Normen
JagdG Stmk 1986 §24 Abs3;
JagdRallg;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
JagdG Stmk 1986 §24 Abs3;
JagdRallg;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Spruchpunkte III.), IV.), V.) und VI.) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2001, Zl. 99/03/0321, wurde der (im ersten Rechtsgang ergangene) Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juni 1999, mit dessen Spruchpunkt III. der Gemeinderatsbeschluss der erstmitbeteiligten Partei vom 8. April 1999 über die freihändige Verpachtung der Gemeindejagd L an die zweitmitbeteiligte Partei für die Jagdpachtzeit von 1. April 2001 bis 31. März 2007 genehmigt wurde, im Umfang seiner Spruchpunkte III.), IV.), V.) und VI.) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dies mit der Begründung, die belangte Behörde habe sich mit der Feststellung, der Pächtervorschlag sei "von Grundbesitzern, die gleichzeitig kammerzugehörige Grundeigentümer von 53,52 % der im Gemeindegebiet L gelegenen Grundflächen sind, eingebracht" worden, begnügt, jedoch habe eine nähere Auseinandersetzung über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 Abs. 3 Stmk. JG gefehlt. So seien die absoluten Größenordnungen (hinsichtlich der kammerzugehörigen Grundbesitzer und der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundflächen der kammerzugehörigen Grundeigentümer) nicht dargestellt worden, von denen ausgehend die belangte Behörde zu ihrer Verhältnisrechnung gelangt sei.
Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde der oben angeführte Gemeinderatsbeschluss der mitbeteiligten Partei vom 8. April 1999 neuerlich gemäß § 24 Abs. 1, 3 und 6 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23/1986 idgF, genehmigt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die beanstandeten Aktenteile (Pächtervorschlag der zweitmitbeteiligten Partei (im folgenden: Pächtervorschlag F), Pächtervorschlag Z, Kammerzugehörigkeit und Unterschriften) seien im fortgesetzten Verfahren eingehend überprüft worden. Die belangte Behörde habe die Richtigkeit sowohl der geleisteten Unterschriften als auch der Kammerzugehörigkeit der Grundeigentümer nachvollziehen können. Von der Gemeinde L seien die Grundstücksgrößen anhand der Grundstücksdatenbank des Vermessensamtes mit Stand 1998 überprüft worden. Die Personen, deren Unterschriften angezweifelt worden seien, wären niederschriftlich befragt worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass einige Personen zusätzlich die Unterschriften ihrer Ehegattinnen mit deren Wissen gesetzt hätten. Die von diesen Unterfertigungen betroffenen Grundstücksgrößen (5,36 ha) seien vom Pächtervorschlag F in Abzug gebracht worden. Ebenso seien vom Pächtervorschlag F jene Grundstücke (26,77 ha) abgezogen worden, deren Grundeigentümer Unterstützungserklärungen für den Pächtervorschlag Z abgegeben hätten. Dies ergebe für den Pächtervorschlag F eine Gesamtfläche von 492,59 ha, das seien 50,32 % der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundflächen der kammerzugehörigen Grundeigentümer mit 165 gültigen Unterschriften von 270 kammerzugehörigen Grundbesitzern, das seien 61,11 %. Der Pächtervorschlag Z habe Unterschriften für Grundstücke im Ausmaß von 451,31 ha, das seien 46,10 % (mit öffentlichem Gut der Gemeinde L und Stadtgemeinde Feldbach 483,51 ha, also 49,39 %) vorgelegt, also unter 50 % der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundflächen der kammerzugehörigen Grundeigentümer, was anhand der Originallisten überprüft worden sei. Auf Grund dieses zwar knappen Ergebnisses, aber der dennoch richtigen Annahme der Gemeinde L, sei der von der Gemeinde L gefaßte, dem § 24 Abs. 3 Stmk. JG entsprechende Beschluss von der belangten Behörde zu genehmigen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 24 Stmk. Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23 (Stmk. JG), lautet auszugsweise:
" (1) Eine Gemeindejagd kann durch Beschluss des Gemeinderates auch unter Abstandnahme von der Verpachtung mittels öffentlichen Aufrufes (§ 16) im Wege des freien Übereinkommens (freihändig) an eine Person oder an eine Jagdgesellschaft, die nicht gemäß § 15 von der Pachtung ausgeschlossen sind, dann verpachtet werden, wenn eine derartige Verpachtung im Interesse der vertretenen Grundbesitzer (§ 13 Abs. 1) gelegen ist.
...
(3) Wird von mehr als der Hälfte der im Sinne des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 14/1970, in der jeweiligen Fassung, kammerzugehörigen Grundbesitzer vor Beginn des vorletzten Jagdjahres der laufenden Pachtperiode unter Verwendung der für das Einspruchsverfahren vorgesehenen Formblätter (Abs. 2) ein Pächtervorschlag für die freihändige Vergabe eingebracht, so hat der Gemeinderat diesem Vorschlag binnen 4 Wochen zu entsprechen, wenn diese Grundbesitzer gleichzeitig Eigentümer von mehr als der Hälfte der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundfläche der kammerzugehörigen Grundeigentümer sind. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 sinngemäß. Der Vorschlag hat außer dem Namen des Pächters die Verpachtungsbedingungen und die Einverständniserklärung des vorgeschlagenen Pächters zu enthalten. Über den dem Pächtervorschlag entsprechenden Gemeinderatsbeschluss ist kein Einspruchsverfahren durchzuführen.
...
(6) Der Bürgermeister hat den Gemeinderatsbeschluss samt Begründung und allfälligen Einwendungen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die dem Gemeinderatsbeschluss die Genehmigung zu versagen hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Art der Jagdverpachtung nicht gegeben sind oder die geltendgemachten Gründe nicht dem Interesse der vertretenen Grundbesitzer (§ 13 Abs. 1) entsprechen. Liegt ein Beschluss im Sinne des Abs. 4 vor, kann die Genehmigung nur aus den Gründen des § 15 versagt werden.
...
(8) Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde ist eine Berufung unzulässig."
Der angefochtene Bescheid geht davon aus, dass mit dem genehmigten Gemeinderatsbeschluss einem nach § 24 Abs. 3 Stmk. JG qualifizierten Pächtervorschlag entsprochen wurde. Ein Pächtervorschlag entspricht nur dann § 24 Abs. 3 Stmk. JG, wenn er
1. von mehr als der Hälfte der kammerzugehörigen Grundbesitzer (vor Beginn des vorletzten Jagdjahres der laufenden Pachtperiode unter Verwendung gewisser Formblätter) eingebracht wurde und
2. diese gleichzeitig Eigentümer von mehr als der Hälfte der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundfläche der kammerzugehörigen Grundeigentümer sind (vgl. allgemein zu den Grundsätzen zur Ermittlung der für einen Pächtervorschlag gemäß § 24 Abs. 3 Stmk. JG erforderlichen Kopf- und Flächenmehrheiten das hg. Erkenntnis vom 27. September 1989, Slg. Nr. 13.013/A).
Im Vorerkenntnis vom 11. Juli 2001 wurde die Notwendigkeit der Darstellung dieser absoluten Größenordnungen (hinsichtlich der kammerzugehörigen Grundbesitzer und der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundfläche der kammerzugehörigen Grundeigentümer), von denen ausgehend die belangte Behörde zu ihrer Verhältnisrechnung gelangte, aufgezeigt.
Dagegen erschöpft sich die Begründung des angefochtenen Bescheides in der Feststellung, der Pächtervorschlag F weise eine Gesamtfläche von 50,32 % der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundflächen der kammerzugehörigen Grundeigentümer sowie die Unterstützung von 61,11 % der kammerzugehörigen Grundbesitzer auf. Eine nachvollziehbare Darlegung, wie die belangte Behörde zu dieser Feststellung kommt, fehlt; die im vorgelegten Verwaltungsakt aufliegenden handschriftlich skizzierten Berechnungen vermögen eine solche nicht zu ersetzen. Feststellungen über die absoluten Größenordnungen hinsichtlich der kammerzugehörigen Grundbesitzer und der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundflächen der kammerzugehörigen Grundeigentümer enthält die Begründung nicht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumption des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Im Zentrum steht die Verpflichtung, in der Begründung des Bescheides in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglicher Weise - mit eigenen Worten - aufzuzeigen, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen die Behörde bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich diese im Einzelnen stützen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 16. April 2004, Zlen. 2001/10/0156, 2002/10/0212 und 2001/10/0081, mwN).
Da dem angefochtenen Bescheid eine diesen Anforderungen genügende nähere Auseinandersetzung über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 Abs. 3 Stmk. JG fehlt, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, wobei sich dieser Ausspruch im Hinblick auf die akzessorische Beziehung der Spruchpunkte IV.), V.) und VI.) zum Spruchpunkt III.) auch auf erstere zu beziehen hatte.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Umrechnung der Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG beruht auf § 3 Abs. 2 Z 2 Euro-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2000.
Wien, am 31. Jänner 2005
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