Normen
BtMG-D 1981;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2;
FrG 1997 §47;
FrG 1997 §48 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs2;
StGB-D;
BtMG-D 1981;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2;
FrG 1997 §47;
FrG 1997 §48 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs2;
StGB-D;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 1. September 1999 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z. 1 iVm den §§ 37 bis 39 und 48 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Nach Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes des erstinstanzlichen Bescheides und des Berufungsvorbringens sowie der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Amtsgerichtes Augsburg vom 15. November 1994, rechtskräftig seit 3. April 1995, wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in drei Fällen "wegen § 53 und § 54 StGB, § 29 Abs. 1 Nr. 1 BTMG" (Betäubungsmittelgesetz) gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 1 Abs. 1 iVm der Anlage I zum BTMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden sei. Da der Handel von Rauschgiften auch nach österreichischem Recht strafbar sei und davon ausgegangen werden könne, dass in einem deutschen Gerichtsverfahren die Grundsätze der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten eingehalten würden, liege eine "zulässige Gerichtsverurteilung" (offensichtlich gemeint: eine Verurteilung im Sinn des § 73 StGB) vor. Damit sei die Voraussetzung des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt. Hiebei handle es sich um eine Tatsache, die die Annahme rechtfertige, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers gemäß § 36 Abs. 1 FrG die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Da die Verurteilung wegen dreier Fälle jeweils im Hinblick auf den Handel mit einer nicht geringen Menge Suchtgift erfolgt sei, müsse insbesondere auf Grund der hohen Rückfallgefahr im Bereich der Suchtgiftdelikte mit einem weiteren strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers gerechnet werden. Aus diesem Grund und wegen der besonderen vom Suchtgifthandel ausgehenden Gefahr für die Volksgesundheit werde von der (vorliegenden) fremdenpolizeilichen Maßnahme Gebrauch gemacht. Besonders verwerflich sei auch, dass der Beschwerdeführer, der selbst nicht suchtgiftergeben sei, aus reiner Gewinnsucht gehandelt habe.
Die Ehegatten österreichischer Staatsbürger eingeräumten Begünstigungen, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur dann erlaubten, wenn auf Grund des Verhaltens des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet sei, stünden dieser fremdenpolizeilichen Maßnahme nicht entgegen. So sei gerade das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten, nämlich der dreimalige Handel mit Rauschgiften in großen Mengen, eine tatsächliche Gefahr, die im öffentlichen Interesse verhindert werden müsse.
Der Beschwerdeführer habe sich zunächst in Deutschland aufgehalten, wo er im Zusammenhang mit der besagten Verurteilung in der Zeit vom 10. Februar 1994 bis 14. November 1995 in Untersuchungshaft bzw. Strafhaft gewesen sei. Am 14. November 1995 sei er in sein Heimatland abgeschoben worden, wobei zu diesem Zeitpunkt noch ein (unverbüßter) Strafrest von 179 Tagen bestanden habe. Von der Verbüßung dieser (restlichen) Haftstrafe sei mit Entscheid der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Augsburg vom 23. März 1998 unter der Bedingung abgesehen worden, dass der Beschwerdeführer keine neuen Straftaten mehr setzen werde. Ihm sei angekündigt worden, dass die Vollstreckung des Strafrestes ab dem Zeitpunkt nachgeholt würde, ab dem er in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehre. Damit könne seinen Angaben nicht geglaubt werden, dass ihm die Illegalität einer Einreise nach Deutschland nicht bekannt gewesen sei. Nach seiner Abschiebung in die Türkei sei ihm von der österreichischen Botschaft in Ankara in Unkenntnis der deutschen Verurteilung am 27. November 1997 ein bis 26. Mai 1998 gültiger Sichtvermerk ausgestellt worden. In der Folge habe er mit seiner österreichischen Ehefrau im gemeinsamen Haushalt gelebt. Diese habe er am 11. März 1997 geheiratet. Am 17. Jänner 1998 sei er bei der Rückreise von Deutschland nach Österreich von deutschen Grenzkontrollbeamten kontrolliert worden, und er habe in der Strafanstalt Kempten die auf Bewährung ausgesetzte Restfreiheitsstrafe bis zum 24. April 1998 verbüßen müssen, worauf er auf Grund des noch gültigen österreichischen Aufenthaltstitels von Österreich habe rückübernommen werden müssen. Der Beschwerdeführer habe sich somit seit seiner Einreise Ende 1997 bis zu seiner Inhaftierung am 17. Jänner 1998 und vom 24. April 1998 bis 26. Mai 1998 sowie auf Grund des am 14. Mai 1998 fristgerecht gestellten Verlängerungsantrages rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten. Auf Grund des nicht einmal zweijährigen Aufenthaltes in Österreich könne von keiner besonderen Integration des Beschwerdeführers ausgegangen werden, zumal er auch nicht in den Arbeitsprozess integriert sei.
Die österreichische Staatsangehörige, mit der der Beschwerdeführer verheiratet sei, sei als vollkommen in Österreich integriert anzusehen und gehe einer Beschäftigung nach. Im Hinblick darauf, dass am 22. Juni 1999 deren gemeinsames Kind zur Welt gekommen sei, sei jedoch davon auszugehen, dass nur mehr der Bezug von Karenzgeld zur Verfügung stehe und damit das Einkommen der Familie nicht mehr gesichert sei. Weiters befänden sich näher angeführte Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich, die jedoch nicht wesentlich zu seinen Gunsten berücksichtigt werden könnten, weil sie mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt lebten. Auf Grund des Umstandes, dass seine österreichische Ehefrau und sein Kind in Österreich lebten, sei jedoch von einem gravierenden Eingriff in sein Familienleben auszugehen. Da der Suchtgiftkriminalität, an deren Bekämpfung ein schwer wiegendes öffentliches Interesse bestehe, ein erhebliches Gefährdungspotential für die Gesundheit der Bevölkerung innewohne, sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht nur wegen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, sondern auch im Interesse der Gesundheit anderer und zur Verhinderung strafbarer Handlungen dringend nötig. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Straftaten in Deutschland verübt habe, könne angesichts der räumlichen Nähe und der den Straftaten zugrunde liegenden kriminellen Energie nichts daran ändern, dass er eine Gefahr für Österreich darstelle. Da er sich noch nicht einmal zwei Jahre lang in Österreich aufhalte, bereits vor seiner Einreise von seiner Ehefrau mehrere Monate getrennt gelebt habe und nicht in den Arbeitsprozess integriert sei, könne von keinem wesentlichen Eingriff in sein Privatleben ausgegangen werden und führe nur der Umstand, dass sich seine Ehefrau und sein Kind in Österreich aufhielten, zu einem Eingriff in sein Familienleben. Auf Grund der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität sei jedoch auch bei völliger Integration eines Fremden die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auf Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses zulässig. So wiege das öffentliche Interesse an der Wahrung der Gesundheit anderer und der Hintanhaltung strafbarer Handlungen unverhältnismäßig schwerer als das gegenläufige Privatinteresse des Fremden. Dass (im vorliegenden Fall) die Suchtgiftdelikte bereits fünf Jahre zurücklägen (laut dem in den Verwaltungsakten enthaltenen besagten Urteil des Amtsgerichtes Augsburg hat der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Straftaten im Zeitraum von etwa Dezember 1993 bis 10. Februar 1994 begangen), ändere insofern nichts an der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit, als er erst am 14. November 1995 aus der Haft entlassen worden sei und somit erst dieser Zeitraum (seit der Haftentlassung) zu seinen Gunsten berücksichtigt werden könne. Da besonders in diesem Deliktsbereich eine hohe Rückfallgefahr gegeben sei, sei der Zeitraum ab Ende 1995 zu kurz, um schon zum jetzigen Zeitpunkt von einem künftigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers ausgehen zu können, zumal er durch die illegale Einreise nach Deutschland unter Beweis gestellt habe, dass er immer noch nicht bereit sei, sich an gesetzliche Vorgaben zu halten. Hinzu komme, dass er wegen des Handelns mit einer großen Menge von Rauschgift habe verurteilt werden müssen und selbst nicht suchtgiftergeben gewesen sei. Somit habe er aus reiner Gewinnsucht das Leben anderer gefährdet, was als besonders verwerfliches Verhalten nicht toleriert werden könne.
Da gerade im Bereich der Suchtgiftkriminalität und des Suchtgifthandels eine sehr hohe Gefahr bestehe, auch noch nach einem längeren Zeitraum rückfällig zu werden, sei die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes erforderlich, um eine neuerliche Gefährdung der Gesundheit anderer bzw. eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe und Ordnung durch den Beschwerdeführer hintanzuhalten.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde, die dieser nach Ablehnung von deren Behandlung mit Beschluss vom 15. Dezember 1999,
B 1720/99, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren begehrt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Nach § 49 Abs. 1 erster Satz FrG genießen Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3 leg. cit., die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, Niederlassungsfreiheit; für sie gelten, sofern im Folgenden nicht anderes gesagt wird, die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt des 4. Hauptstückes. Im vorliegenden Fall findet daher auf den Beschwerdeführer, der Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin ist, die Bestimmung des § 48 Abs. 1 erster Satz FrG Anwendung, derzufolge die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige nur zulässig ist, wenn auf Grund ihres Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist.
1.2. Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes zutreffend unter dem Blickwinkel des § 48 Abs. 1 FrG beurteilt hat, bewirkte es keine Verletzung von subjektiven Rechten des Beschwerdeführers, wenn sie diese Maßnahme auch auf den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 (iVm Abs. 3) FrG gestützt hat. Die Bestimmungen des § 36 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 FrG sind bei der Frage, ob gegen einen EWR-Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, weiterhin insofern von Bedeutung, als ein Aufenthaltsverbot nur bei Vorliegen der in § 36 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. genannten Voraussetzungen erlassen werden darf und auf den Katalog des § 36 Abs. 2 leg. cit. als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1999, Zl. 99/18/0155, mwN).
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass er dreimal jeweils mit einer nicht geringen Menge Suchtgift gehandelt habe, weshalb er vom Amtsgericht Augsburg am 15. November 1994 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei, und dass er, ohne suchtgiftergeben gewesen zu sein, diese Straftaten aus reiner Gewinnsucht begangen habe. Er bekämpft auch nicht die Ansicht der belangten Behörde, dass diese Verurteilung den Voraussetzungen des § 73 StGB entspreche.
Vor diesem Hintergrund begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des - wie dargelegt als "Orientierungsmaßstab" heranzuziehenden - § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei, keinen Bedenken.
2.1. Die Beschwerde bringt vor, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1997 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und somit als Angehöriger im Sinn des § 47 Abs. 3 FrG anzusehen sei. Er weise außer der besagten Verurteilung durch das Amtsgericht Augsburg keine weiteren gerichtlichen oder "verwaltungsbehördlichen Verurteilungen" auf. Seit der besagten Verurteilung, die bereits längere Zeit zurückliege, habe er sich wohlverhalten. Er bereue die Straftat aus dem Jahr 1994 und sei fest entschlossen, sich auch weiterhin wohlzuverhalten. Es sei daher keinesfalls die Annahme gerechtfertigt, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe.
2.2. Dieses mit Blick auf § 36 Abs. 1 (Z. 1) und § 48 Abs. 1 FrG wie auch auf § 37 leg. cit. erstattete Vorbringen ist nicht zielführend.
In Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung, das insbesondere unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben ist, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass im vorliegenden Fall die im § 36 Abs. 1 (Z. 1) FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt und das Aufenthaltsverbot im Grund des § 48 Abs. 1 erster Satz leg. cit. zulässig sei, keinem Einwand. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er seine Straftat aus dem Jahr 1994 bereue und dass er sich seither wohlverhalten habe, so kann dies nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen, ist doch angesichts der Schwere des von ihm begangenen Delikts der von ihm seit der Begehung dieser Straftat insgesamt in Freiheit verbrachte Zeitraum zu kurz, um eine zuverlässige Prognose über sein künftiges Wohlverhalten abgeben zu können. Ebenso bietet der Umstand, dass er seit 11. März 1997 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist und mit ihr eine Familie gegründet hat, keine Gewähr dafür, dass dadurch die Begehung weiterer Straftaten durch ihn ausgeschlossen erscheine.
3.1. Weiters bringt die Beschwerde im Lichte des § 37 FrG vor, dass der Beschwerdeführer seit mehr als zwei Jahren in Österreich wohnhaft sei und seine Ehefrau einer geregelten Beschäftigung nachgehe, sodass der Unterhalt gesichert sei. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien in Österreich vollkommen sozial integriert, und es lebten hier auch sein Bruder, seine Schwäger und Schwägerinnen und seine Schwiegereltern. Er hätte hier alle seine Lebensinteressen, während zur Türkei überhaupt keine Kontakte bestünden.
3.2. Auch mit diesem Vorbringen legt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dar.
Die belangte Behörde hat im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist, die hier einer Beschäftigung nachgeht, und dass er mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt lebt und ein Kind hat, zutreffend einen relevanten Eingriff im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Wenn sie trotzdem - unter gebührender Beachtung dieser persönlichen Bindungen - zur Ansicht gelangte, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere zur Verhinderung strafbarer Handlungen, und zur Wahrung der Gesundheit anderer dringend geboten sei, so kann dieser den genannten öffentlichen Interessen den Vorrang einräumenden Wertung im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Wenn auch der Beschwerdeführer in Österreich bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, so zeigt das seiner Verurteilung zugrunde liegende Fehlverhalten - laut dem in den Verwaltungsakten erliegenden Urteil des Amtsgerichtes Augsburg hat der Beschwerdeführer insgesamt jedenfalls mehr als 50 g Heroin sowohl zur Gewinn bringenden Weiterveräußerung erworben als auch an verschiedene Personen verkauft, wobei er, wie im angefochtenen Bescheid unbestritten festgestellt wurde, aus reiner Gewinnsucht gehandelt hat - seine Gleichgültigkeit und die von ihm ausgehende massive Gefahr in Bezug auf das Leben und die Gesundheit anderer sowie seine mangelnde Verbundenheit mit Werten, die auch in Österreich rechtlich geschützt sind.
Im Lichte dessen kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde bei der Abwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG den nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes größeres Gewicht beigemessen hat als den obgenannten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers. An dieser Beurteilung vermag auch der von der Beschwerde behauptete Umstand, dass sein Lebensunterhalt und der seiner Familie weiterhin gesichert seien, nichts zu ändern. Vielmehr muss die mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Situation des Beschwerdeführers von diesem im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden.
4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die belangte Behörde im Rahmen des ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes hätte absehen müssen, ist ihm zu entgegnen, dass eine derartige Vorgangsweise nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (u.a.) bei einem Fremden, der wie der Beschwerdeführer wegen einem strafbaren Verhalten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist, wobei die der besagten Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten auch nach § 28 Abs. 1 und 2 Suchtmittelgesetz strafbar sind, offensichtlich nicht mit dem Sinn des Gesetzes in Einklang stünde (vgl. in diesem Zusammenhang § 35 Abs. 3 Z. 1, Abs. 5 FrG und den Beschluss vom 24. April 1998, Zl. 96/21/0490).
5. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 28. April 2000
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