Normen
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1a;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1a;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 2000 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1a StVO 1960 schuldig erkannt, sie habe am 11. August 1999 um 23.10 Uhr in Wien 19., Feilergasse gegenüber Nr. 5, ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (mit einem um 02.01 Uhr und 02.02 Uhr gemessenen Atemalkoholwert von 0,68 mg/l, somit von 0,6 mg/l oder darüber, jedoch unter 0,8 mg/l) gelenkt. Hiefür wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin bringt allein einen "Nachtrunk" - sohin Alkoholkonsum nach Beendigung der ihr angelasteten Tat - ins Treffen, dem die belangte Behörde - zu Recht - keinen Glauben geschenkt hat:
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2001, Zl. 99/02/0097) ist nämlich im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat, wobei in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen wird.
Die Beschwerdeführerin räumte insoweit im Zuge der vor der belangten Behörde stattgefundenen mündlichen Verhandlung ein, dass sie anlässlich der in Rede stehenden polizeilichen Amtshandlung "zuerst nur das Glas Sekt" genannt habe; den Wein, den sie getrunken habe, habe sie (zunächst) nicht angegeben, weil sie sich "geniert" habe. Die eingeschrittene Polizeibeamtin, welche die Atemalkoholprobe bei der Beschwerdeführerin vorgenommen hatte, gab als Zeugin an, die Beschwerdeführerin habe "später doch noch gesagt, dass sie mehr Alkohol als das Glas Sekt" getrunken habe, dies allerdings "erst nach dem Alkomattest".
Konnte die belangte Behörde aber davon ausgehen, dass dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Nachtrunk (in Form von Weinkonsum) kein Glauben zu schenken sei, so kam den von diesem abgeleiteten Beweisanträgen keine Relevanz zu; insbesondere war es unerheblich, welcher Grad der Alkoholisierung der Beschwerdeführerin durch ein medizinisches Gutachten - ausgehend von den Behauptungen der Beschwerdeführerin - unter Beweis gestellt werden sollte, welchen Alkoholkonsum durch die Beschwerdeführerin der - nicht einvernommene - Zeuge W. vor dem Tatzeitpunkt beobachtet und ob die Zeugin H. der Beschwerdeführerin "Nüchternheit" attestiert hat.
Von daher gesehen erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere, der oben dargestellten hg. Rechtsprechung nicht Rechnung tragende Beschwerdevorbringen. Ein Fall, dass das Strafverfahren "im Zweifel" einzustellen gewesen wäre, liegt nicht vor.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 28. März 2003
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