Normen
GehG 1956 §21 Abs1 Z3 idF 1992/314;
GehG 1956 §21 Abs3 Z3 idF 1992/314;
GehG 1956 §21 Abs3;
GehG 1956 §21 Abs1 Z3 idF 1992/314;
GehG 1956 §21 Abs3 Z3 idF 1992/314;
GehG 1956 §21 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht im Bereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum wurde er als Botschaftssekretär bzw. Botschaftsrat an der österreichischen Botschaft in Paris (in der Folge kurz: Botschaft) verwendet.
Mit Erledigung vom 6. August 1993 legte die Botschaft einen Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Erziehungskostenbeitrages für dessen am 30. März 1987 geborene Tochter der belangten Behörde vor und berichtete, die Kosten dieser fünf bis zehn Gehminuten von der Wohnung der Eltern entfernt liegenden (französischen) Schule (in der Folge: Schule A) in näher bezifferter Höhe betrügen "nur einen Bruchteil des Schulgeldes, das im Falle des Besuches der im Stadtrand von Paris" gelegenen Deutschen Schule auflaufen würde. Die Fahrt zur Deutschen Schule würde hin und zurück jeweils über eine Stunde dauern, wobei der Schulbus in der Gegend, wo sich die Wohnung der Eltern befinde, nicht vorbeifahre. Das Kind habe während der letzten drei Schuljahre eine ebenfalls in diesem Bezirk in Gehnähe gelegenen französischen Kindergarten besucht, welcher die Kinder gezielt für zwei in diesem Bezirk gelegene Schulen, darunter die Schule A, vorbereite. In Anbetracht dieser Umstände erschiene der Besuch der Deutschen Schule auch nicht zumutbar, zumal beide Eltern berufstätig seien.
Mit Erledigung vom 27. August 1993 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, es sei darauf hinzuweisen, daß grundsätzlich bei jeder Schulwahl im Ausland jeder Bedienstete nicht nur auf die persönlichen und familiären Bedürfnisse zu achten habe, sondern auch insbesonders darauf, daß bei einer Rückversetzung des Beamten ins Inland das Kind möglichst ohne größere Probleme in das österreichische Schulsystem eingegliedert werden könne. Es stehe ihm aber selbstverständlich frei, für seine Tochter jeden Schultyp zu wählen, der seinen Bedürfnissen weitestgehend entgegenkomme. Die belangte Behörde habe jedoch den Erziehungszuschuß nach objektiven Grundsätzen zu bemessen. Am Dienstort Paris befinde sich eine deutsche Schule, die auch von Kindern anderer Bediensteter dieses Bundesministeriums besucht werde. Wenn auch die Kosten der Deutschen Schule im Vergleich zu jenen der Schule A auf den ersten Blick erhöht erschienen, hätten bisherige Erfahrungen doch gezeigt, daß längerfristig die finanzielle Belastung bei Besuch einer deutschsprachigen Schule weitaus geringer sei, als bei Besuch von fremdsprachigen Schulen: Die Kosten für den Schulbesuch des Kindes im Ausland seien dabei nicht die einzigen Aufwendungen, die in diesem Zusammenhang entstünden. Hier seien beispielsweise nur die finanziellen Belastungen für Fortsetzung der fremdsprachigen Schule im Inland bzw. die Kosten für die oft sehr schwierige Wiedereingliederung in das österreichische Schulsystem genannt (Hinweis auf Nachhilfestunden). Aus Sicht der belangten Behörde erscheine der Besuch der Deutschen Schule weder untunlich noch unzumutbar; auch gebührte dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückversetzung nach Österreich kein Folgekostenzuschuß gemäß § 21 Abs. 11 Z. 2 GG 1956, zumal auch das Kind zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Rückkehr "noch nicht die Schulstufe erreicht haben wird, die hiefür eine weitere Voraussetzung wäre".
In weiterer Folge erklärte der Bundesminister für Finanzen, er sehe sich vorerst nicht in der Lage, der Bemessung eines derartigen Erziehungszuschusses im Rahmen des Auslandszuschusses gemäß § 21 GG 1956 zuzustimmen und führte darin unter anderem aus, der Umstand, daß die vom Beschwerdeführer gewählte Schule preislich günstiger sei als die Deutsche Schule, rechtfertige allein noch nicht die von der belangten Behörde beabsichtigte Bemessung eines Erziehungszuschusses für die Kosten dieser Privatschule. Nach dem Wissensstand des Bundesministers für Finanzen sei im Dienstort Paris der Besuch einer öffentlichen französischen Schule kostenlos. Die für die private französische Schule anfallenden Kosten stellten daher keine unvermeidbaren und somit auch keine besonderen Kosten im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 3 GG 1956 dar. Diese Auffassung wurde von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer bekanntgegeben.
Hierauf erwiderte die Botschaft (nicht der Beschwerdeführer, der allerdings auf der Erledigung als Sachbearbeiter aufscheint) mit Erledigung vom 12. Jänner 1994, die Botschaft könne sich der Auffassung des Bundesministers für Finanzen nicht anschließen und stützte diese Auffassung zunächst auf die sogenannten Auslandsbesoldungsrichtlinien (wurde näher ausgeführt). Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, daß in letzter Zeit in den französischen Medien wiederholt Meldungen über eine Verschlechterung der Sicherheitssituation in öffentlichen französischen Schulen erschienen seien. Angeschlossen sind Ablichtungen dreier Zeitungsartikel, nämlich aus der Tageszeitung "Figaro" vom 7. Jänner 1994, worin ein hochrangiger Justizfunktionär zitiert wird, der sich über zunehmende Gewalt im schulischen Bereich des Großraumes Paris besorgt zeigte und ein anderer Ausschnitt aus derselben Tageszeitung vom 5. Jänner 1994, wonach ein Budget von fünfhundert Millionen FF jährlich vorgesehen sei, um die Sicherheit in den öffentlichen Schulgebäuden zu verbessern. Der weitere Zeitungsausschnitt bildet sichtlich die Fortsetzung dieses Ausschnittes vom 5. Jänner 1994.
Auch der Dienststellenausschuß bei der belangten Behörde unterstützte das Begehren des Beschwerdeführers und argumentierte auf Grundlage dieser Auslandsbesoldungsrichtlinien.
Der von der belangten Behörde erneut befaßte Bundesminister für Finanzen trat (mit näheren Ausführungen) der in der Zuschrift der Botschaft vom 12. Jänner 1994 zum Ausdruck gebrachten Auffassung entgegen, der behauptete Anspruch sei aus den Richtlinien abzuleiten (wurde näher ausgeführt). Weiters sei darauf hinzuweisen, daß Medienberichte, wie beispielsweise die übermittelten Zeitungsausschnitte, ob originalsprachig oder auch übersetzt, keine taugliche Grundlage für eine Entscheidungsfindung in Dienstrechtsangelegenheiten bildeten. Diese Äußerung wurde von der belangten Behörde der Botschaft zur Kenntnis gebracht. In weiterer Folge kam es noch zu einem entsprechenden Schriftverkehr zwischen der belangte Behörde und dem Dienststellenausschuß zu dieser Thematik. Ein bescheidmäßiger Abspruch erfolgte nicht.
Mit dem nun verfahrensgegenständlichen Antrag vom 3. Jänner 1995 begehrte der Beschwerdeführer "die Zuerkennung eines Erziehungskostenzuschusses" gemäß § 21 GG 1956 in einem näher bezifferten Ausmaß und einen entsprechenden bescheidmäßigen Abspruch. Er brachte dazu vor, es handle sich um die Kosten der Schule A im ersten und zweiten Trimester des Schuljahres 1994/1995, ohne Verpflegskosten, und wiederholte im übrigen seine bisherige Argumentation. Darin brachte er unter anderem auch vor, für ein allfälliges Gegenargument, daß in seinem Dienstort Paris auch öffentliche französische Schulen kostenlos besucht werden könnten, demnach die Kosten der Schule A "vermeidbare" Kosten darstellten, fehle es nach seiner Auffassung an einer gesetzlichen Grundlage. Zudem ginge ein derartiges Argument ins Leere, weil auch beim Besuch der unentgeltlichen öffentlichen französischen Schule Folgekosten bei der Rückkehr nach Wien entstünden.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag vom 3. Jänner 1995 mangels Rechtsanspruches abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach zusammengefaßter Darstellung des Verfahrensganges (auch unter Hinweis auf den früheren Schriftverkehr zur Eingabe vom 6. August 1993) begründend aus, gemäß § 21 Abs. 1 Z. 3 GG 1956 gebühre dem Beamten, der seinen Dienstort im Ausland habe und dort wohnen müsse, auf Antrag ein Auslandsaufenthaltszuschuß, wenn ihm durch den Aufenthalt im Ausland besondere Kosten entstanden seien. Erst nach Erfüllung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen bestehe kraft Gesetzes ein Rechtsanspruch, der zu seiner Konkretisierung der Bemessung bedürfe, wofür die Bemessungsvorschrift des Abs. 3 leg. cit. anzuwenden sei. Seien hingegen nicht sämtliche in § 21 Abs. 1 Z. 3 GG 1956 normierten Voraussetzungen erfüllt, so bestehe kraft Gesetzes kein Anspruch.
Da vorliegendenfalls der Besuch einer öffentlichen Schule in Paris kostenlos möglich gewesen sei, stellten die für die französische Privatschule angefallenen Kosten keine unvermeidbaren und somit auch keine besonderen Kosten im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 3 GG 1956 dar. Im übrigen verwies die belangte Behörde auf ihre Ausführungen in der Erledigung vom 27. August 1993 und führte zu der vom Beschwerdeführer angeschnittenen Frage der Gebührlichkeit eines Folgekostenzuschusses aus, die Umschulung eines Kindes bis einschließlich der dritten Volksschulklasse sei nach allgemeiner Erfahrung mit keinerlei Problemen verbunden, was auch in einer diesbezüglichen Stellungnahme des Wiener Stadtschulrates vom 18. Juni 1990 bestätigt worden sei (Anmerkung: vgl. dazu die gleichgelagerte Argumentation der belangten Behörde im Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 94/12/0106, zugrundelag).
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und erklärt, auf die Erstattung einer Gegenschrift zu verzichten. Beantragt wird die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, angesprochen wird Vorlage- und Schriftsatzaufwand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht einen zeitraumbezogenen Anspruch geltend (Schulkosten für das erste und zweite Trimester des Schuljahres 1994/1995). Demnach ist im Beschwerdefall § 21 GG 1956 zunächst in der Fassung gemäß BGBl. Nr. 314/1992 anzuwenden, für den Zeitraum ab 1. Jänner 1995 hingegen in der Fassung gemäß BGBl. Nr. 522/1995, womit lediglich Abs. 3 Z.1 dieser Bestimmung geändert wurde (wobei sich diese Änderung im Beschwerdefall nicht auswirkt).
§ 21 GG 1956 in der Fassung gemäß BGBl. Nr. 314/1992 lautet auszugsweise:
"Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten
§ 21. (1) Dem Beamten gebührt, solange er seinen Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muß,
- 1. eine monatliche Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Schillings dort geringer ist als im Inland,
- 2. eine monatliche Auslandsverwendungszulage, wenn ihm durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes im Ausland besondere Kosten entstehen, und
- 3. auf Antrag ein Auslandsaufenthaltszuschuß, wenn ihm durch den Aufenthalt im Ausland besondere Kosten entstanden sind.
Der Anspruch kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(2) Die Kaufkraftausgleichszulage ist nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Schillings im Inland zur Kaufkraft des Schillings im Gebiet des ausländischen Dienstortes des Beamten zu bemessen. Sie ist in einem Hundertsatz des Monatsbezuges, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungszulage festzusetzen.
(3) Bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage und des Auslandsaufenthaltszuschusses ist auf folgende Umstände billige Rücksicht zu nehmen:
- 1. auf die dienstrechtliche Stellung und die dienstliche Verwendung des Beamten,
- 2. auf seine Familienverhältnisse,
- 3. auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung seiner Kinder und
- 4. auf die besonderen Lebensverhältnisse im ausländischen Dienst- und Wohnort.
Die Bundesregierung kann die Bemessung durch Verordnung näher regeln.
(4) Die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für den Auslandsaufenthaltszuschuß ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.
...
(11) Dem Beamten gebührt auf Antrag ein Folgekostenzuschuß, wenn ihm nach der Verwendung im Ausland
- a) dort noch besondere Kosten im Sinne des Abs. 1 Z. 3 entstanden sind, die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat,
- b) im Inland besondere Kosten
- a) durch die Vorbereitung seiner Kinder auf die Eingliederng in das österreichische Schulsystem oder
- b) wenn diese Eingliederung nicht zumutbar ist, durch die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung seiner Kinder
entstanden sind, deren Ursache zwingend in der früheren Auslandsverwendung liegt und die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat.
(12) Die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage, der Auslandsaufenthaltszuschuß und der Folgekostenzuschuß gelten als Aufwandsentschädigung und sind vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bemessen.
..."
§ 21 Abs. 3 Z. 1 lautet gemäß Art. II Z. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995:
"1. Auf die dienstliche Verwendung des Beamten,"
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Auslandsaufenthaltszuschuß nach § 21 GG 1956 durch unrichtige Anwendung dieser Norm, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26. Februar 1997, Zl. 95/12/0097, näher zu Fragen der Gebührlichkeit und der Bemessung eines Auslandsaufenthaltszuschusses sowie mit den sogenannten Auslandsbesoldungsrichtlinien befaßt, wobei diesbezüglich abermals unter Hinweis auf Vorjudikatur unterstrichen wurde, daß diesen Richtlinien mangels gehöriger Kundmachung kein normativer Charakter zukommt. Zum Grundsätzlichen kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen werden.
Soweit daher im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren nicht nur vom Beschwerdeführer auf Grundlage dieser Richtlinien statt auf Grundlage des Gesetzes argumentiert wurde, ist dies bereits im Ansatz verfehlt. Der Standpunkt des Beschwerdeführers (aber auch des Dienststellenausschusses) ist weiters offenbar von der Auffassung geprägt, daß ihm jedenfalls der Ersatz der Kosten der Deutschen Schule gebühren würde, weshalb ihm - allenfalls auch unter Bedachtnahme auf mögliche Folgekosten - der Ersatz dieser angesprochenen, geringeren Kosten gebühren müsse. Dem ist zu entgegnen, daß dem allein maßgeblichen Gesetz eine Anordnung, daß ein Ersatz der Kosten der Deutschen Schule (zwingend) gebühren würde, nicht zu entnehmen ist. Die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung ist daher jedenfalls in dieser Allgemeinheit unzutreffend. Ob und inwieweit der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Kosten der Deutschen Schule gehabt hätte, hätte sein Kind diese Schule besucht, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, weil ein solcher Sachverhalt nicht zur Beurteilung vorliegt.
Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles gilt für die angestrebte Bemessung des Auslandsaufenthaltszuschusses generell folgendes: Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, daß die streitgegenständlichen Kosten typologisch als Kosten im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 3 GG zu beurteilen sind (sollten die Ausführungen im angefochtenen Bescheid oder aber die Auffassung des Bundesministers für Finanzen dahin zu verstehen sein, daß dem nicht so wäre, wäre diese Auffassung demnach rechtswidrig:
Für die Frage nämlich, ob Kosten typologisch unter § 21 Abs. 1 Z. 3 GG 1956 zu subsumieren sind, kommt es auf die "Unvermeidbarkeit" solcher Kosten nämlich nicht an). Das bedeutet aber für sich allein noch nicht, daß diese Kosten jedenfalls zur angestrebten höheren Bemessung dieses Zuschusses zu führen hätten, mit anderen Worten, daß sie schon deshalb, weil sie anfielen, letztlich zur Gänze vom Bund als öffentlich-rechtlichem Dienstgeber zu tragen wären. Es geht nicht darum, in die Beurteilung des Beschwerdeführers einzugreifen, welche Maßnahmen er für die zweckmäßigsten hielt und welcher Aufwand hiefür angemessen erschien; vielmehr steht auch bei der Bemessung dieses Zuschusses in Frage, ob er diesen Aufwand aus eigenem zu tragen hat oder ihn (ganz oder zum Teil) auf den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber überwälzen kann. Eine solche Überwälzung kommt gemäß § 21 Abs. 3 leg. cit. nur insoweit in Betracht, als sie der Billigkeit entspricht, wobei die Beurteilung aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auch auf die übrigen in dieser Gesetzesstelle umschriebenen Bemessungsparameter vorzunehmen ist. Es wird umso eher der Billigkeit entsprechen, derartige Kosten zu berücksichtigen, das heißt, sie werden um so mehr geeignet sein, eine höhere Bemessung dieses Zuschusses zu bewirken, je weniger sich der Beamte dieser Kostenbelastung entziehen konnte. Zu unterstreichen ist, daß es stets auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (siehe dazu abermals das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1997, Zl. 95/12/0097, unter Hinweis auf Vorjudikatur zur früheren Rechtslage (Auslandsverwendungszulage gemäß § 21 GG 1956 in der Fassung BGBl. Nr. 198/1969), wie beispielsweise auf das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1994, Zl. 93/12/0181, betreffend ebenfalls Schulkosten).
Die belangte Behörde hat das streitgegenständliche Begehren - zunächst und vor allem - deshalb abgewiesen, weil auch der Besuch einer kostenlosen öffentlichen französischen Schule möglich gewesen wäre. Soweit der Beschwerdeführer dem nun entgegenhält, die Botschaft hätte mit Schreiben vom 12. Jänner 1994 ausdrücklich vorgebracht, "daß in den französischen Medien Meldungen über eine Verschlechterung der dortigen Sicherheitssituationen erschienen" seien, worauf die belangte Behörde mit keinem Wort eingehe, ist ihm zu entgegnen, daß hierauf der Botschaft erwidert wurde, daß Medienberichte keine taugliche Grundlage für eine Entscheidungsfindung in Dienstrechtsangelegenheiten bildeten, und der Beschwerdeführer in seinem Antrag, über den mit dem angefochtenen Bescheid entschieden wurde, auch nicht in diese Richtung argumentiert hat. Auch wenn man von der Richtigkeit der Meldung ausgeht, daß im Großraum Paris Sicherheitsprobleme an den öffentlichen Schulen zugenommen hätten, sagt diese allgemeine Mitteilung nichts über die konkreten Verhältnisse an den öffentlichen Schulen aus, die das Kind des Beschwerdeführers hätte besuchen können. Diesfalls wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, darzutun, weshalb der Besuch einer öffentlichen Schule nicht in Betracht kommen sollte, was aber unterblieb. Unzutreffend ist die Auffassung des Beschwerdeführers - sollten die Beschwerdeausführungen in diesem Sinne zu verstehen sein -, die belangte Behörde hätte durch die grundsätzliche Bejahung der Kostentragung für einen Besuch der Deutschen Schule bejaht, daß NUR der Besuch einer Privatschule in Betracht komme. Dies ist vielmehr weder dem angefochtenen Bescheid noch dem vorgelagerten Schriftverkehr zu entnehmen.
Die Frage, ob dem Beschwerdeführer in Österreich ein Folgekostenzuschuß gebührt oder nicht, kann, weil nicht verfahrensgegenständlich, ebenfalls dahingestellt bleiben.
Da zusammenfassend der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermag, daß ein Ersatz der strittigen Kosten der Billigkeit im zuvor dargelegten Sinn entspräche, hat die belangte Behörde jedenfalls im Ergebnis den Antrag ohne Rechtsirrtum abgewiesen.
Demnach war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ffVwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schriftsatzaufwand gebührt mangels Einbringung einer Gegenschrift nicht.
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