VwGH 2001/02/0151

VwGH2001/02/015122.2.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel , über die Beschwerde des KH in Wien, vertreten durch Dr. Helmut Buchgraber, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Laudongasse 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach, vom 22. Dezember 2000, Zl. Senat-MI-00-472, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §44a Z1;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §44a Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 10. Juli 2000 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 12. Februar 2000 um 03.30 Uhr auf der "B 7, von Richtung Tschechien kommend bis zum Endkontrollkiosk bei der Grenzkontrollstelle Drasenhofen und wieder retour nach Tschechien" einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten "PKW" gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,88 mg/l, somit 0,8 mg/l oder mehr betragen habe.

Mit Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 10. Juli 2000 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 12. Februar 2000 um 03.35 Uhr auf der "B 7, von Richtung Tschechien kommend bis zur Abstellfläche neben der Lkw-Ausreisespur, nächst Strkm 65,423" einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten "LKW mit Anhänger" gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,88 mg/l, somit 0,8 mg/l oder mehr betragen habe.

Er habe jeweils §§ 5 Abs. 1 iVm 99 Abs. 1 lit. a StVO übertreten. Es wurden gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 14 Tage) verhängt.

Der Beschwerdeführer erhob ausschließlich gegen Spruchpunkt 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses Berufung.

Da das Messergebnis (0,88 mg/l) im Berufungsverfahren unbekämpft blieb, enthält der angefochtene Bescheid ausdrückliche Sachverhaltsfeststellungen nur zum Lenken des gegenständlichen LKWs.

Die belangte Behörde führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Sie stellte auf Grund des Ermittlungsverfahrens "unstrittig" fest, dass der Beschwerdeführer den im Spruch genannten Lkw-Zug "jedenfalls auf Geheiß des Zeugen B etwa auf Höhe des Straßenkilometers 65,423 (Abstellfläche neben der Lkw-Ausreisespur) gewendet und zu diesem Zweck das Fahrzeug in Betrieb genommen" habe. Ob der Beschwerdeführer darüber hinaus das Fahrzeug von der tschechischen Grenze bis zur Grenzkontrollstelle gelenkt habe, sei nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Gewissheit nachzuweisen.

Die belangte Behörde gab der Berufung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Dezember 2000 mit der Maßgabe keine Folge, dass der Tatort "B 7 nächst Straßenkilometer 65,423" zu lauten habe.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 20. Juni 2001, B 387/01, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde macht geltend, dass Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Der Verurteilung in erster Instanz sei lediglich der Sachverhalt zu Grunde gelegen, dass er den Lkw auf der B 7 von Richtung Tschechien kommend bis zur Abstellfläche neben der Lkw-Ausreisespur gelenkt habe, nicht jedoch, dass er den Lkw auf der Abstellfläche gewendet habe. Der von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt stelle eine andere Tat dar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Insoferne sich der Beschwerdeführer in weiterer Ausführung seiner Rechtsansicht darauf stützt, die belangte Behörde habe ausgeführt, die Inbetriebnahme des Lkw's habe einen neuerlichen Willensentschluss erfordert, so reißt er diesen Begründungsteil sinnentstellend aus dem Zusammenhang. Denn dieser Begründungsteil bezieht sich auf das Berufungsvorbringen, dass das im Straferkenntnis vom 10. Juli 2000 unter Punkt 1 bestrafte Lenken eines Pkw's (somit eines anderen Fahrzeuges als im gegenständlichen Fall) um 03.30 Uhr (sohin auch zu einer anderen Uhrzeit) und das gegenständlich bestrafte Delikt ein fortgesetztes Delikt bilden würden und zeigt die Unrichtigkeit dieses Vorbringens auf. Diese Ausführungen der belangten Behörde haben jedoch keinen Bezug darauf, an welchem Tatort das Lenken des gegenständlichen Lkw's samt Anhänger um 03.35 Uhr erfolgte. Noch weniger lässt sich daraus eine Aussage des Inhalts konstruieren, das gegenständlich vorgeworfene Lenken eines LKWs zu einer Uhrzeit könnte zwei voneinander zu unterscheidende Taten beinhalten.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, handelt es sich bei der Fahrtrichtung nicht um Tatbestandsmerkmale der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1992, Zl. 91/02/0134, uva); Gleiches gilt für das Fahrmanöver des "Wendens".

Die Einschränkung des Tatortes auf einen Teil der schon im erstinstanzlichen Bescheid vorgeworfenen Fahrtstrecke erfolgte demnach zu dem bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgeworfenen Lenken eines Lkw's im alkoholbeeinträchtigten Zustand.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 22. Februar 2002

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