Normen
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. Juni 1998 wurde der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung einer Bauschutt- und Aushubdeponie an einem näher bezeichneten Standort unter Vorschreibung von zahlreichen Auflagen erteilt. Zur Begründung führte der Bundesminister aus, die Erstbehörde habe nach Durchführung des Verwaltungsverfahrens mit Bescheid vom 18. November 1993 - in einem Bescheid - die gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung, die Bewilligung nach dem Abfallgesetz und jene nach dem Landschaftsschutzgesetz unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen erteilt. Mit Auflage A sei eine Betriebszeit der Betriebsanlage von Montag bis Freitag 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Samstag 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr festgelegt sowie die Anbringung einer versperrbaren Abschrankung der Einfahrt der Deponie zur Sicherstellung dieser Betriebszeiten verfügt worden. Die Gewerbebehörde zweiter Instanz habe auf Grund der erhobenen Berufungen weitere Auflagen vorgeschrieben, mit denen u. a. die Anbringungen von Absperrungen auf einem vorhandenen Güterweg bzw. für den Fall dessen Verlegung auch auf der neuen Trasse vorgeschrieben worden seien. Mit der gegen auch diesen Bescheid erhobenen Berufung hätten die Beschwerdeführer ein letztinstanzliches Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 16. Jänner 1998 vorgelegt, das in seinem stattgebenden Teil wie folgt laute:
"A) Es wird festgestellt, daß den Klägern ein Geh- und Fahrrecht auf der B-Straße, verlaufend vom Wasserwerk K bis zur ehemaligen K-Mühle, ab dem Zufluß der beiden Bäche nach links dem W-Bach entlang bis zur Brücke beim hohen Fels, nach rechts bis zur Einmündung in den Fahrweg zur Parzelle S, soweit dieser Weg auf den Grundstücken Nr. X und Y je KG F verläuft, zusteht.
B) Die Beklagte ist schuldig, die Errichtung und den Betrieb einer Bauschutt- und Aushubdeponie sowie den Bau einer damit im Zusammenhang stehenden Rückhaltesperre auf den Grundstücken Nr. X und Y je KG F insoweit zu unterlassen, als dadurch das Geh- und Fahrrecht der Kläger auf der B-Straße, verlaufend vom Wasserwerk K bis zur ehemaligen K-Mühle, ab dem Zufluß der beiden Bäche nach links dem W-Bach entlang bis zur Brücke beim hohen Fels, nach rechts bis zur Einmündung in den Fahrweg zur Parzelle S, soweit dieser Weg auf den Grundstücken Nr. X und Y je KG F verläuft, beeinträchtigt oder verunmöglicht wird."
Im Hinblick auf diese rechtskräftige Entscheidung bedürften die Beschwerdeführer, soweit sie Mitglieder der "Interessentschaft B" und als solche Dienstbarkeitsberechtigte der B-Straße seien, die durch das geplante Deponiegelände verlaufe, keines Schutzes der Gewerbebehörde hinsichtlich der von ihnen geltend gemachten (zivilen) Rechte, zumal der Schutz von civil rights im Sinne des Art. 6 EMRK schon aus völker- und verfassungsrechtlichen Gründen nicht Aufgabe der Gewerbebehörde, sondern von den ordentlichen Gerichten wahrzunehmen sei. Das Oberlandesgericht Innsbruck habe in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, daß der mitbeteiligten Partei, wenn es ihr gelingen sollte, eine sowohl in rechtlicher als auch in rein technischer Hinsicht im wesentlichen gleichwertige Wegtrasse anzubieten, die sie selbst weniger beeinträchtige, und auch eine einvernehmliche Verlegung des Wegerechtes nicht mehr möglich sei, der Weg zur klageweisen Durchsetzung einer solchen Verlegung des Weges offenstehe. Es sei daher Sache der Genehmigungswerberin zu entscheiden, ob sie von ihrer gewerbebehördlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der gegenständlichen Deponie Gebrauch mache, wozu es auf Grund des erwähnten Urteiles entweder einer vorherigen zivilrechtlichen Einigung hinsichtlich einer Verlegung der Servitut oder einer klageweisen Durchsetzung in dem oben beschriebenen Sinn bedürfe. Es liege jedoch nicht an der Gewerbebehörde, eine Situation zu schaffen, die die Realisierung eines Genehmigungsvorhabens ermögliche, sondern es habe vielmehr der Genehmigungswerber alle jene Schritte zu setzen, die die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung eines Projektes ermöglichten. Es sei auch nicht Aufgabe der Gewerbebehörde zu untersuchen, ob der Errichtung und dem Betrieb der Betriebsanlage privatrechtliche Hindernisse entgegenstünden. Der Rechtsordnung könne auch nirgends eine Verpflichtung entnommen werden, im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren und im wasserrechtlichen Verfahren ein identes Projekt einzureichen. Es sei auch die Gewerbebehörde nicht verpflichtet, in ihrer Entscheidung auf Auflagen der Wasserrechtsbehörde Bedacht zu nehmen. Vielmehr entspreche es den im österreichischen Verwaltungsrecht grundsätzlich herrschenden Kumulationsprinzip, daß bei einem Zusammentreffen von Normen verschiedener kompetenzrechtlicher Herkunft jede Behörde die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Aufgaben wahrzunehmen habe. Schließlich sei noch darauf hinzuweisen, obwohl die Beschwerdeführer lediglich als Mitglieder der "Interessentschaft B" und somit Inhaber eines beschränkt dinglichen Rechtes aufträten und daher keinen persönlichen Immissionsschutz geltend machen könnten, daß die Betriebsdauer der Deponie den dem gegenständlichen Bescheid entsprechenden Genehmigungsunterlagen zu entnehmen sei. Was aber in der Betriebsbeschreibung oder in anderen gemäß § 353 GewO 1994 mit dem Ansuchen gemeinsam übermittelten Unterlagen, die auf Grund eines Genehmigungsvermerkes der Behörde zum Bescheidinhalt geworden seien, bereits festgelegt sei, bedürfe keiner weiteren Festlegung mittels Auflagen. Die Anzahl der Lkw-Bewegungen ergäbe sich aus den schlüssigen Darlegungen des gewerbetechnischen Sachverständigen. Dessen Gutachten sei allerdings zu entnehmen, daß selbst die Erhöhung der Lkw-Fahrfrequenz um 100 % auf vier Lkw pro Stunde hinsichtlich der Lärmimmissionen bei den nächstgelegenen Nachbarn insignifikant sei. Auf den Ergebnissen des gewerbetechnischen Sachverständigengutachtens aufbauend, welche sich ausgiebig mit dem worst-case, nämlich der Durchführung lärmerregender Arbeiten an jenem Rand der Deponie, welcher in geringster Entfernung zu einem Teil der Beschwerdeführer liege, auseinandergesetzt habe, komme der medizinische Sachverständige zusammenfassend zu dem Ergebnis, daß bei Einhaltung des Projektes und der bereits vorgeschriebenen einschließlich der zusätzlich bzw. abgeändert vorgeschlagenen Auflagen eine Gefährdung der Gesundheit von Nachbarn vermieden werde und (aus medizinischer Sicht) keine unzumutbaren Immissionen auftreten könnten. Diesen Ausführungen seien die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sofern eine Partei die Richtigkeit von Gutachtensergebnissen als solche in Zweifel ziehe, so habe sie diesen Ausführungen jedoch auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Durch das bloße Aufstellen von Behauptungen allein oder durch das bloße Bestreiten könne jedoch eine Partei ein Sachverständigengutachten nicht entkräften. Das gleiche gelte für das Vorbringen, die vorgeschriebenen Betriebszeiten seien unzumutbar und inakzeptabel, was in keiner Weise näher begründet werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei stellte in ihrer Gegenschrift einen gleichartigen Antrag.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, wonach für die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage auf Grund der Bestimmungen der Gewerbeordnung, insbesondere auf Grund der Vorschrift des § 74 Abs. 2 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 GewO 1994 die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nicht zu erteilen sei. Weiters seien sie in ihrem Recht verletzt, daß zum Schutz ihrer dinglichen Rechte (ihrer Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes und ihres Eigentums an Nachbargrundstücken) bestimmte geeignete Auflagen im Sinne des § 77 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 GewO 1994 vorzuschreiben seien. Weiters erachten sie sich in dem Recht verletzt, daß bestimmte und geeignete Auflagen im Sinne des § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 GewO 1994 vorzuschreiben sind, damit Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Der angefochtene Bescheid verletze sie in ihrem Recht, daß auch im gewerbebehördlichen Verfahren das den Beschwerdeführern zustehende Geh- und Fahrrecht auf einem Weg, der durch das Gelände der Betriebsanlage (Deponiegelände) führe, berücksichtigt und durch entsprechende Auflagen geschützt werde. Der bekämpfte Bescheid verletze die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Abweisung der beantragten Betriebsanlagengenehmigung und in ihrem Recht auf Erteilung von Auflagen zum Schutz ihres Lebens und ihrer Gesundheit sowie ihres Eigentums und ihrer dinglichen Rechte und zur Vermeidung von Belästigungen und Gefährdungen durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes bringen sie vor, die 1.)- bis 17.)-Beschwerdeführer seien Mitglieder der "Interessentschaft B". Jedem Einzelnen dieser Mitglieder stehe das Geh- und Fahrrecht auf der "B-Straße", verlaufend vom Wasserwerk K bis zur ehemaligen K-Mühle, ab dem Zufluß der beiden Bäche nach links zum W-Bach entlang bis zur Brücke beim hohen Fels, nach rechts bis zur Einmündung in den Fahrweg zur Parzelle S, und zwar verlaufend auf den Grundstücken Nr. X und Y je KG F, zu. Diese Straße verlaufe in Serpentinen durch das in einem Waldgebiet in Hanglage gelegene Gelände der beantragten Betriebsanlage. Die 18.)- bis 24.)-Beschwerdeführer seien Bewohner und Eigentümer direkt an die Betriebsanlage angrenzender Liegenschaften und dem darauf errichteten Wohnhaus F Nr. 35. Auf das den Beschwerdeführern zustehende Dienstbarkeitsrecht wäre gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 bei der Entscheidung über die Genehmigung der Betriebsanlage von der belangten Behörde Bedacht zu nehmen gewesen. Entsprechend § 38 AVG hätte die belangte Behörde daher auch im Rahmen ihrer Entscheidung die Vorfrage nach Bestand und Umfang dieser Dienstbarkeit zu lösen gehabt. Die Behörde zweiter Instanz habe, ohne sich mit dem Bestand der Dienstbarkeit näher auseinanderzusetzen, entsprechende Auflagen erteilt, die aber unsubstanziiert, nicht überprüfbar und nicht durchsetzbar seien. Wie sich aus dem von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Lageplan, der auch Gegenstand des Urteiles der Zivilgerichte gewesen sei, ergebe, verlaufe die Dienstbarkeitstrasse in Serpentinen durch das geplante Deponiegelände. Die vorgeschriebene Rückhaltesperre werde direkt auf der Dienstbarkeitstrasse errichtet. Die von der zweiten Instanz auferlegten Auflagen ließen gänzlich offen, wo die Dienstbarkeitstrasse derzeit (vor Errichtung der Betriebsanlage) verlaufe, in welcher Breite und welcher Steigung (ansteigendes Höhenniveau) sie bestehe und auf welchem Untergrund bzw. Straßenbelag und wer berechtigt sei, diese Dienstbarkeit auszuüben. Die Verpflichtung, die B-Straße mit einem Schranken oder einem Tor abzusperren, greife unzulässigerweise in die Rechte der dienstbarkeitsberechtigten Beschwerdeführer ein. Abgesehen davon sei die Ausübung des Geh- und Fahrrechtes auf der B-Straße auch bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen - auf Grund des Verlaufes der Dienstbarkeitstrasse und auf Grund der vorgeschriebenen Rückhaltesperre - nicht mehr möglich. Zu Unrecht gehe die belangte Behörde davon aus, daß die Beschwerdeführer wegen des bereits bestehenden rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteiles in Anbetracht ihrer Dienstbarkeit nicht mehr des Schutzes der Gewerbebehörde bedürften. Die belangte Behörde hätte sich vielmehr im Rahmen der Vorfragenprüfung mit dinglichen und damit zivilen Rechten von Nachbarn zu befassen und diese ihrer Entscheidung zugrunde zu legen gehabt. Sie hätte vorab entscheiden müssen, ob und in welchem Umfang eine Dienstbarkeit überhaupt bestehe. Erst nach Lösung dieser Frage hätte sie auch beurteilen können, ob und allenfalls welche konkreten Auflagen der mitbeteiligten Partei aufzutragen gewesen wären, damit die Dienstbarkeit entsprechend geschützt sei. Auch der Hinweis der belangten Behörde auf die (in dieser Hinsicht rechtlich nicht haltbaren) Ausführungen des Oberlandesgerichtes Innsbruck, wonach eine örtliche Veränderung des Servitutsweges hingenommen werden müsse, wenn der neue Weg dem bisherigen voll entspreche, könne die Rechtsansicht der belangten Behörde nicht untermauern. Auch wenn es der mitbeteiligten Partei gelänge, eine solcherart gleichwertige Wegtrasse anzubieten und die Verlegung gerichtlich durchgesetzt würde, könne dies nur bedeuten, daß ein neuer Servitutsweg errichtet werde bzw. bestehe, der entweder wiederum im Deponiegelände verlaufe oder aber unmittelbar angrenzend zum Deponiegelände, da ansonsten jedenfalls eine zu starke örtliche Veränderung stattfinden würde, die die Beschwerdeführer nicht akzeptieren müßten. In beiden Fällen wäre aber wiederum mit Auswirkungen der Betriebsanlage im Sinne des § 74 GewO 1994 auf die Dienstbarkeitsberechtigten zu rechnen, sodaß sich die Gewerbebehörde jedenfalls auch mit solchen Auswirkungen auf eine allfällige neue Servitutsstraße bereits jetzt zu befassen gehabt hätte. Dies hätte sie aber erst dann können, wenn festgestanden wäre, wie und wo die neue Dienstbarkeitstrasse verlaufen solle. Erst wenn dies feststehe, könnten geeignete Auflagen zum Schutz der Dienstbarkeitsberechtigten vorgeschrieben werden oder sei allenfalls zu beurteilen, ob solche Auflagen notwendig seien. Die belangte Behörde und auch die Unterinstanzen hätten dazu aber keinerlei Feststellungen getroffen. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß nirgends die Verpflichtung bestehe, im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren und im wasserrechtlichen Verfahren ein identes Projekt einzureichen und daher auch die Gewerbebehörde nicht verpflichtet sei, in ihrer Entscheidung auf Auflagen der Wasserrechtsbehörde Bedacht zu nehmen, sei unhaltbar. Vielmehr habe die Gewerbebehörde auf die Auflagen im wasserrechtlichen Bescheid Bedacht zu nehmen und diese im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren entsprechend zu berücksichtigen. Schließlich sei es unrichtig, daß die Beschwerdeführer lediglich als Mitglieder der "Interessentschaft B" und somit als Mitinhaber eines beschränkt dinglichen Rechtes aufträten und daher keinen persönlichen Immissionsschutz geltend machen könnten. Weiters sei es (aus näher dargelegten Gründen) unrichtig, daß sich die Anzahl der Lkw-Bewegungen aus den schlüssigen Darlegungen des gewerbetechnischen Sachverständigen ergeben sollen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde seien auch die vorgeschriebenen Auflagen gänzlich unbestimmt und im Bedarfsfalle nicht durchsetzbar. Dies gelte insbesondere für die erteilten lufthygienischen Auflagen. Ebenfalls ergebe sich weder aus den Auflagen noch aus den Genehmigungsunterlagen, welche Arbeitsgeräte, wie Hydraulikbagger, Laderaupe etc., im Deponiegelände eingesetzt würden. Darüber hinaus sei festzuhalten, daß die im Sachverhalt des Bescheides dargelegte Betriebsweise, derzufolge nur fallweise eine Laderaupe zusätzlich zum Einsatz komme, völlig undefiniert und nicht nachvollziehbar sei. Vielmehr werde der Einsatz während des gesamten Tages bzw. der täglichen Betriebsdauer völlig offen gelassen. Durch die mangelnde Beschreibung seien auch die Berechnungen der Sachverständigen und die daraus errechneten Lärmimmissionen reine Theorie. Richtig sei, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn eine Partei die Richtigkeit von Gutachtensergebnissen in Zweifel ziehe, diesen Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten sei. Dies bedinge allerdings, daß die Sachverständigengutachten von zulässigen Prämissen ausgingen und aus den Genehmigungsunterlagen für den Sachverständigen und die Parteien klar ersichtlich sei, auf welcher Grundlage die Sachverständigengutachten erstattet worden seien und außerdem durch welche Auflagen oder präzise Genehmigungsunterlagen sichergestellt sei, daß die Betriebsanlage in der Weise betrieben werde, wie dies der gewerbliche Sachverständige seinen Berechnungen zugrunde gelegt habe. Der bekämpfte Bescheid setze sich inhaltlich nicht mit den Argumenten in der Berufung (insbesondere der Beschwerdeführer 18.) bis 24.)) auseinander. Die Beschwerdeführer bekämpften nicht die Richtigkeit der Messungen des gewerbetechnischen Sachverständigen, sondern bemängelten, daß bei Erstellung dieses Gutachtens nicht von den Genehmigungsunterlagen der mitbeteiligten Partei ausgegangen werde, sondern vom Sachverständigen seiner Berechnung theoretische Annahmen über den Einsatz von Maschinen und Lkw bei der Betriebsanlage zugrunde gelegt würden.
Gemäß § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1974, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z. 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte.
Gemäß § 77 Abs. 1 leg. cit. ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71 a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 leg. cit. auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Wie sich schon aus der Bezugnahme auf die Verwendung von Maschinen und Geräten, die Betriebsweise, die Ausstattung oder die sonstige Eignung der Betriebsanlage im Einleitungssatz des § 74 Abs. 2 GewO 1994 ergibt, stellt das Gesetz bei Normierung der Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht und durch Zitierung des § 74 Abs. 2 im § 77 Abs. 1 GewO 1994 auch bei Normierung der von der Behörde bei der ihr nach § 77 Abs. 1 GewO 1994 obliegenden Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer projektierten Betriebsanlage - unter dem Gesichtspunkt öffentlicher Interessen - zu beachtenden Tatbestandsvoraussetzungen auf Auswirkungen der Betriebsanlage, d. h. auf jene Gefährdungen, Belästigungen oder sonstigen nachteiligen Einwirkungen ab, die von der errichteten und betriebenen Betriebsanlage ausgehend auf ihre Umgebung, insbesondere die Nachbarn samt ihrem Eigentum und ihren dinglichen Rechten, voraussichtlich einwirken. Hingegen bildet die Frage der Vereinbarkeit der Errichtung des Projektes mit auf der Betriebsliegenschaft haftenden (dinglichen oder obligatorischen) privatrechtlichen Rechten keinen Gegenstand des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens.
Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in dem auch von den Beschwerdeführern zitierten Erkenntnis vom 27. Mai 1986, Zl. 85/04/0183, ausgesprochen, daß als nach § 77 Abs. 1 GewO 1994 zu schützende Dienstbarkeiten im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. auch solche Dienstbarkeiten zu verstehen sind, die auf der Betriebsliegenschaft selbst haften. Da aber den Gegenstand der der Behörde nach § 77 Abs. 1 GewO 1994 - unter dem Gesichtspunkt öffentlicher Interessen - obliegenden Prüfung nicht die mit der Errichtung der Betriebsanlage selbst verbundenen Veränderungen bilden, sondern die oben beschriebenen von ihr ausgehenden Einwirkungen im weitesten Sinn, kann es zu einer im Sinn des § 77 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 relevanten Gefährdung einer Dienstbarkeit nur durch den Betrieb der Betriebsanlage kommen, d. h. nur dann, wenn die zu genehmigende Betriebsanlage und die fragliche Dienstbarkeit grundsätzlich nebeneinander bestehen können. Bewirkt hingegen die Errichtung der Betriebsanlage zwingend die dauernde Unmöglichkeit der Ausübung der Dienstbarkeit, so ist nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung schon damit die Dienstbarkeit untergegangen (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1986, Zl. 85/04/0183, und die dort zitierte Literatur und Judikatur). Ob unter solchen Umständen - unter dem Gesichtspunkt der bestehenden privatrechtlichen Rechtsverhältnisse - die Errichtung der Betriebsanlage zulässig ist, ist eine ausschließlich in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallende Frage des privaten Rechtes.
Von dieser Rechtslage ausgehend vermögen die Beschwerdeführer mit ihrem eine Beeinträchtigung der den 1.)- bis 17.)-Beschwerdeführern zustehenden dinglichen Rechte behauptenden Vorbringen schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil sie - gestützt auf ein rechtskräftiges Urteil eines Zivilgerichtes und in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid - selbst davon ausgehen, die projektierte Betriebsanlage und die ihnen zustehenden Dienstbarkeiten könnten schon deshalb nicht nebeneinander bestehen, weil von jener zumindest Teile der Betriebsliegenschaft, die der Ausübung der Dienstbarkeit dienten, in einer Weise beansprucht würden, die eine weitere Ausübung der Dienstbarkeit ausschließe. Ob die mitbeteiligte Partei unter diesen Umständen die in Rede stehende Betriebsanlage gegen den entgegenstehenden Willen der Dienstbarkeitsberechtigten zu errichten berechtigt ist, ist entsprechend den obigen Ausführungen somit eine in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallende - und wie sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt, von einem solchen auch schon rechtskräftig entschiedene - Rechtsfrage des privaten Rechtes.
Steht aber solcherart fest, daß - unabhängig von der, wie soeben dargelegt, im gewerberechtlichen Bewilligungsverfahren nicht zu prüfenden Frage, ob es zur Errichtung der in Rede stehenden Betriebsanlage wegen des entgegenstehenden Dienstbarkeitsrechtes der 1.)- bis 17.)-Beschwerdeführer überhaupt kommen kann - für den Fall der tatsächlichen Errichtung der Betriebsanlage das fragliche Dienstbarkeitsrecht keinesfalls ausgeübt werden kann, kommt auch eine Gefährdung dieses (dann wegen dauernder Unmöglichkeit der Ausübung untergegangenen) Dienstbarkeitsrechtes im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 nicht mehr in Betracht. (Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem vom Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1986, Zl. 85/04/0183, beurteilten Sachverhalt, wo nach der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Aktenlage keineswegs feststand, daß die Ausübung der dort in Rede stehenden Dienstbarkeit bereits durch die Errichtung der Betriebsanlage dauernd unmöglich gemacht werde.) An dem so gewonnenen Ergebnis kann der Umstand, daß der mitbeteiligten Partei mit dem angefochtenen Bescheid Auflagen zur Regelung des Zutrittsrechtes u. a. der 1.)- bis 17.)-Beschwerdeführer zu einer auf der Betriebsliegenschaft bestehenden Straße erteilt wurden, nichts zu ändern.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen war auch im Rahmen des vorliegenden Genehmigungsverfahrens auf die im zivilgerichtlichen Urteil angesprochene Möglichkeit der einvernehmlichen oder im Wege einer gerichtlichen Entscheidung zu treffenden Änderung des fraglichen Dienstbarkeitsrechtes in Form der Verlegung des Wegverlaufes nicht einzugehen, weil dem angefochtenen Bescheid die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung zugrunde zu legen und daher von der fraglichen Dienstbarkeit in ihrer derzeitigen Ausgestaltung auszugehen war.
Über das unzweifelhaft die Beeinträchtigung ihrer Dienstbarkeitsrechte betreffende Vorbringen hinaus enthält die Beschwerde Ausführungen, mit denen die Richtigkeit der von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten bekämpft wird. Es läßt sich der Beschwerde allerdings nicht entnehmen, ob und gegebenenfalls inwiefern die Beschwerdeführer meinen, daß dadurch die belangte Behörde zu einem sie belastenden Bescheid gekommen sei. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob diese Ausführungen noch im Zusammenhang mit dem Vorbringen zu einer Beeinträchtigung ihrer Dienstbarkeit zu verstehen sind, oder als ein selbständiger Beschwerdegrund. Sollte dieses Vorbringen im letzteren Sinn zu verstehen sein, sind die Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG zu verweisen, wonach nicht jede der belangten Behörde unterlaufene Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof zu führen hat, sondern nur eine solche, bei deren Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Ist diese Relevanz des Verfahrensmangels nicht offenkundig, ist deren Darlegung Sache des Beschwerdeführers. Da im vorliegenden Fall die Beschwerde keinen auch nur annähernd einschlägigen Hinweis enthält, kann der Verwaltungsgerichtshof auf dieses Vorbringen nicht weiter eingehen.
Ähnliches gilt für die in der Beschwerde enthaltene, aber in keiner Weise konkretisierte Behauptung, die vorgeschriebenen Auflagen seien gänzlich unbestimmt und im Bedarfsfall nicht durchsetzbar, es sei weder den Auflagen noch den Genehmigungsvoraussetzungen zu entnehmen, welche Arbeitsgeräte im Deponiegelände eingesetzt werden und es seien damit die Berechnungen der Sachverständigen reine Theorie. Schließlich läßt es die Beschwerde völlig offen, mit welchen Argumenten der Beschwerdeführer in der Berufung (gegen den erstbehördlichen oder gegen den zweitbehördlichen Bescheid ?) sich die belangte Behörde ihrer Meinung nach nicht auseinandergesetzt habe. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher außerstande, auf dieses Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Stempelgebührenaufwand betreffende Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil ihre Gegenschrift nur in zweifacher Ausfertigung vorzulegen gewesen wäre.
Wien, am 14. April 1999
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