VwGH 2001/04/0104

VwGH2001/04/010429.5.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des R in L, vertreten durch Dr. Anton Tschann, Rechtsanwalt in 6700 Bludenz, Mühlgasse 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 9. März 2001, Zl. VIb-221/606-2000, betreffend Betriebsanlagengenehmigung (mitbeteiligte Partei: S Erdbaugesellschaft mbH, Z/L), zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §77 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 9. März 2001 wurde der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Manipulationsplätze zum Aufarbeiten von recyclingfähigem Bodenaushub- und Bauschuttmaterial auf dem Grundstück Nr. 818, GB L, unter Auflagen erteilt, wobei im Berufungsverfahren folgende zusätzliche Auflage vorgeschrieben wurde: "Sollte sich auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. 818 GB L zukünftig forstlicher Bewuchs einstellen, ist dafür Sorge zu tragen, dass das Dienstbarkeitsrecht des uneingeschränkten Holzbezugs im Sinne des Grundbuchstandes nicht beeinträchtigt wird."

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, zu einem Zwölftel-Anteil Miteigentümer der Liegenschaft EZ 201, Grundbuch L, zu sein. Als solchem stünde ihm, ebenso wie den anderen Miteigentümern, die in Form der unregulierten Waldinteressentschaft "Engerle-Ebera-Wald" organisiert wären, die Dienstbarkeit des uneingeschränkten Holzbezuges u.a. auf dem Grundstück Nr. 818 sowie den Grundstücken Nr. 813/3, 814/3 und 819/3, allen Grundbuch L, zu. Am 29. Juni 1972 sei im Zuge der Errichtung einer Lawinengalerie und eines Tunnels die Rodungsbewilligung hinsichtlich der Grundstücke Nr. 819/3, 814/3 und 813/3 erteilt worden. In einer Auflage des diesbezüglichen Bescheides wäre festgehalten worden, dass nach Errichtung der Bauwerke die nicht beanspruchten Rodungsflächen innerhalb von zwei Jahren wieder in Bestockung zu bringen seien. Diese Verpflichtung würde sich auch auf das gegenständliche Grundstück Nr. 818 erstrecken, weil auch der Teil der Liegenschaften gerodet worden wäre, der nunmehr diesem Grundstück entspräche. Dieser Verpflichtung wäre bis heute nicht nachgekommen worden.

Aus einem Grundbuchsauszug des Bezirksgerichtes Bludenz gehe hervor, dass der Beschwerdeführer zu einem Zwölftel-Anteil Miteigentümer verschiedener Grundflächen sei, mit denen die Grunddienstbarkeit des Holzbezuges u.a. auf dem Grundstück Nr. 818, GB L, verbunden sei. Zur Prüfung, ob diese Dienstbarkeit durch die beantragte gewerbliche Betriebsanlage gefährdet werde, sei eine gutachterliche Stellungnahme des forsttechnischen Amtssachverständigen eingeholt worden. Dieser Sachverständige habe in der Stellungnahme vom 11. Oktober 2000 im Wesentlichen ausgeführt, dass der geplante Lagerplatz den untersten Bereich des Tales darstelle. Forstliche Gehölze hätten auf Grund der Bruch- und Schubkräfte der Lawinen, der Schneelage bis in den Frühsommer infolge der Ablagerung des Lawinenschnees und des dadurch erhöhten Schneeschimmelbefalles in diesem Bereich praktisch keine bzw. nur sehr eingeschränkte Entwicklungsmöglichkeiten. Eine künstliche Wiederaufforstung dieser Flächen würde jeder forstlichen Vernunft widersprechen und von vornherein zum Scheitern verurteilt sein. Da das Gelände des Lagerplatzes derzeit unbestockt wäre, eine natürliche Entwicklung von forstlichen Gehölzen infolge der natürlichen Gegebenheiten unwahrscheinlich wäre und eine Kunstverjüngung (Aufforstung) nicht erfolgreich sein würde, würde das Dienstbarkeitsrecht des Holzbezugs durch die beantragte Betriebsanlage nicht gefährdet. Im Zuge des Tunnelbaus wären diverse Rodungen, u.a. auf dem gegenständlichen Grundstück, durchgeführt worden. Im Jahre 1999 wäre unter Einbeziehung der Waldinteressentschaft Engerle-Ebera-Wald ein Aufforstungskonzept erstellt worden, wobei besonders die natürlichen Verhältnisse und Möglichkeiten einer erfolgreichen Wiederaufforstung beachtet worden wären. Die dabei festgelegten Aufforstungsflächen würden den geplanten Lagerplatz nicht berühren.

Die belangte Behörde schließe sich diesen Ausführungen des forsttechnischen Amtssachverständigen vollinhaltlich an und komme zum Schluss, dass durch die verfahrensgegenständliche gewerbebehördliche Genehmigung auf dem Grundstück Nr. 818 derzeit eine Beeinträchtigung des Dienstbarkeitsrechts des Beschwerdeführers auszuschließen sei.

Die eigentliche Frage der Aufforstungspflicht sei im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung. Hiezu werde gemäß § 359 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 darauf hingewiesen, dass das Errichten und Betreiben der gegenständlichen Betriebsanlage allenfalls mit forstrechtlichen Bestimmungen in Widerspruch stehen bzw. verboten sein könnte. Es sei unbestritten, dass es sich beim Betriebsgrundstück derzeit nicht um Wald im Sinn des Forstgesetzes handle. Dabei sei unerheblich, ob das Grundstück vor Errichtung des genannten Tunnels bewaldet gewesen sei. Die Vernehmung der vom Beschwerdeführer zum Beweis dieser Tatsache beantragten Zeugen sei daher entbehrlich gewesen.

Der Beschwerdeführer habe im Berufungsverfahren auch die Ausführungen des forsttechnischen Amtssachverständigen bestritten. Er habe es diesbezüglich aber unterlassen, dem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.

Sollte sich hinkünftig entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers - aus welchem Grund auch immer - auf dem Grundstück Nr. 818 ein forstlicher Bewuchs einzustellen, so sei es auf Grund des vorliegenden Grundbuchsauszuges erforderlich, dass die Dienstbarkeitsberechtigten ihr Holzbezugsrecht auch tatsächlich ausüben könnten. Es sei daher eine diesbezügliche Auflage in den Bescheid aufzunehmen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, aus dem Genehmigungsbescheid sei zu entnehmen, dass der Lagerplatz baulich wesentlich umgestaltet werde. Es seien massive Schüttungen vorgesehen, das Niveau werde verändert, in weiterer Folge werde auf dem Platz Aushub- und Bauschuttmaterial zwischengelagert und aufbereitet. Angesichts dieser Fakten sei die aus der von der belangten Behörde erteilten Auflage hervorgehende Annahme eines möglichen "zukünftigen forstlichen Bewuchses" des Grundstückes Nr. 818 realitätsfremd. Es bedürfe keiner Fachkunde, um beurteilen zu können, dass die vorgesehene Gestaltung und Verwendung des etwa 5.000 m2 großen Lagerplatzes jeden künftigen forstlichen Bewuchs ausschließe. Dies bedeute, dass das Holzbezugsrecht des Beschwerdeführers nicht nur gefährdet, sondern geradezu für alle Zukunft beseitigt werde. Der angefochtene Bescheid verstoße daher gegen das Recht des Beschwerdeführers auf behördliche Untersagung einer gewerblichen Betriebsanlage, die sein dingliches Dienstbarkeitsrecht gefährde bzw. vernichte. Für das gegenständliche Grundstück bestehe jedenfalls eine Wiederaufforstungsverpflichtung. Dieser sei bis heute nicht entsprochen worden, sodass der angefochtene Bescheid auf einem rechtswidrigen Zustand aufbaue. Würde man das gegenständliche Grundstück entsprechend der Verpflichtung nach dem Bescheid aus dem Jahr 1972 bzw. nach dem Forstgesetz wiederaufforsten, wäre die gegenständliche Betriebsanlage nämlich nicht realisierbar.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde handle es sich beim gegenständlichen Grundstück ungeachtet des vorübergehenden oder dauernden Fehlens eines forstlichen Bewuchses um Wald im Sinn des Forstgesetzes. Die Errichtung der gegenständlichen Betriebsanlage widerspreche daher den Bestimmungen des Forstgesetzes betreffend die Erhaltung des Waldbodens, die Wiederbewaldungsverpflichtung und das Verbot der zweckwidrigen Verwendung von Waldboden. Der Standpunkt der belangten Behörde würde darauf hinauslaufen, dass eine gesetzwidrige Rodung eines Waldes, die die Errichtung einer Betriebsanlage überhaupt erst ermögliche, nie als Bewilligungshindernis berücksichtigt werden dürfte.

Die Ansicht des forsttechnischen Sachverständigen, der eine natürliche Entwicklung von forstlichen Gehölzen für unwahrscheinlich und eine Kunstverjüngung für voraussichtlich nicht erfolgreich halte, sei nicht geeignet, die Genehmigung der Betriebsanlage zu rechtfertigen. Aus der von der Behörde erteilten Auflage gehe hervor, dass auch ihrer Meinung nach ein künftiger forstlicher Bewuchs nicht ausgeschlossen sei. Überdies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass das Grundstück vor Errichtung des Tunnels bewaldet gewesen sei, dass eine Wiederaufforstung möglich sei.

Der beabsichtigte Verwendungszweck der Betriebsanlage (ablagern und aufbereiten von Aushubmaterial und Bauschutt) lasse das Eindringen von Stoffen in den Boden bzw. in das Gewässer erwarten. Die Behörde hätte daher die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Bedingung machen müssen. Im Zuge der Entsorgung von Deponie- und Bauschutt sei die Ablagerung von Abfällen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes nicht vermeidbar. Dieser Fragenkomplex sei von der belangten Behörde nicht geprüft worden. Es hätte abgeklärt werden müssen, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz gegeben seien, um die Kontaminierung des Bodens zu vermeiden.

Gemäß § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder Betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z. 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte.

Gemäß § 77 Abs. 1 leg. cit. ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Wie die belangte Behörde in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt festgestellt hat, ist der Beschwerdeführer zu einem Zwölftel-Anteil Miteigentümer mehrerer Grundstücke, mit denen die verbücherte Grunddienstbarkeit des Holzbezuges u.a. auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. 818, Grundbuch L, verbunden ist. Dem Beschwerdeführer steht somit auf Grund einer Dienstbarkeit ein dingliches Recht an der Liegenschaft zu, auf der die Betriebsanlage errichtet werden soll.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6. November 1995, Zl. 95/04/0099, ausgesprochen, dass durch die nach § 77 GewO 1994 erteilte gewerbebehördliche Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage in bestehende zivilrechtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Inhaber der Betriebsanlage und dem Eigentümer der Grundfläche, auf der die Betriebsanlage errichtet werden soll, oder dem an dieser Grundfläche infolge einer Dienstbarkeit Berechtigten nicht eingegriffen werde und daher der Hinweis, die Betriebsanlage werde auf einer Grundfläche errichtet, an der dem Nachbarn eine Dienstbarkeit zustehe, die Beeinträchtigung eines subjektiven öffentlichen Rechtes keinesfalls darzutun geeignet sei.

Nach dem hg. Erkenntnis vom 14. April 1999, Zl. 98/04/0140, gilt für den Fall des Bestehens einer auf der Betriebsliegenschaft haftenden Dienstbarkeit im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren Folgendes:

Das Gesetz stellt bei Normierung der Voraussetzungen für die Genehmigung auf die Auswirkungen der Betriebsanlage, d.h. auf jene Gefährdungen, Belästigungen oder sonstigen nachteiligen Einwirkungen ab, die von der errichteten und betriebenen Betriebsanlage ausgehend auf ihre Umgebung, insbesondere die Nachbarn samt ihrem Eigentum und ihren dinglichen Rechten, voraussichtlich einwirken. Hingegen bildet die Frage der Vereinbarkeit der Errichtung der Projektes mit auf der Betriebsliegenschaft haftenden (dinglichen oder obligatorischen) privatrechtlichen Rechten keinen Gegenstand des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens. Zwar sind nach dem hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1986, Zl. 85/04/0183, unter den nach § 77 Abs. 1 GewO 1994 zu schützenden Dienstbarkeiten im Sinn des § 74 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. auch solche Dienstbarkeiten zu verstehen, die auf der Betriebsliegenschaft selbst haften. Da aber den Gegenstand der der Behörde nach § 77 Abs. 1 leg. cit. - unter dem Gesichtspunkt öffentlicher Interessen - obliegenden Prüfung nicht die mit der Errichtung der Betriebsanlage selbst verbundenen Veränderungen bilden, sondern die oben beschriebenen von ihr ausgehenden Einwirkungen im weitesten Sinn, kann es zu einer gemäß § 77 Abs. 1 iVm § 74 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. relevanten Gefährdung einer Dienstbarkeit nur durch den Betrieb der Betriebsanlage kommen, also nur dann, wenn die zur genehmigende Betriebsanlage und die fragliche Dienstbarkeit grundsätzlich nebeneinander bestehen können. Bewirkt hingegen die Errichtung der Betriebsanlage zwingend die dauernde Unmöglichkeit der Ausübung der Dienstbarkeit, so ist nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung schon damit die Dienstbarkeit untergegangen (vgl. zum Untergang der Dienstbarkeit durch die dauernde Unmöglichkeit der Ausübung das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 85/04/0183, und die dort verwiesene Literatur und Judikatur). Ob unter solchen Umständen - unter dem Gesichtspunkt der bestehenden privatrechtlichen Rechtsverhältnisse - die Errichtung der Betriebsanlage zulässig ist, ist eine ausschließlich in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallende Frage des privaten Rechts.

Nach dem Beschwerdevorbringen können die auch dem Beschwerdeführer zustehende Dienstbarkeit des Holzbezuges, soweit sie sich auf jene Grundfläche bezieht, auf der die Betriebsanlage errichtet werden soll, und die Betriebsanlage nicht nebeneinander bestehen, macht der Beschwerdeführer doch geltend, dass durch die Errichtung des Lagerplatzes das Holzbezugsrecht nicht nur gefährdet, sondern "geradezu für alle Zeit beseitigt" werde. Auch die belangte Behörde geht in ihrer Gegenschrift davon aus, dass die Dienstbarkeit, soweit sie sich auf die zur Errichtung der Betriebsanlage erforderliche Grundfläche bezieht - und sofern sie in diesem Umfang überhaupt noch besteht - und die Betriebsanlage nicht nebeneinander existieren können. Aus dem Akteninhalt ergibt sich dazu nichts Gegenteiliges. Ausgehend von der oben dargestellten Rechtslage vermag der Beschwerdeführer daher mit seinem eine Beeinträchtigung seines ihm infolge der Dienstbarkeit zustehenden Holzbezugsrecht durch die Errichtung der Betriebsanlage auf einem Teil des dienenden Grundstückes geltend machenden Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil durch die Errichtung der Betriebsanlage die Ausübung der Dienstbarkeit auf diesem Grundstücksteil jedenfalls ausgeschlossen würde. Ob die mitbeteiligte Partei unter diesen Umständen die in Rede stehenden Betriebsanlage gegen den Willen eines der Dienstbarkeitsberechtigten zu errichten berechtigt ist, ist entsprechend den obigen Ausführungen somit eine in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallende Rechtsfrage des privaten Rechts.

Für den vorliegenden Fall ist es daher unerheblich, ob die Dienstbarkeit bereits vor Errichtung der Betriebsanlage mangels derzeitigem und zu erwartenden Waldbestandes untergegangen ist und ob es sich beim gegenständlichen Grundstück um Wald im Sinn des Forstgesetzes handelt.

Da die Frage der Verhinderung der Ausübung der Dienstbarkeit auf dem für die Errichtung der Betriebsanlage benötigten Grundstücksteil somit nicht Gegenstand des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens ist, kann sich die von der belangten Behörde erteilte Auflage, wonach bei künftigem forstlichen Bewuchs auf dem Grundstück Nr. 818 für die ungehinderte Ausübung des Holzbezugsrecht zu sorgen sei, rechtens nur auf den Teil dieses Grundstücks beziehen, der nicht für die Errichtung der Betriebsanlage benötigt wird. Dass diese Auflage hiefür nicht ausreichend sei, wird in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Mit seinen Rügen, die Behörde hätte die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Bedingung machen und die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz abklären müssen, gelingt es dem Beschwerdeführer schon deshalb nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil er nicht dartut, inwiefern er dadurch in subjektiven Rechten beeinträchtigt werde.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 29. Mai 2002

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