VwGH 2001/02/0128

VwGH2001/02/012810.9.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des DM in L, vertreten durch Mag. Josef Koller-Mitterweissacher, Rechtsanwalt in Perg, Herrenstraße 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 11. Mai 2001, Zl. VwSen-107554/2/Ga/La, betreffend Anträge in Angelegenheit Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967, zu Recht erkannt:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 95,47 sowie dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 286,43 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 10. Mai 1999 stellte der Beschwerdeführer - vertreten durch seine Sachwalterin - an die Bundespolizeidirektion Linz den Antrag auf Zustellung näher bezeichneter Strafbescheide in Angelegenheit Übertretungen der StVO bzw. des KFG, "in eventu" auf Wiederaufnahme des (jeweiligen) Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Mit Bescheid vom 14. Februar 2001 wies diese Behörde (Spruchpunkte II und III) diese Anträge auf Wiederaufnahme und Wiedereinsetzung (explizit) zurück. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 11. Mai 2001 keine Folge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid "in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Bescheidzustellung als Beschuldigter eines Verwaltungsstrafverfahrens (§ 32 VStG, § 8 AVG), auf Nichtbestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach den Bestimmungen der StVO und des KFG ohne Vorliegen eines entsprechenden Tatbildes und Verschuldens, auf Nichtentscheidung über einen nicht gestellten Antrag und auf Entscheidung durch die zuständige Behörde verletzt "(Beschwerdepunkte gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG).

Die behaupteten Rechtsverletzungen liegen allerdings nicht vor:

Was zunächst die behauptete Verletzung des Rechtes auf "Nichtbestrafung" anlangt, so wird übersehen, dass eine "Bestrafung" des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist und daher diese Rechtsverletzung nicht stattgefunden haben kann.

Weiters geht der Gerichtshof davon aus, dass mit dem angefochtenen Bescheid (im Instanzenzug) implizit auch über den Antrag auf Zustellung der Strafbescheide abweisend entschieden wurde, was der Beschwerdeführer in seiner Berufung ohnedies richtig erkannt hat ("Der angefochtene Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 14.02.2001 kann daher nur so verstanden werden, dass über den Hauptantrag auf Neuzustellung implizit abweisend entschieden wird ..."), wobei zur "impliziten" Erledigung eines Antrages auf das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1985, Zl. 83/03/0077, verwiesen sei.

Damit kann aber der Beschwerdeführer auch nicht im geltend gemachten Recht auf "Nichtentscheidung über einen nicht gestellten Antrag und auf Entscheidung durch die zuständige Behörde" verletzt sein, weil er dies - zu Unrecht - davon ableitet, es sei "nur über die Eventualanträge, nicht aber über den Hauptantrag" (betreffend Zustellung von Strafbescheiden) entschieden worden.

Was aber das geltend gemachte Recht auf "Bescheidzustellung als Beschuldigter eines Verwaltungsstrafverfahrens" anlangt, so liegt - vgl. in diesem Zusammenhang § 52b VStG - eine diesbezügliche Verletzung gleichfalls nicht vor, kann doch eine solche Zustellung bei allfälliger Untätigkeit der Behörde im Verwaltungsstrafverfahren (auch im Devolutionswege) nicht durchgesetzt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1997, Zl. 95/02/0452), weil dies im Ergebnis auf ein nicht bestehendes subjektiv-öffentliches Recht des Beschuldigten auf Bestrafung hinaus liefe (vgl. den hg. Beschluss vom 4. Juni 2004, Zl. 2001/02/0065). Der diesbezügliche Antrag wurde daher zu Recht abgewiesen (vgl. den soeben zitierten hg. Beschluss).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Hinsichtlich der Aufteilung der Auferlegung des Aufwandersatzes im Verhältnis von vier Übertretungen der Straßenverkehrsordnung zu 12 Übertretungen des Kraftfahrgesetzes wird auf den zitierten hg. Beschluss vom 4. Juni 2004, Zl. 2001/02/0065, verwiesen.

Wien, am 10. September 2004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte