Normen
JagdG Stmk 1986 §15;
JagdG Stmk 1986 §24 Abs3;
JagdG Stmk 1986 §24 Abs5;
JagdG Stmk 1986 §24 Abs6;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;
JagdG Stmk 1986 §15;
JagdG Stmk 1986 §24 Abs3;
JagdG Stmk 1986 §24 Abs5;
JagdG Stmk 1986 §24 Abs6;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Spruchpunkte III.), IV.), V.) und VI.) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Steiermark hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde wie folgt abgesprochen:
"Spruch:
I.)
Gemäß § 9 des Stmk. Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23/1986 i. d.g.F., wird festgestellt, daß die nächstfolgende Jagdpachtzeit 6 Jahre beträgt, mit 01.04.2001 beginnt und am 31.03.2007 endet.
II.)
Gemäß §§ 8 und 10 Abs. 4 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23/1986 i.d.g.F., wird das Flächenausmaß des Kat. Gemeindejagdgebietes für die Dauer der Jagdpachtzeit vom 01.04.2001 bis 31.03.2007 mit 979 ha festgestellt.
III.)
Gemäß § 24 Abs. 1, 2 und 6 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23/1986 i.d.g.F., wird der Gemeinderatsbeschluß vom 08.04.1999, mit welchem die Gemeindejagd L auf Grund eines Pächtervorschlages von mehr als der Hälfte der im Sinne des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 14/1970 i.d.g.F., kammerzugehörigen Grundbesitzer, die auch gleichzeitig Eigentümer von mehr als der Hälfte im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundfläche sind, auf die unter Spruch I.) festgestellte Dauer der nächstfolgenden Jagdpachtperiode an die Jagdgesellschaft L, bestehend aus den Gesellschaftsmitgliedern:
W,
G,
F,
M, und
W,
um einen jährlichen Pachtschilling von S 50.000,-- verpachtet
wurde, genehmigt.
IV.)
Gemäß § 26 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23/1986 i.d.g.F., hat die Jagdgesellschaft L eine dem einjährigen Pachtschilling gleichkommende Kaution spätestens 14 Tage vor Beginn der Pachtung in einem in der Form einer Bankgarantie vinkulierten Spar-, oder Raiffeisenkasseneinlagebuch oder in Bargeld bei der Bezirkshauptmannschaft Feldbach zu erlegen.
V.)
Gemäß § 34 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23/1986 i.d.g.F. ist die Jagdgesellschaft L als Pächter der Gemeindejagd L verpflichtet, zur Beaufsichtigung und zum Schutze der Jagd ein Jagdschutzpersonal in entsprechender Anzahl binnen 4 Wochen zu bestellen und soferne dies noch nicht geschehen ist, der Bezirkshauptmannschaft zur Beeidigung und Bestätigung namhaft zu machen.
VI.)
Kosten:
Für die Genehmigung des Gemeinderatsbeschlusses der Jagdverpachtung im Wege des freien Übereinkommens ist im Sinne des § 78 Abs. 3 AVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950 i.d.g.F., und des § 1 des LGVAG 1968, LGBl. Nr. 145/1969 i.d.g.F., in Verbindung mit § 1 der Landesverwaltungsabgabenverordnung 1987, LGBl. Nr. 58/1987 i. d.g.F., nach TP. B 48, eine Verwaltungsabgabe von S 500,-- binnen 14 Tagen nach Rechtskraft mittels beiliegendem Zahlschein, bei sonstiger Exekution zu entrichten."
Zur Begründung wird von der belangten Behörde - nach
Wiedergabe von Rechtsgrundlagen - ausgeführt:
"...
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die vorgelegten Unterlagen überprüft und festgestellt, daß ein am 20.01.1999 und somit rechtzeitig eingebrachter Pächtervorschlag, wobei die Jagdgesellschaft L mit den in Spruch III.) genannten Mitgliedern mit den Verpachtungsbedingungen einverstanden war, von Grundbesitzern, die gleichzeitig kammerzugehörige Grundeigentümer von 53,52 % der im Gemeindejagdgebiet L gelegenen Grundflächen sind, eingebracht wurde. Diesem Vorschlag hat der, laut Verhandlungsschrift der Gemeinderatssitzung vom 08.04.1999 beschlußfähige Gemeinderat entsprochen, wobei sämtliche Gemeinderatsmitglieder ordnungsgemäß geladen und die befangenen Gemeinderatsmitglieder von der Beratung und Beschlußfassung ausgeschlossen wurden. Daher war nur mehr festzustellen, daß die Mitglieder der Jagdgesellschaft von der Pachtung einer Gemeindejagd nicht auszuschließen waren.
Die Kostenentscheidung ..."
Gegen diesen Bescheid - und zwar gegen die Genehmigung der freihändigen Verpachtung - richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligten Parteien - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die freihändige Verpachtung einer Gemeindejagd ist in § 24 des Stmk. Jagdgesetzes 1986, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. Nr. 23, (JG) wie folgt geregelt:
"(1) Eine Gemeindejagd kann durch Beschluß des Gemeinderates auch unter Abstandnahme von der Verpachtung mittels öffentlichen Aufrufes (§ 16) im Wege des freien Übereinkommens (freihändig) an eine Person oder an eine Jagdgesellschaft, die nicht gemäß § 15 von der Pachtung ausgeschlossen sind, dann verpachtet werden, wenn eine derartige Verpachtung im Interesse der vertretenen Grundbesitzer (§ 13 Abs. 1) gelegen ist.
(2) Der Beschluß des Gemeinderates, der den Namen des Pächters sowie die Höhe des Pachtschillings zu enthalten hat, bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Gemeinderatsmitglieder und ist im vorletzten Jagdjahr der laufenden Jagdpachtperiode zu fassen. Der Beschluß ist sofort in ortsüblicher Weise mit dem Hinweis kundzumachen, daß es jedem Grundeigentümer im Gemeindejagdgebiet freisteht, dagegen binnen 8 Wochen, vom Tage der erfolgten Kundmachung an gerechnet, bei der Gemeinde Einwendungen durch Eintragung in die für diesen Zweck im Gemeindeamt während der Amtsstunden aufgelegten, mit fortlaufender Nummerierung versehenen Formblätter einzubringen. Die Formblätter sind vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung festzusetzen.
(3) Wird von mehr als der Hälfte der im Sinne des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 14/1970, in der jeweiligen Fassung, kammerzugehörigen Grundbesitzer vor Beginn des vorletzten Jagdjahres der laufenden Pachtperiode unter Verwendung der für das Einspruchsverfahren vorgesehenen Formblätter (Abs. 2) ein Pächtervorschlag für die freihändige Vergabe eingebracht, so hat der Gemeinderat diesem Vorschlag binnen 4 Wochen zu entsprechen, wenn diese Grundbesitzer gleichzeitig Eigentümer von mehr als der Hälfte der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundfläche der kammerzugehörigen Grundeigentümer sind. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 sinngemäß. Der Vorschlag hat außer dem Namen des Pächters die Verpachtungsbedingungen und die Einverständniserklärung des vorgeschlagenen Pächters zu enthalten. Über den dem Pächtervorschlag entsprechenden Gemeinderatsbeschluß ist kein Einspruchsverfahren durchzuführen.
(4) Werden von mehr als der Hälfte der im Sinne des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 14/1970, in der jeweiligen Fassung, kammerzugehörigen Grundbesitzer, deren Grundstücke gemäß § 8 dem Gemeindejagdgebiet zuzuzählen sind, innerhalb der genannten Frist Einwendungen eingebracht, so tritt der Gemeinderatsbeschluß außer Kraft, wenn diese Grundbesitzer gleichzeitig Eigentümer von mehr als der Hälfte der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundfläche der kammerzugehörigen Grundbesitzer sind. Miteigentümer (§ 361 ABGB) können von ihrem Einspruchsrecht nur als einzige Person Gebrauch machen. Das Außerkrafttreten des Gemeinderatsbeschlusses ist ortsüblich kundzumachen.
(5) Die Grundbesitzer, die Einwendungen erheben, können dem Gemeinderat innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist durch Eintragung in die für das Einspruchsverfahren aufgelegten Formblätter einen anderen Jagdpächter vorschlagen. Einen solchen Vorschlag hat der Gemeinderat in Erwägung zu ziehen. Wird jedoch ein solcher Vorschlag mit der im Abs. 4 genannten Mehrheit eingebracht, so hat der Gemeinderat diesem Vorschlag binnen 4 Wochen zu entsprechen, wenn der vorgeschlagene Pächter gegenüber der Gemeinde schriftlich sein Einverständnis mit den beschlossenen Verpachtungsbedingungen erklärt. Dieser Beschluß ist ortsüblich kundzumachen. Kommt der Gemeinderat dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Verpachtung in Anwendung des Abs. 7 von der Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen.
(6) Der Bürgermeister hat den Gemeinderatsbeschluß samt Begründung und allfälligen Einwendungen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die dem Gemeinderatsbeschluß die Genehmigung zu versagen hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Art der Jagdverpachtung nicht gegeben sind oder die geltend gemachten Gründe nicht dem Interesse der vertretenen Grundbesitzer (§ 13 Abs. 1) entsprechen. Liegt ein Beschluß im Sinne des Abs. 4 vor, kann die Genehmigung nur aus den Gründen des § 15 versagt werden.
(7) Wurde dem Gemeinderatsbeschluß die Genehmigung versagt, so kann die Gemeinde innerhalb von 3 Monaten einen neuerlichen Beschluß herbeiführen. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes keine Beschlußfassung oder wird auch dem neuerlichen Beschluß die Genehmigung versagt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung (§ 16) anzuordnen.
(8) Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde ist eine Berufung unzulässig."
Beim Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheides handelt es sich um die im Grunde des § 24 Abs. 6 JG ausgesprochene Genehmigung eines gemäß § 24 Abs. 3 JG gefassten Gemeinderatsbeschlusses betreffend die freihändige Verpachtung einer Gemeindejagd.
Es ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unstrittig, dass die beschwerdeführenden Parteien Grundeigentümer im Gemeindejagdgebiet sind. Ihnen kommt somit die Beschwerdelegitimation gegen den bescheidmäßigen Ausspruch über die freihändige Verpachtung der Gemeindejagd zu. Es ist nämlich das Beschwerderecht eines Grundeigentümers gegen die Genehmigung eines Gemeinderatsbeschlusses zu bejahen, mit dem einem Pächtervorschlag gemäß § 24 Abs. 3 JG entsprochen wurde. Da über einen solchen Gemeinderatsbeschluss nach dem letzten Satz der angeführten Bestimmung kein Einspruchsverfahren durchzuführen ist, kann das Beschwerderecht in einem solchen Fall nicht von der vorherigen Erhebung von Einwendungen abhängig gemacht werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 1991, Slg. Nr. 13.489/A).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im vorzitierten Erkenntnis vom 23. September 1991 - mit näherer Begründung - weiters ausgeführt hat, ist die im § 24 Abs. 6 zweiter Satz JG normierte Einschränkung in gleicher Weise auf Beschlüsse nach Abs. 3 wie auch auf solche nach Abs. 5 des § 24 JG anzuwenden, mit denen im Sinne der genannten Bestimmungen qualifizierten Pächtervorschlägen entsprochen wurde. Die Prüfung der Behörde hat sich in solchen Fällen auf das Vorliegen eines den Bestimmungen des § 24 Abs. 3 oder 5 JG gemäß auf Grund eines entsprechend qualifizierten Pächtervorschlages gefassten Gemeinderatsbeschlusses und - bejahendenfalls - auf die Einhaltung des § 15 JG zu beschränken, ohne dass darüber hinaus auf Interessen der "vertretenen Grundbesitzer" Bedacht zu nehmen ist.
Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde davon aus, dass mit dem von ihr genehmigten Gemeinderatsbeschluss einem nach § 24 Abs. 3 JG qualifizierten Pächtervorschlag entsprochen wurde.
Dem in der Beschwerde zunächst vorgebrachten Einwand, dass an der Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderates der Gemeinde L über die freihändige Verpachtung der Gemeindejagd entgegen § 58 Abs. 1 Z. 1 (allenfalls Z. 4) der Stmk. Gemeindeordnung 1967 ein befangenes Gemeinderatsmitglied teilgenommen habe, weshalb der gegenständliche Beschluss daher als "ungültig" anzusehen sei, ist zu entgegnen, dass von den beschwerdeführenden Parteien übergangen wird, dass - wie von der belangten Behörde sowie der mitbeteiligten Partei im Einklang mit der Aktenlage zutreffend aufgezeigt wird - das in der Beschwerde bezeichnete Gemeinderatsmitglied bei einer eingangs der Gemeinderatssitzung durchgeführten Beratung und Abstimmung über die Jagdverpachtung zwar anwesend war, dieses sich jedoch - als seine Befangenheit festgestellt wurde - aus dem Sitzungssaal entfernte, worauf eine neuerliche Beratung und Beschlussfassung über die Jagdverpachtung ohne Anwesenheit dieses Gemeinderatsmitgliedes durchgeführt worden ist.
Auch der weitere Beschwerdeeinwand, der der öffentlichen Kundmachung des Beschlusses des Gemeinderates der Gemeinde L vom 8. April 1999 angefügte Hinweis, es stehe jedem Grundeigentümer im Gemeindejagdgebiet frei, gegen die Jagdverpachtung binnen acht Tagen Einwendungen zu erheben, vermag eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit nicht aufzuzeigen. Der genannte Hinweis war zwar unrichtig, weil gemäß § 24 Abs. 3 letzter Satz JG über einen dem Pächtervorschlag entsprechenden Gemeinderatsbeschluss kein Einspruchsverfahren durchzuführen ist, die beschwerdeführenden Parteien wurden dadurch aber nicht in ihren Rechten verletzt. Wenn diesbezüglich in der Beschwerde vorgebracht wird, dieser Fehler sei deshalb wesentlich, weil "jeder Grundeigentümer, der mit gegenständlichem Beschluss nicht einverstanden war, darauf vertrauen konnte, daß seine Einwendungen nicht benötigt werden, da gem. § 24 Abs. 2 keine qualifizierten Einwendungen von mehr als der Hälfte der im Sinne des Landwirtschaftskammergesetzes kammerzugehörigen Grundbesitzer nötig sind, sondern es vielmehr jedem Grundeigentümer im Gemeindejagdgebiet frei steht, Einwendungen durch Eintragung einzubringen, unabhängig davon, ob kammerzugehörig oder nicht", so wird übersehen, dass der gegenständliche Beschluss des Gemeinderates eben ein solcher nach § 24 Abs. 3 JG war, bei dem Einwendungen unzulässig sind.
Die Beschwerde ist aber begründet, wenn vorgebracht wird, es sei in keiner Weise ersichtlich, woraus die belangte Behörde geschlossen habe, dass die Erfordernisse eines nach § 24 Abs. 3 JG qualifizierten Pächtervorschlages erfüllt seien.
Wie sich aus der oben wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, begnügte sich die belangte Behörde mit der Feststellung, der Pächtervorschlag sei "von Grundbesitzern, die gleichzeitig kammerzugehörige Grundeigentümer von 53,52 % der im Gemeindegebiet L gelegenen Grundflächen sind, eingebracht" worden. Eine nähere Auseinandersetzung über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 Abs. 3 JG fehlt. So sind etwa die absoluten Größenordnungen (hinsichtlich der kammerzugehörigen Grundbesitzer und der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundflächen der kammerzugehörigen Grundeigentümer) nicht dargestellt, von denen ausgehend die belangte Behörde zu ihrer Verhältnisrechnung gelangte.
Der geltend gemachte Verfahrensmangel ist auch wesentlich:
Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, können Unterstützungserklärungen für einen Pächtervorschlag bis zur Beschlussfassung des Gemeinderates zurückgezogen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1988, Slg. Nr. 12.769/A). Darauf, ob, wie die mitbeteiligte Gemeinde meint, die (zurückgezogenen) Unterstützungserklärungen nach Zivilrecht angefochten wurden oder nicht, kommt es somit nicht an. Insofern ist es daher wesentlich, wenn in der Beschwerde geltend gemacht wird, es sei (zwar nach Beginn des vorletzten Jagdjahres der laufenden Pachtperiode, aber) vor Beginn der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde L am 8. April 1999 ein von der Jagdgesellschaft L, Obmann K, eingebrachter Pächtervorschlag nicht berücksichtigt worden, obwohl die diesen Pächtervorschlag unterstützenden Grundeigentümer ausdrücklich die Bemerkung beigesetzt hätten, "daß sie nach Falschinformationen durch die Jagdgesellschaft, vertreten durch Obmann F, sich gezwungen sehen, ihre Unterschriften zurückzuziehen". Die belangte Behörde hat sich mit diesem Pächtervorschlag (Z) nicht auseinander gesetzt (und erliegt dieser auch nicht den vorgelegten Verwaltungsakten), obwohl er - nach der Beschwerdebehauptung - auch als Zurückziehung von (einzelnen) Unterstützungserklärungen für den Pächtervorschlag (F) zu deuten sei.
Wenn aber von der mitbeteiligten Jagdgesellschaft im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebracht wird, die Nichtberücksichtigung dieses (auch als Zurückziehung zu wertenden) Pächtervorschlages sei nicht wesentlich, weil dieser "nur Unterschriften von sechs Liegenschaftseigentümern (plus zwei Mitbesitzern), denen insgesamt Grundflächen von 26,77 ha gehören", so ist auf Weiteres hinzuweisen:
Die beschwerdeführenden Parteien machen auch geltend, dass eine Reihe von Unterschriften im Pächtervorschlag (F) augenscheinlich vom selben Schriftbild geprägt seien, weshalb diesbezüglich von der belangten Behörde die Echtheit der Unterschriften "anhand der Unterschriften der vorhergehenden Pachtvergaben bzw. durch ein durchzuführendes Ermittlungsverfahren zu prüfen gewesen wäre". Das Zutreffen dieser Beschwerdebehauptung kann jedenfalls hinsichtlich der Unterschriften A und E, F und R, R und S, F und M, A und M, J und E sowie F und S nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Nach dem oben Gesagten haben die beschwerdeführenden Parteien somit auch die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels dargetan, wobei in diesem Zusammenhang in Erwiderung zur Gegenschrift der mitbeteiligten Gemeinde, wonach "der Vorwurf ... völlig unbestimmt geblieben ist", auch darauf zu verweisen ist, dass in der Beschwerde die hinsichtlich ihrer Echtheit bestrittenen Unterschriften in einer Aufstellung der in den Formblättern eingetragenen Grundeigentümer ausgewiesen sind.
Im Hinblick auf die oben dargestellte Mangelhaftigkeit der Sachverhaltsgrundlagen für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 3 JG war daher auch nicht auszuschließen, dass die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Der angefochtene Bescheid musste daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden, wobei sich dieser Ausspruch im Hinblick auf die akzessorische Beziehung der Spruchpunkte IV.), V.) und VI.) zum Spruchpunkt III.) auch auf erstere zu beziehen hatte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 11. Juli 2001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)