VwGH 2001/06/0151

VwGH2001/06/015113.12.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der P in W, vertreten durch Dr. Friedrich Flendrovsky, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Garnisongasse 22/5, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. September 2001, Zl. 03- 12.10 A 44 - 01/8, betreffend Baubewilligung für eine Terrasse (mitbeteiligte Parteien: 1. CR in A, M-Straße 202, 2. Marktgemeinde A, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z3;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauG Stmk 1995 §71 Abs2;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z3;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauG Stmk 1995 §71 Abs2;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 6. Oktober 2000 wurde der Beschwerdeführerin auf ihr Ansuchen gemäß § 29 des Steiermärkischen Baugesetzes (Stmk BauG) die Baubewilligung zur Errichtung einer befestigten Terrasse und zur Nutzung derselben als Aufenthaltsbereich für Patienten und Besucher erteilt. Als Auflagen wurde dabei gemäß § 29 Abs. 5 Stmk BauG vorgesehen, dass für die geplanten Paneele der Schallschutzwand bzw. für die gesamte Wandkonstruktion bis zu einem bestimmten Termin der Baubehörde ein Nachweis über die Schalldämmung (die Wandkonstruktion müsse dabei eine Mindestschalldämmung von R'w = 25 dB aufweisen) vorzulegen sei. Die Nutzung der Terrasse als Aufenthaltsbereich für Gäste und Besucher solle auf 32 Sitzplätze und auf eine tägliche Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr eingeschränkt werden, und am Zugang zur Terrasse sowie auch an mindestens zwei Stellen auf der Terrasse selbst sei ein Hinweis anzubringen, wonach lautes Sprechen, Singen und Musizieren im Bereich der Terrasse verboten sei.

In der Begründung dieses Bescheides wurde nach Darstellung des Verfahrensganges, insbesondere der durchgeführten mündlichen Verhandlungen ausgeführt, der schalltechnische Amtssachverständige, Ing. F W habe dargelegt, dass durch die nunmehr geplanten Maßnahmen (Schallschutzmauer, Verringerung der Sitzplätze sowie Beschränkungs- und Aufsichtsmaßnahmen) eine wesentliche Verminderung der bisher berechneten Verhältnisse durch den Betrieb der Terrasse einträten und die Richtwerte für zumutbare Immissionen noch unterschritten würden; auch der medizinische Sachverständige, Amtsarzt Dr. M habe festgestellt, dass beim geplanten Betrieb bei Einhaltung der im Gutachten verlangten Auflagen für den gesunden normal empfindenden Anrainer eine Gesundheitsgefährdung nicht angenommen werden könne. Die gegenständliche Terrasse diene zum Aufenthalt der Gäste und Besucher eines Rehabilitationszentrums, das als Krankenhaus zu qualifizieren sei; dies sei gemäß § 23 Abs. 5 lit. b des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 (ROG 1974) zulässig. Das Bauwerk entspreche auch § 43 Abs. 2 Z. 5 dieses Gesetzes, wonach Bauwerke derart geplant und ausgeführt werden müssten, dass der von den Benützern oder von Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten werde, der nicht gesundheitsgefährdend sei und bei dem zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt seien.

Die von der Erstmitbeteiligten gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde vom Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom 28. Februar 2001 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück auf Grund des § 23 Abs. 5 lit. b ROG 1974 als "Allgemeines Wohngebiet" gewidmet sei und die Behörde erster Instanz die Errichtung einer Terrasse für Patienten und Besucher des Krankenhauses als Zubau zu einem Rehabilitationszentrum zu Recht als zulässig erachtet habe. Die Äußerung der Erstmitbeteiligten, der Terrassenbetrieb solle an eine andere geeignete Stelle des Kurgeländes verlegt werden, sei im gegenständlichen Verfahren als nicht-öffentlich-rechtliche Einwendung zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Erstmitbeteiligte Vorstellung an die belangte Behörde, welche den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 28. Februar 2001 nach Einholung eines Gutachtens der Fachabteilung für das Gesundheitswesen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Mai 2001 behob und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Marktgemeinde verwies.

Der angefochtene Bescheid wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtsvorschriften im Wesentlichen damit begründet, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück im geltenden Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen sei. Die Erstmitbeteiligte habe im Verwaltungsverfahren rechtzeitig eingewendet, dass die Benutzung der Terrasse eine extreme Lärmbelästigung zur Folge habe, die eine Benützung ihres Gartens zu Erholungs- und Wohnzwecken unmöglich mache.

Im ersten lärmtechnischen Gutachten vom 19. November 1999 sei zunächst ausgeführt worden, dass durch den Betrieb der gegenständlichen Terrasse die ortsüblichen Verhältnisse überschritten würden. Auf Grund dieses Ergebnisses sei eine Projektsmodifikation in der Weise vorgenommen worden, dass entlang der Außenkante der Terrasse eine rund 2,10 m hohe Schallschutzwand bestehend aus schallabsorbierenden Elementen und Glaselementen aufgestellt werden solle und die Anzahl der Sitzplätze von 40 auf 32 reduziert worden sei. Auf Grund dieser Projektsmodifikation habe der lärmtechnische Sachverständige in einem ergänzenden Gutachten festgestellt, dass durch die geplanten Maßnahmen eine wesentliche Verminderung der gegebenen berechneten Verhältnisse eintreten würde und durch die aufgezeigten Verbesserungen Immissionswerte möglich wären, die den Richtwert für zumutbare Immissionen im reinen Wohngebiet von 50 dB noch unterschritten. Dabei sei der lärmtechnische Sachverständige allerdings davon ausgegangen, dass die Lärmschutzwand und die absorbierenden Elemente errichtet würden und andererseits die in § 148 der Gewerbeordnung festgelegten Verhaltensregeln eingehalten würden. Nach dieser Bestimmung sei in gastgewerblich genehmigten Gastgärten eine lärmtechnische Beurteilung nicht notwendig, wenn lautes Lachen, Musizieren oder Musikdarbietungen untersagt seien und dies auch durch Anschläge an den Eingängen zum Gastgarten sichtbar gemacht sei. Berücksichtigt worden sei demnach in der ergänzenden lärmtechnischen Beurteilung ein Betriebszustand, bei dem eine Unterhaltung in normaler Lautstärke erfolge. Der im ersten lärmtechnischen Gutachten vom 19. November 1999 beschriebene Betriebszustand B (angeregte Unterhaltung in Gästegruppen mit Lachen), bei dem eine wesentliche Überschreitung des Widmungsmaßes erreicht werde, sei der ergänzenden lärmtechnischen Beurteilung unter Hinweis auf § 148 der Gewerbeordnung nicht mehr zu Grunde gelegt worden. In diesem Zusammenhang sei vom lärmtechnischen Sachverständigen die Vorschreibung einer entsprechenden Auflage empfohlen worden (Anbringung von entsprechenden Hinweisschildern).

Der beigezogene medizinische Sachverständige sei zur Feststellung gelangt, dass im Gegenstandsfalle für den gesunden normalempfindenden Anrainer eine Gesundheitsgefährdung nicht angenommen werden könne; dies unter der Voraussetzung, dass die vom lärmtechnischen Sachverständigen empfohlenen Auflagen vorgeschrieben würden. Ein derartiger, vom medizinischen Sachverständigen angenommener Immissionsmaßstab (keine Gesundheitsgefährdung) sei jedoch lediglich gemäß § 23 Abs. 5 lit. e ROG für Industrie- und Gewerbegebiete II festgelegt, das seien Flächen, die für Betriebe und Anlagen bestimmt seien, die keine unzumutbaren Belästigungen oder gesundheitsgefährdenden Immissionen verursachten. Im vorliegenden Fall sei die Widmung allerdings gemäß § 23 Abs. 5 lit. b ROG (allgemeines Wohngebiet) festgelegt und der nachbarrechtliche Immissionsschutz dahingehend bestimmt, dass keine Betriebe errichtet werden dürften, die dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigungen der Bewohnerschaft verursachten. Mit der Bezugnahme auf den Immissionsschutz des § 23 Abs. 5 lit. e ROG durch den medizinischen Sachverständigen sei demnach keine hinreichende Entscheidungsgrundlage dafür gegeben, ob das gegenständliche Projekt den Kriterien des § 23 Abs. 5 lit. b ROG entspreche.

Die belangte Behörde habe daher die Fachabteilung für das Gesundheitswesen ersucht, zur Frage Stellung zu nehmen, ob durch das Bauvorhaben dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigungen der Bewohnerschaft verursacht würden. Hierzu habe der medizinische Amtssachverständige letztlich festgestellt, dass auf Grund der lärmtechnischen Erhebungen und der gegebenen Immissionssituation die Zuordnung des gegenständlichen Bereiches eher zur Baulandkategorie Kurgebiet gerechtfertigt wäre. Aus diesem Grunde sei mit dem Wohncharakter des Wohngebietes widersprechenden Belästigungen zu rechnen. Der medizinische Amtssachverständige habe dabei unter Zugrundelegung des lärmtechnischen Gutachtens ausgeführt, dass sich ausgehend vom gemessenen Grundgeräuschpegel die Grenze der Zumutbarkeit durch den Zuschlag von max. 10 dB mit 39 - 40 dB beziffern ließe. Diese Grenze werde im Immissionspunkt 2 (Gebäudefront des Wohnhauses der Erstmitbeteiligten) auch bei Durchführung der lärmreduzierenden Maßnahmen um etwa 5 - 6 dB angehoben, wobei diese Schallpegelanhebung eine deutlich wahrnehmbare und, durch die Art der spezifischen Lärmimmissionen, aus allen Umgebungsgeräuschen hervorgehobene zuordenbare Lärmstörung mit hohem Störpotenzial und Belästigungscharakter bedeute.

In diesem Zusammenhang werde aus aufsichtsbehördlicher Sicht festgestellt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar die absolute Obergrenze für Immissionen das Widmungsmaß eines Bauplatzes sei, allerdings dieses Widmungsmaß nicht in jedem Fall ausgeschöpft werden könne, wenn das Summenmaß (Istzustand und zu erwartende Immissionen) das (medizinisch fundierte) Beurteilungsmaß übersteige. Dies könne u. a. dann der Fall sein, wenn die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse (Istzustand) durch einen geringen Grundgeräuschpegel geprägt seien. Dies sei im Gegenstandsfalle anzunehmen. Der von den Baubehörden beigezogene medizinische Sachverständige habe sich mit dieser Situation in keiner Weise auseinander gesetzt und sich lediglich auf die Feststellung beschränkt, dass eine Gesundheitsgefährdung nicht anzunehmen sei. Demgegenüber habe der von der Aufsichtsbehörde beigezogene medizinische Sachverständige die Auswirkungen einer Überschreitung des Grundgeräuschpegels durch den Beurteilungspegel klar dargelegt und den nachvollziehbaren Schluss gezogen, dass mit dem Wohncharakter des Wohngebietes widersprechenden Belästigungen zu rechnen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Auch die Erstmitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Stmk BauG, LGBl. Nr. 59/1995, lauten:

"§ 4

Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende

Bedeutung:

...

49. Ortsübliche Belästigungen: die in den betroffenen Gebieten tatsächlich vorhandenen, zumindest jedoch die in Gebieten dieser Art üblicherweise auftretenden Immissionen;

...

§ 13

Abstände

...

(12) Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben.

...

§ 26

Nachbarrechte

(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;

  1. 2. die Abstände (§ 13);
  2. 3. den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
  3. 4. die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
  4. 5. die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);

    6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).

    ...

    § 43

    Allgemeine Anforderungen

    ...

(2) Allgemeine Anforderungen an Bauwerke sind:

...

5. Schallschutz

Das Bauwerk muss derart geplant und ausgeführt sein, dass der von den Benützern oder von Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.

..."

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 (Stmk. ROG), LGBl. Nr. 127 i.d.F. LGBl. Nr. 64/2000, lauten:

"§ 23

Bauland

...

(5) Im Bauland sind entsprechend den örtlichen Erfordernissen Baugebiete festzulegen. Als Baugebiete kommen hiebei in Betracht:

a) reine Wohngebiete, das sind Flächen, die ausschließlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Nutzungen, die zur Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienen (Kindergärten, Schulen, Kirchen u. dgl.) oder die dem Gebietscharakter nicht widersprechen, zulässig sind;

b) allgemeine Wohngebiete, das sind Flächen, die vornehmlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (z.B. Verwaltungsgebäude, Schulgebäude, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und Betriebe aller Art, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen), errichtet werden können;

...

g) Kurgebiete, das sind Flächen, in denen anerkannte

Heilvorkommen ortsgebunden genützt werden oder ortsgebundene

klimatische Faktoren aufweisen, welche die Erhaltung oder

Wiedererlangung der Gesundheit fördern;

h) Erholungsgebiete, das sind Flächen, die vornehmlich

für Beherbergungsbetriebe, im Übrigen nur für Einrichtungen und Gebäude, die dem Fremdenverkehr und dem Wohnbedarf der darin Tätigen dienen, bestimmt sind, wobei im Interesse der Erhaltung ihres Charakters Flächen bezeichnet werden können, die nicht bebaut werden dürfen;

..."

Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen deswegen für rechtswidrig, weil das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten der Fachabteilung für das Gesundheitswesen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung auf mangelhaften Grundlagen beruhe und ihr diesbezüglich kein Parteiengehör eingeräumt worden sei. Für inhaltlich rechtswidrig hält die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid deswegen, weil die auf das Grundstück der Erstmitbeteiligten vom gegenständlichen Vorhaben ausgehenden Immissionen das Widmungsmaß des im gegenständlichen Fall im allgemeinen Wohngebiet liegenden Bauplatzes nicht überschritten.

Dem letzteren Argument der Beschwerdeführerin kann vor dem Hintergrund des § 26 Abs. 1 Z. 1 und Z. 3 Stmk BauG nicht entgegen getreten werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 25. März 1999, Zl. 97/06/0219, und vom 21. Oktober 2004, Zl. 2002/06/0029, dargelegt hat, weist der Ausdruck "zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen" in § 43 Abs. 2 Z. 5 i.V.m. § 26 Abs. 1 Z. 3 Stmk Baugesetz 1995 und der Maßstab der dem Wohncharakter nicht widersprechenden Belästigungen im Sinne des § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. ROG als Maßstab zulässiger Immissionen auf das jeweils in einer Widmungskategorie zulässige Widmungsmaß hin. Solange sich eine Schallimmission im Rahmen des in einer bestimmten Widmungskategorie üblichen Ausmaßes hält bzw. das für die Widmungskategorie geltende Widmungsmaß einhält, ist davon auszugehen, dass zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 23. Dezember 1999, Zl. 98/06/0218, und das bereits oben angeführte Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2002/06/0029) und keine dem Wohncharakter des allgemeinen Wohngebiets gemäß § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. ROG widersprechende Belästigungen vorliegen.

Die belangte Behörde hat demgegenüber bei der Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Immissionen gemäß § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. ROG auf den für die Auslegung des Begriffs "das ortsübliche Ausmaß übersteigende(n) Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft" in § 71 Abs. 2 Stmk BauG geltenden Beurteilungsmaßstab abgestellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2002, Zl. 2000/06/0174), der auch für die Auslegung des nahezu wortgleichen Begriffs einer "das ortsübliche Ausmaß übersteigende(n) Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft" in § 13 Abs. 12 Stmk BauG zutrifft. Diese Bestimmungen wurden von der belangten Behörde jedoch nicht angewendet.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG auszuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 13. Dezember 2004

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