VwGH 2001/02/0241

VwGH2001/02/024110.9.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde der PP in W, vertreten durch Dr. Anton Schaffer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 17/16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 18. April 2001, Zl. K 002/03/2000.216/005, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1986/105;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 2002/I/032;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1986/105;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 2002/I/032;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. April 2001 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe sich am 20. Mai 2000 um 03.55 Uhr als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKW's (welchen sie um 03.45 Uhr an einen näher umschriebenen Ort gelenkt habe) gegenüber einen besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht an einen näher umschriebenen Ort geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 3. Oktober 2001, B 855/01, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. Oktober 2003, Zlen. 2000/02/0139, 0140) ist jedes Verhalten, das die sofortige Vornahme des Alkotestes verhindert, sofern das Straßenaufsichtsorgan hiezu nicht seine Zustimmung erteilt hat, als Verweigerung der Atemluftprobe zu werten, auch wenn der Lenker vor diesem Verhalten seine Zustimmung zur Vornahme des Alkotests erklärt hat.

Dass die Beschwerdeführerin ein solches Verhalten gesetzt hat, vermag der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung der belangten Behörde (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht als rechtswidrig zu erkennen. Insbesondere pflichtet der Gerichtshof der Ansicht der belangten Behörde bei, dass bei kurz nach der Tat abgelegten Aussagen in der Regel am ehesten richtige Angaben gemacht werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Juli 1997, Zl. 97/02/0123). Zutreffend hat die belangte Behörde aber in diesem Zusammenhang auf die am 22. Mai 2000 bei der Behörde erster Instanz eingelangte, von der Beschwerdeführerin persönlich unterfertigte "Sachverhaltsdarstellung" verwiesen, woraus sich die gerechtfertigte Annahme ergibt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten die Vornahme des Alkotests verhindert hat:

Danach hat die Beschwerdeführerin der Anordnung des einschreitenden Gendarmeriebeamten, in ihrem PKW auf die Vornahme der Atemluftprobe zu warten, nicht Folge geleistet - was ihr durchaus zuzumuten gewesen wäre (vgl. zur "Zumutbarkeit", den diesbezüglichen Anordnungen Folge zu leisten, das hg. Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl. 2003/03/0252) -, wobei sie auch nicht berechtigt war, die Bedingungen - hier: Anwesenheit des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin - festzusetzen, unter denen sie bereit gewesen wäre, sich untersuchen zu lassen (vgl. das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom 28. April 2004); darauf, ob die Beschwerdeführerin auch bekannt gegeben hat, dass sie "keinesfalls den Alkotest verweigere", kommt es daher nicht an. Weiters ergibt sich aus der zitierten "Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin", dass sich der einschreitende Gendarmeriebeamte nach einer Diskussion mit ihrem Lebensgefährten über die Bekanntgabe der Dienstnummer - dies sei verweigert worden - entfernt habe. Der Lebensgefährte sei in der Folge in sein Auto gestiegen und mit der Beschwerdeführerin weggefahren.

Von daher gesehen gehen die weitwendigen Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes ins Leere. Schließlich versagt auch die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe es unterlassen, zwei namentlich genannte Zeugen zu vernehmen: Deren Einvernahme hatte die Beschwerdeführerin zum Beweis dafür beantragt, dass sie "den Alkotest nicht verweigert hat, sondern die Amtshandlung vom einschreitenden Gendarmeriebeamten abgebrochen worden ist". Unter dem Blickwinkel der oben dargestellten Judikatur wäre die Aussage dieser Zeugen aber in Wahrheit eine solche über Rechtsfragen und nicht etwa - was sich aus dem Beweisantrag nicht entnehmen lässt - über Wahrnehmungen in tatsächlicher, rechtlich relevanter Hinsicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zl. 89/02/0213).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 10. September 2004

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