Normen
AVG §59 Abs1 impl;
FischereiG OÖ 1983 §1 Abs3 idF 1990/016;
FischereiG OÖ 1983 §7 Abs9 idF 1990/016;
VwRallg;
Dokumentnummer
JWR_2001030198_20041217X04
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Ein den Gegenstand einer Eintragung im Fischereibuch bildendes Fischereirecht stellt eine Einheit dar, sodass über dessen Eintragung gemäß § 59 Abs. 1 AVG auch in einem Bescheid abzusprechen ist. Wird daher ein Teilstück eines Fischwassers von mehreren Personen beansprucht, so liegt ein Streitfall im Sinne des § 1 Abs. 3 OÖ FischereiG 1983 vor (Hinweis E 30. Jänner 2002, 2000/03/0388, 0389, 0390; E 25. Juni 2003, 2000/03/0095). Da eine wesentliche Dimension des Eigentums an einem Fischereirecht seine räumliche Ausdehnung ist, sind für die Entscheidung in einem solchen Streitfall - als Vorfrage für die Entscheidung der Behörde im Fischereibuchverfahren - gemäß § 7 Abs. 9 iVm § 1Abs. 3 legcit ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig. Ein Streitfall iSd § 1 Abs. 3 legcit läge nicht vor, wenn der einzutragende Fischereiberechtigte im Zuge des Eintragungsverfahrens die von ihm behauptete räumliche Ausdehnung seines Eigentums an dem den Gegenstand der Eintragung im Fischereibuch bildenden Fischereirecht soweit einschränkt, dass sich die von den Parteien behaupteten Fischereirechte nicht mehr überschneiden.
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2001/03/0201
2001/03/0221
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2001/03/0199 E 17. Dezember 2004
Normen
AVG §59 Abs1 impl;
FischereiG OÖ 1983 §1 Abs3 idF 1990/016;
FischereiG OÖ 1983 §7 Abs9 idF 1990/016;
VwRallg;
JWR_2001030198_20041217X04
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