Normen
AVG §56;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs3;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art94;
SPG 1991 §40 Abs2;
SPG 1991 §40 Abs4;
StPO 1975 §139 Abs1;
StPO 1975 §139 Abs2;
StPO 1975 §140 Abs2;
StPO 1975 §140 Abs3;
StPO 1975 §142;
VwGG §28;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird in seinem ersten Spruchabschnitt in dem darin enthaltenen Abspruch betreffend die behauptete rechtswidrige Fesselung sowie in seinem dritten Spruchabschnitt betreffend die behauptete Verletzung von Richtlinien wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 17. Februar 2000 führte die Bundespolizeidirektion Wien auf Grund eines Hausdurchsuchungsbefehles des Jugendgerichtshofes Wien in der Asylwerber-Unterkunft in Wien, Sgasse, u.a. in dem vom Beschwerdeführer bewohnten Zimmer eine Hausdurchsuchung durch.
In seiner an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (die belangte Behörde) gerichteten Beschwerde "gemäß §§ 67a Abs. 1 Z 2 AVG und 88, 89 SPG" brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er und sein Mitbewohner hätten zu Beginn des Vorfalles in ihren Betten geschlafen, als die von innen versperrte Tür zu ihrem Zimmer gewaltsam geöffnet worden sei und mehrere Beamte eingedrungen seien. Diese hätten dem Beschwerdeführer und seinem Zimmerkollegen geheißen, aufzustehen. Die beiden seien durchsucht, anschließend mittels Handschellen ihre Hände am Rücken gefesselt worden und hätten so rund ein bis zwei Stunden bis zum Ende des Einsatzes zubringen müssen. Gegenüber dem Beschwerdeführer, der ausschließlich portugiesisch spreche, sei keine Erklärung abgegeben worden. Durch die erfolgte Freiheitsbeschränkung (Konfinierung) für die Dauer der Durchsuchung in seinem Zimmer erachte sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt. Seine rechtswidrige Fesselung von seiner Personsdurchsuchung an bis zum Ende der Amtshandlung komme als eigener Beschwerdepunkt hinzu. Weiters werde die Rechtswidrigkeit der an ihm vorgenommenen Personsdurchsuchung geltend gemacht. Schließlich hätten die einschreitenden Organe den Beschwerdeführer auch noch dadurch, dass sie ihm trotz entsprechenden Verlangens weder Anlass noch Zweck des Einschreitens mitgeteilt und ihn über sein Recht auf Verständigung oder Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes nicht in Kenntnis gesetzt hätten, in seinen Rechten verletzt. Im vorliegenden Fall sei nicht bloß eine (gerichtliche) Anordnung überschritten worden, sondern es sei im Hinblick auf die gerügte Freiheitsbeschränkung und Fesselung des Beschwerdeführers ein Einschreiten ohne jede richterliche Anordnung vorgelegen. Dies stelle nicht nur einen "Verwaltungsexzess", sondern einen eigenständigen Akt der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dar. Zu beachten sei, dass zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Begehung einer strafbaren Handlung bzw. eine Beteiligung daran oder eine Begünstigung bestanden hätten. Auch wenn sich der vorliegende Hausdurchsuchungsbefehl auf das vom Beschwerdeführer bewohnte Zimmer und auf die Person seines Mitbewohners bezogen habe, sei auszuschließen, dass sich diese Anordnung auch auf die Person des Beschwerdeführers bezogen habe. Im vorliegenden Fall könne keine Rede davon sein, dass die Konfinierung des Beschwerdeführers eine sekundäre Folge einer anderen Maßnahme gewesen wäre. Vielmehr sei der Beschwerdeführer insgesamt bis zu zwei Stunden lang auf Grund verwaltungsbehördlichen Befehls, der unmittelbare Befolgung beansprucht habe, zum Verweilen an einer bestimmten Stelle im Zimmer verhalten worden. Seine gleichzeitige Fesselung sei nicht anders denn als intensives Verbot jeder kleinsten, eigenmächtigen Ortsveränderung zu verstehen gewesen. Die Freiheitsbeschränkung könne keinesfalls als notwendige Begleitmaßnahme zur gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung angesehen werden. Es sei vielmehr ein weit über das zulässige Maß hinausgehender selbständiger Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe keinen Anlass zur Fesselung seiner Hände hinter seinem Rücken gegeben. Er habe sich weder zu Beginn noch im weiteren Verlauf der Amtshandlung in irgendeiner Form gewalttätig verhalten oder Widerstand geleistet. Weder sei eine von ihm ausgehende Gefährdung noch eine Selbstgefährdung oder eine Sachbeschädigung, ein Fluchtversuch oder eine sonstige Störung der Amtshandlung zu befürchten gewesen. Eine ungerechtfertigte Fesselung verstoße gegen Art. 3 EMRK. Sie verletze den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Unterlassung einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung. Der richterliche Hausdurchsuchungsbefehl habe sich nicht auf den Beschwerdeführer oder ihm nahe stehende Personen bezogen. Aber auch die Voraussetzungen für eine Durchsuchung seiner Person aus eigener Macht gemäß § 139 Abs. 2 StPO oder nach § 40 Abs. 2 SPG hätten nicht vorgelegen. Die an ihm als völlig Unbeteiligtem vorgenommene Personsdurchsuchung habe somit jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt. Schließlich sei der Beschwerdeführer weder zu Beginn der Amtshandlung noch in deren weiterem Verlauf von den einschreitenden Organen über den - keineswegs offensichtlichen - Zweck des Einschreitens in Kenntnis gesetzt worden, obwohl er sich mehrfach in erkennbarer Art und Weise an die handelnden Organe um Erlangung von Aufklärung gewandt habe. Auch sei der Beschwerdeführer während der gesamten Amtshandlung nicht über sein Recht auf Verständigung oder Beiziehung einer Vertrauensperson bzw. eines Rechtsbeistandes in Kenntnis gesetzt worden. Er beantrage daher
"a) die vom Beschwerdeführer auf Veranlassung der belangten Behörde am 17.02.2000 in der Zeit von 05.30 Uhr an bis ca. 07.30 Uhr erlittene Freiheitsbeschränkung (Konfinierung), sowie
- b) die am Beschwerdeführer vorgenommene Fesselung, sowie
- c) die an ihm vorgenommene Personsdurchsuchung für rechtswidrig zu erklären, sowie
d) die Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Inkenntnissetzung über Zweck und Anlass der ihm gegenüber erfolgten Amtshandlungen, sowie
e) die Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Verständigung von der Möglichkeit zur Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes festzustellen, und
f) dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zuzuerkennen."
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über diese Beschwerde folgender Maßen ab:
"Gemäß § 67a Abs. 1 Z 2 iVm § 67c Abs. 3 AVG wird die Beschwerde, soweit darin eine Verletzung des Artikel 3 EMRK durch eine rechtswidrige Fesselung des Beschwerdeführers mit Handschellen, sowie eine rechtswidrige Personendurchsuchung behauptet wird, als unzulässig zurückgewiesen.
Gemäß § 67a Abs. 1 Z 2 iVm § 67c Abs. 3 AVG wird die Beschwerde, soweit darin eine Verletzung des § 1 des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit und des Artikel 5 EMRK behauptet wird, als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 67c Abs. 3 AVG iVm § 89 Abs. 4 SPG wird die Beschwerde, soweit darin die Verletzung des § 6 Abs. 1 Z 2 RLV sowie § 8 Abs. 1 RLV durch Nichtinformation über den Zweck einer Amtshandlung sowie die Nichtinformation über das Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson bzw. eines Rechtsvertreters, behauptet wird, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund gemäß § 79a AVG iVm der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl. Nr. 855/1995, die mit ATS 6.300,-- (entspricht 457,84 EUR) bestimmten Kosten (ATS 2.800,- - Schriftsatzaufwand und ATS 3.500,-- Verhandlungsaufwand) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."
Im Rahmen der Begründung des angefochtenen Bescheides traf die belangte Behörde nach wörtlicher Wiedergabe des Beschwerdevorbringens, des Vorbringens in der "Gegenschrift" der Bundespolizeidirektion Wien sowie der Aussagen des Beschwerdeführers und zahlreicher Zeugen die folgenden Feststellungen (S. 35 f der Bescheidausfertigung):
"Am 17.2.2000 wurde durch Beamte der Bundespolizeidirektion Wien im Bereich der organisierten Suchtgiftkriminalität eine Planquadrataktion im Haus Wien, Sgasse durchgeführt, welche der Auffindung von Suchtgift do. dienen sollte. Näher bezeichnete Bewohner waren dringend verdächtig, im Suchtgifthandel tätig zu sein und erließ der zuständige Richter am Jugendgerichtshof Wien zu Aktenzahl 5 Vr 51/00 einen Hausdurchsuchungsbefehl für näher bezeichnete Zimmer des Hauses, darunter auch das Zimmer des verfahrensgegenständlichen Beschwerdeführers.
Am 17.2.2000 gegen 5.30 Uhr drangen Angehörige der Bundespolizeidirektion Wien, Einsatzgruppe Alarmabteilung (Wega) in das Zimmer des Beschwerdeführers, in dem sich eine des Suchtgifthandels verdächtige Person - Herr B. Z. - ebenfalls aufhielt, ein und wurde die Zimmertüre des verfahrensgegenständlichen Zimmers durch Nachsperre geöffnet. Insgesamt betraten drei Beamte in Einsatzoverall, beschusshemmender Ausrüstung, Einsatzhelm, Gesichtsmaske und im Anschlag gehaltener Dienstpistole den Raum. Die Beamten schalteten das Licht ein und weckten die beiden in ihren Betten liegenden Zimmerinsassen. Beide waren durch die ihnen Furcht erregend anmutenden Beamten äußerst schockiert und leisteten keinerlei Gegenwehr.
Der Beschwerdeführer wurde sogleich zur Ausweisleistung aufgefordert und reichte den Beamten seinen angolanischen Reisepass. Der Beschwerdeführer musste nunmehr, nur mit seiner Unterhose bekleidet, das Bett verlassen und neben diesem Aufstellung nehmen.
Inzwischen hatten auch - da durch die Einsatzbeamten der Wega in dem verfahrensgegenständlichen Zimmer die Sicherheit hergestellt worden war - die Kriminalbeamten das Zimmer betreten und begannen, dieses zu durchsuchen. Vorweg wurden die Zimmerinsassen durch einen der Kriminalbeamten über den Grund der Amtshandlung informiert. Da dies in englischer und deutscher Sprache nur sehr leidlich möglich war, erfolgte diese Information, sowie auch die Information über die Möglichkeit der Beiziehung einer Vertrauensperson bzw. eines Rechtsbeistandes nicht zuletzt auch in Form der Verwendung verschiedener Gestiken.
Während der Durchsuchung der Räumlichkeiten waren die Zimmerinsassen dauernd im Raum anwesend und verfolgten die Tätigkeit der Beamten. Ebenso verblieben die Einsatzbeamten der Wega im Raum, um die Einhaltung der Sicherheit zu gewährleisten."
Zur Beweiswürdigung führte die belangte Behörde - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - weiter aus, der festgestellte Sachverhalt gründe sich auf den Inhalt der erstinstanzlichen Akten, die Aussage des Beschwerdeführers als Partei, die Aussagen der einschreitenden Einsatzbeamten der Wega, der die Amtshandlung durchführenden Kriminalbeamten und eines die Amtshandlung beobachtenden Pressefotografen sowie auf die Einsichtnahme in die Akten der Parallelverfahren betreffend V.L., M.L., Ch.N. und M.N. Die Aussagen der einschreitenden Einsatzbeamten der Wega seien grundsätzlich widerspruchsfrei und schlüssig gewesen und die geringfügig auftretenden Widersprüche seien in einem für die Ermittlung des Sachverhaltes vernachlässigbaren Rahmen geblieben. Diese Widersprüche resultierten hauptsächlich daraus, dass die einvernommenen Einsatzbeamten eine Fülle gleichartiger Amtshandlungen seit der gegenständlichen zu erledigen gehabt hätten und die verfahrensgegenständliche nunmehr doch schon längere Zeit zurückliege. Im Großen und Ganzen seien die Widersprüche auch so gelagert gewesen, dass sie insgesamt keinen anders lautenden Sachverhalt hätten erkennen lassen. Ebenso wie die Einsatzbeamten der Wega hätten die einvernommenen Kriminalbeamten angegeben, die Atmosphäre in dem von ihnen betretenen Zimmer sei relativ entspannt gewesen, gehe man davon aus, dass ein derartiger Einsatz der Beamten der Alarmabteilung jedenfalls für die jeweiligen Rauminsassen einen bestimmten Schock bedeutete. Jedenfalls sei übereinstimmend ausgesagt worden, dass der Beschwerdeführer gegenüber den einschreitenden Beamten keinerlei Widerstand geleistet und sich den Anweisungen der Beamten ohne jegliche Einwendungen gefügt hätte. Er sei durch die auf ihn wirkenden Eindrücke tatsächlich bedrückt und schockiert gewesen, habe jedoch ohne Widerstand auf Aufforderung hin sein Bett verlassen und nach der Visitierung ohne jegliche Unruhe auf die Beendigung der Amtshandlung gewartet. Im Gegensatz zu den Aussagen der Beamten der Bundespolizeidirektion Wien hätten die Angaben des Beschwerdeführers - sowohl in seinem Beschwerdeschriftsatz als auch diejenigen im Zuge der mündlichen Verhandlung - als äußerst widersprüchlich und somit als unglaubwürdig gewertet werden müssen. Zum Einwand, dies wäre auf sprachliche "Inkompatibilität" zurückzuführen, müsse erwähnt werden, dass insbesondere die Vernehmung im Zuge der mündlichen Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die portugiesische Sprache durchgeführt worden sei.
Nach weiterer Auseinandersetzung mit den Aussagen der Zeugen und des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde - offensichtlich zur Frage der Fesselung - aus, obwohl einer der Einsatzbeamten der Wega angebe, es wäre ihm im Zimmer 409 eine mit Handschellen geschlossene Person in Erinnerung, sei dennoch davon auszugehen, dass diese Person der Zweitbewohner des Zimmers, nämlich Herr B. Z., gewesen sei. Für diese Annahme spreche nämlich, dass B. Z. einer der des Suchtgifthandels Hauptverdächtigen gewesen sei und nachweislich bei den im Zimmer betretenen Personen eine Identitätsfeststellung erfolgt sei, sodass die Beamten sich darüber im Klaren gewesen seien, dass es sich bei dieser Person um einen der Hauptverdächtigen gehandelt habe. Im Gegensatz dazu habe es für die Schließung des Beschwerdeführers absolut keinen Grund gegeben, da dieser keine Gegenwehr geleistet habe, sondern vielmehr - wie er selbst angegeben habe - geweint und nach seiner Mutter gerufen habe, sich sohin eher wie ein Häufchen Elend gebärdet habe und sohin die Fesselung einer solchen Person absolut unnachvollziehbar scheine.
Hinsichtlich der behaupteten Nichtinformation über den Zweck der Amtshandlung und über das Recht auf Verständigung oder Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes sei - so die belangte Behörde weiter - dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen, dass eine Information des Beschwerdeführers in groben Zügen tatsächlich erfolgt sei, obwohl ein sprachliches Kommunikationsproblem vorgelegen sei. Dies sei auch in Anbetracht eines "aktenevidenten" sprachlichen Problems nachvollziehbar, sei der Beschwerdeführer doch überwiegend nur der portugiesischen Sprache mächtig. So könne mit Gewissheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über seine Rechte belehrt worden, da er in englischer Sprache durch die Kriminalbeamten über die nunmehr stattfindende Hausdurchsuchung informiert worden sei und sie ihn auch darüber aufgeklärt hätten, welche Konsequenzen dies für ihn hätte. Die Beamten hätten diese Belehrung nicht nur in englischer Sprache abgegeben, sondern sich dabei auch noch mittels "Händen und Füßen" verständlich gemacht - sprich durch Gestikulation und Verwendung von Wörtern, welche in praktisch jeder Sprache verstanden werden könnten. Es sei daher also sehr wohl anzunehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer die an ihn gerichtete Information verstanden habe. Die einvernommenen Beamten der Bundespolizeidirektion Wien hätten dies der belangten Behörde glaubhaft vermitteln können. Die weiteren vom Vertreter des Beschwerdeführers gestellten Beweisanträge hätten am Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nichts zu ändern vermocht, insbesondere auch nicht die Einvernahme des Zeugen Sch., der angeblich als Fotograf der K.-Zeitung vor Ort gewesen sein solle. Der als Zeuge beantragte Portier des Hauses Sgasse hätte zur Klärung des Sachverhaltes nichts Wesentliches beitragen können, weil er naturgemäß bei der Amtshandlung im Zimmer nicht anwesend gewesen sei. Einzig und allein die Einvernahme des Mitbewohners des Beschwerdeführers wäre für die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes dienlich gewesen. Die Einvernahme dieses Zeugen sei "in Ermangelung eines nicht zu ermittelnden" Aufenthaltsortes sowie wegen der Vermutung, dieser wäre bereits in seine Heimat abgeschoben, unterblieben. Auch der Akt des Jugendgerichtshofes habe nicht wie beantragt beigeschafft werden können, weil dieser nach Auskunft des Gerichtes zum Versenden zu umfangreich gewesen wäre. Eine Einsichtnahme sei entbehrlich gewesen, weil in Anbetracht des äußerst unglaubwürdigen Vorbringens des Beschwerdeführers dies zu keiner anders lautenden Sachverhaltsfeststellung geführt hätte.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, wie dem festgestellten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu entnehmen sei, sei der Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung (gerichtlich angeordnete Hausdurchsuchung) zwar in seinem Bett geweckt und "nach Visitierung" dessen Zimmer durchsucht worden, da jedoch eine Fesselung des Beschwerdeführers nicht erfolgt sei, sei die Beschwerde in diesem Punkt spruchgemäß zurückzuweisen gewesen. Personendurchsuchungen stünden unter dem Schutz der Art. 3 und 8 EMRK; gegenständlich sei der - beinahe nackte - Beschwerdeführer von den einschreitenden Sicherheitswachebeamten geweckt und ihm geheißen worden aufzustehen, eine Personendurchsuchung sei jedoch nicht erfolgt. Von einer solchen "Personendurchsuchung (Visitierung)" wäre etwa dann auszugehen, wenn die Sicherheitswachebeamten den Beschwerdeführer tatsächlich aufgefordert hätten, seine Unterhose auszuziehen, um Nachschau zu halten, ob er darunter Gegenstände verstecke. In Anbetracht seines insgesamt unglaubwürdigen Vorbringens sei von einem solchen Verhalten bzw. einer derartigen Anweisung der Sicherheitswachebeamten nicht auszugehen. Eine "Visitierung durch Abtasten" der übrigen Körperregionen sei auch nicht anzunehmen und auch nicht sinnvoller Weise von einer "solchen Visitierung" auszugehen, weil der Beschwerdeführer sowieso bis auf die Unterhose unbekleidet gewesen sei. Die "Visitierung" sei nur insofern erfolgt, als die Beamten den Körper des Beschwerdeführers "in Augenschein" genommen hätten, was jedoch eine "Personendurchsuchung im eigentlichen Sinne" nicht darstelle. Daher sei die Beschwerde in diesem Spruchpunkt als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Eine Beschränkung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers in unzulässiger Art und Weise sei gegenständlich deshalb nicht erfolgt, weil einerseits davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer auch während der andauernden Hausdurchsuchung das Recht gehabt habe, das Zimmer zu verlassen, andererseits der "behördliche Wille bezüglich der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Raum" keinesfalls auf eine Freiheitsbeschränkung gerichtet gewesen sei. Es sei "schlüssig und nachvollziehbar", dass die Sicherheitswache- bzw. die Kriminalbeamten den Beschwerdeführer "nicht oder nur unzulänglich" davon informiert hätten, er hätte nunmehr das Recht, das Zimmer zu verlassen, ihm stünde andererseits das Recht zu, bei der Hausdurchsuchung anwesend zu sein. Ein Nicht-zum-Ausdruck-Bringen einer bestimmten Möglichkeit mangels Verbalisierung könne jedoch nicht so angesehen werden, als sei damit eine einem aktiven Tun gleichzuhaltende Handlung gesetzt worden. Zugleich sei "davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer, wäre er durch die Beamten davon nachdringlich in Kenntnis gesetzt worden, er dürfe nunmehr den Ort der Hausdurchsuchung verlassen, sich dagegen beschwert hätte, bei der Hausdurchsuchung nicht anwesend gewesen sein zu dürfen".
Schließlich habe der Beschwerdeführer die Verletzung des § 6 Abs. 1 Z 2 sowie des § 8 Abs. 1 RLV behauptet. Dem festgestellten Sachverhalt sei zu entnehmen, dass "eine derartige Kontaktaufnahme in verbaler Form bzw. durch den Austausch von Gestiken und von Worten, welche in einer Unzahl von Sprachen gleichartig verwendet werden", erfolgt sei. Es sei auch anzunehmen gewesen, dass diese Gestiken und Worte durch den Beschwerdeführer verstanden worden seien. Möglicherweise habe er sein Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes schon deshalb nicht wahrgenommen, weil er durch den überraschenden Einsatz der Beamten völlig schockiert gewesen sei, sei er doch durch die Festnahme seines Zimmergenossen als Verdächtigen laut Hausdurchsuchungsbefehl völlig überrascht gewesen und habe daher gar nicht daran gedacht, er könnte den zitierten Bestimmungen entsprechend handeln. Grundsätzlich sei jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die Beamten korrekt behandelt worden sei. Eine Verletzung der §§ 6 und 8 RLV sei nicht zu erkennen gewesen.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift und der Beschwerdeführer eine Äußerung verfassten, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
1. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem durch § 67c Abs. 3 AVG (iVm § 88 Abs. 4 SPG) gewährleisteten Recht auf Rechtswidrigerklärung der vor der belangten Behörde angefochtenen Verwaltungsakte sowie auf Feststellung der anlässlich dieser Amtshandlung erlittenen Rechtsverletzungen verletzt, weiters in dem gemäß § 89 Abs. 4 letzter Satz SPG iVm § 67c Abs. 3 AVG gewährleisteten Recht auf Feststellung der dabei stattgefundenen Richtlinienverletzungen.
Soweit der wiedergegebene Beschwerdepunkt auch ein Recht "auf Feststellung der anlässlich der beschwerdegegenständlichen Amtshandlung erlittenen Rechtsverletzungen" releviert, kommt eine Verletzung des Beschwerdeführers in einem solchen Recht auf Feststellung aus folgendem Grund nicht in Betracht: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 9. September 1997, Zl. 96/06/0096, Slg. 14.729/A, ausführte, kommt dem unabhängigen Verwaltungssenat, sofern die Prozessvoraussetzungen vorliegen, inhaltlich die Aufgabe zu, den bekämpften Verwaltungsakt daraufhin zu prüfen, ob er für rechtswidrig zu erklären ist oder nicht (in welchem Fall die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ist der unabhängige Verwaltungssenat nicht auf die vom Beschwerdeführer allenfalls als verletzt bezeichneten einfachgesetzlich oder verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte oder auf die vorgebrachten Gründe beschränkt. Vielmehr besteht ein Prüfungsauftrag bzw. eine Prüfungspflicht, über die Rechtmäßigkeit des bekämpften Verwaltungsaktes abzusprechen. In seinem Erkenntnis vom 15. November 2000, Zl. 99/01/0067, führte der Verwaltungsgerichtshof weiter aus, dass nach § 67c Abs. 3 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Auch insoweit ist also nicht auf ein konkret verletztes Recht abzustellen; die Frage, aus welcher Rechtsverletzung sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtswidrig darstellt, ist vielmehr eine Frage der auf vollständiger Sachverhaltsfeststellung beruhenden rechtlichen Beurteilung. Einer Person, die behauptet, durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verletzt zu sein, ist kein subjektiv-öffentliches Recht auf Feststellung dergestalt eingeräumt, in welchen einzelnen Rechten sie verletzt wurde. Das subjektiv-öffentliche Recht besteht nur dahingehend, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird.
Es bleibt daher bezüglich der Maßnahmenbeschwerde einzig zu prüfen, ob die belangte Behörde die darin bezeichneten Verwaltungsakte für rechtswidrig zu erklären hatte oder nicht.
2. Mit dem ersten Spruchabschnitt des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die Maßnahmenbeschwerde betreffend die rechtswidrige Fesselung und rechtswidrige Personendurchsuchung des Beschwerdeführers ("Beschwerdepunkte"
2. und 3. sowie lit. b und c des Begehrens der Maßnahmenbeschwerde auf Rechtswidrigerklärung) als unzulässig zurück. Ausgehend von den eingangs wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen gelangte sie in rechtlicher Hinsicht zum Schluss, dass mangels einer stattgefundenen Fesselung eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers nicht erfolgt sei; von einer Personendurchsuchung (Visitierung) sei nicht auszugehen, weil die Beamten den Körper des Beschwerdeführers nur "in Augenschein" genommen hätten, was jedoch eine Personendurchsuchung im eigentlichen Sinne nicht darstelle.
2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die - nur aus der Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides zu erschließende - Annahme der belangten Behörde, dass eine Fesselung des Beschwerdeführers (mit Handschellen) nicht stattgefunden habe, vorerst unter Hinweis auf das Vorbringen der Bundespolizeidirektion Wien in ihrer im Verwaltungsverfahren erstatteten Gegenschrift, wonach die einschreitenden Beamten dem Beschwerdeführer wegen dessen Widerstandes Handfesseln angelegt hätten. Weiters wendet sich die Beschwerde gegen die Argumentation der belangten Behörde, dass eine Anwendung von Handfesseln aktenkundig sein müsste, was jedoch nicht der Fall wäre und es nicht einzusehen sei, warum dies nicht der Fall sei. Nach Ansicht der Beschwerde bleibe im Verborgenen, wie die belangte Behörde dazu komme, dem Inhalt der Einsatzakten insgesamt Klarheit, Schlüssigkeit und Richtigkeit im Sinne von Vollständigkeit zu attestieren.
Auf diese Beschwerdeargumente kommt es allerdings nicht an, sodass sich eine nähere Auseinandersetzung mit ihnen erübrigt. Die Beschwerde wendet sich nämlich auch gegen die von der belangten Behörde zur Begründung ihrer Beweiswürdigung ins Treffen geführte Ansicht, wonach es sich bei der von einem Einsatzbeamten im Zimmer des Beschwerdeführers wahrgenommenen, in Handschellen geschlossenen Person um den Mitbewohner gehandelt haben müsse, weil dieser einer der Hauptverdächtigen gewesen sei, mit dem Argument, dass diese Überlegung nicht im Einklang mit der aktenkundigen Aussage eben jenes Beamten stehe.
Dieser Beamte, der Zeuge RvI. O. F., legte in der Verhandlung vor der belangten Behörde vom 27. Februar 2001 (auszugsweise) folgende Aussage ab:
"Ich erinnere mich, dass Kollege B. gerufen hat 'Dont move' und dass eine der Personen liegen geblieben ist und die andere Person trotzdem aufgestanden ist. Diese Person wurde dann mit Handfesseln geschlossen.
Ich erinnere mich, dass der Person die Handschellen dann wieder entfernt wurden.
Ich glaube, dass es der gegenständliche Einsatz gewesen ist, dass die Person, die geschlossen war, gesagt hat, dass ihm die Handfesseln wehtun und dass diese danach gelockert wurden.
..."
Die belangte Behörde bettete die Aussage des Zeugen RvI. O. F., wonach eine Person mit Handfesseln geschlossen worden sei, im Rahmen ihrer eingangs wiedergegebenen Beweiswürdigung zur Frage einer Fesselung des Beschwerdeführers in die Überlegung ein, dass es sich bei dieser Person um den des Suchtgifthandels verdächtigen Mitbewohner gehandelt habe, über dessen Person sich die einschreitenden Beamten nach einer Identitätsfeststellung im Klaren gewesen seien. Damit setzte sich die belangte Behörde jedoch in Gegensatz zur zitierten Aussage des Zeugen RvI. O. F., wonach die Schließung dieser Person mit Handfesseln deshalb erfolgt sei, weil diese Person entgegen der Anordnung ("Dont move") trotzdem (aus dem Bett) aufgestanden sei, nicht jedoch etwa deshalb, weil die einschreitenden Beamten die Identität eines Verdächtigen erkannt hätten. Der angefochtene Bescheid entbehrt insofern, als er den wesentlichen Widerspruch der Aussage des Zeugen RvI. O. F. gegenüber der Hypothese der belangten Behörde keiner Erklärung zuführt, einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung, weshalb die Tatsachenannahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei nicht mit Handschellen gefesselt worden, schon deshalb nicht schlüssig begründet ist. Insofern ist der im ersten Spruchabschnitt enthaltene Abspruch betreffend die Fesselung des Beschwerdeführers mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
2.2. Weiters wendet sich die Beschwerde gegen die Ansicht, dass eine Personendurchsuchung des Beschwerdeführers nicht erfolgt sei, worauf die belangte Behörde wiederum die Zurückweisung der Beschwerde in diesem Punkt als unzulässig gründete.
Obzwar sich die eingangs wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen einer Aussage, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer einer Durchsuchung unterzogen wurde, enthalten, ließ die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung, wonach der Beschwerdeführer durch die auf ihn wirkenden Eindrücke tatsächlich bedrückt und schockiert gewesen sei, jedoch ohne Widerstand auf Aufforderung sein Bett verlassen und nach der "Visitierung" ohne jegliche Unruhe auf die Beendigung der Amtshandlung gewartet habe, erkennen, dass eine - offenbar von der Durchsuchung des Zimmers sehr wohl zu unterscheidende - "Visitierung" der Person des Beschwerdeführers erfolgt sei. In rechtlicher Hinsicht fügte die belangte Behörde hinzu, dass die "Visitierung" nur insofern erfolgt sei, als die Beamten den Körper des Beschwerdeführers "in Augenschein" genommen hätten, was jedoch eine Personendurchsuchung "im eigentlichen Sinne" nicht darstelle.
Im vorliegenden Zusammenhang sind zwei Fragen voneinander zu unterscheiden und zu beantworten:
- lag überhaupt eine Personendurchsuchung vor, und (im Falle einer solchen)
- kam ihr im Hinblick auf den gerichtlichen Hausdurchsuchungsbefehl eigenständiger Charakter zu?
Unbestritten ist, dass ein gerichtlicher Hausdurchsuchungsbefehl Anlass für das Einschreiten der Beamten, insbesondere auch für die von der belangten Behörde offenbar angenommene "Visitierung" (Inaugenscheinnahme des Körpers des Beschwerdeführers) gab. Zum Begriff der Personendurchsuchung ist etwa aus § 139 Abs. 2 StPO, wonach unter dort näher genannten Voraussetzungen "auch die Durchsuchung der Person und ihrer Kleidung zulässig" ist, zu erschließen, dass auch die Inaugenscheinnahme des bloßen, entkleideten Körpers eines Menschen Personsdurchsuchung sein kann.
Gleichermaßen unterscheidet § 40 Abs. 4 SPG für die Personendurchsuchung zwischen der Durchsuchung der Kleidung und der Besichtigung des Körpers des Menschen (und darüber hinaus der Durchsuchung des Inneren dieses Körpers).
Bei Zugrundelegung des Begriffsverständnisses, dass auch in der "Besichtigung" des Körpers eines Menschen eine Personsdurchsuchung (Personendurchsuchung) liegen kann, hätte die belangte Behörde vorerst nähere Feststellungen über Umfang und Intensität der "Visitierung" des Beschwerdeführers zu treffen gehabt, um eine Beurteilung zu ermöglichen, ob überhaupt eine Personsdurchsuchung vorliege. Dabei ist - im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde - nicht davon auszugehen, dass nur eine mit einem "Abtasten" verbundene Besichtigung des Körpers als Personendurchsuchung "im eigentlichen" - nämlich den zuvor zitierten Rechtsvorschriften zugrunde liegenden - Sinn zu verstehen sei. Auch eine nicht mit körperlicher Berührung verbundene "Inaugenscheinnahme" des Körpers einer Person kann - etwa dann, wenn bestimmte Mitwirkungshandlungen des Betroffenen verlangt werden - die Intensität einer "Besichtigung" des Körpers im Sinne einer Personendurchsuchung gewinnen. Dass dies nicht der Fall gewesen sei, lässt sich mit der bloßen Feststellung, die "Visitierung" des Beschwerdeführers sei ohne "Abtasten" erfolgt, daher nicht begründen.
Lag - entgegen der bisherigen Annahme der belangten Behörde - eine Personendurchsuchung vor, so hätte die belangte Behörde deren Verhältnis zur gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung zu prüfen gehabt: Zur ordnungsgemäßen Vornahme einer Hausdurchsuchung gehört, alles zu verhindern, was geeignet wäre, den Zweck der Durchsuchung zu vereiteln, insbesondere zu verhindern, dass Gegenstände beiseite geschafft werden, auf deren Auffinden die Durchsuchung gerichtet ist. In diesem Sinn kann auch eine aus Anlass einer Hausdurchsuchung durchgeführte Personsdurchsuchung innerhalb der durch den richterlichen Auftrag erteilten Ermächtigung liegen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. März 1982, VfSlg. 9.585). Es muss sich aber nach dem Gesagten um eine solche Personsdurchsuchung handeln, die eine den Zwecken der Hausdurchsuchung dienende Funktion hat und der kein eigenständiger Charakter (etwa im Sinn des § 139 Abs. 2 StPO oder des § 40 Abs. 2 SPG) zukommt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. September 1998, Zlen. 97/01/1084 u. a., sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2000/01/0389). Ausgehend von ihrem bereits aufgezeigten Fehlverständnis des Begriffes der Personendurchsuchung hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid offen gelassen, unter welchen Gesichtspunkten die "Visitierung" des Beschwerdeführers erfolgte, daher, ob eine solche Visitierung noch lediglich eine der Sicherung der Hausdurchsuchung dienende Funktion hatte oder ob ihr im Hinblick auf eine - unmittelbar hierauf abzielende - Durchsuchung der Person des Beschwerdeführers eigenständiger Charakter im besagten Sinn beizumessen war.
3. Mit dem zweiten Spruchabschnitt des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die Maßnahmenbeschwerde betreffend die behauptete rechtswidrige "Freiheitsbeschränkung/Konfinierung" (Punkt 1. der Maßnahmenbeschwerde sowie lit. a des Maßnahmenbeschwerdebegehrens) als unbegründet ab. Unter Zugrundelegung der eingangs wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen, wonach der Beschwerdeführer auf Anordnung der einschreitenden Beamten das Bett habe verlassen und neben diesem habe Aufstellung nehmen müssen, gelangte sie in rechtlicher Hinsicht zur Schlussfolgerung, dass eine Beschränkung der persönlichen Freiheit in "unzulässiger Art und Weise" deshalb nicht erfolgt sei, weil der Beschwerdeführer auch während der Hausdurchsuchung das Recht gehabt habe, das Zimmer zu verlassen, und der "behördliche Wille" keinesfalls auf eine Freiheitsbeschränkung gerichtet gewesen sei.
Einer solchen rechtlichen Schlussfolgerung stehen allerdings die insofern ausdrücklichen Sachverhaltsfeststellungen entgegen, die davon sprechen, dass der Beschwerdeführer neben seinem Bett habe Aufstellung nehmen müssen, ohne jedoch eine Aussage darüber zu treffen, ob und bejahendenfalls in welchem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer bedeutet wurde, dass diese behördliche Anordnung widerrufen werde. Das Fehlen einer zeitlichen Eingrenzung der behördlichen Anordnung wäre jedoch aus folgendem Grund von Bedeutung: Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem zitierten Erkenntnis vom 23. September 1998 (mwN) weiter ausführte, sind einer Hausdurchsuchung auch bestimmte Verhaltensanordnungen an die in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten aufhältigen Personen immanent, so insbesondere wenn es darum geht, ungestörten Zutritt zu ermöglichen oder allfällige Behinderungen abzustellen. In diesem Rahmen sind Zwangsmaßnahmen daher gleichfalls von der richterlichen Verfügung gedeckt (und mithin der Kognition der unabhängigen Verwaltungssenate entzogen).
Wenn jedoch der Beschwerdeführer - wie in seiner Maßnahmenbeschwerde behauptet - auf Grund verwaltungsbehördlichen Befehls in Ermangelung einer früheren Aufhebung desselben verhalten gewesen wäre, insgesamt bis zu zwei Stunden lang an einer bestimmten Stelle in seinem Zimmer zu verweilen, so wäre dies nicht mehr bloß als notwendige Hilfsmaßnahme (Modalität) zur Hausdurchsuchung, sondern als darüber hinausgehender selbständiger Eingriff in seine Rechtssphäre durch Verhaftung zu deuten, die nicht als vom richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl gedeckt angesehen werden könnte (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 23. September 1998).
Die belangte Behörde vermag fehlende Feststellungen über die Aufhebung der behördlichen Anordnung, neben dem Bett Aufstellung zu nehmen, auch nicht durch den Hinweis bzw. die Vermutung im Zuge ihrer rechtlichen Beurteilung zu ersetzen, dass der Beschwerdeführer auch während der Hausdurchsuchung "das Recht" gehabt habe, das Zimmer zu verlassen, und "der behördliche Wille bezüglich der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Raum keinesfalls auf eine Freiheitsbeschränkung gerichtet gewesen" sei. Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage notwendige Sachverhaltsfeststellungen im aufgezeigten Umfang unterließ, belastete sie den angefochtenen Bescheid (wie schon in seinem Abspruch betreffend die Personendurchsuchung) auch in seinem zweiten Spruchabschnitt mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
4. Schließlich wendet sich die Beschwerde gegen den dritten Spruchabschnitt des angefochtenen Bescheides, mit dem die belangte Behörde die Richtlinienbeschwerde betreffend die behauptete Verletzung des § 6 Abs. 1 Z 2 und § 8 Abs. 1 RLV als unbegründet abwies. Die Beschwerde bringt u.a. vor, dass die belangte Behörde völlig offen lasse, wie ihrer Ansicht nach die Vermittlung der nach § 142 Abs. 2 StPO bzw. § 6 Abs. 1 Z 2 und § 8 Abs. 1 RLV normierten Inhalte gestisch überhaupt möglich gewesen sein solle (S. 9 des Beschwerdeschriftsatzes) und nicht nachvollziehbar sei, auf welcher aktenmäßigen Grundlage die belangte Behörde überhaupt davon habe ausgehen können, dass der Beschwerdeführer über seine Rechte aufgeklärt worden sei (S. 10 des Beschwerdeschriftsatzes, oben).
Die belangte Behörde zog das Bestehen einer Informationspflicht im Zuge der gegenständlichen Amtshandlung - insbesondere auch nach § 8 Abs. 1 RLV - nicht in Zweifel.
Sie begründete ihre eingangs wiedergegebenen Feststellungen über die Belehrung des Beschwerdeführers über den Grund der Amtshandlung und über seine Rechte nach der Richtlinienverordnung "nicht zuletzt auch in Form der Verwendung verschiedener Gestiken" damit (S. 42 der Bescheidausfertigung), hinsichtlich der behaupteten Nichtinformation sei "dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen", dass eine Information des Beschwerdeführers in groben Zügen tatsächlich erfolgt wäre. So könne "mit Gewissheit" davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer "tatsächlich über seine Rechte belehrt" worden sei, sei es auch in englischer Sprache. Diese Belehrung hätten die Beamten nicht nur in englischer Sprache abgegeben, sondern sich auch "durch Gestikulation und unter Verwendung von Wörtern, die in praktisch jeder Sprache verstanden werden können", verständlich gemacht. Es sei also "sehr wohl anzunehmen" gewesen, dass der Beschwerdeführer die an ihn gerichtete Information verstanden habe. Die einvernommenen Beamten der Bundespolizeidirektion Wien hätten dies der belangten Behörde "glaubhaft vermitteln" können.
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung (des Bescheides) die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Die die Beweiswürdigung tragenden Erwägungen haben schlüssig darzulegen, was die Behörde dazu veranlasst hat, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen. Die Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides die Gedankengänge und Eindrücke offen zu legen, die dafür maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 (1998), unter E 101 ff zu § 60 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Die Beschwerde zeigt zutreffend auf, dass die beweiswürdigenden Ausführungen zur Erteilung von Informationen an den Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung nicht ausreichen. Dass dem festgestellten Sachverhalt die Erteilung von Informationen zu entnehmen sei, stellt noch keinen Gedankengang zur Beweiswürdigung dar. Wenn die belangte Behörde weiter ausführt, dass mit Gewissheit von einer Belehrung des Beschwerdeführers über seine Rechte ausgegangen werden könne (vgl. demgegenüber die Überzeugung der belangten Behörde, es sei "schlüssig und nachvollziehbar", dass der Beschwerdeführer "nicht oder nur unzulänglich" davon informiert worden sei, er habe das Recht, bei der Hausdurchsuchung anwesend zu sein oder das Zimmer zu verlassen), offenbart sie damit zwar den Grad ihrer Überzeugung, sie legt jedoch nicht offen, aus welchen Überlegungen heraus sie diese Überzeugung gewinnen konnte. Schließlich ermöglicht auch das abschließende Resümee der Beweiswürdigung, wonach die einvernommenen Beamten der belangten Behörde hätten glaubhaft vermitteln können, dass der Beschwerdeführer die an ihn gerichtete Information verstanden habe, keine nachprüfende Kontrolle, aus welchen Aussagen die belangte Behörde ihre Überzeugung gewann, zumal - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - die meisten "Beamten der Bundespolizeidirektion Wien" entweder keine konkrete Erinnerung mehr an den gegenständlichen Vorfall hatten oder mit der allfälligen Erteilung einer Belehrung überhaupt nicht befasst waren. Soweit den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen ist, sagte einzig der Zeuge BzI. N. Sch. in der Verhandlung vom 13. September 2000 aus (S. 7 f des Verhandlungsprotokolls), er habe beide Zimmerinsassen in englischer Sprache über den Grund des Einsatzes informiert. Er habe auch das Gefühl gehabt, dass die beiden die Beamten in etwa verstanden hätten. Abgesehen davon, dass offenbar auch nach Ansicht der belangten Behörde diese Aussage alleine nicht geeignet war, die Überzeugung vom Ablauf der Amtshandlung zu verschaffen, sprach auch dieser Zeuge nicht davon, dass der Beschwerdeführer etwa nach § 8 Abs. 1 RLV über sein Recht auf Verständigung oder Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes in Kenntnis gesetzt worden wäre. Somit belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid in ihrem Abspruch über die Richtlinienbeschwerde mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
5. Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid in seinem ersten Spruchabschnitt betreffend die behauptete rechtswidrige Fesselung sowie in seinem dritten Spruchabschnitt betreffend die behauptete Verletzung von Richtlinien wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG, im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes nach § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 7. Oktober 2003
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