hiefür angemessen erschien, vielmehr steht auch diesbezüglich in Frage, ob er diesen Aufwand aus eigenem zu Tragen hat oder ihn (ganz oder zum Teil) auf den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber überwälzen kann, was insoweit in Betracht kommt, als dies der Billigkeit entspricht. Es wird umso eher der Billigkeit entsprechen, derartige Kosten zu berücksichtigen, je weniger sich der Beamte dieser Kostenbelastung entziehen konnte (siehe dazu die bereits zuvor zur "Billigkeit" zitierte Judikatur).
Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, er habe mit Schreiben an die belangte Behörde vom 30. Dezember 1998 ersucht, seine Auslandsverwendung bis 31. Juli 2001, das heißt bis zum voraussichtlichen Schulabschluss seines Sohnes Christoph zu verlängern (Anm.: Diese Eingabe liegt, wie gesagt, nicht vor). Er habe hinzugefügt, dass seines Wissens beträchtliche Unterschiede der Lehrpläne an der Schule in Madrid und den österreichischen Schulen bestünden und ein problemloser Übergang seines Sohnes in die achte Klasse eines österreichischen Gymnasiums mit anschließender Reifeprüfung selbst mit Nachhilfeunterricht und guten Schulleistungen ein sehr schwieriges Unterfangen werden würde und in dieser Hinsicht pädagogische Bedenken anzumelden seien. Zunächst sei ihm eine Bewilligung dieses Ansuchens in Aussicht gestellt worden, letztlich sei es aber verworfen worden und seine Auslandsverwendung habe mit 31. Juli 2000 geendet. Er sei zu diesem Zeitpunkt zum Ergebnis gelangt, dass er es seinem Sohn C nicht zumuten könne, einen solchen Schulwechsel durchzuführen. Er sei zwar mit seiner Familie (gemeint: mit den übrigen Familienmitgliedern) nach Österreich übersiedelt, habe aber seinen Sohn im anschließenden Schuljahr noch die letzte Schulstufe (einschließlich der Reifeprüfung) in Madrid absolvieren lassen, wodurch ihm die verfahrensgegenständlichen Aufwendungen entstanden seien. Konkret wäre ein Schulwechsel zu Beginn des letzten Schuljahres ("ungeachtet einer grundsätzlichen Sprachgleichheit") unzumutbar gewesen.
Dem hält die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift insbesondere entgegen, allfällige schulische Anstrengungen oder Probleme beim Übertritt vor der achten Klasse rechtfertigten nicht die "Gewährung" eines Folgekostenzuschusses, seien vielmehr vom Beamten bei seiner beruflichen Planung mitzubedenken. Selbst der Beschwerdeführer gestehe ein, es sei ihm bewusst gewesen, dass in der Verwaltungspraxis für solche Auslandsverwendungen eine Höchstdauer von acht Jahren vorgesehen sei. Die sich allenfalls aus dem vorhersehbaren Rückkehrzeitpunkt ergebenden schulischen Probleme seien dem Beschwerdeführer daher sehr wohl bewusst gewesen und er hätte diese bereits im Vorfeld, wie z.B. durch eine frühere Rückkehr oder besondere Nachhilfe oder Schulungen zum Ausgleich von Lerndefiziten, berücksichtigen können. Dementsprechend sähen die "erläuternden Richtlinien zum § 21 GG 1956" auch vor, dass unter den besonderen Kosten im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 3 leg. cit. auch solche Kosten zu verstehen seien, die für den Unterricht in zusätzlichen Unterrichtsgegenständen (im Ausland) entstünden, wenn ein solcher im Hinblick auf die bevorstehende Versetzung des Beamten ins Inland für die Eingliederung des Kindes in das österreichische Schulsystem zwingend erforderlich seien. Lehrplandefizite im Ausland könnten daher durch abzugeltende Maßnahmen ausgeglichen werden, stellten jedoch keinen zwingenden in der Auslandsverwendung gelegenen Grund zum weiteren Verbleib eines Kindes am Auslandsdienstort dar.
Diesem Vorbringen der belangten Behörde ist zunächst entgegenzuhalten, dass sie sich, wie bereits dargelegt, nicht mit Erfolg auf diese sogenannten Auslandsbesoldungsrichtlinien berufen kann, sondern der geltend gemachte Anspruch allein (hier) auf Grund des Gesetzes zu beurteilen ist. Ausgehend von einem Ende der Auslandsverwendung des Beschwerdeführers im Juli 2000 kann in seiner Entscheidung, seinem Kind am Beginn des letzten Schuljahres eine Rückkehr nach Österreich und damit einen Wechsel des Schulsystems (wie auch der sonst bislang gewohnten Umgebung) nicht zuzusinnen, sondern das Kind zwecks Abschlusses des letzten Schuljahres in der bisherigen Schule am früheren Dienstort im Ausland "zurückzulassen" (mag damit auch eine Trennung von den übrigen Familienmitgliedern entstehen), nichts Unbilliges erblickt werden, zumal generell Schulwechsel in einer höheren Schulstufe nach allgemeiner Erfahrung für das betroffene Kind nicht unproblematisch sind. Die von der belangten Behörde ebenfalls angeschnittene Frage, ob aus dem Blickwinkel der Gebührlichkeit eines Folgekostenzuschusses ein Beamter in Auslandsverwendung zur Vermeidung solcher schulischer Situationen (Schulwechsel des Kindes in höheren Schulstufen) überhaupt verhalten werden kann, seine frühere Rückkehr ins Inland anzustreben, ist hingegen bei der gegebenen Verfahrenslage nicht weiter zu erörtern.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ihre in der Gegenschrift geäußerten Rechtsauffassungen (sofern sie daran festhält) dem Beschwerdeführer mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben haben. Gegebenenfalls wird das bislang unterbliebene Ermittlungsverfahren durchzuführen sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 9. April 2002
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